Beschluss
6 S 175/10
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2010:1103.6S175.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.09.2010 – 203 C 32/10 – eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. 1 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). 2 Die Klage auf Herausgabe des Kautionssparbuchs sowie auf Freigabe des verpfändeten Sparguthabens dürfte schon deshalb Erfolg haben, weil die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche nicht gleichartig im Sinne des § 387 BGB sind (LG Hamburg, Urteil vom 08.11.2007 – 307 S 164/06 –; LG Baden-Baden, Beschluss vom 29.10.2002 – 3 T 40/02 –; Kammergericht, Urteil vom 16.09.2002 – 8 U 89/01 –; Staudinger/Gursky, Neubearbeitung 2006, § 387 BGB Rn. 97). Soweit sich das Amtsgericht unter Aufgabe seiner zunächst mitgeteilten Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.10.1988 – IVb ZR 70/87 – gestützt hat, dürfte dies nicht überzeugen. Jenes Urteil ist nicht zu der Frage ergangen, ob Ansprüche auf Herausgabe eines Kautionssparbuchs und auf Freigabe eines gepfändeten Guthabens mit einem Zahlungsanspruch gleichartig sind, vielmehr ging es um die Aufrechenbarkeit eines Zahlungsanspruchs mit einem Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Betrags. Eine Hinterlegung hat vorliegend aber nicht stattgefunden. Die rechtliche Situation ist auch nicht vergleichbar. Die Herausgabe des Sparbuchs ist eine tatsächliche Handlung, die im Übrigen auch nicht "teilweise" erfolgen kann, sofern sich die "Gegenforderung" auf einen geringeren Betrag als das verbriefte Guthaben beschränken sollte. Dementsprechend macht es auch keinen Sinn, zwar die Herausgabe zuzulassen, jedoch die Freigabe des Pfandrechts abzulehnen, obwohl das Sparbuch selbst zurückgegeben wird. 3 Darüber hinaus kommt selbst dann, wenn die Gleichartigkeit zu bejahen wäre, eine Aufrechnung deshalb nicht in Betracht, weil die Mietsicherheit vorliegend nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Im Hinblick auf die Mietkautionsbürgschaft ist anerkannt, dass diese innerhalb angemessener Frist aktiv geltend gemacht werden muss. Geht der Vermieter weder gegen den Bürgen noch gegen den Mieter vor, so ist er nach Ablauf einer Prüfungs- und Überlegungsfrist schon deshalb zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet (OLG Hamm NJW-RR 1992, 1036; LG Saarbrücken NJW-RR 2000, 822). Gleiches muss in Bezug auf ein Kautionssparbuch gelten. Es geht nicht an, dass die Mietsicherheit dauerhaft einbehalten wird, ohne in Anspruch genommen zu werden. Vielmehr muss sich der Vermieter in angemessener Zeit darüber klar werden, ob er die Sicherheit in Anspruch nehmen will, andernfalls er zur Rückgabe der Sicherheit verpflichtet ist. 4 Im Übrigen hat das Amtsgericht aber auch zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte für die behaupteten Gegenansprüche beweisfällig geblieben ist. Sie hat für die vermeintlichen Schäden keinerlei Beweis angeboten. Die vorgelegten Lichtbilder sind nicht hinreichend aussagekräftig, zumal die Klägerin den Zeitpunkt der Aufnahmen bestreitet. Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, dass der Zustand der Außenanlage bei Rückgabe nicht substanziiert bestritten worden sei, trifft dies nach Auffassung der Kammer nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich verschmutzten Fenster und der Elektroinstallationen. Das Vorhandensein eines Loches beim Eingang hat die Klägerin ausdrücklich bestritten. Zudem seien alle Dübellöcher in tapezierten oder verputzten Wänden verschlossen worden. Der Vortrag der Klägerin war auch nicht verspätet, denn ihr Schriftsatz ging am 25.05.2010 ein, das Amtsgericht hat aber erst am 18.08.2010 die mündliche Verhandlung geschlossen. Der Vortrag der Beklagten zum Zustand der Mietsache bei Rückgabe ist daher keineswegs als unstreitig zu behandeln, vielmehr ist er insgesamt streitig und nicht tauglich unter Beweis gestellt worden, sodass die Aufrechnung auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben konnte. 5 Nach allem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur anheim gestellten Berufungsrücknahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses .