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Urteil

10 O 299/13

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Angebot eines umfassenden Restrukturierungskonzepts, das Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital vorsieht, besteht nach den Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht des Anleihegläubigers (§ 9 Anleihebedingungen). • Unabhängig davon kann ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bestehen; eine vertragliche Regelung in AGBs kann dieses Kündigungsrecht nicht wirksam zum Nachteil des Gläubigers beseitigen. • Ein individuell erklärtes Kündigungsrecht eines Anleihegläubigers wird durch einen späteren bindenden Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung nicht automatisch aufgehoben, soweit die Anleihebedingungen und das SchVG keine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür vorsehen. • Wird eine kündbare Schuldverschreibung im Rahmen einer wirksamen, mehrheitsgetragenen Gläubigerumschuldung in Erwerbsrechte/aktienähnliche Rechte umgetauscht, geht der Rückzahlungsanspruch wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) unter; der Emittent haftet jedoch für den hierdurch entstandenen Schaden, wenn er sich zuvor in Verzug befand.
Entscheidungsgründe
Kündigungsrecht bei Anbieter von Restrukturierung und Wegfall des Rückzahlungsanspruchs durch Gläubigerbeschluss • Bei Angebot eines umfassenden Restrukturierungskonzepts, das Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital vorsieht, besteht nach den Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht des Anleihegläubigers (§ 9 Anleihebedingungen). • Unabhängig davon kann ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bestehen; eine vertragliche Regelung in AGBs kann dieses Kündigungsrecht nicht wirksam zum Nachteil des Gläubigers beseitigen. • Ein individuell erklärtes Kündigungsrecht eines Anleihegläubigers wird durch einen späteren bindenden Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung nicht automatisch aufgehoben, soweit die Anleihebedingungen und das SchVG keine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür vorsehen. • Wird eine kündbare Schuldverschreibung im Rahmen einer wirksamen, mehrheitsgetragenen Gläubigerumschuldung in Erwerbsrechte/aktienähnliche Rechte umgetauscht, geht der Rückzahlungsanspruch wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) unter; der Emittent haftet jedoch für den hierdurch entstandenen Schaden, wenn er sich zuvor in Verzug befand. Der Kläger erwarb 2010 eine Inhaberschuldverschreibung der Beklagten im Nennwert von 40.000 EUR. Die Anleihebedingungen sahen in § 9 ein außerordentliches Kündigungsrecht vor, u.a. bei Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung zugunsten der Gläubiger. Die Beklagte kündigte 2013 ein umfassendes Restrukturierungskonzept an, das u. a. einen Umtausch von Forderungen in Eigenkapital vorsah; später stimmte eine Gläubigerversammlung diesem Konzept mehrheitlich zu. Der Kläger kündigte die Anleihe außerordentlich und forderte Rückzahlung; die Beklagte lehnte ab und setzte die Umstrukturierung um. Der Kläger behauptet weiterhin Schadensersatz für den entgangenen Rückzahlungsanspruch; die Beklagte beruft sich auf den Mehrheitsbeschluss und auf Treuwidrigkeit der Kündigung. • Zulässigkeit: Das Landgericht Bonn ist örtlich zuständig (§ 17 ZPO). • Bestehen des Kündigungsrechts: Die Kammer wertet die Ankündigung des Restrukturierungskonzepts als Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung im Sinne von § 9 Anleihebedingungen; Unklarheiten in AGB gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Verwenderin. Zudem steht dem Gläubiger nach § 314 BGB ein eigenes Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, das durch die Anleihebedingungen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. • Kein Hemmnis durch Treuepflichten: Zwischen Gläubigern bestehen keine derart einschränkenden Treuepflichten, die nach § 242 BGB die Ausübung der Kündigung verhindern würden. § 5 Abs. 5 SchVG bestätigt vielmehr, dass Einzelkündigungen bei fehlender ausdrücklicher Beschränkung zulässig bleiben. • Folgen des Gläubigerbeschlusses: Die Gläubigerversammlung konnte nach § 5 SchVG i.V.m. § 11 der Anleihebedingungen mit erforderlicher Mehrheit einen bindenden Umtausch beschließen; dieser Beschluss war nicht nichtig und wurde durchgeführt. Durch die Einbringung/Umtausch ging die konkrete Klägeranleihe unter, sodass die Rückzahlung unmöglich wurde (§ 275 BGB). • Verzug und Haftung: Die Beklagte hatte die Rückzahlung ernsthaft verweigert und befand sich deshalb gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug. Für den hierdurch entstandenen Schaden haftet die Beklagte nach §§ 280, 283, 287 BGB; auch für den zufälligen Untergang haftet sie (§ 287 S. 2 BGB). • Anfechtungspflicht des Klägers: Ein Mitverschulden wegen unterlassenener Anfechtung des Gläubigerbeschlusses war nicht gegeben; eine Anfechtung hätte die Durchführung vermutlich nicht verhindert und deshalb den Kläger nicht entlastet. • Zinsberechnung: Verzugszinsen nach § 288 BGB bzw. wegen Wegfall des Anspruchs nach § 291 BGB beginnen ab dem 18.05.2013. Die Klage ist überwiegend begründet: Die Beklagte hat dem Kläger 41.320,77 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen. Das Gericht stellt fest, dass dem Kläger wegen des Angebots und der Durchführung einer umfassenden Restrukturierung ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand und die Beklagte sich durch ernsthafte Verweigerung in Verzug befand. Indessen ist der originäre Rückzahlungsanspruch durch die wirksame, mehrheitsgetragene Umtauschentscheidung der Gläubigerversammlung und deren Durchführung gemäß § 275 BGB untergegangen; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von der Ersatzpflicht für den entstandenen Schaden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.