OffeneUrteileSuche
Urteil

14 C 4/22

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2022:0901.14C4.22.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 01.09.2021 auf der Straße A in Höhe der Hausnummer X in Essen ereignete. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen *****. Der Beklagte zu 1) ist Fahrer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen #####, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Das Fahrzeug des Klägers stand abgeparkt. Der Beklagte zu 1) touchierte mit der rechten Seite die vordere linke Seite des Klägerfahrzeugs. Der Kläger macht mit der Klage folgende Schäden geltend: Reparaturkosten netto: 1.790,38 Euro Sachverständigengebühren: 567,51 Euro Wertminderung: 150,00 Euro Unkostenpauschale: 25,00 Euro _________________________________________________ 2.532,89 Euro Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2021 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung bis zum 11.11.2021 zur Regulierung auf. Die Beklagte zu 3) erbrachte unter dem 17.01.2022 folgende Zahlungen: Reparaturkosten netto: 947,92 Euro Wertminderung: 150,00 Euro Sachverständigenkosten: 476,90 Euro Unkostenpauschale: 25,00 Euro __________________________________________________ 1.599,82 Euro Dabei verwies die Beklagte zu 3) den Kläger hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf die B. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 1. an ihn 2.532,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, 2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Nachdem die Beklagte zu 3) Zahlungen erbracht hat, hat der Kläger den Rechtsstreit im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1) in Höhe von 1.849,44 Euro und im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 2) in Höhe von 280,60 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagtenseite hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 1. an ihn 683,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, 2. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 86,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erklären die Aufrechnung mit einem behaupteten Rückforderungsanspruch in Höhe von 44,80 Euro gegenüber dem Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens kein dem Klageantrag zu 1) entsprechender weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 683,45 Euro zu. Dass die Beklagten für das Unfallgeschehen dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig sind, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagten sind daher verpflichtet dem Kläger die unfallbedingten Schäden zu ersetzen. Ein Anspruch auf Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 592,84 Euro steht dem Kläger jedoch nicht zur Seite. So muss sich der Kläger zunächst hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf die von den Beklagten benannte Werkstatt B verweisen lassen, was zu einem Abzug in Höhe von 548,04 Euro bei den als erforderlich anzusehenden Reparaturkosten führt. Die Beklagten haben den Kläger auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt B verwiesen. Dabei haben die Beklagten insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der genannten Werkstatt um einen qualifizierten Meisterbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten handelt, der regelmäßig durch die Zertifizierungsstelle der Dekra überprüft und bei dem ausschließlich mit Originalersatzteilen nach Herstellerrichtlinien repariert wird. Es wird überdies eine mehrjährige Garantie auf die Arbeiten gegeben. Die B ist in der Lage den Unfallschaden genauso kompetent und damit gleichwertig zu beheben, wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Für die Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO (BGH NJW 2010, 2941). Es besteht hier kein Grund, an der Gleichwertigkeit der Reparaturqualität zu zweifeln. Die Beklagten haben diese insoweit ausreichend dargelegt und der Kläger ist dem nicht entgegen getreten. Bei der B handelt sich ferner um eine für den Kläger mühelos und ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt. Zwar befindet sich diese tatsächlich 33 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Die Erreichbarkeit der Alterativwerkstatt wird aber nicht allein durch die Entfernung, sondern auch durch Faktoren wie die Fahrzeiten und sonstige konkrete örtliche Gegebenheiten - so etwa die Erreichbarkeit von Alternativwerkstätten - jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmt (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14 -, Rn. 14, juris). Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist daher auch die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt oder der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken. Von Bedeutung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14 -, Rn. 14, juris). Dass sich aber eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnsitz befindet, hat der Kläger bereits nicht dargetan. Auch im Übrigen erscheint dem Gericht die Inanspruchnahme der von Seiten der Beklagten benannten Werkstatt zumutbar. Dies auch deshalb als die B über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt und daher zu keinem Mehraufwand führt (vgl. LG Essen 13 S 91/12, Urteil vom 11.09.2012; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, Az. 1 U 139/11; LG Bonn, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 S 84/12). Es liegen auch keine Umstände vor, aufgrund derer dem Kläger eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist. Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt bereits beinahe fünf Jahre alt, sodass der Kläger sich nicht auf Probleme für die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Herstellergarantien oder Kulanzleistungen berufen kann. Solche Probleme können nämlich regelmäßig nur bei neuen bzw. neuwertigen Fahrzeugen bis zu einem Alter von etwa drei Jahren auftreten (BGH, NJW 2010, 606, 607). Der Kläger trägt auch nicht dazu vor, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt warten oder reparieren hat lassen. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 44,80 Euro ist der Anspruch des Klägers durch die von Seiten der Beklagten erklärte Aufrechnung untergegangen. Denn der Beklagten zu 2) steht insoweit ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB gegen den Kläger zu. So hat die Beklagte zu 2) eine Zahlung des Mehrwertsteueranteils auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Kläger erbracht. Dies obwohl ein Rechtsgrund hierfür nicht bestand, da der Kläger unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beklagte zu2) kann daher die Rückforderung begehren. Mit diesem Rückforderungsanspruch haben die Beklagten die Aufrechnung gegenüber dem Reparaturkostenanspruch des Klägers erklärt, so dass dieser insoweit untergegangen ist. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 90,61 Euro zu. Denn dieser Betrag entspricht dem Mehrwertsteueranteil auf die Sachverständigengebühren. Diese kann der Kläger jedoch auf seiner Vorsteuerabzugsberechtigung nicht begehren. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten entsprechend dem Klageantrag zu 2) begehren. Denn die Beklagte zu 2) hat diese bereits nach einem Streitwert von bis zu 2.000,00 Euro zum Ausgleich gebracht, so dass dem Kläger ein weiterer Anspruch nicht zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 91 a ZPO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten weitgehend den Beklagten aufzuerlegen. Denn diese haben die ihnen zuzugestehende Prüf- und Überlegungsfrist von vier Wochen mit ihrer Zahlung am 17.01.2022 überschritten. Dies selbst dann wenn man die Vorlage der Vollmacht für die Prüfung als erforderlich ansieht. Die Kosten hinsichtlich der begehrten Sachverständigenkosten waren insoweit indes dem Kläger aufzuerlegen, da er zur Forderung dieser Kosten an sich aufgrund der erfolgten Abtretung nicht aktivlegitimiert war. Daran vermag auch die vorgelegte Rückabtretungserklärung nichts zu ändern. Denn diese Rückabtretung erfolgte erst nach Zahlung der Beklagtenseite. Streitwert: Bis zum 12.04.2022: 2.532,89 Euro Danach: bis zu 1.000,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .