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Leitsatz

VII ZR 150/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240316UVIIZR150
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240316UVIIZR150.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 150/15 Verkündet am: 24. März 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 25 Ein ausländischer Staat unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit, sofern der Rechtsstreit staatliches Handeln nicht hoheitlicher Natur betrifft. Dies erfordert die Feststellung, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegt. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, begehrt von dem Kö- nigreich Saudi Arabien (im Folgenden: Beklagter) Honorar in Höhe von 12 Milli- onen Euro für Planungsleistungen in Bezug auf die Errichtung einer neuen Stadt auf dessen Staatsgebiet. Die Klägerin macht geltend, zwischen ihr und dem Beklagten sei im Jahr 2006 ein entgeltlicher Vertrag über die Erstellung einer "Road Map" und eines "Masterplans" für das Projekt "5th Economic City in T." zustande gekommen. Der Vertrag sei von Herrn A.-D., dem Leiter der Regierungsstelle "SAGIA" 1 2 - 3 - (Saudi Arabian General Investment Authority), einer juristischen Person mit ei- gener Rechtspersönlichkeit, zu deren Aufgaben unter anderem die Entwicklung sogenannter "Economic Cities" gehöre, abgeschlossen worden. Herr A.-D. ha- be insoweit mit Vertretungsmacht für den Beklagten gehandelt. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB und auf unge- rechtfertigte Bereicherung. Der Beklagte ist Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken im Bezirk des erkennenden Landgerichts. Auf dem einen Grundstück ist die F.- Akademie gelegen, eine Schule mit angeschlossener Moschee. Das andere Grundstück ist ein Baugrundstück. Der Beklagte beruft sich gegenüber der Klage auf Staatenimmunität und rügt die fehlende internationale Zuständigkeit. Das Landgericht hat nach § 280 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhand- lung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und diese mit Zwischenurteil bejaht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision, mit der er die Abweisung der Klage als unzulässig erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. 1. Die Staatenimmunität stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Beklagte sei nicht gemäß § 20 Abs. 2 GVG nach dem allgemein anerkann- ten völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität von der deutschen Ge- richtsbarkeit befreit. Der Grundsatz der Staatenimmunität schließe die deutsche Gerichtsbar- keit für hoheitliches Handeln eines anderen Staates aus. Der Ausschluss der Gerichtsbarkeit gelte nicht absolut. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen hoheitlichem Handeln und nicht hoheitli- chem, privatrechtlichem Handeln zu unterscheiden; für letzteres sei die deut- sche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen. Die beschränkte Staatenimmunität sei auch völkerrechtlich anerkannt. Dies bedeute, dass die Staatenimmunität "sachbezogen" sei, das heißt von der Natur des staatlichen Handelns abhängig, welches den Gegenstand des Rechtsstreits bilde. Der Gegenstand der vorliegenden Klage sei privatrechtlicher Natur und damit nicht von der Staatenimmunität erfasst. Die Abgrenzung erfolge nach der lex fori, also nach deutschem Recht. Maßgebend seien danach nicht Motiv oder Zweck der Tätigkeit, sondern deren Rechtsnatur, so dass der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen auch dann zum nicht hoheitlichen Bereich gehöre, wenn der Zweck des Vertrags dem Bereich der Staatstätigkeit zuzuordnen sei. Die Klägerin leite ihren Anspruch aus einem Vertrag über die entgeltliche Erstel- lung einer "Road Map" und eines "Masterplans" für das Projekt "5th Economic City in T." her. Der Abschluss eines solchen Vertrags sei nach dem maßgebli- chen deutschen Rechtsverständnis dem nicht hoheitlichen, privatrechtlichen Handeln zuzuordnen. Die Klägerin trete als privates Wirtschaftsunternehmen 7 8 9 10 - 5 - auf, hoheitliche Befugnisse würden ihr mit dem Entwurf von Plänen nicht über- tragen. Die Klage sei auch nicht aufgrund Staatenimmunität unzulässig, weil bis- her nicht feststehe, ob zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis be- stehe. Die Frage, ob der privatrechtliche Vertrag tatsächlich wirksam abge- schlossen worden sei, betreffe nicht die Frage des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts oder anerkanntes Völkergewohnheitsrecht des Inhalts, dass die Gerichtsbarkeit über einen ausländischen Staat nur eröffnet sei, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags feststehe, könne das Berufungsgericht nicht feststellen und sei auch durch die Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. nicht hinrei- chend belegt. 2. Das Landgericht sei international zuständig. Da zwischen Deutschland und dem Beklagten keine internationalen Übereinkommen über die Gerichtszu- ständigkeit bestünden, richte sich die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der ZPO. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts könne auf § 23 ZPO gestützt werden. Der erforderliche Inlandsbezug bestehe, da die Klä- gerin ihren Sitz in Deutschland habe. Der Beklagte verfüge unstreitig über Ver- mögen im Inland, dessen Wert die Vollstreckungskosten übersteige. Der Ge- richtsstand des Vermögens greife zwar bei Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht, soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimmu- nität nicht pfändbar sei. Es spreche vieles dafür, dass das Grundstück, auf wel- chem die F.-Akademie betrieben werde, der Vollstreckungsimmunität unterlie- ge. Die Frage könne aber offen bleiben, denn der Beklagte sei Eigentümer ei- nes Baugrundstücks im Landgerichtsbezirk, für welches Vollstreckungsimmuni- 11 12 13 - 6 - tät nicht erkennbar sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass dieses Grund- stück hoheitlichen Zwecken dienen solle. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechts- streit nicht bejaht werden. 1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Ver- fahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219, juris Rn. 10; Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 7; BVerfGE 46, 342, 359, juris Rn. 46). Genießt die beklagte Partei Staatenimmunität, unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und die Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 16, 20; BAG, NJW 2015, 2734 Rn. 15). 2. Da völkerrechtliche Verträge zur Regelung der Staatenimmunität im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Beklagten nicht bestehen, ist die Frage, inwiefern der Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beurteilen. 14 15 16 17 - 7 - a) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des Völkergewohn- heitsrechts, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendi- gerweise aller Staaten (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Ver- pflichtung (opinio juris sive necessitatis) getragen werden (vgl. BVerfGE 117, 141, 149 ff., juris Rn. 26 ff.; BVerfGE 96, 68, 86 f., juris Rn. 59; BVerfGE 46, 342, 367 f., juris Rn. 60 f.). Der Grundsatz der Staatenimmunität ist völkerrecht- lich anerkannt. Ausgehend von der souveränen Gleichheit von Staaten gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sit- zen. Allerdings hat das Recht der Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem relativen Recht hin durch- laufen. Danach besteht Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für sol- che Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates (acta iure imperii) darstellen. Derartige Akte eines Staates unterfallen außer im Fall des Verzichts auf die Staatenimmunität nicht der nationalen Gerichtsbarkeit. Dagegen ist es keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt. Diese vom Bundesver- fassungsgericht mit Beschluss vom 30. April 1963 (BVerfGE 16, 27, 60 f., juris Rn. 140) formulierten Grundsätze sind heute noch gültig (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 19; BVerfGE 117, 141, 152 f., juris Rn. 34; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, NJW 2013, 3184 Rn. 11; Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 282, juris Rn. 14; Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 12). Sie finden auch Ausdruck in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immu- nität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38), das allerdings noch nicht in Kraft getre- ten ist. 18 - 8 - Maßgebend für die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und nicht hoheitli- chen Akten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsnatur des staatlichen Handelns, nicht aber deren Motiv und Zweck. Es kommt darauf an, ob der Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsge- walt oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 878, 879 f., juris Rn. 22; BVerfGE 16, 27, 62, juris Rn. 144; ebenso BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, NJW 2013, 3184 Rn. 11). Mangels entsprechender Regelungen im allgemeinen Völkerrecht ist die Abgrenzung grundsätzlich nach der nationalen Rechtsord- nung des Gerichtsstaates vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21; BVerfGE 16, 27, 62, juris Rn. 146; BGH, Beschluss vom 1. Okto- ber 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24). Die Heranziehung des natio- nalen Rechts erfährt lediglich insoweit eine Begrenzung, als vom hoheitlichen Bereich und damit von der Staatenimmunität solche Handlungen nicht ausge- nommen werden dürfen, die nach der von den Staaten überwiegend vertrete- nen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren Sinn gehören (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21; BVerfGE 16, 27, 63, juris Rn. 150). b) Da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur auf die Natur des staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses abstellt, kommt es nicht darauf an, ob ein privatrechtlicher Vertrag, auf dem die mit einer Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen, bereits wirksam ge- schlossen wurde. Diese Frage hat keine Auswirkungen auf die Qualifizierung der Rechtsnatur staatlichen Handelns. Auch einem solchen Vertragsschluss vorgelagerte Verhandlungen sind bereits dem nicht hoheitlichen Bereich zuzu- ordnen, ebenso wie ein hierdurch entstehendes vorvertragliches Rechtsverhält- nis. Die Staatenimmunität kann daher nach den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Grundsätzen auch für nicht hoheitliches Handeln im Vorfeld eines Vertragsschlusses nicht in Anspruch genommen werden. 19 20 - 9 - Die Revision hat keine Entwicklung im Völkerrecht aufgezeigt, nach der nicht mehr die Rechtsnatur des staatlichen Handelns, sondern erst der wirksa- me Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags, auf den der Klageanspruch ge- stützt wird, der entscheidende Anknüpfungspunkt für das Nichteingreifen der Staatenimmunität ist. Vielmehr sollen Streitigkeiten im Zusammenhang mit pri- vatrechtlichem Handeln von Staaten insgesamt der Gerichtsbarkeit unterworfen werden, mithin auch Streitigkeiten, die das Zustandekommen eines privatrecht- lichen Vertrags oder ein vorvertragliches Rechtsverhältnis betreffen. Die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung besteht in einem solchen Fall nicht, selbst wenn sich in dem weiteren Verfahren herausstellt, dass der behauptete Vertrag noch nicht wirksam geschlossen wurde. Denn hierdurch ändert sich die Rechtsnatur des staatlichen Handelns nicht. Aus den vom Beklagten vorgelegten Rechts- gutachten des Prof. Dr. T. folgt insoweit nichts anderes. Insbesondere rechtfer- tigt entgegen der Auffassung des Privatgutachters Art. 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 keine abweichende Beurtei- lung. Der Wortlaut des Art. 10 in der authentischen englischen Fassung stellt darauf ab, ob sich der betreffende Staat an einer wirtschaftlichen Transaktion beteiligt ("engages in a commercial transaction"). Das Erfordernis eines bereits erfolgten wirksamen Vertragsabschlusses kann weder hieraus noch aus der Definition des Begriffes "commercial transaction" in Art. 2 Nr. 1 Buchstabe c abgeleitet werden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass der Wortlaut von ei- ner maßgeblichen Anzahl hoher Gerichte im In- und Ausland oder anerkannter Völkerrechtswissenschaftler dahin verstanden wird, dass der Vertrag bereits geschlossen sein muss. Gegen ein solches Verständnis spricht auch die Ent- stehungsgeschichte des Art. 10, nach der die ursprüngliche Regelung "enters into a commercial contract" durch die Formulierung "engages in a commercial transaction" weiter gefasst werden sollte (vgl. Wittich in O’Keefe/Tams, The 21 - 10 - United Nations Convention on Jurisdictional Immunities of States and Their Property, A Commentary, 2013, Art. 2, S. 59 ff.; Art. 10, S. 170 ff.). Daher kann offen bleiben, inwieweit Art. 10 des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkom- mens eine Regel des Völkergewohnheitsrechts darstellt. c) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das für die Frage der Staatenimmunität an die Natur des staatlichen Handelns anknüpft, folgt allerdings, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegen und die- ses nicht hoheitlicher Natur sein muss. Danach sind zumindest Feststellungen zu einem privatrechtlichen Handeln im Namen des beklagten Staates sowie zur Zurechnung eines solchen privatrechtlichen Handelns erforderlich. Auch wenn diese Voraussetzungen zusätzlich für die materiell-rechtliche Prüfung der Begründetheit der Klage von Bedeutung sind, rechtfertigt dies kei- ne andere Betrachtungsweise. Die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen, nach der eine schlüssige Darlegung der maßgebenden Tatsachen für die Zulässigkeit der Klage aus- reicht und die Klärung erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit erfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15, NJW 2016, 316 Rn. 25; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 14 m.w.N.), kann auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden. Das Erfordernis der vorrangigen Klärung der hierfür maßgebenden Tatsachen entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, juris Rn. 7 ff.). Im Revi- sionsverfahren wird nicht aufgezeigt, dass diese Betrachtungsweise von hohen Gerichten im Ausland nicht geteilt wird. Sähe man dies anders, bestünde die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung, wenn sich in dem weiteren Verfahren her- ausstellt, dass ein nicht hoheitliches Handeln des Staates gar nicht vorlag. 22 23 - 11 - Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 bietet wiederum keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Wortlaut des Art. 10 stellt auf eine Beteiligung an einer wirtschaftlichen Trans- aktion ("engages in a commercial transaction") ab. Im Gegensatz zu Art. 12, der für Personen- und Sachschäden auf ein dem Staat "vorgeblich" zuzurechnen- des Handeln ("alleged to be attributable") abstellt, enthält Art. 10 einen solchen Zusatz nicht. Aus Art. 10 des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens kann mithin nicht geschlossen werden, dass ein nur behauptetes "vorgebliches" Handeln im nicht hoheitlichen Bereich für die Eröffnung der deutschen Ge- richtsbarkeit ausreicht. Auch insoweit kann daher offen bleiben, inwieweit die Vorschrift eine Regel des Völkergewohnheitsrechts darstellt. d) Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsge- richt liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nur dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt (BVerfG, NJW 2012, 293, 295, juris Rn. 27; BVerfG NVwZ 2008, 878, 879, juris Rn. 17; vgl. BVerfGE 96, 68, 77, juris Rn. 31; BVerfGE 23, 288, 316 ff., juris Rn. 110 ff.). Solche Zweifel bestehen hinsichtlich der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach es für die Frage der Staatenimmunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, nicht. Verfassungsorgane, hohe deutsche, aus- ländische oder internationale Gerichte oder anerkannte Autoren der Völker- rechtswissenschaft, die zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen abweichende Auffassungen vertreten, sind im Revisionsverfahren nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. 24 25 - 12 - 3. Nach diesen Maßstäben kann bislang nicht festgestellt werden, dass der Beklagte keine Staatenimmunität genießt und mithin die deutsche Gerichts- barkeit eröffnet ist. a) Allerdings ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits privat- rechtlicher Natur. Die Klägerin macht Honoraransprüche geltend, die nach ihrer Behauptung aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über Planungsleistungen bestehen. Nach dem maßgebenden deutschen Recht stellen die Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss eines solchen Ver- trags regelmäßig privatrechtliches und damit nicht hoheitliches Handeln dar. Der Umstand, dass Gegenstand der behaupteten Leistungen der Klägerin die Planung einer Stadt war und die städtebauliche Entwicklung als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Be- auftragung eines Planers stellt selbst dann ein privatrechtliches Handeln dar, wenn deren Zweck die Verwirklichung einer hoheitlichen Aufgabe ist. Das greift die Revision nicht an. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden. b) Dem Berufungsurteil sind indes Feststellungen dazu, dass ein dem Beklagten zurechenbares Handeln nicht hoheitlicher Natur vorliegt, nicht zu entnehmen. Es fehlen zunächst Feststellungen dazu, ob Herr A.-D. im Namen des Beklagten privatrechtlich aufgetreten ist. Derartige Feststellungen sind schon deshalb erforderlich, weil auch ein Handeln im Namen der Regierungs- stelle "SAGIA", bei der es sich um eine eigenständige juristische Person han- delt, in Betracht kommen kann. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, ob ein etwaiges privatrechtliches Handeln im Namen des Beklagten diesem zure- chenbar ist. 26 27 28 - 13 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann über die Frage der Staatenimmunität nicht selbst ent- scheiden, da die hierfür erforderlichen Feststellungen fehlen, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderli- chen Feststellungen nachzuholen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat ferner darauf hin, dass mit der Begründung des Berufungsgerichts auch die internationale Zuständigkeit nicht bejaht werden kann. Da im Verhältnis zum Beklagten weder die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. De- zember 2000 (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) noch sonstige völ- kerrechtlichen Verträge einschlägig sind, richtet sich die internationale Zustän- digkeit der deutschen Gerichte nach den allgemeinen örtlichen Zuständigkeits- vorschriften der Zivilprozessordnung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die internati- onale Zuständigkeit nach den bisherigen Feststellungen nicht aus § 23 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche 29 30 31 32 33 - 14 - gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet. Das Berufungsgericht geht dabei zunächst zutreffend davon aus, dass der Gerichtsstand des Vermögens bei Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht greift, soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimmu- nität der Zwangsvollstreckung nicht unterliegt (vgl. Geimer, Internationales Zi- vilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1378 m.w.N.). Mit Rechtsfehlern behaftet ist die Entscheidung hingegen, soweit die Zu- ständigkeit auf das neben dem Grundstück, auf dem die F.-Akademie betrieben wird, liegende unbebaute Grundstück gestützt wird, weil hierfür eine Vollstre- ckungsimmunität nicht erkennbar sei. Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheit- liches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögengegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295, juris Rn. 29; BVerfGE 46, 342, 392 f., juris Rn. 118 ff.; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 10 und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 17). Dabei zieht das Völ- kerrecht zur Vermeidung einer Gefährdung der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit (vgl. BVerfGE 46, 342, 395 f., juris Rn. 124). 34 35 36 - 15 - Nach diesen Maßstäben kommt es für die Bejahung der Vollstreckungs- immunität nicht darauf an, ob ein Gegenstand bereits für hoheitliche Zwecke genutzt wird, vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staats eine entsprechende Zweckbestimmung besteht. Nur eine solche Betrachtung be- rücksichtigt den weiten Schutzbereich zugunsten des fremden Staates und wird dem Sinn und Zweck der Vollstreckungsimmunität gerecht. Die Erfüllung hoheit- licher Aufgaben ist schon dann beeinträchtigt, wenn die Zwangsvollstreckung Gegenstände ergreift, für die der ausländische Staat finanzielle Mittel aufge- wendet hat und für die eine hoheitliche Zweckbestimmung bereits gegeben ist. Damit korrespondiert Art. 19 Buchstabe c des noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens vom 2. Dezember 2004, der für die Zulässigkeit von Zwangs- vollstreckungsmaßnahmen das für eine Nutzung zu hoheitlichen Zwecken be- stimmte Vermögen dem bereits hoheitlich genutzten Vermögen gleichstellt. Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, ist grundsätz- lich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaates zu beurteilen (BGH, Be- schlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13; vom 4. Juli 2013 - VII ZB 63/12, NJW-RR 2013, 1532 Rn. 12 und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 24). Danach läge (auch) hinsichtlich des unbebauten Grundstücks eine ho- heitliche Zweckbestimmung vor, sofern es, wie von der Klägerin selbst vermu- tet, zur Erweiterung der F.-Akademie vorgesehen ist. Der Betrieb der F.-Akademie stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. Nach deutschem Rechtsverständnis unterfallen kulturelle Einrichtungen ausländi- scher Staaten der Vollstreckungsimmunität. Zur Wahrnehmung ausländischer Gewalt gehört auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und 37 38 39 40 - 16 - Wissenschaft im Ausland (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - VII ZB 23/13, NJW-RR 2014, 1088 Rn. 13, m.w.N. und vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 26). Bei der F.-Akademie handelt es sich nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts um eine Auslandsschule, hinter deren Träger der Beklagte steht. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls für die Frage der inter- nationalen Zuständigkeit Feststellungen dazu zu treffen haben, welchen Zwe- cken das unbebaute Grundstück dient. Dabei wird es zu beachten haben, dass aufgrund der Gefahr des Eindringens in interne Angelegenheiten des Beklagten von diesem nur verlangt werden kann, dies durch eine gehörige Versicherung 41 - 17 - eines zuständigen Organs glaubhaft zu machen (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f., juris Rn. 130; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220, juris Rn. 18). Eick Jurgeleit Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.07.2013 - 1 O 478/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2015 - 16 U 147/13 -