OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 T 50/14

LG BONN, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, wenn der Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • Für die Anordnung einer Räumung von Wohnraum nach § 940a ZPO bedarf es konkreter Anhaltspunkte für verbotene Eigenmacht oder Gefahr für Leib und Leben. • Zur Feststellung der Identität eines Schriftbildes ist bei nicht eindeutigen Übereinstimmungen ein schriftgutachterliches Sachverständigengutachten erforderlich. • Für ein Eilverfahren kann unter den Umständen des Einzelfalls der Streitwert wie im Hauptsacheverfahren anzusetzen sein, insbesondere zwölf Monatsmieten gemäß § 41 GKG.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Glaubhaftmachung eines Räumungsanspruchs; Schriftvergleich erfordert Gutachten • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, wenn der Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • Für die Anordnung einer Räumung von Wohnraum nach § 940a ZPO bedarf es konkreter Anhaltspunkte für verbotene Eigenmacht oder Gefahr für Leib und Leben. • Zur Feststellung der Identität eines Schriftbildes ist bei nicht eindeutigen Übereinstimmungen ein schriftgutachterliches Sachverständigengutachten erforderlich. • Für ein Eilverfahren kann unter den Umständen des Einzelfalls der Streitwert wie im Hauptsacheverfahren anzusetzen sein, insbesondere zwölf Monatsmieten gemäß § 41 GKG. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Herausgabe einer Mietwohnung gegen den Antragsgegner mit der Behauptung, dieser habe einen Drohbrief verfasst und einen Elektrozählerkasten beschädigt. Sie legte unter anderem eine vom Antragsgegner behauptete Einzugsermächtigung vor, deren Buchstaben mit dem Drohbrief verglichen werden sollten. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die Antragstellerin die Urheberschaft des Drohbriefs und die Gefährdungslage nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde und eine Streitwertbeschwerde ein. Das Landgericht entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit beider Beschwerden. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 940a ZPO darf eine Räumung von Wohnraum nur bei verbotener Eigenmacht oder Gefahr für Leib und Leben angeordnet werden. • Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat den Verfügungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht; bloße Vermutungen, dass nur der Antragsgegner als Verfasser in Betracht komme, genügen nicht. • Schriftvergleich: Der vorgelegte Vergleich zeigt nur übereinstimmende Schreibweisen zweier Großbuchstaben, die nicht so auffällig sind, dass Laienmängel ausgeschlossen wären; nach § 294 ZPO wäre zur ausreichenden Beweiserhebung ein schriftgutachterliches Sachverständigengutachten notwendig gewesen. • Sachbeweis Beschädigung: Die behauptete Beschädigung des Elektrozählerkastens ist nicht hinreichend substantiiert und begründet nicht die Schlussfolgerung auf die Abfassung des Drohbriefs durch den Antragsgegner. • Streitwertfestsetzung: Obwohl einstweiliger Rechtsschutz beantragt wurde, ist angesichts des Begehrens zur Vorwegnahme der Hauptsache der für Räumungsklagen übliche Streitwert von zwölf Monatsmieten (§ 41 GKG) gerechtfertigt; das Amtsgericht setzte den Verfahrenswert entsprechend fest. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 68 Abs. 3 GKG; die Rechtsbeschwerde wurde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, weil der Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere wurde die Urheberschaft des behaupteten Drohbriefs nicht nachgewiesen und ein erforderliches Schriftgutachten nicht vorgelegt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes wird ebenfalls zurückgewiesen; das Amtsgericht durfte zwölf Monatsmieten als Streitwert ansetzen. Die Kosten trägt die Antragstellerin; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.