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Beschluss

13 U 219/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0805.13U219.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 07.09.2012 (Az. 3 O 432/11) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages in Anspruch, mit dem der Kläger zu 40,5 % seine Beteiligung (16.200,- EUR) an der N Filmproduktion & Co. Projekt 1 KG in Höhe von 40.000,- EUR zzgl. Agio i.H.v. 3 % des Anlagebetrages finanziert hat. Den Restbetrag i.H.v. 25.000,- EUR, dessen Rückzahlung er ebenfalls geltend macht, brachte der Kläger aus eigenen Mitteln auf. 4 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (GA 255-265) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend – bis auf einen Teil der geltend gemachten Hauptforderung und der Zinsen – stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der geschlossene Darlehensvertrag mit Anwaltsschreiben vom 28.04.2011 wirksam widerrufen worden sei, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die verwendete Belehrung nicht vollständig der Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen habe. Unter Berücksichtigung einer erhaltenen Zahlung i.H.v. 1.600,- EUR könne der Kläger von der Beklagten 23.400,- EUR verlangen, da es sich bei dem Darlehensvertrag und der Beteiligung um verbundene Verträge i.S.d. § 358 BGB handele. Steuervorteile seien nicht anzurechnen. Aufgrund des wirksamen Widerrufs sei ferner auszusprechen gewesen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen. 5 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass das Landgericht der Beklagten zu Unrecht den Vertrauensschutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verweigert habe, denn sie habe den Mustertext nicht in einer Weise verändert, der einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung gleichkomme. Im Übrigen sei auch eine Verwirkung anzunehmen. 6 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 7 das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 07.09.2012 (Az. 3 O 432/11) aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Wegen der Einzelheiten wird hinsichtlich des Vorbringens in der Berufungsinstanz auf die Berufungsbegründung vom 16.01.2013 (GA 300-308) und den Schriftsatz der Beklagten vom 26.07.2013 (GA 360 f.) Bezug genommen. 11 II. 12 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), worauf die Beklagte mit Beschluss vom 21.05.2013 hingewiesen worden ist. 13 Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 26.07.2013 rechtfertigen keine andere Bewertung. Der weitere Vortrag - vollständige Rückführung des Darlehens zum 14.08.2012 - zum sog. Umstandsmoment der Verwirkung bleibt schon deshalb ohne Bedeutung, weil es weiterhin – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – bereits am sog. Zeitmoment fehlt. Im Übrigen erfolgte die Rückführung des Darlehens – anders als im Fall des Senatsurteils vom 25.01.2012 in der Sache 13 U 30/11 – im Streitfall nicht rund fünf Jahre vor Ausübung des Widerrufsrechts, sondern erst ca. 16 Monate nach Erklärung des Widerrufs im Anwaltsschreiben vom 28.04.2011. Für eine Verwirkung ist unter diesen Umständen kein Raum. 14 Im Übrigen wird – auch zur Vermeidung von Wiederholungen – auf den Hinweisbeschluss vom 21.05.2013 Bezug genommen. 15 Eine Entscheidung durch Urteil ist trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht auch nicht aus den Gründen von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 ZPO veranlasst: Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil, auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Wie im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt worden ist, ist die Rechtsprechung des BGH entgegen der Ansicht der Beklagten unmissverständlich und eindeutig. Danach kommt es nicht darauf an, ob sich der Mangel der Musterbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. 17 Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 45.000,- EUR