Urteil
7 O 3/09
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 86a Abs.1 HGB verpflichtet den Unternehmer nur zur unentgeltlichen Überlassung der zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen; die im Gesetz genannten Beispiele sind im Einzelfall auf Erforderlichkeit zu prüfen.
• Eine Kundenzeitschrift, die vorwiegend der Bestandspflege dient oder Werbung im redaktionellen Gewand enthält, ist nicht ohne Weiteres als erforderlich i.S.v. § 86a Abs.1 HGB anzusehen.
• Eine pauschale EDV-Sachkostenabrechnung fällt nur dann in den Schutzbereich des § 86a Abs.1 HGB, wenn sie konkret vertriebsbezogene Software oder sonstige für den Vertrieb notwendige EDV-Leistungen erfasst.
• Bereicherungsansprüche aus nicht bestehenden Rechtsgrundverletzungen sind ausgeschlossen; zurückgeforderte Zahlungen aus den Jahren vor 2005 können zusätzlich der Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Rückerstattung für Kundenzeitschrift und EDV-Pauschale; Erforderlichkeitsprüfung nach § 86a HGB • § 86a Abs.1 HGB verpflichtet den Unternehmer nur zur unentgeltlichen Überlassung der zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen; die im Gesetz genannten Beispiele sind im Einzelfall auf Erforderlichkeit zu prüfen. • Eine Kundenzeitschrift, die vorwiegend der Bestandspflege dient oder Werbung im redaktionellen Gewand enthält, ist nicht ohne Weiteres als erforderlich i.S.v. § 86a Abs.1 HGB anzusehen. • Eine pauschale EDV-Sachkostenabrechnung fällt nur dann in den Schutzbereich des § 86a Abs.1 HGB, wenn sie konkret vertriebsbezogene Software oder sonstige für den Vertrieb notwendige EDV-Leistungen erfasst. • Bereicherungsansprüche aus nicht bestehenden Rechtsgrundverletzungen sind ausgeschlossen; zurückgeforderte Zahlungen aus den Jahren vor 2005 können zusätzlich der Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen. Der Kläger war als Handelsvertreter bei der Beklagten tätig. Der Grundvertrag und Mitarbeiter-Richtlinien sahen vor, dass der Mitarbeiter anteilig Kosten für Werbemaßnahmen und Sonderinformationen zu tragen habe. Die Beklagte belastete das Provisionskonto des Klägers mit 5.891,90 EUR für eine Kundenzeitschrift und mit 832,26 EUR als EDV-Sachkostenpauschale für verschiedene Unterstützungsleistungen. Der Kläger forderte Erstattung insgesamt 6.724,16 EUR mit der Auffassung, diese Leistungen seien nach § 86a Abs.1 HGB kostenlos vom Unternehmer bereitzustellen. Die Beklagte hielt die Maßnahmen für nicht vertriebsrelevant und rügte für ältere Forderungen Verjährung. Das Gericht hat die Unterlagen (Zeitschriftenbeispiele, Vertragsklauseln, Vortrag zu Softwareinhalten) gewürdigt. • § 86a Abs.1 HGB verlangt die unentgeltliche Überlassung nur der zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen; die im Gesetz genannten Beispiele sind nicht automatisch "erforderlich" sondern im Einzelfall zu prüfen. • Auslegung nach Sinn und Zweck: § 86a HGB stellt klar bestehende Treu-und-Glauben-Pflichten heraus; daher bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich. • Die vorgelegten Zeitschriften waren Werbung im redaktionellen Gewand und dienen überwiegend der Bestandspflege; Bestandspflegeaufwendungen sind regelmäßig vom Handelsvertreter zu tragen (§ 87d HGB) und somit nicht "erforderlich" i.S.d. § 86a Abs.1 HGB. • Die EDV-Sachkostenpauschale betraf nach dem vorgetragenen Sachverhalt überwiegend hardwarebezogene Leistungen, Hotline, Serverzugang und nicht konkret vertriebsbezogene Software. Vertriebsbezogene Software würde unter § 86a fallen, dies wurde jedoch vom Kläger nicht ausreichend substantiiert oder beweisbelastet dargelegt. • Mangels Nachweises, dass die Pauschale vertriebsrelevante Aktualisierungs- oder Zugangssoftware umfasste, sind die hierauf gestützten Rückforderungsansprüche nicht begründet. • Für Forderungen aus den Jahren 2002–2004 greift zudem die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB; Kenntnis der tatsächlichen Belastungen genügte für den Fristbeginn, die rechtliche Bewertung ist unbeachtlich. • Die Klage ist insgesamt unbegründet, sodass auch Nebenforderungen wie Zinsen entfallen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Rückzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Beträge. Das Gericht entscheidet, dass die Vertragsklauseln nicht wegen § 86a Abs.1 HGB unwirksam sind, weil die Kundenzeitschrift nicht als zur Ausübung der Handelsvertretertätigkeit erforderlich anzusehen ist und die EDV-Sachkostenpauschale überwiegend nicht vertriebsrelevante Leistungen erfasst. Entsprechend besteht kein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs.1 BGB. Für die aus den Jahren 2002–2004 geltend gemachten Teile des Anspruchs tritt zusätzlich Verjährung ein, sodass auch diese Beträge nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.