Beschluss
6 T 201/09
LG BONN, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt nach § 1953 Abs.1 BGB so, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt und der Erbfall so zu behandeln ist, als sei ein anderer Erbe von Anfang an geworden.
• Bei einem Zahlungsanspruch führt die bloße Feststellung, dass der ursprünglich Inanspruchgenommene nicht Erbe ist, nicht zur materiellen Erledigung des Anspruchs; der Anspruch besteht weiter gegen den tatsächlichen Erben.
• Wer gegen einen vermeintlichen Erben klagt, handelt auf eigenes Risiko, wenn er sich nicht zuvor vergewissert, ob die Erbschaft angenommen ist oder als angenommen gilt; Kläger trägt insoweit das Prozesskostenrisiko nach § 97 ZPO.
• Die prozessuale Wirkung einer Anfechtung/Ausschlagung richtet sich nach der materiellen Rückwirkung dieser Erklärung, weshalb sie mit prozessualen Wirkungen der Aufrechnung nicht gleichzusetzen ist.
Entscheidungsgründe
Ausschlagung/Auffangwirkung bei Klagen gegen vermeintlichen Erben und Kostenfolge • Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt nach § 1953 Abs.1 BGB so, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt und der Erbfall so zu behandeln ist, als sei ein anderer Erbe von Anfang an geworden. • Bei einem Zahlungsanspruch führt die bloße Feststellung, dass der ursprünglich Inanspruchgenommene nicht Erbe ist, nicht zur materiellen Erledigung des Anspruchs; der Anspruch besteht weiter gegen den tatsächlichen Erben. • Wer gegen einen vermeintlichen Erben klagt, handelt auf eigenes Risiko, wenn er sich nicht zuvor vergewissert, ob die Erbschaft angenommen ist oder als angenommen gilt; Kläger trägt insoweit das Prozesskostenrisiko nach § 97 ZPO. • Die prozessuale Wirkung einer Anfechtung/Ausschlagung richtet sich nach der materiellen Rückwirkung dieser Erklärung, weshalb sie mit prozessualen Wirkungen der Aufrechnung nicht gleichzusetzen ist. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung von Forderungen, die gegen den am 03.09.2008 verstorbenen Vater der Beklagten bestanden. Nach Zustellung des Mahnbescheids schlug die Beklagte am 05./06.12.2008 die Erbschaft aus und focht vorsorglich eine fingierte Annahme an. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt aufgrund der Erklärungen der Beklagten gegenüber dem Nachlassgericht. Das Amtsgericht legte die Prozesskosten der Klägerin gemäß § 91a ZPO auf, weil die Beklagte infolge der Ausschlagung nie Erbin geworden sei und daher nicht passivlegitimiert gewesen sei. Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde mit dem Ziel, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und berief sich auf eine materielle Erledigung durch die Ausschlagung; sie zog Parallelen zur prozessualen Wirkung der Aufrechnung. Die Beklagte und das Gericht hielten dem entgegen, die Ausschlagung wirke materiell zurück und ändere die Passivlegitimation; die Klägerin habe die Beklagte verfrüht in Anspruch genommen. • Rechtsstandpunkt des Gerichts: Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. • Rechtsfolge der Ausschlagung: Nach § 1953 Abs.1 BGB gilt der Anfall der Erbschaft beim Ausschlagenden als nicht erfolgt und der Erbfall so, als sei ein anderer Erbe von Anfang an geworden; daher fehlt es an passivlegitimer Erbstellung des Ausschlagenden. • Keine materielle Erledigung durch bloße Feststellung: Bei Zahlungsansprüchen erlischt der Anspruch nicht dadurch, dass sich später herausstellt, dass der ursprünglich in Anspruch Genommene nicht der Schuldner/Erbe ist; der Anspruch besteht weiterhin gegen den tatsächlichen Erben. • Abgrenzung zur Aufrechnung: Die materielle Rückwirkung einer Aufrechnung ist nicht mit der materiellen Rückwirkung der Ausschlagung/Anfechtung zu verwechseln; Aufrechnung ändert die prozessuale Lage erst durch die Erklärung, bei Ausschlagung wirkt jedoch der Erbanfall als nie erfolgt. • Informations- und Prüfpflicht der Klägerin: Wer gegen einen vermeintlichen Erben klagt, muss sich vergewissern, ob die Erbschaft angenommen ist oder als angenommen gilt; wer dies unterlässt, trägt das Risiko, insbesondere wenn die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs.2 BGB noch nicht verstrichen war. • Anfechtung wirkt wie Ausschlagung: Eine Anfechtung fingierter Annahme wirkt gemäß § 1957 Abs.1 BGB wie eine Ausschlagung; entscheidend ist die materiell wirkende Rückwirkung der Anfechtung nach § 142 BGB. • Kostenentscheidung: Mangels materieller Erledigung und wegen vorzeitiger, auf eigenes Risiko vorgenommener Klageerhebung gegen die falsche Partei sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 97 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Klage gegen die Beklagte war verfrüht, weil durch die Ausschlagung/Anfechtung die Passivlegitimation der Beklagten entfiel bzw. von Anfang an nicht bestand; der Zahlungsanspruch besteht weiterhin gegen den tatsächlichen Erben. Die Klägerin hätte sich vor Klageerhebung vergewissern müssen, ob die Beklagte Erbin war oder die Ausschlagungsfrist bereits verstrichen ist. Eine Gleichstellung der Ausschlagung mit der prozessualen Aufrechnung ist nicht möglich; die materielle Rückwirkung der Ausschlagung/Anfechtung führt zur Folge, dass die Klägerin das Prozesskostenrisiko zu tragen hat. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.