Urteil
9 O 307/13 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2014:0120.9O307.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 523,10 € für die Zeit vom 14. September bis zum 28. Dezember 2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 523,10 € für die Zeit vom 14. September bis zum 28. Dezember 2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 15. Juli 2002 eine Lebensversicherung (Anlage B2). Daraufhin erhielt er mit Anschreiben vom 4. November 2002 einen Versicherungsschein nebst Bedingungswerk (Anlage B1). In der Folgezeit zahlte er Beiträge in Höhe von insgesamt 8.771,34 €. Er kündigte die Versicherung mit Wirkung zum 1. September 2010. Die Beklagte zahlte ihm daraufhin als Rückkaufswert 5.311,44 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Dezember 2012 widersprach der Kläger dem Vertragsschluss. Nach Klageerhebung zahlte die Beklagte einen bei der Berechnung des Rückkaufswertes als Stornoabschlag abgezogenen Betrag von 523,10 €. Der Kläger ist der Ansicht, dass die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung inhaltlich nicht detailliert genug und drucktechnisch nicht deutlich genug gewesen sei. Unabhängig hiervon habe er sich schon deshalb ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag lösen können, weil er die maßgeblichen Unterlagen erst zu spät, nämlich erst nach Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung, erhalten habe. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm die von seinen Beitragszahlungen nach Abzug des bereits erhaltenen Betrages verbleibende Restsumme (3.459,90 €) zu erstatten, die Beiträge insgesamt mit einem Gesamtbetrag von 3.491,01 € (zur Berechnung Anlage K4, Bl. ## d. A.) zu verzinsen und seine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Hilfsweise beanstandet er die Berechnung des Rückkaufswertes. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.861,43 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 737,80 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, 1. zum Vertrag mit der Versicherungsnummer ########-## Auskunft über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. September 2010 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten und die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären, zu erteilen, 2. die erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Urkunden zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern, 3. ihm einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, jedenfalls aber den bei Kündigung zum 1. September 2010 zu Unrecht einbehaltenen Stornoabschlag zum Vertrag mit der genannten Nummer in Höhe von 523,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung der geleisteten Beiträge. 1. Die Beiträge sind von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstatten. Sie sind durch den Kläger nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Beitragszahlung gezahlt worden. a) Die Parteien schlossen einen entsprechenden Versicherungsvertrag bereits 2002, indem der Kläger der Beklagten einen entsprechenden Versicherungsantrag schickte und die Beklagte diesen Antrag durch Übersendung des Versicherungsscheines annahm. Dem Kläger stand danach gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F., der für den Vertragsschluss als vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2008 abgeschlossenen Sachverhalt noch gilt, zunächst ein Widerspruchsrecht zu, weil ihm die erforderlichen Informationen, insbesondere die Versicherungsbedingungen, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorgelegen hatten. Dieses Widerspruchsrecht erlosch nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. jedoch unabhängig vom Inhalt der dem Kläger überlassenen Unterlagen und der darin enthaltenen Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Es bestand daher, als der Kläger es 2012 auszuüben versuchte, schon lange nicht mehr. b) § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltendes Recht anzuwenden, obwohl diese Vorschrift nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12) gegen bereits seinerzeit geltende europarechtliche Vorgaben verstößt. (1) Ein Verstoß von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. gegen europäisches Primär- und Verordnungsrecht, dessen Vorrang ohne weiteres zur Unanwendbarkeit einer entgegenstehenden mitgliedstaatlichen Regelung führt, ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht. Danach steht vielmehr Richtlinienrecht, nämlich Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (90/267/EWG) in Verbindung mit Art. 31 der Dritten Lebenversicherungsrichtlinie (92/96/EWG), einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. entgegen, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Gegensatz zu den Gründungsverträgen der Europäischen Union und den danach erlassenen Verordnungen haben die Richtlinien keine allgemeine Geltung; sie sind nur für die Mitgliedstaaten verbindlich (Art. 288 AEUV, inhaltsgleich vor dem 1. Dezember 2009 Art. 249 EG, vor dem 1. Mai 1999 Art. 189 EGV und vor dem 1. Januar 1993 Art. 189 EWGV). Dieser Unterschied zwischen Verordnungen und Richtlinien ist ein wesentliches Element der europäischen Rechtsordnung, das in den Verträgen auch die Funktion hat, europäische Gesetzgebungsbefugnisse zu begrenzen. Soweit die europäische Gesetzgebung durch Richtlinien statt durch Verordnungen erfolgt, kann sie nicht selbst Verpflichtungen für die Bürger begründen, so dass diesen gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich ist (EuGH, Rs. C-91/92, Urteil vom 14. Juli 1994, Slg. 1994, I-3325 Rn. 20, ständige Rechtsprechung). Richtlinien gelten also nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen und damit auch nicht unmittelbar im streitgegenständlichen Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien, über das in diesem Rechtsstreit zu entscheiden ist. Vor diesem Hintergrund kann § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. nicht allein deshalb zu Lasten der Beklagten unangewendet bleiben, weil die Bestimmung den Vorgaben der Zweiten und Dritten Lebensversicherungsrichtlinien widerspricht. Anderes ergibt sich auch nicht aus der zwar nicht im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12), aber in den vorangegangenen Schlussanträgen der Generalanwältin T erwähnten Rechtsprechung zum Anwendungsvorrang allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts, die entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht auch dann verdrängen, wenn sie durch Richtlinien konkretisiert werden (EuGH, Rs. 144/04, Urteil vom 22. November 2005, Slg. 2005, I-9981 Rn. 74 ff. und Rs. C 555/07, Urteil vom 19. Januar 2010, Slg. 2010, I-365, Rn. 50 f.). Es gibt keine allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, aus denen sich ableiten ließe, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsnehmer von einem geschlossenen Vertrag zurücktreten kann. Der bei Abschluss des hier in Rede stehenden Versicherungsvertrages geltende Verbraucherschutzartikel des EG-Vertrags (Art. 153 Abs. 1 EG, heute Art. 169 Abs. 1 AEUV) erwähnte zwar ein Recht des Verbrauchers auf Information, zu dessen Förderung die damalige Gemeinschaft einen Beitrag leisten sollte, während in der ihrerseits erst nach den hier in Rede stehenden Richtlinien in Kraft getretenen Vorgängerbestimmung (Art. 129a EGV) allgemeiner von einem hohen Verbraucherschutzniveau die Rede war. Daraus folgt aber nicht, dass mit dem Inkrafttreten von Art. 153 EG alle damals bestehenden richtlinienrechtlichen Vorgaben zu Verbraucherinformationsrechten primärrechtlichen Charakter angenommen hätten. Das "Recht des Verbrauchers auf Information" wurde in Art. 153 Abs. 1 EG nicht als subjektives Recht verankert, das lediglich der entfaltenden Auslegung und gerichtlichen Durchsetzung bedürfte. Der Ausdruck bezeichnete vielmehr eine sich aus einer Vielzahl bestehender nationaler Regelungen ergebende Rechtsstellung der Verbraucher, die gemäß Art. 153 Abs. 1 EG auch auf europäischer Ebene gefördert werden sollte, in dieser Bestimmung aber nicht verankert, sondern vorausgesetzt wurde. (2) Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Wirkung von Richtlinien zwischen privaten Rechtsträgern ist mitgliedstaatliches Recht, das solche Rechtsverhältnisse regelt, nach Möglichkeit richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden. Das Gebot der richtlinienkonformen Rechtsanwendung ist eine Ausprägung einerseits des allgemeinen Auslegungsgrundsatzes, Rechtsnormen aus dem Zusammenhang der Rechtsordnung heraus zu verstehen und anzuwenden, deren Bestandteil sie sind und zu der auch die an die Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien gehören, und andererseits der mitgliedstaatlichen Umsetzungspflicht, die im Rahmen ihrer Befugnisse auch von den Gerichten zu erfüllen ist (EuGH, Rs. 14/83, Urteil vom 10. April 1984, Slg. 1984, 1891, Rn. 26, 28, ständige Rechtsprechung). Dabei ist eine richtlinienkonforme Rechtsanwendung auch in Fällen geboten, in denen eine Auslegung innerhalb der Grenzen des möglichen Wortlauts nicht mehr in Betracht kommt, aber eine Rechtsfortbildung nach in der nationalen Rechtsordnung anerkannten Methoden möglich ist (BGH, VIII ZR 200/05, Urteil vom 26. November 2008, NJW 2009, 427 ff., juris Rn. 21). In der soeben erwähnten Entscheidung hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die für eine Rechtsfortbildung nach dem Sprachgebrauch der deutschen Methodenlehre erforderliche "planwidrige Regelungslücke" im Zusammenhang mit der im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs richtlinienwidrigen Verweisung des § 439 Abs. 4 BGB auf die Nutzungsersatzregelung in § 348 BGB darin gesehen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung eine richtlinienkonforme Regelung habe schaffen wollen, das konkrete Problem der von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erkannt, die Verpflichtung des Käufers zum Nutzungsersatz bei der Nachlieferung aber rechtsirrig für richtlinienkonform gehalten habe (BGH, aaO, juris Rn. 25). Dies rechtfertige eine teleologische Reduktion im Sinne einer Nichtanwendung der Vorschrift auf Nutzungsersatzansprüche im Anwendungsbereich der Richtlinie. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat derselbe Senat in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass eine planwidrige Regelungslücke auch dann angenommen werden könne, wenn die Richtlinienkonformität stillschweigend vorausgesetzt wird und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber dieselbe Regelung erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, VIII ZR 70/08, Urteil vom 21. Dezember 2011, NJW 2012, 1073 ff., juris Rn. 34). Nach dem Vorlagebeschluss des 4. Zivilsenats zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. (BGH, IV ZR 76/11, Vorlagebeschluss vom 28. März 2012, juris Rn. 25) hat der 11. Zivilsenat eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in Form einer analogen Anwendung von § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB auf das Einzugsermächtigungsverfahren allerdings mit der Begründung abgelehnt, dem stehe die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein Verständnis der Einzugsermächtigung als Unterfall des Zahlungsauftrags entgegen (BGH, XI ZR 290/11, Urteil vom 22. Mai 2012, NJW 2012, 2571 ff., juris Rn. 50). Eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung unter Hinweis auf die bekundete oder jedenfalls anzunehmende Europarechtstreue des Gesetzgebers nicht nur gegen den möglichen Wortsinn, sondern auch gegen den konkreten Regelungszweck eines Gesetzes zulässig ist, hat sich demnach noch nicht etabliert. Richterliche Rechtsfortbildung ist grundsätzlich mit Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Sie überschreitet ihre verfassungsrechtlichen Grenzen erst, wenn sie deutlich erkennbare oder gar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (BVerfG, 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07, Beschluss vom 26. September 2011, NJW 2012, 669, juris Rn. 56). Unter Wahrung der gebotenen Rückbindung werden mittels teleologischer Reduktion herkömmlich bestimmte Fallgruppen vom Anwendungsbereich einer Vorschrift ausgenommen, die auf diese Fallgruppen nur dem Wortlaut, nicht aber ihrem Regelungszweck nach passt (siehe etwa zur Nichtanwendung von § 181 BGB auf das Selbstkontrahieren von Eltern bei eigenen Schenkungen an ihre geschäftsunfähigen Kinder BGH, IV ZR 229/69, Urteil vom 27. September 1972, BGHZ 59, 236 ff., juris Rn. 11). Es ist bisher nicht üblich, jedenfalls aber nicht weithin als zulässig anerkannt gewesen, auf diesem Wege die mit einem Gesetz bezweckte und aus der Regelung selbst, unter Umständen auch aus Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtliche Gewichtung widerstreitender Interessen zu korrigieren. Die teleologische Reduktion ist ein methodisches Instrument, das den Gesetzeswortlaut dem Gesetzeszweck, nicht aber den konkret feststellbaren Gesetzeszweck einem höherrangigem Maßstab unterordnet. Bei der Rechtsanwendung kann die Verfassungstreue des Gesetzgebers in dem Sinne, dass er die Vereinbarkeit der von ihm getroffenen Regelungen mit dem Grundgesetz zumindest stillschweigend vorausgesetzt hat und dieselbe Regelung nicht erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht verfassungskonform ist, ebenso angenommen werden wie die in der Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zutreffend unterstellte Europarechtstreue. Gleichwohl wird, wenn eine verfassungskonforme Auslegung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen darf, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 ff., juris Rn. 160), nicht möglich ist, nicht in einem nächsten Schritt geprüft, ob stattdessen eine teleologische Reduktion geboten sei, bei der schon in methodisch korrekter Anwendung des einfachen Rechts das konkrete gesetzgeberische Ziel dem vorrangigen Willen des Gesetzgebers, das Grundgesetz zu beachten, unterzuordnen wäre. Die den erwähnten Entscheidungen des 8. Zivilsenats zugrundeliegende Annahme, die Vereinbarkeit mit Richtlinienvorgaben sei ein vorrangiger Gesetzeszweck, hinter dem im Wege der Rechtsfortbildung nicht nur der mögliche Wortsinn des Gesetzestextes, sondern auch eine darin zutreffend zum Ausdruck gebrachte Interessengewichtung zurückzutreten habe, stellt das Instrument der teleologischen Reduktion in den Dienst der Durchsetzung höherrangigen Rechts. Dass diese Aufgabe der teleologischen Reduktion im innerstaatlichen Recht nicht zukommt, liegt nicht nur daran, dass das Grundgesetz als höherrangiges Recht ohnehin Vorrang vor anderen Rechtsnormen genießt, das aus der fehlenden unmittelbaren Horizontalwirkung der europäischen Richtlinien folgende "Problem" also gar nicht auftritt, sondern vor allem an der methodenimmanenten Ausrichtung der teleologischen Reduktion auf den konkreten Regelungszweck des Gesetzes, um dessen Anwendung es geht. Eine teleologische Reduktion, die sich stattdessen an einem höherrangigen Maßstab ausrichtet, indem sie die Vereinbarkeit mit Richtlinien zum vorrangigen Gesetzeszweck erhebt, bewegt sich nicht mehr im Bereich der anerkannten Methoden der Rechtsfortbildung. Sie ist deshalb auch aus europarechtlicher Sicht weder erforderlich (EuGH, Rs. C-12/08, Urteil vom 16. Juli 2009, Slg. 2009, I-6653, Rn. 61) noch gerechtfertigt (EuGH, Rs. C-212-04, Urteil vom 4. Juli 2006, NJW 2006, 2454 ff., Rn. 110). (3) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung nicht zugänglich. Der Vorschrift liegt erkennbar die gesetzgeberische Entscheidung zu Grunde, das Informationsinteresse eines Versicherungsnehmers, der den Vertrag selbst in Vollzug setzt, nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestehens des Versicherungsverhältnisses unterzuordnen. Der Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, auf dessen Vorschlag § 5a VVG a. F. zurückgeht, bestätigt diesen Eindruck (Bundestagsdrucksache 12/7595, S. 111: "Rechtsfrieden"). Gesetzeszweck und Gesetzeswortlaut stehen miteinander im Einklang. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist unter diesen Umständen nicht zulässig. (4) Selbst wenn der Einklang von Gesetzeszweck und Gesetzeswortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. kein Hindernis für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung wäre, folgt aus der vom Europäischen Gerichtshof am 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12) bestätigten Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (90/267/EWG) in Verbindung mit Art. 31 der Dritten Lebenversicherungsrichtlinie (92/96/EWG) nicht ohne weiteres, dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall keine Anwendung finden darf. Die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung führt nämlich selbst in ihrer großzügigen Handhabung in den Entscheidungen des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ihrem Zweck entsprechend nur insoweit zur Nichtanwendung der betroffenen Vorschrift, als deren Anwendung zu einem richtlinienwidrigen Ergebnis führen würde. Anderenfalls würde die Entscheidung des Gesetzgebers in einem Ausmaß korrigiert, das selbst von dem vermeintlich vorrangigen Gesetzeszweck der Richtlinienkonformität nicht mehr gedeckt wäre. Dass dem Kläger auf Grund seines Widerspruchs nach den Vorgaben der europäischen Richtlinien ein Anspruch auf verzinsliche Rückerstattung der Beiträge zustehen muss, lässt sich jedenfalls aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Dezember 2013 nicht herleiten. Nach diesem Urteil ist die Befristung des Widerspruchsrechts durch § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. deshalb richtlinienwidrig, weil danach das Widerspruchsrecht, das bei Vertragsabschlüssen nach dem Policenmodell die Funktion des in Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehenen Rücktrittsrechts erfüllen soll, auch dann erlöschen kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht darüber belehrt worden ist. Der Kläger ist aber unstreitig über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Er macht vielmehr geltend, dass diese Belehrung inhaltlich nicht detailliert genug und drucktechnisch nicht deutlich genug gewesen sei und dass die Beklagte die Prämien außerdem auch deshalb als rechtsgrundlose Leistungen zurückzahlen müsse, weil ihm die maßgeblichen Unterlagen erst zu spät, nämlich erst nach Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung, zugegangen seien. Zu keiner der damit angesprochenen Fragen hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (Rs C-209/12) geäußert. Die Frage, welche Rechtsfolgen ein wirksamer Rücktritt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie aus europarechtlicher Sicht haben muss, war nicht Gegenstand der Vorlage. Ausdrücklich verlangt die Richtlinie lediglich, dass die Rücktrittserklärung den Versicherungsnehmer für die Zukunft von allen aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit. Derartige Verpflichtungen des hiesigen Klägers bestanden zum Zeitpunkt des Widerspruchs schon deshalb nicht mehr, weil er sich seiner Verpflichtungen bereits durch die vorangegangene Kündigung entledigt hatte. Es ist jedenfalls nicht selbstverständlich, dass Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie überhaupt fordert, dass ein gekündigter Versicherungsvertrag bereicherungsrechtlich rückabgewickelt werden muss, wie der Kläger dies verlangt. Der Europäische Gerichtshof hat außerdem ausdrücklich hervorgehoben, dass auch die Frage, ob das § 5a VVG a. F. zugrundeliegende Policenmodell als solches mit den einschlägigen Richtlinien vereinbar sei, nicht Gegenstand seiner Entscheidung sei, und dass er auf Grund des vom Bundesgerichtshof mitgeteilten Sachverhaltes ohne eigene Prüfung davon ausgehe, dass die Belehrung nicht oder nicht ausreichend erfolgt sei (EuGH, Rs. C-209/12, Urteil vom 19. Dezember 2013, Rn. 20). In seiner Antwort auf die Vorlagefrage stellt er darauf ab, dass eine Belehrung nicht erfolgt sei (EuGH, aaO, Rn. 26, 32). Allenfalls dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (Rn. 25, 28) lässt sich entnehmen, dass dem Fehlen der Belehrung aus europarechtlicher Sicht jeder Verstoß gegen die insoweit in Art. 31 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie festgelegten Anforderungen gleichstehen könnte. Allerdings ergibt sich das Erfordernis der drucktechnischen Deutlichkeit der Belehrung nicht aus Art. 31 Abs. 1 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie in Verbindung mit Anhang II A derselben Richtlinie. Es ist insbesondere nicht gleichbedeutend mit dem dort niedergelegten Erfordernis, dass die Verbraucherinformationen "eindeutig" zu erteilen sind, denn dieses gilt für alle in Anhang II A genannten Verbraucherinformationen, was nicht zu einer drucktechnischen Deutlichkeit gerade der Widerspruchsrechtsbelehrung passt, wie sie § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. (insofern über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehend) fordert. Der Europäische Gerichtshof hatte auch keinen Anlass, sich dazu zu äußern, ob das in Anhang II A der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie niedergelegte Erfordernis einer "detaillierten" Information über die Modalitäten der der Ausübung des Widerufs und Rücktrittsrechts gerade die Angaben erfordert, die der Kläger in der ihm zugegangenen Widerrufsbelehrung vermisst. Für die Frage, in welchen Fallgruppen § 5a VVG zu einem richtlinienwidrigen Ergebnis führt und deshalb eine teleologische Reduktion, sollte man sie allein aus diesem Grund für zulässig halten, in Betracht kommt, ist weiterhin bedeutsam, dass der Europäische Gerichtshof seine Erwägung, dass das in Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie vorgesehene Rücktrittsrecht unter dem Gesichtspunkt seiner praktischen Wirksamkeit nicht zu einem Zeitpunkt erlöschen dürfe, zu dem der Versicherungsnehmer darüber nicht belehrt sei (EuGH, aaO, Rn. 26) durch den Hinweis relativiert hat, dass eine Regelung, derzufolge das Rücktrittsrecht unabhängig von einer Belehrung innerhalb einer bestimmten Frist nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlösche, nicht Gegenstand seiner Entscheidung sei (EuGH, aaO, Rn. 31 unter Hinweis auf EuGH, Rs. C-412/06, Urteil vom 10. April 2008, NJW 2008, 1865 ff.). Der Europäische Gerichtshof hat also nicht entschieden, dass eine Befristung des Widerspruchsrechts bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung schlechthin unzulässig sei. Seine Entscheidung bezieht sich nur auf die konkrete Ausgestaltung der Befristung durch § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. Damit ist für die hier erörterte Frage einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung wenig gewonnen, denn es ist weiterhin offen, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ein Erlöschen des Widerspruchsrecht anordnen dürfen, ohne gegen die Richtlinien zu verstoßen. Diese Voraussetzungen wären entscheidend, weil sie den Tatbestand beschreiben, auf den § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. teleologisch reduziert werden könnte, wenn man dies überhaupt für zulässig hielte. 2. Der Kläger kann die Erstattung der Beiträge nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz verlangen. Der Kläger legt insoweit nicht dar, dass etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss dafür ursächlich gewesen sind, dass er den Versicherungsantrag überhaupt gestellt oder dem Vertragsabschluss nicht schon früher widersprochen hat. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Diese Vermutung setzt voraus, dass die Beklagte dem Kläger vom Vertragsabschluss abraten musste, zumindest aber die gebotene Aufklärung vernünftigerweise zu einer Entscheidung gegen einen Vertragsschluss hätte führen müssen. Das ist nicht ersichtlich. Der Kläger trägt daher die volle Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den Vertragsabschluss (vgl. BGH, XI ZR 204/04, Urteil vom 19. September 2006, BGHZ 169, 109, juris Rn. 43). II. Die hilfsweise erhobenen Forderungen sind weitgehend unberechtigt. 1. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Auszahlung eines unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen, insbesondere auch der vor Ablauf der Erklärungsfrist erfolgten Erstattung der Stornoabzugs von 523,10 €, verbleibenden Differenzbetrages zu. Die Beklagte ist weder kraft Vertrages noch von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die konkrete Berechnung des Rückkaufswertes zu erteilen. Insbesondere lässt sich der Auskunftsanspruch nicht aus § 242 BGB herleiten. Eine allein auf Treu und Glauben gestützte Auskunftspflicht setzt voraus, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, 20 U 149/12, Urteil vom 30. November 2012, juris Rn. 24). Daran fehlt es. Der Kläger zeigt nicht auf, dass ihm ein Nachzahlungsanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines dem Kläger kraft ergänzender Auslegung des Versicherungsvertrages im Hinblick auf die unwirksamen Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten zustehenden Mindestrückkaufswertes in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGH, IV ZR 162/03, Urteil vom 12. Oktober 2005). Dieser Mindestrückkaufswert wird durch den von der Beklagten mitgeteilten Rückkaufswert jedenfalls erreicht, weil dieser die dieser die Hälfte der Beitragszahlungen übersteigen. Im Sinne der Rechtsprechung zum Mindestrückkaufswert ist die Hälfte des Deckungskapitals stets geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (BVerfG, 1 BvR 1317/96, Beschluss vom 15. Februar 2006, NJW 2006, 1783 ff., juris Rn. 83; OLG Köln, aaO, juris Rn. 32; BGH, IV ZR 39/10, Urteil vom 26. Juni 2013, NJW 2013, 3580 ff., juris Rn. 56 ff.). Dass die konkrete Berechnung des ausgezahlten, den Mindestrückkaufswert somit tatsächlich überschreitenden Rückkaufswertes im Sinne der versprochenen Leistung durch die Beklagten dem Kläger nicht bekannt ist und dieser schon deshalb keine konkreten Fehler in dieser Berechnung aufzuzeigen vermag, begründet einen Auskunftsanspruch bezüglich der Höhe des ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen Deckungskapitals und der bis dahin entstandenen "ungezillmerten Abschlusskosten" nicht, weil der Versicherer diese Werte nur unter Offenlegung seiner Berechnungsgrundlagen darlegen kann und dem insoweit bestehenden Geheimhaltungsinteresse des Versicherers bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln der Vorzug gebührt (OLG Köln, aaO, juris Rn. 31). 2. Wegen des verzögerten Auszahlung eines Teilbetrags des Rückkaufswertes in Höhe von 523,10 € auf Grund des ursprünglich vorgenommenen Stornoabzugs, zu dem die Beklagte wegen Unwirksamkeit der maßgeblichen Klauseln (vgl. BGH, IV ZR 201/10, Urteil vom 25. Juli 2012) nicht berechtigt war, steht dem Kläger aus § 291 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeitszinsen zu. Auf Grund der vorgelegten Anweisung des Betrages zur Auszahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die auf den 19. Dezember 2013 datiert, geht das Gericht davon aus, dass die Summe dort spätestens am 28. Dezember 2013 zur Verfügung gestellt wurde (§ 287 ZPO). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 7.000 €