Beschluss
3 T 40/02
Landgericht Mainz, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMAINZ:2002:0610.3T40.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 26.2.2002 teilweise abgeändert und die diesen aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 827,41 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 748,23 Euro festgesetzt. Gründe 1 Durch Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 13.12.2001 ist der Beklagten zu 1. uneingeschränkt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt worden. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.2.2002, mit der sie die Festsetzung ihrer Gebühren nach § 123 BRAGO mit 827,41 Euro beantragen, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss aus einem Wert von 10.773,37 DM eine 3/10-Erhöhungsgebühr in Höhe von 133,50 DM nebst 21,36 DM Umsatzsteuer = 79,18 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7.6.2001 - 8 W 386/01 - berufen, wonach, wenn zwei Streitgenossen, von denen nur einem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, von nur einem Prozessbevollmächtigten vertreten werden, sich die Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei bezüglich der Anwaltsgebühren auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränkt. 2 Die hiergegen gerichtete zulässige sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der neben der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch einen nicht unterstützungsbedürftigen Streitgenossen vertritt, ist nicht auf den Mehrvertretungszuschlag des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränkt, sondern umfasst die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei gemäß 123 BRAGO ausgelösten Anwaltsgebühren (so auch OLG Düsseldorf Rechtspfleger 1997, 532 ff. m.w.N.). Die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz folgt dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1.3.1993 (NJW 1993, 1715), dem sich ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur angeschlossen hat. Die Kammer schließt sich jedoch der Gegenmeinung an (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N., Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe, Randnr. 685 m.w.N.). 3 Der Beschluss des Bundesgerichtshofs lässt seinem Wortlaut nach auch die Möglichkeit offen, dass die zugrunde liegende Prozesskostenhilfebewilligung von vornherein ausdrücklich auf der Erhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränkt war. Da aber im vorliegenden Fall Prozesskostenhilfe ohne jede Einschränkung in streitgegenständlicher oder gebührenrechtlicher Hinsicht erfolgt ist, würde die Beschränkung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren auf den relativ geringen Mehrvertretungszuschlag zu Rechtsfolgen führen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Zweck der Prozesskostenhilfe beschränkt sich zwar darauf, dem Bedürftigen die Prozessführung zu ermöglichen, zu der er aus finanziellen Gründen außer Stande wäre. Dabei ist der bedürftige Auftraggeber nicht zwangsläufig als "weiterer Auftraggeber" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzusehen. Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einvernehmen zwischen den Streitgenossen, dass in ihrem Verhältnis zueinander der vermögendere Teil allein wegen der Prozesskostenhilfeberechtigung des anderen Teils fast vollständig für das anwaltliche Honorar aufkommen soll, kann überdies nicht angenommen werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies verkennt auch das Oberlandesgericht Koblenz nicht, wenn es ausführt, dass der bedürftige Streitgenosse möglicherweise von dem vermögenden Streitgenossen aus § 426 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Hälfte des verauslagten Anwaltshonorars in Anspruch genommen werden kann und somit möglicherweise belastet wird. Dieses Ergebnis widerspricht aber der Wertung des Gesetzgebers, dass der Prozesskostenhilfeberechtigte - abgesehen von dem Fall der Ratenzahlungsanordnung - nicht durch die Kosten seines eigenen Prozessbevollmächtigten belastet werden soll (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.). Grundsätzlich schuldet gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO jeder der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Da Streitgenossen, die gemeinschaftlich einen Anwalt beauftragen, für dessen Honoraranspruch gesamtschuldnerisch haften, steht es dem Rechtsanwalt nach § 426 Abs. 1 BGB frei, welchen von mehreren Auftraggebern er wegen des vollen Honorars in Anspruch nimmt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zur Folge, dass der beigeordnete Anwalt den Anspruch auf Vergütung gegen die betreffende Partei nicht geltend machen kann, vielmehr tritt an die Stelle dieses Anspruchs die Vergütungsforderung gegen die Staatskasse nach §§ 121 ff. BRAGO. Vor diesem Hintergrund ist das Argument des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zwingend, es widerspreche dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet wird, dass ihr Anwalt zugleich eine bedürftige Partei vertritt (siehe auch BGH, a.a.O.). Diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass zu Gunsten der Bundes- oder Landeskasse nach Erfüllung der Vergütungsforderung des beigeordneten Anwalts aus §§ 121 ff. BRAGO ein Forderungsübergang gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO stattfindet. Zwar erwirbt die Staatskasse gegen den Streitgenossen der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, keinen vollen Erstattungsanspruch. Sie erhält aber den Ausgleichsanspruch der bedürftigen Partei aus § 426 BGB, da sie an deren Stelle den beigeordneten Rechtsanwalt befriedigt hat und zwar besteht dieser Anspruch insoweit als ihre Zahlung den Kostenanteil dieser Partei im Innenverhältnis zum vermögenden Streitgenossen übersteigt (OLG Düsseldorf, a.a.O., Seite 534 m.w.N.). 4 Da die Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. im Übrigen nicht zu beanstanden ist, war die beantragte Vergütung festzusetzen. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.