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Urteil

5 S 148/11

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten kann wirksam abgetreten werden, wenn die Abtretung hinreichend bestimmt ist. • Die Einziehung ersatzfähiger Ersatzansprüche durch einen Sachverständigen stellt keine unzulässige Rechtsdienstleistung nach dem RDG dar, wenn sie als Nebenleistung zur Tätigkeit gehört. • Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und nicht offensichtlich überhöht sind.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit und Abtretung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall • Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten kann wirksam abgetreten werden, wenn die Abtretung hinreichend bestimmt ist. • Die Einziehung ersatzfähiger Ersatzansprüche durch einen Sachverständigen stellt keine unzulässige Rechtsdienstleistung nach dem RDG dar, wenn sie als Nebenleistung zur Tätigkeit gehört. • Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und nicht offensichtlich überhöht sind. Der Geschädigte F ließ nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung erstellen. Der Sachverständige (Kläger) vereinbarte ein Honorar in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich ausgewiesener Nebenkosten. F trat den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger ab. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich einen Teilbetrag von 175,50 EUR, verweigerte jedoch die Restzahlung. Der Kläger klagte auf Erstattung des verbleibenden Honorarteils. Das Amtsgericht hatte zuvor zugunsten der Beklagten entschieden; das Landgericht gab der Berufung des Klägers teilweise statt und forderte Zahlung weiterer 256,47 EUR zuzüglich Zinsen. • Aktivlegitimation: Die Abtretung des Erstattungsanspruchs war ausreichend bestimmt, da nur der Anspruch auf Gutachterkosten abgetreten wurde; daher kann der Sachverständige die Forderung geltend machen. • Rechtsdienstleistung/RDG: Die Einziehung des abgetretenen Anspruchs durch den Sachverständigen ist nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zur Haupttätigkeit zulässig und nicht nach §§ 2,3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. • Erstattungsfähigkeit: Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören Kosten der Schadensfeststellung, wie die Einholung eines Gutachtens, zum ersatzfähigen Schaden, sofern sie der Wiederherstellung der Sache dienen und nicht offensichtlich überhöht sind. • Höhe und Angemessenheit: Die Honorarvereinbarung war für den Laien nicht als willkürlich erkennbar; es lag kein auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung und kein Auswahlverschulden des Geschädigten vor. • Schadensminderungspflicht: Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass dem Geschädigten ein ohne Weiteres zugänglicher günstigeren Tarif verfügbar war; daher kein Verstoß gegen § 254 BGB. • Abtretungsfolgen: Durch die Abtretung verändert sich der Anspruch nicht; der Haftpflichtversicherer kann etwaige Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB nach § 255 BGB geltend machen, hat dies hier aber nicht getan. • Restforderung und Zinsen: Nach der vorgerichtlichen Teilzahlung verbleiben 256,47 EUR als Restanspruch; Zinsen stehen nach §§ 280, 286, 288 BGB zu. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg: Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger weitere 256,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2010 zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter 118,80 EUR. Das Gericht stützt die Entscheidung darauf, dass die Sachverständigenkosten als notwendige Kosten der Schadensfeststellung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig sind und die konkrete Honorarvereinbarung nicht als offensichtlich überhöht oder willkürlich anzusehen ist. Die erfolgte Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Kläger ist wirksam und eine zulässige Nebenleistung im Sinne des RDG, sodass der Kläger aktivlegitimiert ist. Die Beklagte hat zudem keine Aufrechnung mit etwaigen Rückforderungs- oder Kürzungsansprüchen erklärt; daher war die Zahlung der Restforderung vorzunehmen.