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Urteil

5 S 84/12

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich Reparaturkosten nach Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen. • Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen, wenn er die Gleichwertigkeit der Reparaturqualität darlegt und ggf. beweist. • Die Verweisung ist unzumutbar, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Nutzung der freien Werkstatt für den Geschädigten unzumutbar machen; die Darlegungs- und Beweispflicht für solche Umstände trägt der Geschädigte.
Entscheidungsgründe
Verweisung auf gleichwertige freie Werkstatt bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung • Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich Reparaturkosten nach Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen. • Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen, wenn er die Gleichwertigkeit der Reparaturqualität darlegt und ggf. beweist. • Die Verweisung ist unzumutbar, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Nutzung der freien Werkstatt für den Geschädigten unzumutbar machen; die Darlegungs- und Beweispflicht für solche Umstände trägt der Geschädigte. Die Klägerin machte nach einem Verkehrsunfall vom 17.12.2010 fiktive Reparaturkosten geltend. Ein Sachverständiger ermittelte Reparaturkosten auf Basis von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte zahlte den Betrag, den eine von ihr benannte freie Werkstatt verlangt hätte, nicht jedoch die höher angesetzten markengebundenen Kosten. Die Beklagte berief sich darauf, der Geschädigte sei auf die günstigere freie Werkstatt zu verweisen, weil diese gleichwertig sei. Die Klägerin behauptete mangelnde Gleichwertigkeit und Gefahr des Garantieverlusts bei Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt. Das Amtsgericht gab der Klage zunächst statt; das Landgericht Bonn änderte dieses Urteil auf Berufung der Beklagten und wies die Klage ab. Revisionszulassung erfolgte nicht. • Rechtsgrundlagen sind § 249 BGB sowie §§ 7, 17 StVG für Haftung und Schadensersatz. Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich Kosten nach markengebundenen Stundenverrechnungssätzen verlangen; tatsächliche Dispositionen bleiben unberücksichtigt. • Der Schädiger kann jedoch wegen der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass die freie Werkstatt gleichwertige Qualität bietet und entgegenstehende Umstände des Geschädigten widerlegt werden können. • Die Beklagte hat hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die benannte freie Werkstatt nach Herstellervorgaben arbeitet, Originalteile verwendet, qualifiziertes Personal und geeignete Ausrüstung hat; die Klägerin hat dieses Bestreiten nur pauschal vorgebracht, sodass es keine durchgreifende Widerlegung darstellt. • Die Klägerin hat keine konkreten Umstände substantiiert vorgetragen, die die Verweisung unzumutbar machen würden; insb. ergibt sich nicht, dass Garantiebestimmungen zwingend eine Reparatur nur in einer markengebundenen Werkstatt verlangen; verspätig vorgetragene Behauptungen sind unbeachtlich. • Die Beklagte hat an die Klägerin den Betrag gezahlt, den die freie Werkstatt gefordert hat; damit ist der Anspruch durch Erfüllung weggefallen und ein weiterer Schadensersatzanspruch besteht nicht, ebenso wenig ein Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat den fiktiven Reparaturbetrag entsprechend der von ihr benannten freien Fachwerkstatt gezahlt; ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin besteht nicht, weil die Beklagte die Gleichwertigkeit der günstigeren Werkstatt dargetan hat und die Klägerin konkrete Einwände nicht substantiiert nachgewiesen hat. Dem Vortrag der Klägerin, durch eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt gingen Garantie- oder Gewährleistungsansprüche verloren, konnte nicht gefolgt werden; insoweit fehlte zudem rechtzeitig und substanziiert vorgetragener Sachvortrag. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.