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Urteil

13 O 88/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2009:0702.13O88.09.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.937,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 232,79 € seit dem 06.09.2008, aus 689,02 € seit dem 29.09.2008, aus 109,71 € seit dem 21.10.2008, aus 1.093,60 € seit dem 07.12.2009, aus 1.022,15 € seit dem 15.09.2008, aus 759,43 € seit dem 16.12.2008, aus 231,66 € seit dem 26.01.2009, aus 385,47 € seit dem 12.02.2009, aus 888,76 € seit dem 21.03.2009, aus 232,80 € seit dem 18.04.2009, aus 339,74 € seit dem 13.04.2009 und aus 1.952,26 € seit dem 20.04.2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nach-gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.937,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 232,79 € seit dem 06.09.2008, aus 689,02 € seit dem 29.09.2008, aus 109,71 € seit dem 21.10.2008, aus 1.093,60 € seit dem 07.12.2009, aus 1.022,15 € seit dem 15.09.2008, aus 759,43 € seit dem 16.12.2008, aus 231,66 € seit dem 26.01.2009, aus 385,47 € seit dem 12.02.2009, aus 888,76 € seit dem 21.03.2009, aus 232,80 € seit dem 18.04.2009, aus 339,74 € seit dem 13.04.2009 und aus 1.952,26 € seit dem 20.04.2009 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nach-gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt in C eine gewerbliche Autovermietung, die eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung besitzt. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von insgesamt 13 Verkehrsunfällen entstanden sind. An den Unfällen, die sich im Bezirk des erkennenden Gerichts ereigneten, waren neben den Zedenten (im folgenden: Geschädigten) jeweils Versicherungsnehmer der Beklagten bzw. solche der B VersicherungsAG beteiligt. Über die 100%ige Einstandspflicht der Versicherungsnehmer für den jeweiligen Unfallschaden besteht zwischen den Parteien kein Streit. Alle Geschädigten mieteten zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihres Fahrzeuges bei der Klägerin ein (klassentieferes) Ersatzfahrzeug an. Die von der Klägerin hierfür erstellten und an die Beklagte unmittelbar übersandten Mietwagenrechnungen beglich die Beklagte jeweils nicht in vollem Umfang. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Forderungen wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 18.05.2009 (Bl. 187 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Hierzu berechnet sie die jeweiligen Anmietungstarife nach Maßgabe des Schwacke-Automietpreisspiegels 2008, hier dem Normaltarif nach dem Modus (gewichtetes Mittel), hilfsweise nahes Mittel zuzüglich eines pauschalen 20%igen Aufschlages für unfallspezifische Mehrleistungen sowie Nebenkosten für tatsächlich angefallene Zusatzleistungen, wobei letztere auf Basis der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste ermittelt werden. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung auf dieser Grundlage wird auf die tabellarische Aufstellung der Klägerin (Bl. 193 ff. d.A.) verwiesen. Nach Ansicht der Klägerin begegnet eine Marktpreisermittlung nach Maßgabe der Schwacke-Automietpreisliste keinen Bedenken. Der geltend gemachte Aufschlag von 20 % sei gerechtfertigt, da sich in allen Schadensfällen u.a. aus der Vorfinanzierung von Mietzins und Umsatzsteuer, der Übernahme des Bonitäts- und Ausfallrisikos, der Selbstbeteiligung an Vollkasko- und Teilkaskoversicherung, der zum Zeitpunkt der Anmietung teilweise noch ungeklärten Haftungsfrage, der noch unklaren Anmietungsdauer sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand unfallbedingte Mehrleistungen ergeben, die eine Tariferhöhung grundsätzlich rechtfertigen. Hinsichtlich der 19-tägigen Anmietung im Schadensfall 13 (U) nimmt die Klägerin Bezug auf die schriftliche Stellungnahme des Lebensgefährten der Geschädigten vom 24.03.2009 (Bl. 251. d.A.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.893,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 108 € seit dem 08.03.2006, aus 242,12 € seit dem 06.09.2008, aus 753,21 € seit dem 29.09.2008, aus 121,82 € seit dem 21.10.2008. aus 1.401,46 € seit dem 07.12.2008, aus 1.082 € seit dem 15.09.2008, aus 803,69 € seit dem 16.12.2008, aus 231,66 € seit dem 26.01.2009, aus 387,83 € seit dem 12.02.2009, aus 919,95 € seit dem 21.03.2009, aus 257,33 € seit dem 18.04.2009, aus 522 € seit dem 13.04.2009 und aus 2.062,42 € seit dem 20.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, zur Zahlung weiteren Schadensersatzes nicht verpflichtet zu sein. Die Geschädigten hätten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, da sie bei Anmietung der Fahrzeuge, offensichtlich ohne weitere Erkundigungen einzuholen, mit der Klägerin einen weit über dem durchschnittlichen Mietpreis für vergleichbare Fahrzeuge liegenden Tarif vereinbart hätten. Auf die sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Werte sei dabei nicht abzustellen, da diese unter erheblichen methodischen Mängeln leide; eine Untersuchung des Fraunhofer-Instituts habe ergeben, dass die in der Schwacke-Preisliste aufgeführten "Normaltarife" deutlich überhöht seien. Zu demselben Ergebnis komme auch die von Dr. Y durchgeführte Erhebung zum "Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007", so dass letztlich – sofern eine Schätzung auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste nicht in Betracht komme – der tatsächliche Marktpreis im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden müsse. Der von der Klägerin beanspruchte pauschale Aufschlag von 20 % sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, da nicht dargelegt sei, ob und inwieweit im konkreten Fall unfallbedingte, über den Normaltarif hinausgehende Mehrkosten jeweils erforderlich geworden seien. Im übrigen sei nicht ersichtlich, dass den Geschädigten im Rahmen von deren individuellen Erkenntnissen und Einflussmöglichkeiten ein günstigerer Tarif auf dem für sie zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich gewesen wäre. Hinsichtlich des Schadenfalles 13 (U) seien allenfalls 8 Tage erstattungsfähig. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von 7.937,39 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB. Danach ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer der jeweils an den Verkehrsunfällen beteiligten Pkw ihrer Versicherungsnehmer verpflichtet, der Klägerin den durch den Betrieb der Fahrzeuge verursachten materiellen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin ist aufgrund der unstreitigen Abtretungsvereinbarungen auch aktivlegitimiert. Insbesondere sind diese nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1 ff. RDG nichtig, da die Klägerin zur Einziehung fremder Forderungen auf eigene Rechnung berechtigt und insoweit entsprechend registriert ist (vgl. Bl. 19 d.A.). Die Beklagte ist passivlegitimiert. Dies gilt auch hinsichtlich der Schadensfälle Nr. 1 (H), Nr. 4 (D), Nr. 9 (E), Nr. 10 (J) und Nr. 11 (X). Wie sich aus dem von Klägerseite vorgelegten Schriftverkehr (Schreiben der Klägerin vom 03.07.2009, Bl. 272 f. d.A., Antwortschreiben der Beklagten vom 14.07.2009, Bl. 274 d.A.) ergibt, hält die Beklagte die in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2009 insoweit erhobene Rüge der Passivlegitimation nicht mehr aufrecht. 1. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte von den Versicherungsnehmern der Beklagten den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen. Hierzu zählen dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges oder einer notwendigen Ersatzbeschaffung. Der hierfür erforderliche Mindestaufwand bemisst sich zunächst nach dem für Selbstzahler unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildeten Normaltarif. Dieser Normaltarif kann gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden. Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies ist hier der Fall: Ein Sachverständiger müsste nämlich, bezogen auf jeden Einzelfall, vorliegend die Automietpreise für die jeweiligen Regionen durch aufwendiges Befragen der im Umkreis ansässigen Autovermieter feststellen. Dieser Aufwand erscheint unverhältnismäßig, nachdem eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet, differenziert nach Postleitzahlen, bereits erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Schwacke-Automietpreisspiegel nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage dar. Der BGH hat in der Vergangenheit wiederholt (vgl. nur BGH, B. v. 13.01.2009, Az.: VI ZR 134/08; U.v. 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910; U.v. 13.02.2007, Az. VI ZR 105/06, 2007, 1449) entschieden, dass gegen die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Dies ist – soweit ersichtlich – die wohl auch überwiegende Meinung im Bezirk des Oberlandesgerichts L (vgl. nur OLG Köln, B.v. 12.05.2009, Az. 11 U 219/08; U. v. 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06, NZV 2007, 199; U.v. 18.03.2007, Az.: 15 U 145/07, OLGR 2008, 545). Das erkennende Gericht schließt sich dem an. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die grundsätzliche Eignung der Schwacke-Mietpreisliste als Schätzgrundlage vermögen nicht zu überzeugen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind; lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage ist nicht nachzugehen, wenn nicht "mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken" (BGH, U.v. 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910). Derartige Tatsachen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere spricht die von der Beklagten für vorzugswürdig erachtete Untersuchung des Fraunhofer-Instituts nicht gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage für die Schadensbemessung. Zwar mag die Tatsache, dass die Recherchen bei den Autovermietern im Rahmen der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts – im Gegensatz zu den der Schwacke-Liste zugrundeliegenden Befragungen - ohne Offenlegung des Zwecks der Umfrage erfolgt sind, ein höheres Maß an Verlässlichkeit durchaus zu begründen. Allein dies rechtfertigt es aber nicht, die Richtigkeit der Schwacke-Preisliste in Frage zu stellen. Entscheidender ist nämlich, dass sich die Untersuchungen des Fraunhofer-Instituts auf ein- und zweistellige Postleitzahlengebiete beschränken und somit keine ausreichende regionale Differenzierung vornehmen, während die Preiserhebungen gemäß Schwacke dreistellige Postleitzahlengebiete berücksichtigen. Hinzukommt, dass sich die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts im wesentlichen nur auf die Angebote von 6 im Internet vertretenen Mietwagenunternehmen beziehen und darüber hinaus lediglich die Mietpreise in der Situation einer längeren Vorbuchungsfrist abbilden, was dem Marktgeschehen im Unfallersatzwagengeschäft nicht gerecht wird, da diese Mietfahrzeuge regelmäßig kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Fraunhofer-Instituts auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen gekommen wäre, ist daher nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt für die von der Beklagten angeführte Erhebung zum "Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" von Dr. Y. Auch die von der Beklagten behaupteten enormen Preissteigerungen der Schwacke-Liste 2006 gegenüber derjenigen aus dem Jahr 2003, aus denen die Beklagte auf die Ungeeignetheit auch aller folgenden Listen schließen will, vermag das Gericht nicht festzustellen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung eines angemessenen Normaltarifs bleibt deshalb der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet. Es mag zwar sein, dass der Modus – wie die Beklagte einwendet – nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben, sofern es auf dem Markt, insbesondere auf dem Internetmarkt, überhaupt noch eine konstante Preisbildung gibt. Dies gilt umso mehr, als sich dem Unfallgeschädigten, der sich nach Mietwagenpreisen erkundigt, genau das Ergebnis zeigen wird, das durch den Modus abgebildet wird; der Unfallgeschädigte ist nämlich nicht in der Lage, den tatsächlichen Marktpreis zu ermitteln, sondern ist darauf beschränkt, bei verschiedenen Anbietern die Preise zu erfragen. 2. Die somit gemäß Schwacke-Liste ersatzfähigen Anmietungskosten sind bei mehrtägiger Anmietung nicht durch eine Multiplikation des jeweiligen Tagessatzes, sondern regelmäßig unter Berücksichtigung der Reduzierung infolge eines kombinierten Ansatzes von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu ermitteln. 3. Auf den danach ermittelten Normaltarif ist – im Falle eines Unfallersatzwagengeschäfts – in der Regel ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. OLG Köln, U.v. 02.03.2007, Az.: 19 U 181/07, NZV 2007, 199; B.v. 15.07.2008, Az.: 4 U 1/08; U.v. 10.10.2008, Az.: 6 U 115/08; a.A. OLG Köln, U.v. 18.03.2008, Az.: 15 U 145/07, OLGR 2008, 545). Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatztarifen im Vergleich zur normalen Autovermietung ausreichend und angemessen (vgl. auch BGH, U.v. 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106 mit Billigung eines 18%igen Aufschlages). Dass mit der Abwicklung von Unfallersatzanmietungen ein für den Autovermieter erhöhter Aufwand verbunden ist, haben ausweislich des Ergebnisses der Gespräche zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und dem Bundesverband der Autovermieter (BdA) am 29.09.2006 auch die Haftpflichtversicherer anerkannt (vgl. NJW-Spezial 2006, 548). Hierzu zählen insbesondere vermehrte Beratungsleistungen, ein erhöhter Verwaltungsaufwand und Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen. Unabhängig davon hat die Klägerin den Anfall weiterer spezifischer Kostenpositionen, unter anderem das Vorfinanzierungs-, Bonitäts- und Forderungsausfallrisiko, den Selbstbehalt bei Fahrzeugschäden, das Laufleistungsrisiko und die Fahrzeugvorhaltung, jeweils nach Schadensfällen getrennt, konkret aufgelistet, ohne dass die Beklagte dem hinreichend substantiiert entgegengetreten wäre. Der geltend gemachte Mehraufwand wird im Schriftsatz vom 18.06.2009 (Bl. 244 ff. d.A.) lediglich pauschal bestritten; der Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darin zu bestreiten, dass es sich um spezifische unfallbedingte Mehrleistungen handele. Die Argumentation der Beklagten vermag jedoch nicht zu überzeugen, da die mit dem Unfallersatzwagengeschäft verbundenen besonderen Risiken und Mehraufwendungen nicht von der Hand zu weisen sind: Diese ergeben sich nämlich insbesondere und in erster Linie aus der grundsätzlich praktizierten Abtretung der Schadensersatzansprüche an das Mietwagenunternehmen; dabei handelt es sich um einen besonderen Service gegenüber den Geschädigten, den diese erwarten und auch in der Regel zulässigerweise in Anspruch nehmen dürfen, mit der Folge, dass die daraus resultierenden Mehrkosten – soweit sie erforderlich und angemessen sind - vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu tragen sind. Die auf unfallspezifischen Kostenfaktoren beruhende Differenz zum Normaltarif ist daher nur dann nicht erstattungsfähig, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif "in der konkreten Situation ohne weiteres" zugänglich gewesen ist, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung aufgrund der ihm nach § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (so schon BGH, U.v. 09.10.2007, VI ZR 27/07, NJW 2007, 3782; U.v. 26.06.2007, Az.: VI ZR 163/06, NJW 2007, 2916). Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer (nunmehr klarstellend BGH, U.v. 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910). Dass den Geschädigten im vorliegenden Fall jeweils günstigere Tarife, und wenn ja, welche, zur Verfügung gestanden hätten, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Der pauschale Hinweis auf die 24-Stunden-Notrufhotline der beklagten Versicherung, an die sich die Geschädigten hätten wenden können, um ein günstiges Mietwagenunternehmen zu erfragen, reicht nicht aus, da nicht ersichtlich ist, inwieweit den Geschädigten in der konkreten Situation günstigere Mietwagenunternehmen in der Region hätten vermittelt werden können. Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass eine Eil- oder Notsituation, die es verhindert hätte, vor der konkreten Anmietung eines Unfallersatzwagens Vergleichsangebote einzuholen, jedenfalls dann nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen dem Unfallereignis und der tatsächlichen Anmietung ein gewisser Zeitraum liegt, wobei das erkennende Gericht die zeitliche Grenze dort setzt, wo die Anmietung nicht schon am Unfalltag selbst bzw. spätestens am nächsten Tag erfolgt. In den Fällen, in denen das Ersatzfahrzeug später angemietet wird, wird man daher davon ausgehen dürfen, dass es den Geschädigten durchaus zumutbar gewesen wäre, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn ihnen die Angemessenheit des angebotenen Tarifs "zweifelhaft erscheinen muss(te)" (vgl. hierzu BGH, U.v. 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, zitiert nach juris). So liegt es hier bei den Schadensfällen Nr. 1 (H), Nr. 5 (I), Nr. 8 (T), Nr. 11 (X) und Nr. 12 (K), in denen eine Anmietung jeweils erst mehrere Tage bzw. teilweise sogar erst Wochen nach dem Verkehrsunfall erfolgt ist. 4. Hinsichtlich der von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten gilt, dass diese sämtlich berücksichtigungsfähig sind. Über deren grundsätzliche Erstattungsfähigkeit besteht zwischen den Parteien kein Streit; die Beklagte hat auch nicht deren Notwendigkeit in Abrede gestellt. Allerdings ist die nach der Schwacke-Automietpreisliste zu ermittelnde übliche Höhe der Nebenkosten durch den vom Autovermieter in den jeweiligen Einzelfällen tatsächlich abgerechneten Betrag (vgl. vorgelegte Rechnungen, Bl. 30 ff., 200 ff. d.A.), d.h. durch die realen Kosten, zu begrenzen; ein "Ausgleich" zwischen einzelnen Abrechnungspositionen findet nicht statt. 5. Aus den oben genannten Grundsätzen ergeben sich im Einzelnen folgende Ansprüche der Klägerin, wobei im Schadensfall Nr. 1 (H), bei der die Anmietung vom 24.01.-26.01.2006 erfolgte, nicht die Schwacke-Liste 2008, sondern die für 2006 zugrundezulegen war: 1. Schadenfall H a) Grundpreis (nach Schwacke 2006): 207,00 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20 %): entfällt c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 15,00 € - zzgl. 16 % MwSt. 2,40 € 224,40 € ./. Zahlung der Beklagten: 330,00 € noch offen: 0,00 € 2. Schadenfall M a) Grundpreis (nach Schwacke): 300,00 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): 60,00 € c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 62,08 € - Zustellen/Abholen 34,48 € - zzgl. 19 % MwSt. 18,35 € 474,91 € ./. Zahlung der Beklagten: 242,12 € noch offen: 232,79 € 3. Schadenfall Q a) Grundpreis (nach Schwacke): 627,00 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): 125,40 € c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 156,42 € - Zusatzfahrer 113,85 € - zzgl. 19 % MwSt. 51,35 € 1.074,02 € ./. Zahlung der Beklagten: 385,00 € noch offen: 689,02 € 4. Schadenfall D a) Grundpreis (nach Schwacke): 178,00 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20 %): 35,60 € c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 36,20 € - Zustellen/Abholen 34,48 € - zzgl. 19 % MwSt. 13,43 € 297,71 € ./. Zahlung der Beklagten: 188,00 € noch offen: 109,71 € 5. Schadenfall I a) Grundpreis (nach Schwacke): 1.339,48 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): entfällt c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 286,00 € - Zusatzfahrer 155,25 € - Zustellen/Abholen 34,48 € - zzgl. 19 % MwSt. 90,39 € 1.905,60 € ./. Zahlung der Beklagten: 812,00 € noch offen: 1.093,60 € 6. Schadenfall T a) Grundpreis (nach Schwacke): 1.035,00 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): 207,00 € c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 235,30 € - Zusatzfahrer 134,55 € - Zustellen/Abholen 34,48 € - zzgl. 19 % MwSt. 76,82 € 1.723,15 € ./. Zahlung der Beklagten: 701,00 € noch offen: 1.022,15 € 7. Schadenfall Z a) Grundpreis (nach Schwacke): 796,65 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): 59,33 € c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 186,24 € - Zusatzfahrer 124,20 € - Zustellen/Abholen 34,48 € - zzgl. 19 % MwSt. 65,53 € 1.366,43 € ./. Zahlung der Beklagten: 607,00 € noch offen: 759,43 € 8. Schadenfall F a) Grundpreis (nach Schwacke): 345,00 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20 %): entfällt c) tatsächliche Nebenkosten (nur netto): - Vollkasko/Teilkasko 62,07 € - Winterreifen 28,44 € - Zustellen/Abholen 34,48 € 469,99 € niedrigerer (Netto-)Rechnungsbetrag 467,66 € ./. Zahlung der Beklagten: 236,00 € noch offen: 231,66 € 9. Schadenfall E a) Grundpreis (nach Schwacke): 340,00 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): 68,00 € c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 67,24 € - Zusatzfahrer 41,40 € - Winterreifen 37,92 € - außerhalb Geschäftszeit 51,72 € - Zustellen/Abholen 17,24 € - zzgl. 19 % MwSt. 40,95 € 664,47 € ./. Zahlung der Beklagten: 279,00 € noch offen: 385,47 € 10. Schadenfall J a) Grundpreis (nach Schwacke): 871,65 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): 174,33 € c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 201,76 € - Winterreifen 123,24 € - Zustellen/Abholen 34,48 € - zzgl. 19 % MwSt. 68,30 € 1.473,76 € ./. Zahlung der Beklagten: 585,00 € noch offen: 888,76 € 11. Schadenfall X a) Grundpreis (nach Schwacke): 350,00 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): entfällt c) tatsächliche Nebenkosten (nur netto): - Vollkasko/Teilkasko 72,40 € - Winterreifen 37,92 € - Zustellen/Abholen 34,48 € 494,80 € ./. Zahlung der Beklagten: 262,00 € noch offen: 232,80 € 12. Schadenfall K a) Grundpreis (nach Schwacke): 467,50 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): entfällt c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 117,67 € - Zusatzfahrer 72,45 € - Winterreifen 66,36 € - Zustellen/Abholen 34,48 € - zzgl. 19 % MwSt. 55,28 € 813,74 € ./. Zahlung der Beklagten: 474,00 € noch offen: 339,74 € 13. Schadenfall U a) Grundpreis (nach Schwacke): 1.329,00 € b) Aufschlag Unfallersatztarif (20%): 265,80 € c) tatsächliche Nebenkosten: - Vollkasko/Teilkasko 319,39 € - Zusatzfahrer 196,65 € - Winterreifen 180,12 € - Zustellen/Abholen 34,48 € - zzgl. 19 % MwSt. 138,82 € 2.464,26 € ./. Zahlung der Beklagten: 512,00 € noch offen: 1.952,26 € Soweit die Beklagte die Notwendigkeit der Reparaturdauer im Schadensfall Nr. 13 (U) bestritten hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.07.2009 (Bl. 249 f. d.A.) unter Bezugnahme auf die E-Mail des Lebensgefährten der Geschädigten vom 24.03.2009 (Bl. 251 f. d.A.) detailliert vorgetragen. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Die insgesamt noch offenen Mietwagenkosten belaufen sich somit auf 7.937,39 € . In dieser Höhe war der Klage stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 8.893,49 €