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Beschluss

6 T 321/08 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2009:0402.6T321.08.00
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Leitsätze

Zur Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen durch ein besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen bestehender Fahrkosten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.11.2008 –98 IK 37/08-, durch den der Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens der Schuldnerin ist ihr ein monatlicher Betrag von 45,- € zu belassen, solange sie unter ihrer jetzigen Anschrift wohnhaft ist und bei der Firma N GmbH, D 35, ####1 C arbeitet.

Die Gebühr gemäß Nr. 2121 KV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen durch ein besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen bestehender Fahrkosten. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.11.2008 –98 IK 37/08-, durch den der Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Von dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens der Schuldnerin ist ihr ein monatlicher Betrag von 45,- € zu belassen, solange sie unter ihrer jetzigen Anschrift wohnhaft ist und bei der Firma N GmbH, D 35, ####1 C arbeitet. Die Gebühr gemäß Nr. 2121 KV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: Die Schuldnerin ist wie im Tenor angegeben beschäftigt. Sie erzielt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.646,- €, netto 1.119,85 €, wovon sie als pfändungsfrei ausgezahlt bekommt 1.032,45 €, so dass 87,40 € gepfändet sind. Sie macht geltend, monatliche Gesamtausgaben in Höhe von 1.052,97 € zu haben, woraus sich eine Unterdeckung ergebe. An monatlichen Kosten gibt sie an 582,- € Miete, Nebenkosten und Garage, 369,22 € Fahrzeugkosten, Kommunikationskosten in Höhe von 32,30 €, Versicherungen 53,99 € und Abtragungen an die Stadt L 15,46 €. Für die übrigen Ausgaben wie Ernährung und Kleidung verbleibe entsprechend nichts. Die Klägerin begehrt daher Erhöhung der Pfändungsfreigrenze. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Treuhänders, der eine Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze angeregt hat, mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zurückgewiesen. Es meint, der pfändungsfreie Betrag decke den notwendigen Lebensunterhalt ab. Die in der Tabelle zu § 850c ZPO festgesetzten Beträge deckten regelmäßig den notwendigen Lebensunterhalt ab, deutlich über dem Durchschnitt liegende Belastungen habe die Schuldnerin nicht. Die tatsächlichen Wohnkosten seien zu hoch, es seien nur 396,- € anzusetzen. Die Inanspruchnahme einer Garage sei unverständlich. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihr Rechtsschutzziel weiterhin verfolgt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Kosten für eine Fahrstrecke von 66 km je Tag lägen nicht so weit über dem Durchschnitt, dass eine Erhöhung des Freibetrages gerechtfertigt sei. Die Wohnkosten seien mit 582,- € zu hoch, ein Umzug sei zuzumuten. Auch der Verzicht auf eine Garage sei zumutbar. Die Kammer hat die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln pro Monat nur 98,- € koste, ein besonderes Bedürfnis wegen höherer Kosten bestehe daher nicht. Die Schuldnerin hat daraufhin vorgetragen, sie arbeite im Schichtdienst. Bei Frühdienst könne sie ihre Arbeitsstelle zum Arbeitsbeginn nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, bei Spätschicht könne sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr nach Hause zurückkehren. Die an sich statthafte und auch sonst zulässig sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Vom Ansatz her ist der Schuldnerin allerdings nicht darin zu folgen, dass sie ihre tatsächlichen Kosten aufaddiert und aus dem Ergebnis herleitet, die Pfändungsfreigrenze müsse erhöht werden. Es kommt zunächst nicht darauf an, wie und wofür sie das ihr pfändungsfrei verbleibende Einkommen ausgibt. Das ist eine ihr überlassene Frage ihrer eigenen Lebensgestaltung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Pfändungsfreibeträge den regelmäßig notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen und der Schuldner seinen Lebenszuschnitt seinen finanziellen Möglichkeiten anpassen muss. Der Vortrag der Schuldnerin gibt nichts dafür her, dass ihr notwendiger Lebensunterhalt im Sinne von § 850f Abs. 1 a) ZPO durch den ihr verbleibenden pfändungsfreien Betrag ihres Einkommens nicht sichergestellt ist. Es ist ihre Entscheidung, wenn sie angesichts des Umstandes, dass ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2009 befristet und nicht geklärt ist, ob es verlängert werden wird, nicht umziehen, sondern ihre derzeitige Wohnung (60 qm) beibehalten will, wodurch entsprechend hohe Wohnkosten verbleiben, obwohl die nicht unterhaltsberechtigte Tochter schon im vergangenen Jahr ausgezogen ist und die Schuldnerin die Wohnung seitdem allein bewohnt. Mit Ausnahme der Fahrtkosten liegen alle sonstigen Kosten gewiss nicht oberhalb des Durchschnitts, der durch den Pfändungsfreibetrag gedeckt ist. Das gilt jedoch nicht mehr für die Fahrtkosten, die jedenfalls zu dem berücksichtigungsfähigen Teil durch ein besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen im Sinne von § 850f Abs. 1 b) ZPO verursacht sind. Unbeschadet der Frage, ob die Schuldnerin schon wegen der hohen Wohnkosten umziehen müsste in eine preisgünstigere Wohnung, muss sie jedenfalls nicht nach C umziehen, solange sie dort nur ein befristetes Arbeitsverhältnis hat. Der Schuldnerin ist auch zuzubilligen, dass sie nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann, da sie wegen ihrer Arbeitszeiten im Schichtdienst die Arbeitsstelle bei Frühschicht nicht zu Arbeitsbeginn erreichen und bei Spätschicht nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren kann. Die Schuldnerin hat dazu Fahrplanauskünfte vorgelegt, die der erkennende Richter durch Internetrecherche überprüft hat. Auch der erkennende Richter hat keine zeitlich passenden öffentlichen Verkehrsverbindungen finden können. Allerdings können die Fahrtkosten nicht in der geltend gemachten Höhe berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind die Anschaffungs- (Abtragungs-) Kosten sowie Steuer und Versicherung. Diese Kosten fallen auch bei privater Nutzung an. Zu berücksichtigen sind allein die durch die Fahrt zur Arbeit verursachten Kraftstoffverbrauchskosten. Bei täglich insgesamt 66 km und durchschnittlich 21 Arbeitstagen je Monat fallen 1.386 km an. Die Schuldnerin rechnet einen Verbrauch von 10 ltr/100 km. Die Literkosten betragen derzeit allerdings nicht 1,45 €, sondern durchschnittlich 1,22 bis 1,23 €, so dass bei pauschalisierend zu berücksichtigenden 1,25 € Kraftstoffkosten von monatlich 173,25 € anfallen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Fahrtkosten in Höhe von 98,- €, die öffentliche Verkehrsmittel verursachten, nicht zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages führen könnten, weil sie kein "besonderes Bedürfnis" darstellen sondern in der Norm liegen, die bis 100,- € monatliche Fahrtkosten anzusetzen ist. Zu beachten ist ferner, dass die geltend gemachten Fahrtkosten wegen ihrer Höhe angesichts der Entfernung auch zu einer Steuerersparnis führen, die über die in der Lohnsteuertabelle schon berücksichtigte Werbungskostenpauschale hinausgeht und mit monatlich 27,83 € zu berechnen ist, wofür davon auszugehen ist, es wäre ein Freibetrag von monatlich rund 96,25 € auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, weil die tatsächlichen Kraftstoffkosten um etwa diesen Betrag die in die Lohnsteuertabelle eingearbeitete Werbungskostenpauschale überschreiten. Es bleiben dann rund 45,- € Mehrkosten, die zu berücksichtigen sind. Dieser Betrag ist alsdann als Pauschale der Schuldnerin aus dem ermittelten pfändbaren Anteil ihres Einkommens zu belassen. Eine genauere Berechnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil angesichts schwankenden Kraftstoffverbrauchs und schwankender Preise ein dringendes praktisches Bedürfnis für eine Pauschalierung besteht. Überwiegende Gläubigerinteressen stehen dem nicht entgegen; es bleiben noch pfändbare Beträge aus dem Arbeitseinkommen der Schuldnerin, dessen Erzielung an die erhöhten Fahrtkosten gebunden ist. Da die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg hat, war hinsichtlich der Gerichtsgebühr wie erkannt zu entscheiden. Im übrigen ist eine Kostenentscheidung entbehrlich. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.