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Beschluss

1 OH 2/08

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO zu setzen, ist unbegründet. • § 494a ZPO darf nicht so ausgelegt werden, dass ein Antragsgegner zur Abgabe eines dauerhaften bzw. fristlosen Verzichts auf die Verjährung gezwungen wird; ein befristeter Einredeverzicht belebt die Verjährung nicht. • Der Zweck des selbständigen Beweisverfahrens (Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten) gebietet, dass Antragsteller nach Ablauf einer zumutbaren Frist nicht unbefristet in Anspruch genommen werden können, um Klageerhebungen zu provozieren.
Entscheidungsgründe
Keine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a ZPO bei befristetem Verzicht auf Verjährung • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO zu setzen, ist unbegründet. • § 494a ZPO darf nicht so ausgelegt werden, dass ein Antragsgegner zur Abgabe eines dauerhaften bzw. fristlosen Verzichts auf die Verjährung gezwungen wird; ein befristeter Einredeverzicht belebt die Verjährung nicht. • Der Zweck des selbständigen Beweisverfahrens (Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten) gebietet, dass Antragsteller nach Ablauf einer zumutbaren Frist nicht unbefristet in Anspruch genommen werden können, um Klageerhebungen zu provozieren. Die Antragstellerin beantragte ein selbständiges Beweisverfahren; die Antragsgegner begehrten, ihr gemäß § 494a ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen. Die Kammer lehnte diesen Antrag ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegner. Die Antragsgegner beriefen sich auf die Möglichkeit, die Klageerhebung unabhängig von der Verjährungspflicht anordnen zu lassen und verwiesen auf Entscheidungen anderer Kammern. Die Antragsgegner erklärten außerdem einen befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2013. Streitgegenstand ist, ob unter diesen Umständen eine Fristsetzung nach § 494a ZPO zu gewähren ist. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Der Verweis auf Entscheidungen anderer Kammern, die eine Pflichtenübertragung zur Klageerhebung unabhängig von Verjährung annehmen, überzeugt nicht; eine derartige Auslegung von § 494a ZPO würde dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens zuwiderlaufen, das der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten dient. • Ein befristeter Einredeverzicht des Antragsgegners (bis 30.06.2013) belebt die Verjährung nicht; er kann allenfalls den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, wenn sich der Antragsgegner später dennoch auf Verjährung beruft. • § 494a ZPO soll dem Antragsgegner Rechtssicherheit über Kostenfolgen geben; zugleich darf der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach Ablauf einer zumutbaren Frist nicht dauerhaft in Anspruch genommen werden, weil dies frühzeitige Klageerhebungen provozieren und damit den Zweck des Verfahrens unterlaufen würde. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird nicht abgeholfen; der Antrag, der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung nach § 494a ZPO zu setzen, ist abgelehnt. Die Entscheidung folgt dem Gebot, das selbständige Beweisverfahren als Instrument zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zu schützen und verhindert, dass befristete Einredeverzichte die Verjährung wiederbeleben oder Antragsgegner unzulässig zur dauerhaften Zurückhaltung beim Einwand der Verjährung verpflichtet werden. Die Sache wird dem Beschwerdegericht (Oberlandesgericht Köln) zur Entscheidung vorgelegt.