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Urteil

10 O 262/11 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2012:0306.10O262.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.485,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 911,80 € durch direkte Zahlung an Rechtsanwalt M, T-Straße ##/##, ##### P freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.485,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 911,80 € durch direkte Zahlung an Rechtsanwalt M, T-Straße ##/##, ##### P freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Aufgrund vorgetragenen Verlusts von Transportgut begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz. Am 23.03.2011 schlossen die Parteien einen Paketbeförderungsvertrag (Rahmenvertrag) mit der Klägerin als „Absenderin“ und der Beklagten als Beförderin bzw. Abliefernde. Aufgrund dieses Rahmenvertrages war es der Klägerin als sog. „Selbstbucherin“ mit Hilfe einer ihr gestellten Software möglich, Einlieferungslisten für Paketsendungen zu erstellen. Durch die Erstellung der Einlieferungslisten, die generell entweder mehrere Pakete (bis zu 999) oder nur ein einzelnes Paket auflisten, wird ein Datensatz per Datenfernübertragung an die Beklagte übertragen, die daraufhin regelmäßig die Abholung veranlasst. Den sog. Identcode einer jeden Sendung generiert der Absender ebenfalls selbst. Zudem bestand aufgrund des Rahmenvertrages bei jedem Einzelauftrag für die Klägerin die Möglichkeit, eine „Transportversicherung 2.500 EUR“ oder eine „Transportversicherung 25.000 EUR“ zusätzlich abzuschließen (vgl. § 5 Rahmenvertrag, Bl. # d. A.). Für den Fall der „Transportversicherung 2.500 EUR“ hatte die Klägerin gemäß § 3.3.4 des Rahmenvertrages folgende Vorleistungspflicht zu erbringen: „Soweit die Übergabe von Paketen mit dem Service „Transportversicherung 2.500 EUR“ im Rahmen der Abholung gem. § 3.3.3 erfolgt, werden die Pakete vom Absender einzeln und in besonders dokumentierter Weise übergeben, um einen genauen Nachweis und eine bestimmungsgemäße Behandlung zu ermöglichen.“ Für den weiteren Inhalt des Rahmenvertrages wird auf die Anlage K 1 d. A. (Bl. #-#) verwiesen. Im Falle der „Transportversicherung 2.500 EUR“ sind die Gefahren des Verlusts und der Beschädigung (Güterschäden) bis zur Versicherungssumme von 2.500,00 € pro Sendung versichert (Anlage 1 zum Rahmenvertrag, Bl. #-## d. A.). Gemäß den AGB PAKET EXPRESS NATIONAL, die für die „Transportversicherung 2.500 EUR“ gelten, war die Beklagte Versicherungsnehmerin (und nicht Transportversicherer) und die Klägerin Versicherte. Für diesen Rechtsstreit ließ sich die Beklagte allerdings so stellen, als sei eine Haftungserhöhungsvereinbarung der gesetzlichen Haftungsgrenzen des § 431 HGB auf ein Maximum von 2.500,00 € pro Paket vereinbart worden. Am 08.04.2011 beauftragte die Klägerin mit Hilfe des oben beschriebenen Verfahrens die Beklagte mit der Abholung und Zustellung von mehreren – der Anzahl nach streitigen – Paketen. Dabei buchte sie für jedes Paket die „Transportversicherung 2.500 EUR“. Der bei der Beklagten angestellte Zusteller, der Zeuge Q, holte sodann im Laufe des Vormittags jedenfalls 18 Pakete bei der Klägerin ab und scannte diese mit einem Handscanner in seinem Kurierfahrzeug in ein Datensystem der Beklagten ein. Die Pakete wurden sodann zu einer Zustellbasis der Beklagten (T2ring #-# in O) gebracht, dort erneut in der EDV der Beklagten erfasst und sodann durch eine weitere Kurierfahrt – gemäß der Adressierung seitens der Klägerin – der Firma V GmbH, I M-Weg, ##### E zugestellt. Die Klägerin reklamierte gegenüber der Beklagten am 14.04.2011, dass hinsichtlich des Auftrages vom 08.04.2011 weitere neun Pakete bei der Firma V GmbH nicht angekommen seien. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien forderte die Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2011 (Anlage K ## d. A.) die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.05.2011 erfolglos auf, einen Schaden aufgrund des Verlusts von neun Paketen in Folge des Auftrages vom 08.04.2011 zu regulieren. Am 23.05.2011 forderte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten (Anlage K 2/Bl. ##-## d. A). die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.05.2011 zur Zahlung von 22.500,00 € sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 911,80 € auf. Die Klägerin behauptet, dass am 08.04.2011 insgesamt 27 Pakete vom Zeugen Q abgeholt worden, aber nur 18 Pakete in E bei der Firma V GmbH angekommen seien. Hierzu habe sie zur Erstellung des Auftrages an die Beklagte 19 Lieferungslisten erstellt. 18 dieser Listen hätten dabei jeweils ein Paket ausgewiesen; die restliche Liste habe neun Pakete „gesammelt“ ausgewiesen. Sämtliche dieser Listen seien vom Zusteller Q unterschrieben worden, so dass insgesamt 19 Unterschriften getätigt worden seien. Zudem seien alle 27 Pakete vom Zusteller Q in das Kurierfahrzeug gebracht worden. Bei den neun Paketen, die nicht in E bei der Firma V GmbH angekommen seien, handele es sich um solche, die per Einzelliste ausgewiesen waren. Die Pakete hätten allesamt Jeans der Marke B (entweder 25 oder 28 Stück) enthalten. Ferner behauptet die Klägerin, dass dem Auftrag an die Beklagte vom 08.04.2011 ein Vertrag über die Lieferung von 717 Jeans der Marke B (in 27 Paketen) mit der Firma V GmbH, I M-Weg, ##### E zu Grunde lag (Auftragsbestätigung, Bl. ## d. A.). Aufgrund der unvollständigen Lieferung habe diese jedoch den Vertrag storniert und die Teillieferung (18 Pakete) zurückgesendet. Eine Nachlieferung sei der Klägerin zudem nicht möglich und auch von Seiten der Vertragspartnerin nicht gewünscht gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Schaden in Höhe von 22.536,60 € entstanden sei. Für die Berechnung der Schadenshöhe wird auf Bl. ## d. A. verwiesen. Die Klägerin beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2011 zu zahlen. 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 911,80 € durch direkte Zahlung an Rechtsanwalt M, T-Straße ##/##, ##### P freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass am 08.04.2011 lediglich 19 Pakete vom Zusteller Q bei der Klägerin abgeholt wurden. Es seien allerdings nur 18 Unterschriften durch den Zeugen Q geleistet worden, da ein Paket zuvor von der Klägerin nicht avisiert, aber dennoch vom Zeugen Q mitgenommen und eingescannt worden sei. Weitere neun Pakete seien dem Zeugen Q nicht zur Abholung vorgelegt worden. Gegen das Vorliegen einer Rücksendung der Teillieferung durch die Firma V GmbH und somit gegen den Klägervortrag spreche zudem, dass zwei vorgelegte Schreiben der Firma V GmbH vom 12.04.2011 Unterschiede aufweisen. Ferner sprächen unterschiedliche Gewichtsangaben auf den Lieferungslisten der Hin- und Rücksendung gegen den Vortrag der Klägerin. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die in der Auftragsbestätigung vom 08.04.2011 genannten Preise vereinbart worden seien. Die Beklagte ist der Ansicht, durch die geleisteten Unterschriften des Zeugen Q werde kein Anscheinsbeweis begründet. Zudem sei ein etwaiger Schaden der Klägerin auf den entgangenen Gewinn zu begrenzen. Sie ist ferner der Ansicht, dass ein Zinssatz in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht geschuldet sei, da es sich vorliegend um keine Entgeltforderung handele. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 4.11.2011 (Bl. ## ff. d. A.), vom 16.12.2011 (Bl. ### ff. d. A.) sowie vom 10.02.2012 (Bl. ### ff. d. A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch i. H. v. 22.485,00 € gemäß § 407 HGB in Verbindung mit §§ 425 Abs. 1, 429, 431 HGB. Zwischen den Parteien ist ein Beförderungs- bzw. Frachtvertrag über Paketsendungen zustande gekommen. Soweit es bei einem Frachtvertrag während der Obhutszeit des Frachtführers zu einer Beschädigung oder zu einem Verlust der Sendung kommt, führt dies gemäß § 425 HGB zu einer Haftung des Frachtführers. Dabei wird die Frage, ob die Sendung in die Obhut der Beklagten gelangt ist, – anders als die Frage nach deren Inhalt – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trotz Vorliegen einer Empfangsbestätigung (-quittung) nicht nach den Regeln eines Anscheinsbeweises gelöst (BGH, NJW-RR 2008, 119 f.). Vielmehr hängt die Beweiskraft von den Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (st. Rspr. RGZ 108, 50; BGH, WM 1978, 849 zur Quittung gemäß § 368 BGB). Nach Auffassung des Gerichts ist der Beweis, dass es vorliegend in der Obhut der Beklagten zu dem Verlust der streitgegenständlichen neun Pakete gekommen ist, durch die unstreitig vom Zusteller Q unterschriebenen Empfangsbestätigungen geführt (§ 416 ZPO). Hiergegen sprechen im Ergebnis auch nicht durchgreifend die von der Beklagten angeführten und in die freie richterliche Beweiswürdigung mit einbezogenen Tatsachen und Indizien: Zwar gilt es zu beachten, dass es durchaus – so der Vortrag der Beklagten – etwas seltsam erscheint, dass für 27 Pakete 19 Lieferungslisten erstellt wurden, obwohl eine einzelne Lieferungsliste bis zu 999 Pakete erfassen kann. Diesbezüglich stehen sich jedoch die Aussagen der Zeugen Q und L gegenüber. So hat der Zeuge Q glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass es bei der Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig maximal zwei Listen gegeben habe und es zuvor nie vorgekommen sei, dass er für Pakete einzeln unterschrieben habe. Die Zeugin L hat hingegen ebenfalls glaubhaft und glaubwürdig erklärt, dass es „mehr oder weniger zufällig“ sei, ob eine Sammelliste oder eine Liste für ein einzelnes Paket erstellt würde. Darüber hinaus mag es entsprechend den Aussagen der Zeugen Q und H so sein, dass, falls die neun Pakete vom Zusteller Q – ohne Einscannvorgang desselbigen – in der Zustellstation in O angekommen wären, die entsprechenden Pakete dort noch einmal gescannt worden wären. Jedoch muss diesbezüglich ebenfalls bedacht werden, dass es auch zumindest möglich (bzw. eben nicht gänzlich ausgeschlossen) ist, dass es bereits auf dem Weg zur Zustellstation zu einem Verlust gekommen ist oder aber die Pakete auch dort nicht eingescannt wurden und sodann auf dem weiteren Beförderungsweg abhanden gekommen sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die zweifach von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Firma V GmbH, welche jeweils aufgrund einer Teillieferung die Rücksendung der angekommenen Pakete erklären, unterscheiden. Aus der Tatsache, dass ein Schreiben (Bl. ## d. A.) keine Unterschrift enthält und im Gegensatz zu dem anderen Schreiben (Bl. ###) von 26 statt 27 Paketen gesprochen wird, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass diese Schreiben erst „im Nachhinein“ erstellt wurden und der Vertrag mit der Firma V GmbH nie geschlossen wurde. Die Unterschiedlichkeit in den genannten Schreiben kann allenfalls als ein Indiz gewertet werden. Jedoch würde eine darauf gestützte Beurteilung zulasten der Klägerin in den Bereich der Spekulation gehen. So kann der Fehler in der Nennung der Pakete (26 und 27) ein reiner „Flüchtigkeitsfehler“ sein. Argumentiert werden kann hier sogar, dass bei einem betrugsmäßigen Vorgehen, wie es die Beklagte vermutet, ein solcher Fehler gerade nicht gemacht würde. Doch auch dies geht in den Bereich der Spekulation, so dass insgesamt gesehen aus dieser Tatsache keine Wertung zu Lasten oder zu Gunsten der Klägerin vorgenommen werden kann. Bewertet man all diese Aspekte im Rahmen einer Gesamtabwägung, kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend ist, um entgegen dem Vorliegen der unterschriebenen Empfangsbestätigungen zu dem Ergebnis zu kommen, dass die neun streitgegenständlichen Pakete nicht in die Obhut der Beklagten gekommen sind. Hierbei ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Gericht von dem Vorliegen eines Vertrages zwischen der Firma V GmbH und der Klägerin tatsächlich mit dem vorgetragenen Inhalt überzeugt ist. Neben der Auftragsbestätigung (Bl. ## d. A.) ergibt sich dies auch aus der glaubhaften und glaubwürdigen Aussage des Zeugen N. Danach handelt es sich der Optik nach bei der vorgelegten Auftragsbestätigung um eine solche der Klägerin. Hinsichtlich des Inhalts der Pakete gilt, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH TranspR 2003, 156 ff.). Vorliegend ergibt sich der Inhalt aus den Lieferscheinen, der Auftragsbestätigung vom 05.04.2011 (Bl. ## d. A) sowie den Anlagen K 4 bis K 13 d. A.. Danach befanden sich in den Paketen jeweils 25 oder 28 Jeans der Marke B. Der Beklagten ist es nicht gelungen, diesen – nur auf den Inhalt bezogenen – Anscheinsbeweis durch substanziierten Vortrag zu erschüttern. Zwar ist zum einen zu berücksichtigen, dass es (aufgrund der Stornierung) keine Rechnung gegenüber der V GmbH gibt und zum anderen, dass die Gewichtsangaben auf den Einlieferungslisten für die Hin- und Rücksendung unterschiedlich sind. Jedoch kann dies nicht zu dem Schluss führen, dass sich die entsprechenden Jeans nicht in der dargelegten Stückzahl von 25 oder 28 in den Paketen befanden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einlieferungslisten der Hinsendung (Anlage K 4 bis K 13 d. A.), die allesamt 20 kg pro Paket ausweisen, sowie die Einlieferungsliste der Rücksendung (Bl. ### ff. d. A.), die unterschiedliche Gewichte in einer Spanne zwischen 6,2 und 20,740 kg ausweisen, von den jeweiligen Mitarbeitern der Klägerin bzw. der Firma V GmbH erstellt wurden. Ob somit die angegebenen Gewichtsangaben tatsächlich korrekt sind, kann das Gericht vorliegend nicht prüfen. Daraus kann jedoch nicht im Sinne einer Erschütterung des Anscheinsbeweises der Schluss gezogen werden, dass sich in den streitgegenständlichen neun Paketen nicht Jeans mit der Stückzahl 25 oder 28 befanden. In Bezug auf die Schadenshöhe gilt, dass die Beklagte sich vorliegend aufgrund der vereinbarten „Transportversicherung“ so behandeln lässt, als sei eine Haftungserhöhungsvereinbarung der gesetzlichen Haftungsgrenzen des § 431 HGB auf ein Maximum von 2.500,00 € pro Paket vereinbart worden. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe kommt es vorliegend auf den Wert der Pakete und dabei auf den Marktwert der Jeans an (Vgl. BGH, NJW 2011, 296 ff.). Dabei wird grundsätzlich auf die Schadensberechnung der Klägerseite auf Bl. ## d. A. in Verbindung mit der Auftragsbestätigung vom 05.04.2011 (Bl. ## d. A) sowie der Anlagen K 4 bis K 13 d. A. verwiesen. Die dort angegebenen Einkaufspreise in Höhe von 99,90 € bzw. 89,90 € wurden vom Zeugen N glaubhaft und glaubwürdig als normale Einkaufspreise bezeichnet. Im Übrigen gilt hier der Rechtsgedanke des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach vermutet wird, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist, wenn das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden ist. Insgesamt ergibt sich damit ein Wert von 22.485,00 € (6 x 2.497,50 € plus 3 x 2.500,00 €), da für drei Pakete die Deckungsgrenze von 2.500,00 € gilt (Vgl. Bl. ## d. A.). Der Einwand der Beklagtenseite, dass lediglich der entgangene Gewinn zu erstatten sei, gilt in diesem Falle allein schon deshalb nicht, weil keine Nachlieferung stattgefunden hat und somit ein entgangener Gewinn gar nicht erst vorliegt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG i. H. v. 911,80 € sind aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 10.05.2011 (Anlage K 14 d. A.) mit Fristsetzung bis zum 17.05.2011 zu ersetzen. Diese sind gemäß § 249 BGB als Teil des geltend gemachten Schadensersatzes ersatzfähig. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Antrag der Klägerin ist analog §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszugehen ist. Unter § 288 Abs. 2 BGB fallen jedoch keine Schadensersatzforderungen oder Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen den Versicherer (vgl. Ernst in MüKo-BGB, 5. Auflage 2007, § 286 Rn. 75; Unberath in Beck‘scher Online-Kommentar BGB, § 286 Rn. 40). Daher gelten gemäß § 286 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Beklagte ist aufgrund des Schreibens vom 23.05.2011 (Anlage K2/Bl. ##-## d. A) spätestens seit dem 27.05.2011 in Verzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO. Streitwert: 22.500,00 €