Beschluss
10 O 67/12
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung des Arrests genügt die glaubhafte glaubhafte Darlegung eines Zahlungsanspruchs durch eidesstattliche Versicherung.
• Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn bei Gesamtwürdigung der Umstände die Fortsetzung rechtswidrigen Verhaltens zu erwarten ist, so dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung zu vereiteln sucht.
• Die Anordnung von Abwendungsbefugnis und Hinterlegungsmöglichkeit richtet sich nach § 923 ZPO.
Entscheidungsgründe
Arrest wegen glaubhaft gemachter Forderung und nahezu sicherer Fortsetzung rechtswidrigen Verhaltens • Zur Anordnung des Arrests genügt die glaubhafte glaubhafte Darlegung eines Zahlungsanspruchs durch eidesstattliche Versicherung. • Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn bei Gesamtwürdigung der Umstände die Fortsetzung rechtswidrigen Verhaltens zu erwarten ist, so dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung zu vereiteln sucht. • Die Anordnung von Abwendungsbefugnis und Hinterlegungsmöglichkeit richtet sich nach § 923 ZPO. Die Antragstellerin begehrt dinglichen Arrest gegen die Antragsgegner wegen einer behaupteten Forderung von insgesamt 56.356,10 EUR. Sie hat ihren Zahlungsanspruch durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Zur Sicherung wurden verschiedene Forderungen der Antragsgegner gegen eine Landesbank und gegen die Gerichtskasse (u.a. Versteigerungserlöse und Bargeld) gepfändet. Die Antragsgegner sollen sich jeder Verfügung über die gepfändeten Forderungen enthalten; die Drittschuldnerin darf nicht mehr an sie leisten. Die Antragstellerin trägt vor, es liege ein Arrestgrund vor, weil gegenüber ihr begangene strafbare Vermögensdelikte die Annahme rechtfertigten, die Antragsgegner könnten ihr rechtswidriges Verhalten fortsetzen, um Vermögensvorteile zu sichern. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragsgegnern auferlegt und ein Verfahrenswert festgesetzt. • Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch über 56.356,10 EUR besteht, sodass der Arrestanspruch materielle Grundlage erhielt. • Ein Arrestgrund gemäß § 917 Abs.1 ZPO ist dargetan, weil die sodann vorgetragenen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen des Gläubigers nach den Umständen die Besorgnis begründen, der Schuldner werde sein rechtsfeindliches Verhalten fortsetzen, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. • Die Rechtsprechung lässt einen Arrestgrund insbesondere dann annehmen, wenn vorsätzlich vertragswidriges Verhalten mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt; diesen Maßstab hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. • Zur Erleichterung der Abwendung des Arrestes wurde gemäß § 923 ZPO die Möglichkeit der Hinterlegung des Arrestbetrags (56.356,10 EUR) angeordnet; durch Hinterlegung ist die Vollziehung gehemmt und die Aufhebung des Arrestes abwendbar. • Die konkrete Maßnahme umfasst die Pfändung von Forderungen gegen die Landesbank aus Konten und Kontokorrent sowie Forderungen gegen die Gerichtskasse auf Auszahlung von Versteigerungserlösen und hinterlegtem Bargeld. • Die weitere Anordnung, dass die Drittschuldnerin an die Antragsgegner nicht mehr leisten darf und die Antragsgegner sich jeder Verfügung zu enthalten haben, folgt aus dem Zweck des Arrestes, die Befriedigung der behaupteten Forderung zu sichern. Der Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests wird stattgegeben; es wird das gesamte Vermögen der Antragsgegner bis zur Höhe von 56.356,10 EUR beschränkt gepfändet, konkret Forderungen gegen die Landesbank und die Gerichtskasse. Die Vollziehung ist durch Hinterlegung des Betrags gemäß § 923 ZPO abwendbar; die Antragsgegner können durch Hinterlegung die Aufhebung des Arrestes beantragen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerseite; der Verfahrenswert wurde festgesetzt. Der Antrag auf Vermittlung der Zustellung an Drittschuldner wurde zurückgewiesen.