Urteil
1 O 478/09 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2013:0717.1O478.09.00
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Tenor
Die Klage ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die auf dem Gebiet der Industrie- und Stadtentwicklung Architekten- und Ingenieur- sowie Planungsleistungen erbringt. Sie begehrt von dem beklagten Königreich T, das durch die Regierungsbehörde T2 (T2) gehandelt habe, die Vergütung des von ihr vertraglich vereinbarten Honorars für die Erstellung eines industriellen „Masterplans“ zur Errichtung einer Tischen Stadt. Die Klägerin hat ihren Sitz in C und T3. Sie ist im Handelsregister des AG C-D(HRB ###### B) eingetragen. Das beklagte Königreich T ist Eigentümer zweier Grundstücke in C2 (Grundbuch von M Bl. ####, Flur #, Flurstücke ### und ###). Hierbei handelt es sich zum einen um das Grundstück, auf dem die L-Akademie gelegen ist, und zum anderen um das benachbarte Baugrundstück. Der Wert dieser Grundstücke übersteigt die Kosten einer möglichen Vollstreckung aus einer Summe in der Höhe des vorläufigen Streitwerts des hiesigen Verfahrens von 12 Millionen €, wobei der genaue Wert der Grundstücke zwischen den Parteien streitig ist. Scheich E, „Governor“ der T2, und Herr P2, Alleingesellschafter der Klägerin, lernten sich Anfang des Jahres 2006 kennen. Sie erörterten bei verschiedenen Gelegenheiten – unter anderem am 6.5.2006 in S – das durch das beklagte Königreich angestrebte „U-Projekt“, die Errichtung einer Stadt. Die Klägerin behauptet, bei dem Treffen in S am 6.5.2006 mit der Erstellung einer Roadmap für das Projekt beauftragt worden zu sein. Sie behauptet zudem, durch die T2 spätestens anlässlich eines weiteren Treffens am 15.6.2006 in K, an dem – insoweit unstreitig – u.a. Herr P2 für die Klägerin und Scheich E für die T2 teilnahmen, mit der Erstellung des „Masterplans“ für die Stadtentwicklung beauftragt worden zu sein. Der Masterplan sollte eine Ausarbeitung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und planerischer Maßnahmen für die Projektentwicklung der geplanten Stadt sein. Für die zu erbringenden Dienstleistungen in den Bereichen Infrastruktur und Industrieanlagen sei ein Gesamthonorar in Höhe von 12 Millionen € vereinbart worden. Die Klägerin behauptet hierzu, im Vorfeld des Treffens habe Scheich E per E-Mail um einen Kostenvoranschlag gebeten. Die Klägerin habe daraufhin diesen unterbreitet und erklärt, dass weitere Treffen nur Sinn ergäben, wenn eine endgültige Zusammenarbeit gewünscht sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die an sie gerichtete Aufforderung der T2, an dem Treffen in K teilzunehmen, ein Vertrag zu Stande gekommen sei. Dies habe Scheich E gegenüber Herrn P2 in einem Telefonat vom 12.6.2006 auch bestätigt. Die Klägerin behauptet, die geschuldete Leistung vollständig und rechtzeitig erbracht zu haben, wobei sämtliche Planungsarbeiten – insoweit unstreitig – in T3 und C vorgenommen wurden. Der Masterplan sei anlässlich eines Treffens am 23.9.2006 in C3 vorgestellt und an Scheich I2, „Chairman“ der Oichen Gesellschaft „I“, welche Bauträgerin des „U“-Projekts war, ausgehändigt worden. Dennoch wurde – insoweit unstreitig - mit E-Mail vom 11.11.2006 jegliche Zahlung durch Scheich E als „Governor“ der T2 für das beklagte Königreich abgelehnt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12 Millionen € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das angerufene Gericht unzuständig sei. Der Rechtsstreit sei aufgrund der Staatenimmunität des beklagten Königreichs der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Denn die T2 nehme als „Facilitator“ bei der Stadtentwicklung des Königreichs T lediglich hoheitliche Aufgaben wahr. Sie unterstütze potentielle zukünftige Auftragnehmer durch Informationen zur ordnungsgemäßen Abgabe eines Angebots. Das beklagte Königreich behauptet, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei kein Vertrag zustande gekommen. Die T2 trete für das beklagte Königreich nie als Projektleiterin bzw. Auftraggeberin auf. Für das „U“ - Projekt habe es ausschließlich der Gesellschaft I oblegen, Verträge abzuschließen. Das beklagte Königreich ist der Ansicht, die Klägerin habe lediglich ihre Leistungen angeboten. Die von ihr erbrachten Leistungen seien lediglich Akquisekosten gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht international und örtlich zuständig. Dies ist durch Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 ZPO festzustellen. I. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Ansicht des beklagten Königreichs T nicht bereits dessen Staatenimmunität entgegen. Zwar unterliegen nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts fremde Staaten nicht der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit. Jedoch gilt die Immunität nach heutigem Verständnis nicht absolut. Vielmehr wird zwischen hoheitlichem Handeln (acta iure imperii) und privatrechtlichem Handeln (acta iure gestionis) unterschieden und die Immunität auf den hoheitlichen Bereich beschränkt (vgl. Ehlers in Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, 24. EL 2012, vor § 40 Rn. 41; MüKo- Zimmermann , GVG, 3. Aufl. 2008, § 20 Rn. 11). Die Klägerin stützt sich auf privatrechtliches Handeln des beklagten Königreichs T, vertreten durch die T2. Ihr steht deshalb der Weg zu deutschen Gerichten offen. Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Form, Motiv oder Zweck, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung bzw. des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt entscheidend darauf an, ob es sich um typisches Verhalten der Staatsgewalt handelt. Denn der auswärtige Staat soll im Kernbereich seiner diplomatischen Tätigkeit nicht behindert werden. Dabei ist die Qualifikation mangels völkerrechtlicher Abgrenzungskriterien grundsätzlich nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichts vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1979, 1101 [1101]; BAG NJOZ 2003, 1656 [1657]). Die Klägerin macht einen vertraglichen Honoraranspruch für Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung einer Tischen Stadt geltend. Hierbei handelt es sich nach deutschem Verständnis nicht um ein hoheitliches als vielmehr um ein privatrechtliches Tätigwerden der Staatsgewalt. Dem steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Königreich T bestreitet, dass es sich durch ein Handeln der T2 vertraglich gebunden habe. Da es sich hierbei um eine doppeltrelevante Tatsache handelt, deren Prüfung der Begründetheit der Klage vorbehalten ist, genügt es für die Bejahung der Zuständigkeit, dass nach dem Vortrag der Klägerin ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Klägerin hat die einen konkludenten Vertragsschluss begründenden Umstände schlüssig dargelegt. Denn nach den Ausführungen der Klägerin kam eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedenfalls dadurch zustande, dass die Klägerin die streitgegenständliche Vergütung zur Bedingung weiterer Planungsleistungen und Treffen mit Vertretern der T2 machte und Vertreter der Klägerin daraufhin nach K eingeladen worden seien. Zudem habe Scheich E die Beauftragung der Klägerin während eines Telefonats mit Herrn P bestätigt. Die Schlüssigkeit des von der Klägerin beanspruchten Honorars war gemäß Art. 3 Nr. 1 lit. b) EGBGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO anhand deutschen Rechts zu prüfen. Dienstleistungsverträge unterliegen grundsätzlich dem Recht desjenigen Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland. Dies gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom I – VO auch für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages. II. Das angerufene Gericht ist gemäß § 23 S. 1 Alt. 1 ZPO international und örtlich zuständig. § 23 S. 1 Alt. 1 ZPO bestimmt, dass für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht örtlich und damit international zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet. 1. Im Bezirk des Landgerichts Bonn sind das Grundstück des beklagten Königreichs in C (Grundbuch von M Bl. ####, Flur #, Flurstück ###), auf dem die L-Akademie steht, sowie ein benachbartes Baugrundstück (Flur ###) gelegen. Auf den genauen Wert der Grundstücke kommt es nicht an. Denn es ist nicht erforderlich, dass das Vermögensstück zur Befriedigung der Klägerin ausreicht (vgl. BGH, B. v. 22.09.2005, IX ZR 1/05 Rn. 4; BGH NJW 1993, 3092 [3093]). Es genügt vielmehr, dass die Kosten einer möglichen Zwangsvollstreckung gedeckt sind. Dies aber ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Der geltend gemachte Anspruch weist darüber hinaus den notwendigen Inlandsbezug auf, da die Klägerin ihren Sitz im Inland hat. Die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung stellt klar, dass es sich bei § 23 ZPO um einen Auffangtatbestand für klagende Inländer handelt. Der BGH (NJW 2013, 286 im Anschluss an BGH NJW 1989, 1431; offen gelassen in BGH NJW 1993, 3092 [3094]) hat deshalb den Wohnsitz des Klägers im Inland als hinreichenden Inlandsbezug für die Anwendung von § 23 ZPO anerkannt. Soweit es sich wie im vorliegenden Fall um eine juristische Person handelt, kann nichts anderes gelten. Die Klägerin hat ihren Sitz in C und T3. Sie ist im Handelsregister des AG C-D eingetragen. III. Weitergehende Einwände stehen der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.