Urteil
106 C 60/12 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2012:0612.106C60.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 209,11 EUR gegenüber dem Sachverständigen Q T, Xstr. ##, ##### X, freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 209,11 EUR gegenüber dem Sachverständigen Q T, Xstr. ##, ##### X, freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tat­be­stand (ge­mäß § 313 a Abs. 1 ZPO). Ent­schei­dungs­grün­de : Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG gegenüber dem von ihm beauftragten Sachverständigen i.H.v. 209,11 EUR. Die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch das Unfallgeschehen vom 18.04.2011 in C entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Schädiger muss nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen Sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH-Urteil vom 23.01.2007- VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter II. 1. = Rn. 11; BGH-Urteil vom 30.11.2004- VI ZR 365/03, NZV 2005, S. 139 unter II. 5. a; BGH-Urteil vom 29.11.1988- X ZR 112/87, NJW-RR 1989, S. 953 unter B. m.w.N.; Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Daran bestehen hier keine Zweifel. Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029ff.= juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn.11; LG Bonn, Urt. vom 28.09.2011, 5 S 148/11). Die von dem Kläger getroffene Auswahl des Sachverständigen hat im vorliegenden Fall nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige rechnet vorliegend im Rahmen der Honorartabelle des BVSK 2010/2011 ab, die eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Sachverständigen war für den Kläger dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472). Die vom Sachverständigen insoweit unter dem 09.05.2011 berechnete Vergütung ist mit 445,47 EUR netto bei einem Reparaturaufwand von 1.200,50 EUR netto der Höhe nach als übliche Vergütung nicht zu beanstanden. Sie entspricht in etwa dem Betrag, der sich aus der BVSK-Tabelle 2010/2011 ergibt, und ist jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS 103, 321; LG Bonn, Urt. vom 15.05.2011, 5 S 148/11). Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zur Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. = juris Rn.17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07= juris Rn. 72). Die Gegenmeinung berücksichtigt insofern nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten nicht möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass vor der Begutachtung die Schadenshöhe, anhand derer viele Sachverständige ihr Honorar berechnen, eben noch nicht fest steht. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Auch die übrigen Rechnungsposten begegnen keinen Bedenken. Die Nebenkosten können grundsätzlich neben der pauschalierten Grundvergütung geltend gemacht werden (BGH-Urteil vom 04.04.2006, X ZR 122/05, NJW 2006, S. 2472). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit weiterer Einzelpositionen ist zwar, dass gerade die Nebenforderungen von dem pauschalen Grundhonorar nicht erfasst werden und im vorliegenden Schadensfall auch tatsächlich angefallen sind. Der Kläger hat zu den einzelnen Positionen der Rechnung ausreichend vorgetragen, und die Beklagte ist dem nicht konkret entgegengetreten. Auch die Nebenkosten liegen in etwa im Rahmen der Honorarbefragung, allein deshalb, weil als zusätzliche Position die Rubrik "Datenbank" in der Rechnung enthalten ist, ist die Rechnung noch nicht evident überhöht. Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war. Auf die ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 530,11 EUR hat die Beklagte vorgerichtlich 321 EUR gezahlt, so dass dem Kläger ein restlicher Freistellungsanspruch in Höhe von 209,11 EUR zusteht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen haben die 5. und 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn als Berufungskammern des Amtsgericht Bonn am 28.09.2011 in 5 S 148/11 und am 20.12.2011 in 8 S 99/11 einen ähnlich gelagerte Fälle entschieden.