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Urteil

1 O 360/10

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2011:1109.1O360.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung nach den §§ 39 Abs. 1 b, 40 Abs. 1 OBG NRW zu leisten für alle Schäden, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte am 11.09.2006 –anstelle des von ihr erlassenen Ablehnungsbescheides- das M O, mit Ausnahme der Fassade „ N ## “, nicht aus der Denkmalliste gelöscht hat. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Entschädigung dafür, dass die Beklagte das ehemalige M O nicht aus der Denkmalliste gelöscht hat und sich dadurch von der Klägerin beabsichtigte Umbaumaßnahmen verzögerten. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: 3 Die Klägerin ist seit Ende 20## Eigentümerin der Grundstücke N ## und X-Gasse in der Innenstadt von C. Die Grundstücke sind bebaut mit den Gebäuden des ehemaligen M O, welches in den 1920er Jahren errichtet und im Oktober 1983 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen wurde. 4 Zur Begründung hieß es damals auszugsweise: 5 "Hierbei ist für das O von besonderer Bedeutung, dass es eine Bühne besitzt, so dass es nicht nur als Kino, sondern auch beispielsweise für Varieté-Veranstaltungen genutzt werden konnte. Funktionell folgt das O somit noch einer auf die Ursprungszeit des Kinos zurückgehenden Tradition, nach der Kinovorführungen (zumal zur Stummfilmzeit) mit musikalischen und anderen Darbietungen verbunden waren. ...... Dadurch, dass das M sehr bald nach dem letzten Kriege von seinen Schäden befreit war, wurde es zu einer Stätte für kulturelle und politische Veranstaltungen, die zur Cer Nachkriegsgeschichte gehören und damit dem O einen wichtigen Erinnerungswert hinzufügen." 6 Allerdings war schon vor der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung in dem M ein wirtschaftlicher Kinobetrieb nicht mehr möglich, da die Einnahmen nicht ausreichten, um die laufende Instandhaltung und Bewirtschaftung zu erbringen und die erforderlichen Ersatzinvestitionen für Technik und Komfort zu tätigen. Deshalb sah sich der frühere Eigentümer, Herr T, gezwungen, das O an die Y zu verkaufen. Diese hatte beabsichtigt, das Gebäude abzureißen und eine Einzelhandelspassage zu errichten, was ihr aber durch die Unterschutzstellung im Jahre 1983 verwehrt wurde. 7 Danach führte die Y in den Jahren 1983 bis 1990 umfangreiche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen mit erheblichem Kostenaufwand durch. Unmittelbar nach Eröffnung des rekonstruierten Kinos wurde das O im Jahre 1990 von der Y an die G AG veräußert. Auch diese Gesellschaft konnte das O nicht lange wirtschaftlich betreiben. Sie stellte im Jahre 20## Insolvenzantrag. In den Jahren 20## bis 20## stand das O unter Zwangsverwaltung bis es schließlich im Dezember 20## von der Klägerin im Wege der Zwangsversteigerung erworben wurde. 8 Auch die Klägerin beabsichtigte fortan, das O zu Einzelhandelszwecken zu nutzen. 9 Am ##.06.20## stellte sie bei der Beklagten einen Antrag gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) zur Nutzungsänderung und zum Umbau des O Kinos. Mit Bescheid vom ##.09.20## (Anlage K #) lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Kinobau seine Denkmaleigenschaft durch die nach der Eintragung in die Denkmalliste durchgeführten Umbaumaßnahmen nicht verloren habe und dass die beabsichtigten Baumaßnahmen zu einer Zerstörung des O als Baudenkmal führen würden. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am ##.09.20## Widerspruch. 10 Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom ##.07.20## (Anlage K ##) ließ die Klägerin darauf hinweisen, dass "sich unweigerlich die Frage stellt, ob das Gebäude überhaupt noch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG für ein Baudenkmal erfüllt". 11 Parallel hierzu beantragte die Klägerin mit Schreiben vom ##.08. und ##.08.20## die Erteilung einer Abrissgenehmigung gemäß § 9 DSchG NW. Dieser Antrag wurde am ##.10.20## von der Beklagten abgelehnt. Der zunächst von der Klägerin am ##.11.20## eingelegte Widerspruch wurde später wieder zurückgenommen. 12 Ohne eine Entscheidung über die Anträge auf Umbau bzw. Abriss abzuwarten, hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom ##.08.20## Klage zum Verwaltungsgericht L erhoben, und zwar zunächst als "Untätigkeitsklage". 13 Darin kündigte sie den Antrag an, die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis zum Umbau und zur Nutzung der Gebäude zum Zweck des Einzelhandels zu erteilen und 14 hilfsweise 15 festzustellen, dass die Klägerin für das vorgenannte Vorhaben keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf. 16 Mit Schriftsatz vom ##.07.20## änderte die Klägerin, nunmehr anderweitig anwaltlich vertreten, ihre Klage und beantragte nunmehr mit dem Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, das M O aus der Denkmalliste der Stadt C zu löschen. 17 In der Folgezeit stellte sie zwei weitere Hilfsanträge auf Umbau und Umnutzung. Mit Schriftsatz vom ##.09.20## (Anlage B ##) nahm die Klägerin im Anschluss an einen Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht vom ##.08.20## und entsprechendem Hinweis des Gerichts (vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom ##.08.20##, Anlage B ##) alle bis dahin gestellten Hilfsanträge zurück und erklärte, dass nur noch der Hauptantrag (Löschung aus der Denkmalliste) verfolgt werde. Mit einem weiteren an die Beklagte gerichteten Schreiben vom ##.10.20## (Anlage B ##) stellte die Klägerin klar, dass die gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärte Rücknahme der Hilfsanträge auch für das außergerichtliche Verwaltungsverfahren gelten solle. Auch insoweit seien die Anträge auf Umbau und Umnutzung zurückgenommen. 18 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts L vom ##.10.2007 (# K ####/##, Anlage K #) wurde sodann die Klage mit dem jetzt noch gestellten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, das M O aus der Denkmalliste der Stadt C zu löschen, abgewiesen. 19 Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein, welche vom Oberverwaltungsgericht NRW antragsgemäß zugelassen worden war. Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom ##.08.2008 (## A ####/##, Anlage K #) wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts L vom ##.10.2007 abgeändert und die Beklagte nunmehr verpflichtet, das am ##.##.1983 in die Denkmalliste der Stadt C eingetragene M O mit Ausnahme der Fassade "N ##" aus der Denkmalliste zu löschen. 20 Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die in dem Gebäude seit dem Jahre 198# durchgeführten Arbeiten nicht lediglich Erhaltungsmaßnahmen gewesen seien. Vielmehr seien wesentliche Veränderungen vorgenommen worden. Das bauliche Zentrum des Objekts, das den eigentlichen Grund für seine Errichtung und das Herzstück seiner Nutzung als Großkino darstelle –der große Saal mit Rang und Bühne sowie der für den Kinobetrieb erforderlichen Ausstattung- existiere als historisches Zeugnis nicht mehr. Zudem seien Dach und Kuppel über dem großen Saal entfernt worden, ebenso die gesamte Bestuhlung, der Fußboden des großen Saals sowie der Orchestergraben und die rückwärtigen Teile des Bühnenhauses. Schließlich sei an exponierter Stelle ein Fahrstuhl eingebaut worden. 21 Gegen diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erhoben sowohl die Beklagte als auch der beigeladene Landschaftsverband Rheinland Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Diese Beschwerden wurden von dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom ##.07.2009 zurückgewiesen. 22 Im Anschluss daran hat die Beklagte die Löschung in der Denkmalliste veranlasst und mit Bescheid vom ##.08.2009, der Klägerin zugestellt am ##.08.2009, die zwischenzeitlich am ##.09.2008 erneut beantragte Baugenehmigung erteilt. 23 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte bei diesem Sachverhalt nach den §§ 39, 40 OBG NRW zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet sei. 24 Sie beantragt, 25 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung nach den §§ 39 Abs. 1 b, 40 Abs. 1 OBG NRW zu leisten für alle Schäden, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte am ##.09.2006 –anstelle des von ihr erlassenen Ablehnungsbescheides- das Lichtspieltheater O, mit Ausnahme der Fassade "N ##", nicht aus der Denkmalliste gelöscht hat. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie erhebt Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere hält sie die Voraussetzungen des § 256 ZPO für nicht gegeben. 29 Sie hält die Klage aber auch für unbegründet. Es fehle bereits an einer Maßnahme im Sinne des § 39 OBG. Auf den ablehnenden Bescheid vom ##.09.2006 könne die Klägerin ihren Anspruch schon deshalb nicht stützen, weil sie im Verlaufe des Verwaltungsstreitverfahrens den diesem Bescheid zugrundeliegenden Antrag – unstreitig – wieder zurückgenommen habe. Die Klägerin wende sich in Wahrheit gegen ein Unterlassen der Beklagten. Darin könne indessen keine Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 b OBG NRW gesehen werden. 30 Im Übrigen sei eine Haftung der Beklagten jedenfalls deshalb zu verneinen, weil durch evtl. Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz der besondere individuelle Schutzzweck des § 39 OBG nicht tangiert werde. Denn der Denkmalschutz und die Denkmalpflege seien Gemeinwohlanliegen von hohem Rang, jedoch kein Instrumentarium, welches in erster Linie dem Individualinteresse des jeweiligen Eigentümers dienen soll. 31 Auch die Entschädigungsregelungen in § 33 DSchG NW seien geprägt von Kriterien, die mit dem Begehren der Klägerin nicht in Einklang zu bringen sind. 32 Letztendlich habe die Klägerin beim Erwerb des Grundstücks im Rahmen der Zwangsversteigerung – unstreitig – seit langem die Eintragung des O in die Denkmalliste gekannt, mithin also die sich daraus ergebenden Belastungen beim Erwerb bewusst in Kauf genommen. Dementsprechend habe sie das Grundstück mit einem O von lediglich 3,125 Mio. € erwerben können. Durch das Entfallen der denkmalrechtlichen Nutzungsbeschränkungen habe das Grundstück einen erheblichen Wertzuwachs erlangt, so dass auch unter diesem Aspekt der Klägerin eine Entschädigung nicht zugestanden werden könnte. 33 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 35 I. 36 Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der von ihr begehrten Feststellung. Das Bestehen einer Entschädigungspflicht ist ein Rechtsverhältnis im Sinne der genannten Vorschrift. Da die Beklagte ihre Haftung schon dem Grunde nach bestreitet, droht der Rechtslage der Klägerin die gegenwärtige Gefahr einer Unsicherheit, die durch die Rechtskraft eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Insofern genügt es, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens nach der Art der Schädigungshandlung möglich erscheint und Verjährung droht. Die Klägerin kann für den Fall, dass es in Zukunft zu dem Eintritt von Einbußen kommt, durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, schon jetzt eine Entscheidung über den Haftungsgrund herbeizuführen, um diesen für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen. Im Übrigen kann die Klägerin mit dieser Vorgehensweise einer etwaigen späteren Verjährungseinrede der Beklagten zuvor kommen. 37 Ferner ist in der konkreten prozessualen Situation der Klägerin auch kein Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage gegeben. Der der Klägerin entstandene Schaden ließ sich jedenfalls bei Einreichung der Klage noch nicht abschließend beziffern. Unstreitig waren die Umbauarbeiten bei Klageeinreichung im September 20## noch nicht abgeschlossen und die zu vermietenden Einheiten noch nicht bezugsfertig. 38 Der Umstand, dass die Klägerin ihre Entschädigungsforderung möglicherweise zum heutigen Zeitpunkt (insbesondere zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) beziffern konnte, macht eine Feststellungsklage nicht nachträglich unzulässig (vgl. BGH WM 1993, 1241). 39 Auch der Umstand, dass der Streit der Parteien auch bei einer stattgebenden Feststellungsklage möglicherweise noch nicht beendet sein wird, weil bereits angedeutet wurde, dass die Parteien auch unterschiedliche Auffassungen zur genauen Berechnung eines möglichen Entschädigungsanspruchs und damit über die Höhe der Forderung haben, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. 40 II. 41 Die Klage ist auch begründet. 42 Nach § 39 Abs. 1 b OBG-NW ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. Nach § 40 Abs. 1 OBG-NW wird eine Entschädigung nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. 43 Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 b OBG-NW liegen vor. 44 1. 45 a) 46 Zur Recht sieht die Klägerin bereits in dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ##.09.2006 eine "Maßnahme" i. S. d. § 39 Abs. 1 b OBG-NW. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Klägerin vom ##.06.2006 auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis abgelehnt. 47 Dieser Bescheid griff unmittelbar in die Rechte der Klägerin ein und stellt deshalb eine Maßnahme im Sinne der genannten Vorschrift dar. Denn die Klägerin musste diesem Bescheid zumindest vorübergehend Folge leisten. Sie hätte nämlich nach § 41 DSchG NW ordnungswidrig gehandelt, wenn sie trotz Ablehnung der begehrten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis Umbauarbeiten initialisiert hätte. 48 Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren dem Bescheid vom ##.09.2006 zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis wieder zurückgenommen hat. So hat die Klägerin mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht L vom ##.09.2007 ihr zu diesem Zeitpunkt nur noch hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erteilung denkmalschutzrechtlicher Erlaubnisse zurückgenommen, und stattdessen nur noch den in der Sache weitergehenden Antrag auf Löschung des O aus der Denkmalliste weiterverfolgt. Und mit einem unmittelbar an die Beklagte gerichteten Schreiben vom ##.10.2007 ließ die Klägerin noch einmal klarstellen, dass damit auch die weiteren zwischenzeitlich gestellten Erlaubnisanträge vom ##.02.2007 am ##.03.2007 für Umbau und Umnutzung zurückgenommen seien und das außergerichtliche Verwaltungsverfahren beendet sei. Mit Recht vertritt zwar die Beklagte die Auffassung, dass mit Rücknahme der Hilfsanträge gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom ##.09.2007) auch dem Bescheid vom ##.09.2006 die Grundlage entzogen wurde und damit die Wirkungen dieser Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde rückwirkend entfallen seien. 49 Diese Überlegungen stehen jedoch der Annahme einer "Maßnahme" im Sinne des § 39 OBG-NW nicht entgegen. 50 Wie bereits ausgeführt, hatte der Bescheid vom ##.09.2006 zumindest vorübergehend faktische Wirkung. Die Klägerin musste ihn beachten, wollte sie sich nicht ordnungswidrig verhalten. 51 b) 52 Ein aktives Handeln der Beklagten und damit eine Maßnahme im Sinne des § 39 OBG NW liegt aber auch darin, dass die Beklagte bei jeder Prüfung eines Erlaubnisantrags nach § 3 DSchG NW prüft, ob die begehrte Maßnahme die Denkmaleigenschaft gefährdet. Ein solches Vorgehen muss aber notwendigerweise die Prüfung enthalten, aus welchen Gründen und mit welchen baulichen Bestandteilen das Gebäude derzeit (noch) ein Denkmal ist, und wie die begehrten Umbaumaßnahmen darin eingreifen. Diese Prüfungspflicht ergibt sich nicht zuletzt aus § 3 Abs. 4 DSchG NW. Danach ist eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Löschung (vgl. OVG-NW, Urteil vom 26.08.2008, in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien ergangen, vorgelegt als Anlage K 1). 53 Da das Gebäude zum Zeitpunkt des Antrags nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NW kein Denkmal mehr gewesen war, hätte eine richtig durchgeführte Überprüfung der Beklagten daher ergeben müssen, dass das Gebäude aus der Denkmal-Liste zu streichen ist. 54 c) 55 Aus den gleichen Gründen liegt eine "Maßnahme" auch in einem qualifizierten Unterlassen. Zwar ist ein Unterlassen im Regelfall keine "Maßnahme" im Sinne der genannten Entschädigungsvorschrift. Nur ausnahmsweise kann ein Unterlassen als "Maßnahme" gewertet werden, wenn nämlich eine eindeutige Rechtspflicht zum Handeln bestand (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1993, 18 U 92/93, veröffentlicht u.a. in NJW-RR 1995, 13). Wie bereits ausgeführt, hatte die Untere Denkmalbehörde der Beklagten von Amts wegen nach § 3 Abs. 4 DSchG NW zu prüfen, ob die Denkmalseigenschaft noch zu bejahen ist. Und für eine solche Prüfung bestand nicht lediglich von Gesetz wegen Veranlassung sondern auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin im Rahmen des außergerichtlichen Verwaltungsstreitverfahrens mit Anwaltsschreiben vom ##.07.2006 (Anlage K ##) sogar ausdrücklich darauf hinweisen ließ, dass "sich unweigerlich die Frage stellt, ob das Gebäude überhaupt noch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG für ein Baudenkmal erfüllt". 56 d) 57 Und letztendlich liegt eine Maßnahme auch dann vor, wenn der Betroffene mit Rücksicht auf die Erklärungen der Behörde vernünftigerweise davon absieht, ein förmliches Gesuch auf Erteilung der Baugenehmigung einzureichen oder einen gestellten Bauantrag weiterzuverfolgen. Dabei ist ein eindeutiges Verhalten der Behörde zu fordern, das als Ausdruck ihrer in dieser Frage verbindlichen Haltung aufgefasst werden kann (BGH, Urteil vom 10.02.1983, III ZR 105/81, NVWZ 1983, 500). Auch diese Voraussetzungen sind durch den Bescheid vom ##.09.2006 erfüllt. Denn hierdurch wurde die Klägerin davon abgehalten, einen "normalen" Bauantrag, d.h. einen solchen außerhalb der Regeln des Denkmalschutzes, zu stellen. 58 2. 59 Die Maßnahme der Beklagten erwies sich auch als objektiv rechtswidrig. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NW vom ##.08.2008. 60 Zwar wurde dort aufgrund der zwischenzeitlich vorgenommenen Klageänderung nicht mehr über die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom ##.09.2006 entschieden. Vielmehr ging es allein um die allerdings weitergehende Frage, ob das O noch dem Denkmalschutz unterliegt. Die Entscheidung ergab, dass das O mit Ausnahme der Fassade – infolge der nach dem ##. April 1987 genehmigten und durchgeführten Umbauarbeiten die Eigenschaft als Denkmal verloren habe. 61 Damit steht jedenfalls inzidenter fest, dass die Untere Denkmalschutzbehörde für den die Klägerin belastenden Bescheid vom ##.09.2006 nicht mehr zuständig war, und jedenfalls hieraus ergibt sich unzweifelhaft die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids. 62 3. 63 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte ferner darauf, dass die Regelungen des Denkmalschutzes nicht dem Schutz von Individualinteressen dienen und deshalb eine Fehleinschätzung im Rahmen des Denkmalschutzes nicht zu einer Entschädigung führen könnte. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die Rechtswidrigkeit der Maßnahme besteht nicht darin, dass eine Maßnahme nach dem Denkmalschutzgesetz zugunsten der Allgemeinheit unterblieb, sondern dass die konkrete Maßnahme, nämlich die Versagung der Baugenehmigung, in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum der Klägerin eingriff. Grundsätzlich stellt das Baurecht zwar (nur) eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1, S. 2 GG dar (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.07.1981, BVerfGE 58, 300, sogenannter "Nassauskiesungsbeschluss"). Die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung stellt jedoch gleichwohl einen Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1986, III ZR 208/85). Dies ist damit zu begründen, dass die objektiv rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung sich eben nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bewegt. 64 4. 65 Die Haftung der Beklagten entfällt auch nicht aus sonstigen Gründen. Dem Einwand der Beklagten, die Annahme einer Haftung würde im Streitfall einer "Gefährdungshaftung" gleichkommen, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Richtig ist zwar, dass die Vorschrift des § 39 Abs. 1 b OBG-NW nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Fall einer Gefährdungshaftung, d.h. einer Schadensersatzpflicht aufgrund der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle, normiere, sondern (nur) eine Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln begründet. Es handelt sich dabei um eine spezialgesetzliche Konkretisierung des aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken abgeleiteten Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1986, III ZR 242/85, BGHZ 99, 249). Ersichtlich hat der Bundesgerichtshof auch in anderen Entscheidungen darauf abgestellt, dass § 39 OBG-NW nicht den Zweck habe, eine Haftung für nicht voll kontrollierbare Gefahren zu normieren, vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 13.07.1993, III ZR 22/92, BGHZ 123, 191. 66 In dem vorzitierten Fall hatte der Bundesgerichtshof eine Entschädigungspflicht nach § 39 OBG-NW abgelehnt, obwohl die Maßnahme "Erteilung der Baugenehmigung" wegen einer erst später entdeckten Belastung des Grundstücks mit Altlasten als objektiv rechtswidrig herausgestellt hat. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei Erlass des fehlerhaften Verwaltungsakts "nicht die Kenntnis öffentlich-rechtlicher Vorschriften und deren richtige Anwendung im Vordergrund, sondern die Kenntnis oder das Kennenmüssen des konkreten Gefahrenpotentials" gestanden habe. Und in einem solchen Fall verschaffe die Unkenntnis des in Wahrheit doch vorhandenen Gefahrenpotentials dem Bauherrn keine "Verlässlichkeitsgrundlage" dahin, das Grundstück unbeschadet erst später entdeckter Gefahrenherde für bauliche Zwecke uneingeschränkt nutzen zu können (BGH a.a.O.). 67 Wie vom Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, ging es dabei demnach um die Kenntnis bzw. Unkenntnis tatsächlicher Fragen, nämlich dem Vorhandensein der Altlasten. Anlass des Entschädigungsanspruchs ist im hiesigen Streitfall indessen nicht eine tatsächlich Gefahrenquelle, sondern eine sich im Nachhinein (nach Entscheidung des OVG NW) als unrichtig herausstellende rechtliche Bewertung der Verwaltung. Und die Unkenntnis öffentlich rechtlicher Vorschriften und/oder deren unrichtige Anwendung ist auch nach der vorzitierten BGH-Entscheidung ausdrücklich ein Anwendungsfall des § 39 OBG-NW. 68 Würde man § 39 OBG-NW für den Fall einschränken, dass die Verwaltung eine rechtswidrige Maßnahme fälschlicherweise, aber unverschuldet, als rechtsmäßig eingestuft hat, würde die Vorschrift einen Anwendungsbereich, der über die Amtshaftung hinausgeht, verlieren. Eine solche Einschränkung kann indessen nur der Gesetzgeber vornehmen. Die im Schrifttum etwa von Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rdnrn. 1735 ff. vertretene Auffassung, welche eine weitere Einschränkung des § 39 OBG-NW propagiert, vermag die Kammer ausdrücklich nicht zu teilen. Die dortige Auffassung, die sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.1993 stützt, geht, wie oben dargelegt, über den Inhalt der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Einschränkung hinaus. 69 5. 70 Auch die Entschädigungsregelungen des § 33 DSchG NW führen nicht zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung wird der Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch nicht nach den Grundsätzen des § 33 DSchG NW eingeschränkt. Denn diese Vorschrift und die dazu ergangene Rechtsprechung betreffen die Entschädigungspflicht und die enteignende Wirkung, wenn die Voraussetzungen für die Denkmaleigenschaft eines Bauwerks vorliegen. Im Streitfall ist das O aber gerade kein Denkmal mehr gewesen. 71 6. 72 Ob und inwieweit das Vorbringen der Beklagten, durch das Entfallen der denkmalrechtlichen Nutzungsbeschränkungen habe das Grundstück einen erheblichen Wertzuwachs erlangt, Einfluss auf den Entschädigungsanspruch hat, stellt sich ebenfalls nicht im Rahmen der Feststellungsklage, sondern allenfalls bei einer späteren Prüfung der Höhe des der Klägerin erwachsenen Schadens. 73 III. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 75 Streitwert: 1.600.000,00 €