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III ZR 22/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juli 1993 III ZR 22/92 NRW OrdnungsbehördenG § 39 Abs. 1 Buchst. b Zur Haftung der Baugenehmigungsbehörde für die Erteilung einer Baugenehmigung für kontaminiertes Gebäude Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gemeinhin damals gekannt habe. § 28 Landesabfallgesetz sei ihrer Immobilienabteilung ebensowenig bekannt gewesen wie andere gesetzliche Formulierungen. Über den Inhalt und die Konsequenzen der Altlastengarantieerklärung sei sie vom Bekl. nicht aufgeklärt worden. Insbesondere habe jede Belehrung darüber gefehlt, daß bei Vorliegen von Altlasten, deren Entsorgung die Höhe des Kaufpreises übersteige, keine Rücktrittsmöglichkeit für den Verkäufer bestehe. Der Bekl. behauptet, daß sich nach Erhalt des Kaufvertragsentwurfs D. an ihn mit der Bitte gewandt habe, eine spezielle Regelung für die Freiheit von Altlasten mit in den Kaufvertrag aufzunehmen und ihm insoweit eine ergänzende Fassung des Kaufvertragsentwurfs zukommen zu lassen, die er (D.) mit der Verkäuferin besprechen wolle. Diesem Verlangen sei er nachgekommen und habe die Gewährleistungsregelung um die Altlastengarantieerklärung der KI. ergänzt. Als er im Beurkundungstermin merkte, daß dem Bankkaufmann S. von der KI. die Altlastengarantieerklärung unbekannt gewesen sei, habe er S. davon unterrichtet, daß D. darauf bestehe, daß die KI. als Verkäuferin für die Freiheit von Altlasten auf den zu verkaufenden Grundbesitz garantieren müsse. Zugleich habe er S. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß - falls auf dem Grundstück Altlasten anzutreffen seien - die Ki. für die sich hieraus ergebenden Konsequenzen einzustehen habe und die Altlasten auf eigene Kosten beseitigen müsse. S. habe hierauf sinngemäß geantwortet, daß seitens der KI. gegen eine solche Regelung keine Bedenken bestünden. Aus den Gründen: Die Klage ist nicht begründet. Der Bekl. hat sich durch das von der KI. behauptete Unterlassen ihrer Beratung über die Bedeutung der Altlastengarantierklärung nicht einer Amtspflichtverletzung nach den §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 BNotO , 17 Abs. 1 BeurkG schuldig gemacht. Es ist Aufgabe des Notars, den Willen der Vertragsschließenden zu ermitteln und den Erklärungen eine Fassung zu geben, die den Absichten und den Interessen der Beteiligten gerecht wird. Diese Aufgabe bringt es mit sich, daß der Notar uch der wirtschaftlichen Bedeutung eines Rechtsgeschäfts 4ür die Beteiligten sein Augenmerk zuwendet. Der Notar ist jedoch weder der Wirtschaftsberater noch der Vormund der Beteiligten. Geht es nur darum, ob ein von ihm zu beurkundendes Geschäft in tatsächlicher Hinsicht für einen Beteiligten nachteilig sein kann, dann trifft den Notar grundsätzlich nicht die Pflicht, durch Belehrungen oder Aufklärungen einzugreifen (BGH DNotZ 1965, 115 f.; BGH NJW 1967, 931 f.; Daimer/Reithmann, Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars, 4. Aufl. 1975, Rd.-Nr. 57 m.w.N.; Reithmann/Röll/ Geßele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 5. Aufl. 1983, Rd.-Nr. 141 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat-wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht (BT-Drucks. V/3282 zu § 17 BeurkG) willentlich davon abgesehen, die Belehrungspflicht auf die wirtschaftliche. Seite des zubeurkundenden Akts zu erstrecken, um den Notar nicht sachlich ungerechtfertigten Haftungsgefahren auszusetzen (Bink, JurBüro, 1970, 1; Haug, DNotZ 1972, 412 ). Auch aus der sog. „erweiterten Belehrungspflicht aus allgemeiner Betreuungsverpflichtung", die von Rspr. und Lit. auf den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes bzw. § 14 BNotO entwickelt worden ist, ergibt sich nicht, daß dem Notar in praxisfremder und konturenloser Überspannung dieser Rechtsentwicklung allgemein Aufgaben ähnlich einem Wirtschafts- oder Steuerberater zu unterstellen sind (BGH NJW 1975, 2017 ; DNotZ 1972, 756; 1973, 505; 1976, 55; OLG Düsseldorf DNotZ 1981, 138 ). Dem Notar sind insoweit bereits durch seine Neutralitätspflicht ( § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO ) Schranken auferlegt (OLG Düsseldorf DNotZ 1981, 138 ). Auch darf der Notar nicht aus seiner Rolle als Träger vorsorgender Rechtspflege in die Rolle eines Trägers des geschäftlichen Risikos i.S. eines Ausfallbürgen fehlgeschlagener Geschäfte der Beteiligten gedrängt werden (BGH DNotZ 1978, 175 ; NJW 1978, 220 = DNotZ 1978, 174 ). Vielmehr ist die erweiterte Belehrungspflicht, die sich auch auf außerhalb des zu beurkundenden Vorgangs liegende Umstände erstrecken kann, nur gegeben, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände annehmen muß, daß einem Beteiligten Schaden oder Gefahr wirtschaftlicher Art droht, dessen sich der Beteiligte möglicherweise nicht bewußt ist (BGH VersR 1954, 115, 319; 1956, 448; 1958, 124; 1962, 354; MDR 1965, 121 ; 1972, 770; NJW 1975, 2016 = MittRhNotK 1975, 601 ; BGH DB 1976, 118; WM 1982, 385 ; VersR 1978, 61 = DNotZ 1978, 174 ; BGH VersR 1982, 159 = DNotZ 1982, 384 ; BGH VersR 1983, 182; MDR 1985, 377 ). Hierfür bietet der vorliegende Sachverhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die KI. hat mit Schriftsatz vom 17. 11. 1992 selbst eingeräumt, daß der Wortlaut der Altlastengarantieerklärung eindeutig ist. Aufgrund dieses eindeutigen Wortlautes konnte sie den Umfang und die rechtliche Tragweite der Garantiezusage erfassen. Die KI. räumt weiter ein, daß ihr bei Kaufvertragsabschluß der Begriff der Altlasten i.d.S. bekannt gewesen sei, wie man ihn damals gemeinhin gekannt habe. Sie wußte damit, daß es sich bei den Altlasten um umweltgefährdende Schadstoffanreicherungen im Boden handelte, die jedenfalls bei einer Bebauung des Grundstücks entsorgt werden mußten. Selbst wenn sich für die Immobilienabteilung der KI. bis zum Beurkundungstermin vom 4. 1. 1990 niemals das Altlastenproblem gestellt haben sollte, so wurde ihr dieses Problem durch ihren Vertragspartner D. mit hinreichender Deutlichkeit vor Augen geführt, als dieser sich nach ihrem eigenen Sachvortrag unter Hinweis auf eine tags zuvor ausgestrahlte Fernsehsendung über Altlasten und die bei einer Entsorgung der Altlasten auftretenden erheblichen finanziellen Belastungen weigerte, einen Kaufvertrag ohne Altlastengarantieerklärung der KI. abzuschließen. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, worüber der Bekl. die KI. in dieser Situation ohne- Verletzung seiner Neutralitätspflicht noch hätte aufklären sollen. D. wünschte wegen der von ihm erläuterten wirtschaftlichen Gefahren bei einer Altlastenentsorgung eine Altlastengarantierklärung der KI. Der Vorstand der KI. mußte entscheiden, ob er dieses wirtschaftliche Risiko trotz des bekanntermaßen fehlenden Bodengutachtens eingehen wollte oder nicht. Für den Vorstand der KI. bestand keine Verpflichtung, den Kaufvertrag mit der Altlastengarantiezusage zu genehmigen. Der Vorstand hatte ausreichend Gelegenheit, vor Erteilung seiner Genehmigung, das wirtschaftliche Risiko der Garantieerklärung mit seiner Rechtsabteilung abzuklären oder den Rat eines Wirtschaftsberaters oder Rechtsanwalts einzuholen. Wenn die KI. jedoch diese naheliegenden Möglichkeiten sämtlich unterließ und den Kaufvertrag mit der Altlastengarantieerklärung ohne Beanstandung genehmigte, muß sie auch die Konsequenzen dieser Entscheidung tragen und kann nicht ihre eigenen Versäumnisse bei der wirtschaftlichen Beurteilung des Kaufvertrages auf den beurkundenden Notar abwälzen. B. Öffentliches Recht/Amtshaftung - Zur Haftung der Baugenehmigungsbehörde für die Erteilung einer Baugenehmigung für kontaminiertes Gebäude (BGH, Urteil vom 13. 7. 1993 - III ZR 22/92) NRW OrdnungsbehördenG § 39 Abs. 1 Buchst. b Eine Baugenehmigung, die sich wegen späterer Aufdeckung des im Baugrundstück verborgenen Gefahrenpotentials („Altlasten") als rechtswidrige Maßnahme i.S.d. § 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes von Nordrhein-Westfalen darstellt, begründet keine Ersatzpflicht nach diesem Gesetz, wenn die Baugenehmigungsbehörde trotz sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung die für Leben und Gesundheit künftiger Bewohner drohende Gefahr nicht erkennen konnte. Zum Sachverhalt: Aufgrund notariellen Vertrages vom 20. 12. 1985 erwarb die Firma P. S. Immobilien KG (im folgenden: Firma S.) von dem Konkursverwalter der Firma A. Wohnbau- und Betreuungsgesellschaft mbH ein rund 12.000 qm großes an der jetzigen G.-straße im unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt belegenes-Gelände zum Preis von 1,25 Mio. DM. Der Grundbesitz ist Teil eines ehemaligen Zechengeländes der Zeche G. B. 3/4, die darauf eine Bergehalde betrieben, es aber auch - wie sich später herausstellte - für die Ablagerung kokereispezifischer Abfälle genutzt hatte. Das ehemalige Haldengelände umfaßte außerdem ein nördlich an den Grundbesitz der Firma S. angrenzendes Spiel-, Parkund Freizeitgebiet der Bekl., ferner östlich und südlich angrenzende Wohngebiete. Im Westen wurde der Grundbesitz der Firma S. durch die B.-Straße, eine ehemalige Werkstraße der Zeche G. B., begrenzt, jenseits deren - in einer Entfernung von etwa 170 m von dem Gelände der Heft Nr. 1/2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1994 43 Firma S. — die Zeche von 1904 bis 1929 eine Kokerei mit Nebengewinnungsanlagen betrieben hatte. Diese Kokerei war im Jahre 1929 stillgelegt und das Gelände anschließend einplaniert worden. Die Bekl. hatte in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde der Firma A. unter dem 26. 3. 1984 Baugenehmigungen für die Errichtung von 32 öffentlich geförderten Reiheneigenheimen für Bergleute erteilt. Bis 2. Ein Amtshaftungsanspruch ( § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ) wegen der der Firma A. im Jahre 1984 erteilten Baugenehmigungen besteht nicht. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die KI. überhaupt kraft Abtretung Inhaberin eines derartigen Anspruchs hätte werden zur Veräußerung des Grundbesitzes an die Firma S. hatte die Firma A. können. Jedenfalls sind die Tatbestandsvoraussetzungen der acht Reiheneigenheime errichtet; im übrigen war die Baugenehmigung Amtshaftung vom Berufungsgericht mit revisionsrechtlich nicht angreifbarer Begründung verneint worden. nicht ausgenutzt worden. Nachdem die Firma S. das Gelände erworben hatte, erhielt sie auf ihren Antrag von der Bekl. erneute Baugenehmigungen vom 20. 6. 1986, 4. 7. 1986, 4.8. 1986, 1. 12. 1986 und 10. 12. 1986, nunmehr für 37 zweigeschossige Reiheneigenheime in neun Blöcken. Im Herbst oder Winter 1985 war der Bekl. bekannt geworden, daß die Zeche G. B. auf dem Gebiet westlich der B.-Straße die oben bereits erwähnte Kokerei mit Nebengewinnungsanlagen betrieben hatte. Im November 1986 begann die Firma S. mit den Ausschachtungsarbeiten; dabei wurde — nachdem vorangegangene Untersuchungen keine Auffälligkeiten ergeben hatten —festgestellt, daß das Erdreich durch eine schwarze Substanz verunreinigt war. Dies begründete bei der Firma S. den Verdacht, daß der Boden schädliche Altlasten aufweisen könne. Eine von ihr veranlaßte Bodenuntersuchung durch das Chemische Landesuntersuchungsamt Nordrhein-Westfalen in M. führte zu dem Ergebnis, daß sich toxisch wirkende Schwermetalle nicht nachweisen ließen und die Konzentration der nachgewiesenen Kohlenwasserstoffe gering sei. Das Chemische Untersuchungsamt empfahl, den Erdaushub — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde — auf einer Hausb) Bei der Erteilung einer Baugenehmigung unterliegt die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde nicht etwa einer Gefährdungshaftung für unerkennbare Schadstoffbelastungen. Sie schuldet auch keine uferlose Überprüfung des zu bebauenden Areals gleichsam „ins Blaue hinein". Was die Bauaufsichtsbehörde nicht „sieht" und was sie nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch nicht zu „sehen" braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Überzogene Anforderungen an die Prüfungspflicht dürfen nicht gestellt werden ( BGHZ 113, 367 , 371; Senatsbeschlüsse vom 9. 7. 1992 III ZR 78 und 105/91 a.a.O.; Krohn, FS Gelzer, 1991, 281, 291). mülldeponie abzulagern. Diese Grundsätze hat der Senat für den bei der Bauleitplanung einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab entwickelt; sie gelten für die Die Bekl., die von diesen Untersuchungen zunächst nichts erfahren hier in Rede stehende Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend. hatte, befaßte sich mit der Angelegenheit erst, als die Firma S. Mitte Januar 1987 nachfragte, auf welcher Deponie der Aushub gelagert werden könne. Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 6. 2. 1987 untersagte die Bekl. der Firma S. die Fortführung der Bauarbeiten zur Errichtung der Reiheneigenheime mit der Begründung, es bestehe ein Gefahrenverdacht, der sich aus dem früheren Betrieb der Kokerei ergebe. Es sei nicht auszuschließen, daß im Bereich der geplanten Bebauung umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe und Lösungen abgelagert und anschließend mit Bergematerial überdeckt worden seien. Die weitere Ausführung der Bauarbeiten unterblieb. Parallel zu diesen Vorgängen und zunächst ohne Beteiligung und Kenntnis der Bekl. hatte die Firma S. im Januar 1987, als beim Aushub einer weiteren Baugrube unangenehme Gerüche aufgetreten waren, das Chemische Labor Dr. E. W. mit der Begutachtung des Bodens beauftragt. In dem Gutachten vom 2.2. 1987 wurde festgestellt, die gezogenen Bodenproben enthielten erhöhte Cyanidgehalte und erhöhte Anteile an Schwermetallen, der Gehalt an leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen liege deutlich über den Toleranzwerten, die Gehalte an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen seien ebenfalls deutlich überhöht. Dr. W. empfahl, die Böden zu sanieren, wenn das Gelände für eine Wohnbebauung genutzt werden solle. Mit notariellem Kaufvertrag vom 6. 5. 1988 veräußerte die Firma S. das Gelände unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung an die KI. und trat dieser alle etwaigen Schadensersatzansprüche ab, die im Zusammenhang mit den erteilten Baugenehmigungen bestehen könnten. Die KI. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz oder Entschädigung in Anspruch. Sie trägt vor, eine Sanierung des Bodens sei mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich, so daß die von der Firma S. aufgewendeten Investitionen vergeblich gewesen seien. Die Bediensteten der Bekl. hätten bei der Erteilung der Baugenehmigungen an die Firmen A. und S. hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, daß die Böden mit Schadstoffen kontaminiert seien. Die Vorinstanzen haben die zuletzt auf Zahlung von 2.959.807,05 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die KI. ihre Forderung weiter. Aus den Gründen: c) Der Senat hat bereits in den beiden Nichtannahmebeschlüssen vom 9. 7. 1992 (III ZR 78 und 105/91 a.a.O.) ausgesprochen, daß die Kenntnis vor~der früheren Nutzung eines mit Wohnhäusern zu bebauenden Gebietes als Zechen- und Kokereigelände der zuständigen Behörde für sich allein genommen noch keinen Anlaß zu einer Bodenuntersuchung geben mußte, weil diese Betriebe schon länger als 50 Jahre stillgelegt waren und sich in der Zwischenzeit keine Anhaltspunkte für eine die Nutzung für Wohnzwecke ausschließende Kontaminierung von Grund und Boden ergeben hatten. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht ang,~eifbarer tatrichterlicher Würdigung entschieden, daß die Erteilung der Baugenehmigungen vom 26. 3. 1984 an die Firma A. bereits objektiv den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung nicht erfüllt hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beschaffenheit des auf dem ehemaligen Haldengelände abgelagerten Bergematerials der Bauaufsichtsbehörde keinen Anlaß zu geben brauchte, an der Bebaubarkeit dieses Geländes zu zweifeln. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a S. 1 ZPO). 3. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, das gleiche gelte für die späteren, der Rechtsvorgängerin der KI., Firma S., in dem Zeitraum von Juni bis Dezember 1986 erteilten Baugenehmigungen, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. Das Berufungsgericht hat in diese Würdigung ausdrücklich den Umstand einbezogen, daß der Kenntnisstand der Bekl. nunmehr gegenüber demjenigen zur Zeit der Baugenehmigung für die Firma A. vom 26. 3. 1984 wesentlich erweitert war, da die Bekl. inzwischen, im Herbst oder Winter 1985, erfahren hatte, daß die Zeche G. B. auf ihrem Gelände westlich der B.-Straße bis 1929 eine Kokerei mit NeDie Revision ist nicht begründet bengewinnungsanlagen betrieben hatte. Es hat indessen aus dem unstreitigen Umstand, daß das auf dem Gelände abgelaI. 1. Es handelt sich um eine Altlastensache, bei der es ausgerte Bergematerial selbst keine schädlichen Stoffe enthielt schließlich um die Haftung für die rechtswidrige Erteilung von Baugenehmigungen für kontaminiertes Gelände geht. Eine Haftung für die Überplanung des Geländes steht hingegen — im Unterschied zu den bisherigen Altlastenentscheidungen des Senats ( BGHZ 106, 323 ; 108, 224; 109, 380; 113, 367; 117, 363 = DNotZ 1993, 325 ; BGH UPR 1993, 102 ; BGH MittRhNotK 1994, 46; Senatsbeschlüsse vom 9. 7. 1992 — III ZR 87/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Baugenehmigung 8 = UPR 1992, 439; BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßn. 4 = UPR 1992, 438 und 105/91 = UPR a.a.O.) — nicht in Rede. und daß die Bodenkontamination allein darauf zurückzuführen war, daß kokereispezifische Abfälle auf der Bergehalde abgelagert worden waren, den Rückschluß gezogen, mangels konkreter Anhaltspunkte hätten die Amtsträger der Bekl. von einer solchen zweckwidrigen Nutzung der Bergehalde trotz deren Nachbarschaft zu dem früheren Kokereigelände nicht auszugehen brauchen. Bestätigt wird dies auch dadurch, daß bei der Teilverwirklichung des der Firma A. im Jahre 1984 genehmigten Bauvorhabens keine Bodenkontaminationen zutage getreten waren. Heft Nr. 1/2 - MittRhNotK . Januar/Februar 1994 Recht verneint. 1. Diese Vorschrift begründet eine verschuldensunabhängige Haftung der Ordnungsbehörde für rechtswidrige Maßnahmen. Die Baugenehmigungen aus den Jahren 1984 und 1986 stellten „Maßnahmen" in diesem Sinne dar, da die Bekl. bei ihrer Erteilung als Bauaufsichtsbehörde, d. h. als Ordnungsbehörde, tätig geworden war ( § 77 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. 1. 1970, GV NW S. 96, betreffend die der Firma A. erteilte Baugenehmigung vom 26. 3. 1984; § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BauO NW vom 26. 6. 1984, GV NW S. 419, betreffend die der Firma S. erteilten Baugenehmigungen aus dem Jahre 1986; vgl. zum Maßnahmecharakter einer Baugenehmigung auch gegenüber dem antragstellenden Eigentümer selbst: Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatshaftung, 1993, Rd.-Nr. 106 m. zahlr. w.N. aus der Senatsrechtsprechung). 2. Der Revision ist auch zuzugeben, daß die Baugenehmigungen im Verhältnis zur KI. und/oder ihren Rechtsvorgängern objektiv rechtswidrig gewesen sind. Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, bestimmt sich allein danach, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt. Der Verwaltungsakt ist selbständig, so wie er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen ( BGHZ 99, 249 , 253, 254 m.zahlr.w.N.). Die Einführung des Genehmigungsvorbehalts für Bauvorhaben dient dem Zweck, die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu gewährleisten urfd die Allgemeinheit vor den Gefahren zu bewahren, die mit der Errichtung von Bauten verbunden sind, die mit der allgemeinen Ordnung des Bauwesens nicht in Einklang stehen. Das Genehmigungsverfahren soll mithin derartige Bauten verhindern (Senatsurteil BGHZ 60, 112 , 116). Eine Baugenehmigung für ein infolge einer Bodenkontamination durch Altlasten nicht bebaubares Grundstück verfehlt diesen wesentlichen Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, indem sie das Nichtvorliegen öffentlich-rechtlicher Bauhindernisse bestätigt, obwohl solche in Wirklichkeit doch gegeben sind. Sie steht somit in Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und ist deshalb zugleich „rechtswidrig" i.S.d. § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW. 3. Diese Rechtswidrigkeit reicht indessen nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch der KI. zu begründen. a) In der neueren Rechtsprechung des Senats wird zunehmend betont, daß beim Ausgleich staatlichen Unrechts jeweils auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht oder — wie hier — der getroffenen ordnungsbehördlichen Maßnahme als Kriterium für die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung abzustellen ist (z. B.: BGHZ 109, 380 , 389 ff., 393 ff.; 111,272,276; 113,367,372; 117, 83, 90; 117, 363, 372 DNotZ 1993, 325 ; vgl. aber auch schon BGHZ 39, 358 ). Dies gilt nicht nur für das Amtshaftungsrecht ( § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ), sondern auch für Aufopferungsansprüche (Senatsurteil BGHZ 65, 196 ) und ebenso für die hier in Rede stehende Haftung für rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahmen (Senatsurteile BGHZ 86, 356 ; 109, 380, 393 ff.). Diese Begrenzung der Ersatzpflicht auf Schadensfolgen, gegen welche die haftungsbegründende Norm Schutz gewähren soll, hat auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden (Beschluß vom 15.3. 1976 — 1 BvR 20/76, mitgeteilt bei RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1980, § 839 BGB , Rd.-Nr. 246; ergangen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil BGHZ 65, 196 ). b) Ein maßgebliches Kriterium für den Schutzzweck öffentlichrechtlicher Genehmigungen der Ordnungsbehörden besteht in Heft Nr. 1/2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1994 dem Vertrauen, das die ordnungsbehördliche Maßnahme begründen soll (vgl. zum Vertrauenstatbestand als haftungsbegrenzendem Kriterium: de Witt/Burmeister, Amtshaftung für rechtswidrig erteilte Genehmigungen, NVwZ 1992, 1039 ff.). Dieser Schutzzweck präventiver Erlaubnisse kann nach Inhalt und Prüfungsgegenstand der einschlägigen Verwaltungsakte verschieden sein. Bei den hier zu beurteilenden Baugenehmigungen handelte es sich um die Ergebnisse eines Prüfungsprozesses, der das Ziel hatte zu klären, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprach (§ 88 Abs. 1 S. 1 BauO NW 1970) bzw. ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstanden ( § 70 Abs. 1 S. 1 BauO NW 1984). Diese Prüfung hatte sich auch und gerade darauf zu erstrecken, daß durch das Bauvorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet wurde ( § 3 Abs. 1 BauO NW 1970 und 1984). Dabei ist eine Sonderbetrachtung hinsichtlich der Gefahren geboten, die sich aus dem Baugrundstück des Genehmigungsempfängers selbst ergeben. Insoweit steht nicht die Kenntnis öffentlich-rechtlicher Vorschriften und deren richtige Anwendung im Vordergrund, sondern die Kenntnis oder das Kennenmüssen des konkreten Gefahrenpotentials. Wenn bei sorgfältiger, gewissenhafter Prüfung des Bauvorhabens in dieser Richtung keine Hinderungsgründe für die Erteilung der Genehmigung zutage getreten sind, verschafft die in Unkenntnis des in Wahrheit doch vorhandenen Gefahrenpotentials erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn keine „Verläßlichkeitsgrundlage" dahin, das Grundstück unbeschadet erst später entdeckter Gefahrenherde für bauliche Zwecke uneingeschränkt nutzen zu können (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 39, 358 , 365). Anderenfalls würde die unter solchen Umständen erteilte Baugenehmigung die Bedeutung einer öffentlich-rechtlichen „Garantie" für die unbedenkliche Nutzbarkeit des Baugrundes annehmen. Dies vertrüge sich nicht mit dem Grundsatz, daß Gefahrenpotentiale, die sich aus dem Eigentum selbst ergeben, grundsätzlich in den Risikobereich des Eigentümers oder Bauherrn fallen. Eine Überwälzung dieses Risikos auf die öffentliche Hand kann nur und erst dann stattfinden, wenn sie durch einen von dieser geschaffenen Zurechnungstatbestand gerechtfertigt wird; sei es, daß die Gemeinde bei der planerischen Ausweisung eines solchen Geländes zu Wohnzwecken gegen die Amtspflicht verstoßen hat, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (so schon das erste Altlastenurteil des Senats BGHZ 106, 323 ), sei es, daß die aus der Bodenverseuchung resultierende Gesundheitsgefahr der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs erkennbar war. War hingegen dieser objektive Sorgfaltsstandard eingehalten worden, so kann eine Entschädigungspflicht nicht allein daraus hergeleitet werden, daß der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist. Hinsichtlich dieses „Restrisikos" wird ein schutzwürdiges Vertrauen — i.S.d. vorgenannten Ausführungen — in den Bestand der Baugenehmigung nicht geschaffen. Da hier nach den revisionsrechtlich unangreifbaren tatrichterlichen Feststellungen dieser objektive Sorgfaltsstandard gewahrt war, ist ein Entschädigungsanspruch der KI. nicht gegeben. c) Mit dieser Betrachtungsweise setzt sich der Senat im Ergebnis nicht in Widerspruch zu seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 9. 7. 1992 (III ZR 78/91 = BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4 = UPR 1992, 438 und 105/91 = UPR a.a.O.). Denn jene Entscheidungen beruhten — ebenso wie die vorliegende — im Kern auf der tragenden Erwägung, daß in den Altlastenfällen die Haftung der Bauaufsichtsbehörde wegen der Erteilung der Baugenehmigung davon abhängt, ob die Gesundheitsgefahr im Zeitpunkt der Entscheidung über das Baugesuch bei Einhaltung eines objektiven Sorgfaltsstandards hätte erkannt und berücksichtigt werden können. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.07.1993 Aktenzeichen: III ZR 22/92 Erschienen in: MittRhNotK 1994, 43-45 Normen in Titel: NRW OrdnungsbehördenG § 39 Abs. 1 Buchst. b