Urteil
2 O 164/11 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2011:0913.2O164.11.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.454,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.454,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Beklagte war in der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.01.2010 für den Kläger als Handelsvertreter auf der Grundlage eines Vertretervertrages vom 26.08./10.09.2009 nebst geschlossenen "Besonderen Vereinbarungen" tätig. Hiernach konnte der Beklagte "zur Gründung und Konsolidierung seiner Existenz als selbständiger Gewerbetreibender nach Maßgabe des § 84 HGB" für die Zeit vom 01.09.2009 bis 28.02.2010 eine Aufbauhilfe in Form eines gleichbleibenden Vorschusses von 1.500,-€ pro Monat beanspruchen. Auf den Vorschuss waren Bonifikationen anzurechnen. Bei einer Kündigung des Vertretervertrages durch den Kläger war ein "Unterschuss" sofort auszugleichen, bei einer Kündigung durch den Beklagten war ein etwaiger Unterschuss in 12 Monatsraten zu zahlen. In einer anderen "Besonderen Vereinbarung" wurden für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.12.2010 erhöhte Bestandsprovisions- und Zusatzprovisionssätze vereinbart. Des Weiteren war vorgesehen, dass der Beklagte "Aus Ausgleich für entgangene Bestandsprovisionen aus den Jahreszahlern einmalig eine Zahlung von Höhe von 2.000,-€" erhielt, die im September 2009 ausgezahlt werden sollte. Der Betrag war anteilig zurückzuzahlen, wenn das Vertragsverhältnis unabhängig von welcher Seite ausgehend vor dem 01.09.2010 endete. Der Kläger kündigte das Vertragsverhältnis zum 31.01.2010. Der Beklagte hatte bis dahin zwei provisionspflichtige Verträge geschlossen, ein Vertrag war ein Eigengeschäft. Der Kläger rechnete im Anschluss daran wie folgt ab: Gezahlt wurden an den Beklagte Aufbauhilfen von insgesamt 9.393,86 € (je 1.500,-€ in September und Oktober 2009, 4.000,-€ im November und 2.393,86 € im Dezember 2009). Für den Januar 2010 rechnete der Kläger per 05.01.2010 dem Beklagten eine Nettoprovision von 16,45 € und eine Bestandsprovision von 1.725,73 € gut. Die Abrechnung der Bestandsprovision erfasste den Zeitraum September 2009 bis Januar 2010. In einer Spalte war der Jahresbetrag genannt, in einer weiteren der sich ergebende Provisionsbetrag. Z.B. stand in der 3. Zeile von oben: Bestandsprovision 12.2009. Jahresbetrag 21,25 €. Provisionssatz 8,80. Provisionsbetrag 1,92 €. Per 02.02.2010 ergab sich eine Nettoprovision von 76,03 €. Der Kläger berechnete für Dezember 2009 bis Februar 2010 eine Bestandsprovision von 13.526,83 €, wobei darin die vorerwähnte Nettoprovision enthalten ist. Die "reine" Bestandsprovision von 13.450,80 € brachte der Kläger jedoch nur in Höhe von 1/12 (= 1.120,90 €) in Abzug, weil der Beklagte nur einen Monat des Jahres 2010 tätig war. Die sich nach Abzug von 1.742,18 € (Januar-Abrechnung) und 1.196,93 € (Februar-Abrechnung) vom Aufbauhilfebetrag ergebende Summe ist Gegenstand der Klage. Der Kläger forderte zuletzt den Beklagten mit Schreiben vom 11.01.2011 zur Zahlung auf. Die Parteien streiten mit der am 05.05.2011 zugestellten Klage darüber, ob dem Beklagten Provision aus dem Betrag zusteht, der von den sogenannten Jahreszahlern vorschüssig für das gesamte Jahr gezahlt wird, oder ob ihm Bestandsprovision nur für den Monat anzurechnen ist, in dem der Beklagte tatsächlich tätig war. Der Beklagte hat die Aufrechnung gegen die gezahlte Aufbauhilfe mit einer Forderung, die er aus den Gesamtprovisionen von 1.742,18 € und 13.526,83 € errechnet, erklärt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.454,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Aufbauhilfe in Höhe von 6.454,75 € aus den mit dem Beklagten getroffenen vertraglichen Abreden. Der Kläger hat dem Beklagten als Aufbauhilfe insgesamt 9.393,86 € gezahlt. Bei der Aufbauhilfe handelte es sich nach dem Inhalt der von den Beklagten geschlossenen "Besonderen Vereinbarung" vom 24.09./28.09.2009 um einen Vorschuss und nicht um ein Entgelt für geleistete Tätigkeit. Der Beklagte hat sich verpflichtet, im Falle der Kündigung durch den Kläger einen "Unterschuss", d.h. etwaig zu viel gezahlte Aufbauhilfe, zurückzuzahlen. Unstreitig stehen dem Beklagten aus der Abrechnung vom 05.01.2010 Provisionen von 1.742,18 € und aus der Abrechnung vom 02.02.2010 eine Nettoprovision von 76,03 € zu. Zutreffend hat der Kläger im Übrigen aus der Abrechnung vom 02.02.2010 dem Beklagten nur ein 1/12 der Bestandsprovision angerechnet und nicht den gesamten Jahresbetrag, woraus sich der ausgeurteilte Betrag errechnet. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die vorgenannte Abrechnung nur Provisionen aus Jahreszahlerbeiträgen erhielt, hatte eine Überprüfung der Richtigkeit insoweit zu unterbleiben. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass sich eine nur anteilige Bestandsprovisionszahlung aus dem Vertretervertrag und seinen Anlagen unmittelbar nicht ergibt. Die Parteien haben keine ausdrückliche Vereinbarung für den Fall getroffen, dass der Vertreter im Jahr ausscheidet. Es wurde in "Besonderen Bestimmungen“ geregelt, dass der Anspruch auf Zahlung der Bestandsprovision mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrages besteht, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Es ist auch der Fall vorgesehen, dass ein Vertreter Bestandsprovisionen erhalten hat, für die entsprechende Beträge nicht entrichtet wurden. Dann sind die Bestandsprovisionen voll bzw. anteilig zurückzuzahlen (vgl. Bl. ## d. A.). Die Parteien haben schließlich auch eine Regelung für die Situation gefunden, in der sich der Beklagte bei Eintritt in das Vertragsverhältnis befand. Er erhielt als Ausgleich für entgangene Bestandsprovision aus den Jahreszahlern einmalig eine Zahlung von 2.000,-€. Aus der vorgenannten Regelung, wonach der Anspruch auf Zahlung der Bestandsprovision mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrages besteht, folgt nicht zwingend, dass der Kläger im Falle der Kündigung des Vertreters die Bestandsprovision in voller Höhe auskehren muss. Denn nach Ziffer 13 des Vertretervertrages erlischt der Anspruch des Vertreters auf Provision mit Beendigung des Vertrages, es sei denn, die Provision ist erst nach Beendigung des Vertrages abzurechnen oder der Vertreter hat noch bis zu der Beendigung des Vertragsverhältnisses Anträge eingereicht. Daraus folgt, dass der Vertreter für die Zeit nach Beendigung keine Bestandsprovision mehr beanspruchen kann. Dies entspricht auch dem Zweck der Bestandsprovision. Sie wird für die Pflege und Betreuung der Kundenbeziehungen im Bestand gezahlt. Zum Bestand gehören alle Kunden, die dem Vertreter aus den vorhandenen Kundenbeständen übertragen wurden und die von ihm neu geworben wurden. Zur Pflege und Betreuung gehören notwendige Maßnahmen zur Kundenbindung, Stornovermeidung und -bekämpfung und Maßnahmen im Rahmen der Schadensteuerung. All dies sind Aufgaben, die ein Vertreter nach Beendigung der Vertragsbeziehung zum Unternehmen nicht mehr leisten kann. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof wiederholt bezüglich des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters nach § 89b HGB erkannt, dass bei der Ermittlung der Höhe Vergütungen für die (bloße) Verwaltung des Bestandes unberücksichtigt bleiben. Der Bundesgerichtshof hat auch die vorgenannten Aufgaben als Verwaltungsaufgaben gewertet (vgl. BGH in NJW 1959, 1430 f.; NJW-RR 2005, 1274 ff.). Sinn und Zweck der Bestandsprovision fordern eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass die Regelung zur Entstehung des Bestandsprovisionsanspruches nicht auch als Rechtsgrund für das Behaltendürfen und damit den „Verbrauch“ der Bestandsprovision ausgelegt werden kann. Sie stellt nur eine Regelung zur transparenten Gestaltung der Provisionszahlungen dar, mit Erhalt der Beitragszahlungen soll die Provision ausgekehrt werden, das Versicherungsunternehmen soll keinen Zinsvorteil aus dem Ansparen des Provisionsanteils im Versicherungsbeitrag erlangen. Die Auslegung im vorgenannten Sinne ist auch interessengerecht. Der Kläger will für den Vertreter erkennbar die Pflege des Bestandes honorieren, will aus erlangten Beiträgen die Provision auskehren. Er will aber Bestandsprovisionen aus Verträgen mit Jahreszahlern nicht doppelt oder bei mehrmaligen Wechsel sogar vielfach zahlen. Der Vertreter kann redlicherweise eine Honorierung nur für Aufgaben verlangen, die er auch wahrnimmt. Der ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass die Parteien bei Aufnahme der Vertragsbeziehung keine exakte Berechnung von 4/12 der Bestandsprovision aus den Jahreszahlerbeiträgen vorgenommen, sondern mit 2.000,-€ einen Pauschalbetrag gewählt haben. Dies mag seinen Grund in einer Vereinfachung gehabt haben, zudem war die Regelung nur ein Bestandteil des Provisionskonzeptes. Mit dem Beklagten war vereinbart, dass er für die Dauer von 15 Monaten erhöhte Provisionssätze erhielt. Es ist für die Auslegung auch unerheblich, dass der Kläger in der Abrechnung vom 02.02.2010 den nur anteiligen Anspruch nicht angegeben hat. Eine Selbstbindung kann hierin nicht gesehen werden, da der Kläger außer der Abrechnung keine weiteren Erklärungen damit verbunden hat. Die Zinsforderung ist begründet aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 6.454,75 € (entsprechend dem Beschluss vom 18.07.2011).