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Urteil

14 U 251/99

Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer für den Kläger: 11.872,26 DM. Tatbestand 1 <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.> Entscheidungsgründe 2 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 3 Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass der vom Beklagten zu 1 gelenkte Gabelstapler der Beklagten zu 2 nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 8 StVG fällt, ist das Landgericht bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seinen Schaden allein zu tragen hat. 4 1. Der Unfall ereignete sich auf einem privaten Werksgelände in einem Bereich, für den durch ein Hinweisschild die "Durchfahrt verboten" war. Auf solchen Werksgeländen, die zwar einen bestimmten Benutzerkreis haben, aber nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nur entsprechende Anwendung (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage 1997, § 1 StVO Rdnr. 16). Dem Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die Verhaltensregel des § 9 Abs. 5 StVO kommt deshalb auf dem Werksgelände der Beklagten zu 2 weniger Bedeutung zu als ein Verstoß gegen § 9 StVO im öffentlichen Verkehrsraum, zumal der Beklagte zu 1 nach den Behauptungen des Klägers lediglich in einem Viertelkreis zurückgesetzt hat im Rahmen eines gerade durchgeführten Ladevorganges auf dem Werksgelände. 5 Der Kläger hat nämlich selbst vorgetragen: Er sei mit Schrittgeschwindigkeit auf das Firmengelände der Beklagten zu 2 gefahren und habe schräg links hinter einem Lkw angehalten. Hinter diesem Lkw habe der Gabelstapler gestanden mit der Front zur Lkw-Ladefläche. Plötzlich habe der Gabelstapler zurückgesetzt und rückwärtsfahrend eine 90 Grad-Kurve nach links gemacht. 6 Danach handelte es sich lediglich um ein Rangieren (innerhalb eines Ladevorgangs) des Beklagten zu 1, der mit dem Gabelstapler in einem Viertelkreis zurücksetzte, um dann vorwärts in das in unmittelbarer Nähe befindliche Hallentor hineinzufahren. Das alles geschah in einem räumlich engen Bereich, wie aus dem Lichtbild Bl. 48 d.A. zu erkennen ist. Bei solchen Arbeitsvorgängen, verbunden mit wiederkehrenden Fahrbewegungen auf engem Raum auf Werksgelände, wiegen Verstöße gegen die Rückschaupflicht bei Fahrbewegungen relativ gering. 7 2. Andererseits hat sich der Kläger mit seinem Fahrzeug auf fremdem Werksgelände (er war dort nicht einmal Lieferant) erkennbar in den Arbeitsbereich von Ladevorgängen begeben. Er hat den Gabelstapler vor der offenen Ladefläche des Lkw gesehen ebenso wie das offene Hallentor. Er handelte deshalb grob fahrlässig, als er sich mit seinem Fahrzeug in diesen Arbeits- und Rangierbereich hineinbegab, ohne sich zuvor bemerkbar gemacht zu haben. Deshalb steht das Eigenverschulden des Klägers so stark im Vordergrund, dass ausnahmsweise der Verursachungsbeitrag der Gegenseite vollständig zurückzutreten hat. Denn auch bei beiderseitigem Verschulden kann die Abwägung im Einzelfall ergeben, dass der eine Teil den Schaden allein zu tragen hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 254 Rdnr. 54). 8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE447032000&psml=bsndprod.psml&max=true