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Urteil

8 S 93/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2010:0729.8S93.10.00
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Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 05.03.2010 – 117 C 258/09 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 05.03.2010 – 117 C 258/09 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Amtsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten iHv 781,75 € aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zuerkannt. a) Dass das Amtsgericht zur Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs auf den Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgegriffen hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, S. 2ff.; LG Bonn, Urt. v. 25.08.2009 – 8 S 107/09, S. 4f. unter II. 2. a). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08, juris Rn. 10, 24ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8, 18ff.; ferner BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14, 22f.), der sich die Kammer nach wie vor anschließt, kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbeseitigung den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet folglich der ortsübliche Normaltarif. Zu dessen Bestimmung kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels in dem Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels zu begründen. So gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine überzeugenden Gründe dafür, dem Mietpreisspiegel des G-Instituts den Vorzug zu geben (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, S. 3f.; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 – 8 S 171/10, S. 2f.). Die in dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausgewiesenen Werte werden auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Angebote der Firmen F und T aus Dezember 2009 (vgl. Bl. ##f., ##f. GA) erschüttert. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus diesen Angeboten nicht ersehen lasse, ob und in welcher Höhe der Mieter bei der Anmietung zusätzlich Nebenkosten z.B. für die Zustellung bzw. Abholung zu entrichten hat. Infolge dessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass im Falle der tatsächlichen Anmietung eines Fahrzeuges der Mietpreis einschließlich aller Nebenkosten unterhalb des in dem Schwacke-Automietpreisspiegels aufgeführten Mietpreises gelegen hätte. Im Übrigen stammen die von der Beklagten vorgelegten Angebote aus Dezember 2009, während die Geschädigten die Mietfahrzeuge im Juli bzw. August 2009 benötigten. Dass die in den Angeboten ausgewiesenen Mietpreise aus Dezember 2009 auch in dem in Rede stehenden Zeitraum identisch gewesen wären, kann nicht unterstellt werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Angebote aus Juni 2010 (vgl. Bl. ###ff. GA). b) Dem Amtsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Aufschlag von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif zu verlangen. aa) Zwar kann ein Geschädigter – wie oben bereits dargelegt – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten jenes Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Kalkulation des konkreten Vermieters im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern eine generelle Betrachtung vorzunehmen. Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006, NJW-Spezial 2006, 548). Die Erhöhung des Mietpreises kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05, juris Rn. 9). Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 –VI ZR 112/09, juris Rn. 5; BGH Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, juris Rn. 8) und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, juris Rn. 31; OLG Köln, Beschl v. 04.04.2008 – 4 U 1/08, juris Rn. 5) an, wonach der Aufschlag 20 % beträgt. Von der Klägerin sind in erster Instanz die spezifischen Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen für beide Schadensfälle substantiiert dargetan worden, ohne dass die Beklagte dem entgegen getreten ist. bb) Steht demnach fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, juris Rn. 11f.; BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07, juris Rn. 26). Den Nachweis, dass den Geschädigten S und X unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Die von ihr vorgelegten Angebote aus Dezember 2009 bzw. Juni 2010 enthalten keine aussagekräftigen Angebote für die entscheidenden Zeitpunkte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. c) Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind ohne weiteres ersatzfähig, und zwar auch dann, wenn die Unfallfahrzeuge der Geschädigten S und X zum Zeitpunkt der Unfälle nicht vollkaskoversichert waren (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 – 8 S 274/09, S. 6; LG Bonn, Urt. v. 25.08.2009 – 8 S 107/09, S. 7 unter II. 2 c)). Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge. d) Entsprechendes gilt auch für die Nebenkosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens, die ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen sind, soweit sie – wie hier – angefallen und abgerechnet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2010 –VI ZR 7/09, juris Rn. 23). Dass die Geschädigten S und X unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet und auch in der Lage gewesen wären, die Mietwagen bei der Klägerin abzuholen, hat die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz substantiiert dargetan. e) Schließlich sind auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten für einen Zusatzfahrer ersatzfähig. Von der Klägerin ist dargelegt worden, dass diese Kosten angefallen sind, da die Mietwagen von dem Ehemann der Geschädigten S bzw. dem Sohn der Geschädigten X genutzt wurden. Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beklagte in erster Instanz nicht erhoben. Soweit sie die Erforderlichkeit dieser Nebenkosten erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. 2. Soweit die Beklagte weiterhin einen Verstoß der Klägerin gegen das RDG rügt, übersieht sie nach wie vor die der Klägerin erteilte und von ihr bereits mit der Klageschrift vorgelegte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen (vgl. Bl. ## GA). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 4. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere in Bezug auf die Beweislast, sind vielmehr durch die bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 hingewiesen. Streitwert : 781,75 €