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Beschluss

19 W 13/13

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0715.19W13.13.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.04.2013 (-1 OH 2/08-) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.04.2013 (-1 OH 2/08-) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hallenfreizeitbades C. Die Antragsgegnerin zu 1 betreibt ein Architekturbüro, die Antragsgegner zu 2 und 3 sind die Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1. Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Architektenvertrag für einen zu errichtenden Glasanbau des genannten Bades. Den Allgemeinen Vertragsbestimmungen zufolge, die zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien gemacht wurden, sahen für Gewährleistungsansprüche der Antragstellerin eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vor, wobei diese mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Übergabe des Objekts an die nutzende Verwaltung, beginnen sollte. Der Anbau wurde errichtet und im Juni 2003 bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2008 beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Bonn die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Gegenstand des Antrags waren angebliche Mängel an dem errichteten Glasbau, für die nach Auffassung der Antragstellerin eine Haftung der Antragsgegner in Betracht kam. Das Landgericht leitete das Verfahren durch Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegner ein, wobei die Zustellung am 12.02.2008 erfolgte. Zudem wurden in der Folgezeit Sachverständigengutachten eingeholt. Das letzte Gutachten datierte auf den 16.06.2011 und wurde den Beteiligten am 29.06. und 30.06.2011 mit einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme zugestellt. Auf diese Fristsetzung teilten die Bevollmächtigten der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.07.2011, beim Landgericht eingegangen am 28.07.2011, mit, dass von einer weiteren Stellungnahme zum übermittelten Gutachten abgesehen werde. Mit Schriftsatz vom 01.02.2013, beim Landgericht Bonn am 08.02.2013 eingegangen, haben die Antragsgegner beantragt, der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO von 2 Wochen zu setzen. Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie hat gemeint, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich sei, da etwaige Ansprüche der Antragsgegner nunmehr verjährt seien, so dass die Setzung einer Frist zur Klageerhebung nicht mehr möglich, der entsprechende Antrag daher rechtsmissbräuchlich sei. Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 03.04.2013 und 06.06.2013 den Antrag der Antragsgegner zurückgewiesen bzw. der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Antragsgegner nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich sei, da etwaige Gewährleistungsansprüche der Antragstellerin jedenfalls verjährt seien. Wenn aber die Antragsgegner so lange zuwarteten, bis mögliche Ansprüche der Antragstellerin verjährt seien, könnten sie den Antrag nach § 494a ZPO dann mit Erfolg nicht mehr stellen. Auf die Einzelheiten der Begründung in dem Beschluss des Landgerichts und seinem Nichtabhilfebeschluss wird verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Antragsgegner zu Recht zurückgewiesen. Die Antragsgegner sind – nachdem sie etwa eineinhalb Jahre untätig geblieben sind – nicht mehr berechtigt gewesen, einen Antrag auf Klageerhebung nach § 494a ZPO gegen die Antragstellerin zu stellen. Ein solcher ist – nachdem unzweifelhaft für sämtliche möglichen Gewährleistungsansprüche in Zusammenhang mit dem aus dem Vertrag aus dem Jahr 2003 geschuldeten Architektenarbeiten der Antragsgegner Verjährung eingetreten ist – rechtsmissbräuchlich und daher zurückzuweisen, wie das Landgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend angeführt hat. Wie den Parteien bekannt und vom Landgericht auch berücksichtigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss aus dem Jahr 2010 (14.01.2010, -VII ZB 56/07- zitiert nach juris) entschieden, dass ein Antragsgegner, der nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens mit seinem Antrag auf Erhebung der Klage über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus so lange wartet, bis der etwaige Anspruch des Antragstellers verjährt ist, rechtsmissbräuchlich handelt, wenn es keine triftigen Gründe gab, den Antrag nicht früher zu stellen. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Triftige Gründe, weshalb die Antragsgegner derart lange mit der Stellung des Antrages nach § 494a ZPO zugewartet haben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nachdem das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 16.06.2011 (Bl. 262 ff. GA) den Parteienvertretern mit Beschluss des Landgerichts vom 28.06.2011 unter Fristsetzung von 4 Wochen zur Stellungnahme übermittelt worden ist, haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.07.2011 dem Landgericht mitgeteilt, dass sie von einer weiteren Stellungnahme zu diesem Gutachten absähen. Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht das Verfahren beendet sei, weitere Beweisermittlungen des Sachverständigen nicht (mehr) nötig seien. Da auch die Antragstellerin keine weiteren Beweiserhebungen beantragt hat, war das Verfahren nach Ablauf der gesetzten Frist beendet. Mit Schriftsatz vom 01.02.2013, also rund 18 Monate nach Beendigung des Verfahrens, haben die Antragsgegner sodann den Antrag auf Setzung einer Frist zur Klageerhebung nach § 494a ZPO gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren etwaige Gewährleistungsansprüche der Antragstellerin verjährt. Denn spätestens mit Ingebrauchnahme des erstellten Glasabaus im Juni 2003 durch die Antragstellerin hat die Verjährung zu laufen begonnen und ist dann rd. fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist durch Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 05.02.2008 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt worden. Nachdem Ende Juli 2011 das selbständige Beweisverfahren beendet worden war, hat sich die sechsmonatige Ablaufhemmung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB angeschlossen, mit der Folge, dass die gehemmte Verjährung mit Ablauf des Januars 2012 weitergelaufen ist, so dass für sämtliche Gewährleistungsansprüche der Antragstellerin fünf Monate später Verjährung eingetreten ist, also noch im Jahr 2012 und deutlich vor Antragstellung mit Schriftsatz vom 01.02.2013. Soweit die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.02.2013 vorgetragen haben, dass Verjährung nicht eingetreten sei, weil die regelmäßige Verjährung Anwendung gefunden und erst mit Kenntnis der Ausführungsmängel zu laufen begonnen habe, vermögen sie damit schon deshalb nicht durchzudringen, weil sie nicht erklärt haben, weshalb die insofern eindeutige Verjährungsregelung der unstreitig in den Vertrag einbezogenen Vertragsbedingungen (5 Jahre ab Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Übergabe des Objekts an die nutzende Verwaltung) keine Anwendung finden soll. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist es für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit auch nicht von Belang, dass im Rahmen des § 494a ZPO eine Frist zur Antragstellung nicht vorgesehen ist. Denn es soll dadurch, dass es dem Antragsgegner nach Eintritt der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Antragstellers, die auf Mängeln fußen, die der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren hat feststellen lassen wollen, nicht mehr mit Erfolg möglich ist, den Antrag nach § 494a ZPO zu stellen, verhindert werden, dass der Antragsteller in jedem Falle gezwungen wird, vor Verjährungseintritt Klage zu erheben, um zu vermeiden, einen von Anfang an verjährten Anspruch klagweise geltend machen zu müssen. Mit Recht führt das Landgericht in diesem Zusammenhang an, dass es nicht mit der auch auf Klagevermeidung einhergehenden Intention des selbständigen Beweisverfahrens zu vereinbaren wäre, wenn der Antragsteller gezwungen werden könnte, Klage hinsichtlich solcher Ansprüche zu erheben, die der Antragsgegner dadurch hat in die Verjährung laufen lassen, dass er den Antrag nach § 494a ZPO über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus nicht gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner unterscheidet sich der Fall des Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 14.01.2010 von der hiesigen Konstellation auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner in der dortigen Entscheidung deutlich länger zugewartet hat, den Antrag nach § 494a ZPO zu stellen, als es die Antragsgegner im hiesigen Verfahren getan haben. Denn entscheidend ist einzig, dass das Zuwarten dazu geführt hat, dass mögliche Gewährleistungsansprüche zwischenzeitlich offenkundig verjährt sind, was hier der Fall ist. Ebenfalls unerheblich ist es, ob die durch die Antragstellerin behaupteten Mängel im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens bestätigt worden sind, so dass eine Klage – die Verjährung hinweg gedacht – aussichtsreich gewesen wäre oder nicht. Denn die Frage der Erfolgsaussichten einer auf einem durchgeführten selbständigen Beweisverfahren fußenden Klage ist schon keine in diesem Verfahren zu entscheidende oder auch nur zu erörternde Frage. Dies folgt schon daraus, dass die Erfolgsaussichten einer solchen Klage auch von anderen Umständen abhängen können, als ausschließlich von der Feststellung des Bestehens von Mängeln. Entscheidend ist – worauf der Bundesgerichtshof zu Recht hinweist – allein, dass der Antragsgegner durch sein zögerliches Verhalten dazu beigetragen hat, dass eine Klage – wegen zwischenzeitlichen Verjährungseintritts – von vorneherein aussichtlos geworden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller, nachdem das selbständige Beweisverfahren abgeschlossen worden ist, keine Klage erhebt. Davon abgesehen, dass er hierfür eine ganze Reihe von Gründen haben kann, die nichts mit der Frage der Erfolgsaussichten einer solchen Klage zu tun haben müssen, zielt – wie bereits ausgeführt – das selbständige Beweisverfahren u.a. gerade darauf ab, Klageverfahren zu vermeiden, so dass die Unterlassung der Klageerhebung nie rechtsmissbräuchlich sein kann. Rechtsmissbrauch käme insofern nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner auch dann mit außergerichtlichen Kosten belastet werden könnte, obgleich sich die durch den Antragsteller behaupteten Mängel im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens als nicht bestehend herausgestellt haben. Gerade dem beugt aber die Regelung des § 494a ZPO vor. Soweit die Antragsgegner auf die Einrede der Verjährung bis einschließlich 30.06.2013 bzw. nunmehr bis 30.08.2013 verzichtet haben, ändert das nichts daran, dass der Antrag nach § 494a ZPO rechtsmissbräuchlich ist. Denn zu Recht weist das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass ein solcher Verzicht die abgelaufene Verjährungsfrist nicht wiederaufleben lässt, sondern nur den Einwand unzulässiger Rechtsausübung eröffnet, beriefe sich der Antragsgegner in einem Prozess gleichwohl auf Verjährung. Zudem änderte sich, mäße man diesem Verzicht die von den Antragsgegnern erwünschte Folge zu, nichts daran, dass die Antragsgegner ohne Not über einen längeren Zeitraum untätig geblieben wären, anstatt den Antrag nach § 494a ZPO nach angemessener Überlegungsfrist zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.