Urteil
3 O 432/11
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.
• Eine vom Verwender inhaltlich von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung genießt nicht die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV.
• Bei verbundenen Verträgen tritt der Darlehensgeber hinsichtlich der Rückabwicklung in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein; bei teilweiser Fremdfinanzierung ist der an den Unternehmer geleistete Eigenanteil zu erstatten.
• Ein Zinsanspruch aus Nutzungsersatz wegen Widerrufs setzt darlegbare Nutzungen des Empfängers (hier: Fonds) voraus; bloße Weiterleitung an eine Bank genügt nicht.
• Hat der Verbraucher bereits Ausschüttungen erhalten, sind diese bei der Rückabwicklung anzurechnen; Steuervorteile sind nur bei außergewöhnlicher Höhe anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Darlehens wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und Rückabwicklung verbundener Verträge • Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. • Eine vom Verwender inhaltlich von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung genießt nicht die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV. • Bei verbundenen Verträgen tritt der Darlehensgeber hinsichtlich der Rückabwicklung in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein; bei teilweiser Fremdfinanzierung ist der an den Unternehmer geleistete Eigenanteil zu erstatten. • Ein Zinsanspruch aus Nutzungsersatz wegen Widerrufs setzt darlegbare Nutzungen des Empfängers (hier: Fonds) voraus; bloße Weiterleitung an eine Bank genügt nicht. • Hat der Verbraucher bereits Ausschüttungen erhalten, sind diese bei der Rückabwicklung anzurechnen; Steuervorteile sind nur bei außergewöhnlicher Höhe anzurechnen. Der Kläger zeichnete 29.11.2004 eine Fondsbeteiligung (Nennwert 40.000 EUR) und finanzierte 40,5 % (16.200 EUR) durch ein Darlehen der Beklagten; den Rest (25.000 EUR) zahlte er aus Eigenmitteln. Zeichnungsschein und Darlehensvertrag waren in einem einheitlichen Formular enthalten; Widerrufsbelehrungen wurden dem Kläger übergeben. Der Kläger rügte 2011, die Widerrufsbelehrung sei wegen unklarer Angaben zum Fristbeginn fehlerhaft, und erklärte den Widerruf des Darlehensvertrags. Er verlangte Rückzahlung seines Eigenanteils abzüglich erfolgter Ausschüttungen sowie Zinsen und die Zustimmung der Beklagten zur Übertragung der Beteiligung gegen Zahlung. Die Beklagte behauptete, die Belehrung entspräche der Musterbelehrung und der Widerruf sei verspätet oder verwirkt. • Anwendbares Recht und Wirksamkeit des Widerrufs: Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, weil die Belehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs.2 BGB entsprach; die Formulierung mit ‚frühestens‘ ließ den Verbraucher im Unklaren über die konkreten Voraussetzungen des Fristbeginns. • Schutzwirkung der Musterbelehrung: Die Beklagte konnte sich nicht auf § 14 Abs.1 BGB-InfoV berufen, weil die verwendete Belehrung vom verbindlichen Muster abwich (Weglassen des zweiten Absatzes für finanzierte Geschäfte) und damit keine Schutzwirkung eintrat. • Verbundene Verträge und Rückabwicklung: Darlehen und Fondsbeteiligung sind verbundene Verträge i.S. von § 358 BGB. Bei wirksamem Widerruf tritt die Beklagte in die Rechte und Pflichten der Fondsemittentin ein, weshalb sie den an die Fondsgesellschaft geleisteten Eigenanteil zu erstatten hat. • Höhe der Rückzahlung: Vom ursprünglichen Eigenanteil von 25.000 EUR ist die unstreitige Rückzahlung von 1.600 EUR durch die Fondsgesellschaft anzurechnen; daher verbleibt ein Erstattungsanspruch von 23.400 EUR. • Zinsen: Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht ab dem 18.11.2011 nach §§ 291, 288 BGB; weitergehende Zinsen ab Einlagezeitpunkt wegen angeblichen Nutzungsersatzes sind nicht gegeben, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass der Fonds aus dem Eigenkapital Nutzungen gezogen hat. • Steuern und Anrechnung: Die dem Kläger zufließende Rückzahlung ist steuerpflichtig; eine Anrechnung bereits erzielter Steuervorteile erfolgt nur bei außergewöhnlich hohen Vorteilen, was hier nicht vorliegt. • Annnahmeverzug: Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug, da der Kläger die Übertragung der Beteiligung Zug um Zug gegen Zahlung angeboten hat. Die Klage war überwiegend begründet. Die Beklagte hat den Kläger zur Zahlung von 23.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu verurteilen. Es wurde festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zustehen und dass sie sich mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Die Klage ist insoweit, als weitergehende Zahlungsansprüche geltend gemacht wurden, abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, der Widerruf daher wirksam ist und bei verbundenen Verträgen der Darlehensgeber zur Rückabwicklung des an den Unternehmer geleisteten Eigenanteils verpflichtet ist.