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Urteil

4 U 97/14

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0917.4U97.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 18. Zivilkammer – vom 25.04.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 abzüglich am 05.03.2014 gezahlter EUR 2.892,- und am 12.03.2014 gezahlter EUR 641,46 zu zahlen gegen Aushändigung von: - 48 Bonds 5.2285 % X AG …, Valor ..., ISIN: A und - 365 Aktien X AG, Valor ..., ISIN: B. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollsteckenden Betrages leistet. Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 46.466,54
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 18. Zivilkammer – vom 25.04.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 abzüglich am 05.03.2014 gezahlter EUR 2.892,- und am 12.03.2014 gezahlter EUR 641,46 zu zahlen gegen Aushändigung von: - 48 Bonds 5.2285 % X AG …, Valor ..., ISIN: A und - 365 Aktien X AG, Valor ..., ISIN: B. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollsteckenden Betrages leistet. Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 46.466,54 I. Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage von der Beklagten Rückzahlung eines Teils des Nennbetrages von seitens der Beklagten ausgegebenen Anleihen in der Form einer Schuldverschreibung (Schuldverschreibung 2011/2016) sowie Rechtsanwaltskosten, nachdem sie die Anleihen gekündigt hat. Die Klägerin erwarb die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen im Nennwert von EUR 202.000,- nach Bekanntwerden der Notwendigkeit von Restrukturierungsmaßnahmen zu Beginn des Jahres 2013 zum damaligen Marktpreis in Höhe von 22 % des Nennwertes. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigungen. Unstreitig ist die aufgrund Mehrheitsbeschluss vom 05.08.2013 beschlossene Umsetzung des Sanierungskonzepts mittlerweile durch Vollzug erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals, da sie das Vertragsverhältnis nicht wirksam außerordentlich gekündigt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe der Klägerin ein Kündigungsrecht aus § 9 Abs. 1 a der Anleihebedingungen zugestanden, da die Beklagte die zum 13. bzw. 15.07.2013 fälligen Zinsforderungen rechtzeitig erfüllt habe. Die Zinszahlung sei auch nicht wegen Anrechnung auf die Tilgung der neuen Anleihen unbeachtlich, da eine solche Anrechnung erst nach wirksamem Vollzug der Umschuldung habe erfolgen können. Auch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 d der Anleihebedingungen komme nicht in Betracht, da weder eine Zahlungseinstellung noch Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit seitens der Beklagten vorgelegen habe. Die Beklagte habe lediglich Prognosen mitgeteilt, was für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht ausreiche. Auch eine faktische Zahlungseinstellung habe nicht vorgelegen, wie die erfolgte Zinszahlung am 09.08.2013 gezeigt habe. Der Klägerin habe auch kein Kündigungsrecht aus § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen zugestanden. Hierfür hätte die Beklagte eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbieten müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen, da die Restrukturierung sich nur auf Finanzverbindlichkeiten bezogen habe. Es hätten aber sämtliche Gläubiger einbezogen werden müssen. Bei dem Angebot der Beklagten zur Umstrukturierung habe es sich zudem gerade nicht um ein erforderliches Zwangsverfahren gehandelt. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders sei auf die vorliegenden Anleihebedingungen nicht anwendbar, da die Emittentin durch Nachbildung der §§ 5 ff. SchVG durch die §§ 11 ff. der Anleihebedingungen von den Möglichkeiten des SchVG Gebrauch gemacht habe und kein Raum mehr für eine AGB-rechtliche Kontrolle bleibe. Es sei mit dem Sinn und Zweck des SchVG nicht vereinbar, wenn durch eine AGB-rechtliche Kontrolle die Regelungen des SchVG unterlaufen werden könnten. Auch bei Anwendbarkeit der AGB-rechtlichen Vorschriften ergebe sich zudem kein anderes Ergebnis, da unter Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen sei. Ein Kündigungsrecht nach §§ 314, 490 BGB scheide aus, da diese Bestimmungen auf die streitgegenständlichen Anleihen nicht anwendbar seien. Zudem handele es sich bei Inhaberschuldverschreibungen nicht um Dauerschuldverhältnisse. Es bestehe auch kein vergleichbares Bedürfnis, sich aus wichtigem Grund vom Vertrag lösen zu können. Denn dem Inhaber stehe es frei, seine Schuldverschreibung an der Börse zum Marktpreis zu veräußern. So habe auch die Klägerin die streitgegenständlichen Anleihen zum Marktpreis von 22 % des Nennwertes erworben, wobei in den Marktpreis die Verschlechterung der Vermögenslage eingerechnet gewesen sei. Da ein Kündigungsrecht der Klägerin nicht bestanden habe, könne dahinstehen, ob die Ausübung eines derartigen Rechts gegen Treu und Glauben verstoße. II. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt, gegebenenfalls gegen Ausbuchung oder Zug um Zug gegen Übertragung von Anleihen, und hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe wirksam außerordentlich gekündigt, wobei ihr Kündigungsrecht aus § 9 Abs. 1 a, d und e der Anleihebedingungen sowie aus §§ 314, 490 BGB folge. Ihr habe ein Kündigungsrecht aus § 9 Abs. 1 a der Anleihebedingungen zugestanden. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich so dar, dass formal pünktliche Zinszahlungen fingiert worden, tatsächlich aber Zahlungen auf die neue gesicherte Anleihe erfolgt seien. Durch diese Vorgehensweise werde das Kündigungsrecht ausgehöhlt, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Auch nach § 9 Abs. 1 d der Anleihebedingungen sei die Kündigung wirksam (Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin oder Zahlungseinstellung). Die Beklagte habe in den ad hoc-Meldungen bekannt gegeben, nur für den Fall des Schuldenschnitts zahlungsfähig zu bleiben. Durch die Mitteilung, dass ansonsten Insolvenz eintrete, habe die Beklagte selbst ausdrücklich kundgetan, Zahlungen ohne die entsprechenden Beschlussfassungen nicht leisten zu können. Dies sei nicht lediglich eine Prognose, vielmehr seien die Folgen eines ablehnenden Beschlusses konkret dargelegt worden. Daher sei die Beklagte im Kündigungszeitpunkt nach eigenen Angaben zahlungsunfähig gewesen. Zudem habe auch der Kündigungsgrund des § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen bestanden. Die Beklagte habe eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger angeboten. Der Begriff der allgemeinen Schuldenregelung sei unbestimmt und auszulegen. Zweifel an der Auslegung gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Zudem seien nicht nur die Anleihegläubiger, sondern alle Gläubiger, die Finanzmittel zur Verfügung gestellt hätten, einbezogen worden. Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmung ergebe sich nicht, dass die Einleitung eines staatlichen Zwangsverfahrens Voraussetzung für das Kündigungsrecht sei. Dies folge insbesondere nicht aus der Überschrift „Insolvenz u.ä.“. Der Klägerin stehe auch ein Kündigungsrecht nach §§ 314, 490 BGB zu. Die vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten schlössen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach §§ 314, 490 BGB nicht wirksam aus. Es handele sich um zwingendes Recht. Der Klägerin könne kein Verstoß gegen ihre Treuepflicht nach § 242 BGB vorgeworfen werden. Sie erlange keinen unzulässigen Sondervorteil, sondern mache lediglich von ihren Rechten Gebrauch, die allen anderen Anleihegläubigern ebenso zugestanden hätten. Es bestehe auch keine Treue- oder Sanierungspflicht der Anleihegläubiger, da die Klägerin lediglich Fremdkapitalgeberin sei. Auch der Kaufzeitpunkt der Anleihen sei für das Kündigungsrecht unerheblich. Sofern der Zahlungsanspruch der Klägerin nur gegen Ausbuchung oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere bestehe, betreffe dies im Hinblick auf die Teilklage die in der Berufungsbegründung genannten Bonds und Aktien. Vorsorglich beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin sei nicht mehr aktivlegitimiert, da sie nicht mehr Inhaberin der streitgegenständlichen - nicht mehr existenten - Schuldverschreibungen sei. Die Klage sei damit unbegründet geworden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 280, 283, 287 BGB bestehe nicht. Zudem seien die von der Klägerin erklärten Kündigungen mangels Kündigungsgrundes unwirksam. Ein Kündigungsrecht folge weder aus den Anleihebedingungen noch den allgemeinen Vorschriften der §§ 314, 490 BGB. Selbst wenn ein Kündigungsrecht der Klägerin bestanden haben sollte, wäre die Berufung hierauf treuwidrig. Die Klägerin habe erst nach Bekanntwerden des Restrukturierungsbedarfs der Beklagten im Januar 2013 die Anleihen zu einem Bruchteil des Nennwerts eingekauft, um sie unmittelbar zu kündigen und Rückzahlung zum Nennwert zu verlangen. Sollten vor diesem Hintergrund aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen Kündigungsrechte bejaht werden, widerspreche dies der Intention des SchVG, eine finanzielle Restrukturierung zu ermöglichen. Insofern scheide eine Berufung auf sämtliche Kündigungsrechte aus, sobald der Emittent eine notwendige finanzielle Restrukturierung bekannt gebe. Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 trägt die Beklagte vor, die Kündigungserklärung vom 18.07.2013 sei wegen formeller Mängel unwirksam, da ihr nicht iSd § 9 Abs. 2 der Anleihebedingungen der entsprechende Nachweis der Inhaberschaft der betreffenden Schuldverschreibungen beigefügt gewesen sei. Dieser werde auch nicht dadurch ersetzt, dass ein solcher unstreitig der Kündigungserklärung vom 31.05.2013 beigefügt gewesen sei, da auf eine Inhaberschaft noch ca. sieben Wochen später nicht geschlossen werden könne. Zudem vertritt die Beklagte die Auffassung, die Kündigung vom 18.07.2013 sei nicht ausreichend begründet worden. Ein bloßer Verweis auf § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen reiche nicht aus, da er nicht erkennen lasse, dass die Klägerin nunmehr auf das in der Einladung zur Gläubigerversammlung übermittelte Angebot als Kündigungsgrund abstelle. Auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. III. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Aufgrund der wirksamen außerordentlichen Kündigung der Anleihen nach § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen mit Schreiben vom 18.07.2013 steht der Klägerin der begehrte Zahlungsanspruch nach § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen zu, dies aber nur gegen Aushändigung der aus dem Tenor ersichtlichen Wertpapiere. 1) Die Klägerin hat jeweils Kündigungen mit Schreiben vom 31.05., 18.07. 08.08. sowie 13.08.2013 ausgesprochen (Bl. 81 ff., 87 ff., 89 ff., 94 ff. d.A.). Soweit diese Kündigungen ihre Schwerpunkte teilweise in verschiedenen angegebenen Kündigungsgründen haben, spielt dies für die Wirksamkeit der Kündigungen keine Rolle. Denn bei einer außerordentlichen Kündigung muss lediglich der Wille zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eindeutig erkennbar sein, wobei grundsätzlich auch Kündigungsgründe nachgeschoben werden können, wenn sie zur Zeit der Kündigung schon vorgelegen haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie dem Kündigenden damals unbekannt oder bekannt gewesen sind. Ferner dürfen diese Kündigungsgründe nicht ausgeschlossen sein und müssen objektiv zur Zeit der Kündigung diese rechtfertigen (Palandt- Weidenkaff , BGB, 73.A., Vorb. § 620 Rz. 32, 36). Dies ist - jedenfalls hinsichtlich der auf § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen gestützten Kündigung vom 18.07.2013 - der Fall. Die Klägerin bezieht sich in der Kündigung vom 31.05.2013 auf ein Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 d und e der Anleihebedingungen sowie nach §§ 314, 490 BGB; dies gleichermaßen in der Kündigung vom 18.07.2013; in der Kündigung vom 08.08.2013 bezieht sie sich zudem auf ein Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 a der Anleihebedingungen; auch die Kündigung vom 13.08.2013 ist auf ein Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 a der Anleihebedingungen gestützt. Soweit in der hier maßgeblichen Kündigung vom 18.07.2013 lediglich ein Verweis auf § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen ohne ausdrückliche Benennung des in Bezug genommenen Beschlussentwurfs für die Gläubigerversammlung als Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung zugunsten der Gläubiger erfolgt, ist dies ausreichend. 2) Die mit Schreiben vom 31.05.2013 erklärte Kündigung ist mangels Kündigungsgrundes unwirksam; die mit Schreiben vom 18.07.2013 erklärte Kündigung ist nach § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen wirksam, sodass es auf die mit späteren Schreiben vom 08.08.2013 und vom 13.08.2013 erklärten Kündigungen nicht mehr ankommt. a) Für die mit Schreiben vom 31.05.2013 von der Klägerin erklärte Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund. aa) Ein Kündigungsrecht der Klägerin nach § 9 Abs. 1 d der Anleihebedingungen wegen Zahlungseinstellung (Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit oder allgemeine Einstellung ihrer Zahlungen) im Sinne des § 9 Abs. 1 d der Anleihebedingungen bestand nicht. Eine Bekanntgabe bestehender Zahlungsunfähigkeit seitens der Beklagten ist nicht erfolgt, die ad-hoc-Meldungen hatten vielmehr allein zum Inhalt, dass eine Zahlungsfähigkeit nur durch den geplanten Schuldenschnitt erhalten bleiben könne. Aus dieser Mitteilung folgt vielmehr gerade, dass im Mitteilungszeitpunkt Zahlungsfähigkeit noch vorhanden war, diese lediglich ohne die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen gefährdet sei. In der demgegenüber weiten Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 d der Anleihebedingungen durch die Klägerin (Bestehen eines Kündigungsgrundes bereits bei absehbarer Zahlungsunfähigkeit ohne Restrukturierung) wäre das Bestehen eines Kündigungsgrundes zum einen zeitlich und inhaltlich nicht unbeträchtlich vorverlagert und letztlich rechtlich nicht greifbar und damit unbestimmt; zum anderen folgt eine gebotene engere Auslegung des Begriffes der Zahlungsunfähigkeit bereits aus der Überschrift des § 9 Abs. 1 d der Anleihebedingungen „Zahlungseinstellung“: Dieser Begriff mit der anschließenden Erläuterung bezieht sich nicht auf eine Prognoseentscheidung der Beklagten, sondern auf die faktische Einstellung von Zahlungen bzw. die Bekanntgabe hiervon. Vorliegend stand aufgrund der ad-hoc-Meldungen lediglich fest, dass ohne die geplante Umstrukturierung ein solcher Zustand eintreten werde. Tatsächlich ist eine Zahlungsunfähigkeit der Beklagten auch nicht eingetreten (weil die Umstrukturierung seitens der Gläubigerversammlung am 05.08.2013 beschlossen wurde), was auch durch die Zinszahlung an die Clearingstelle am 09.08.2013 belegt wird. Letztlich bestand daher nur ein Zahlungsengpass der Beklagten, bei dem diese auf eine bestimmte - dann auch durchgeführte - Lösung durch Umstrukturierung angewiesen war. Eine solche Konstellation ist aber noch nicht als Zahlungseinstellung i.S. des § 9 Abs. 1 d der Anleihebedingungen einzuordnen. bb) Aus § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen ergibt sich für den bloßen Tatbestand einer Vermögensverschlechterung des Schuldners und/oder der Gefährdung des Leistungsanspruchs des Anleihegläubigers kein Kündigungsrecht. Voraussetzung ist nämlich neben der hier nicht gegebenen Einleitung eines Insolvenzverfahrens, dass „die Emittentin … eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft“. In der bloßen Ankündigung, ein Verfahren nach den §§ 4 ff. SchVG durchführen zu wollen, liegt noch kein solches „Angebot“ im Sinne der Anleihebedingungen. Es fehlt zunächst an einer ausreichenden inhaltlichen Festlegung, denn die Ad-Hoc-Mitteilungen vom April und Mai 2013 enthalten noch keine konkreten Angaben, in welcher Weise eine Änderung der Anleihebedingungen von der Beklagten beabsichtigt ist. Es handelte sich zudem noch nicht um ein annahmefähiges Angebot, sondern nur um die allgemeine Bekanntgabe, dass wesentliche Beschlüsse hinsichtlich einer finanziellen Restrukturierung der Emittentin durch die Hauptversammlung der Gesellschaft und die Gläubiger der von der Emittentin ausgegebenen Anleihen im August 2013 geplant seien. cc) Eine Kündigung auf der Grundlage von § 314 BGB für den konkreten Fall der Vermögensverschlechterung der Beklagten und der darauf beruhenden Gefährdung des Leistungsanspruchs ist durch § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen wirksam ausgeschlossen worden. (1) Zwar stellt der Kerngehalt von § 314 BGB zwingendes Recht dar und kann nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur beschränkt werden (Erman- Böttger , BGB, 14.A., § 314 Rz 3; Palandt- Grüneberg , BGB, 73.A., § 314 Rz. 3; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10, juris Rz. 27), dies auch aufgrund des Ausflusses des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Allerdings ist es zulässig, einzelne Umstände und bestimmte Gründe als zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund auszuschließen (MüKo- Gaier , BGB, 6.A., § 314 Rz 4). Dies gilt etwa für Vereinbarungen über die Erschwerung des Kündigungsrechts, die die Parteien zur Verteilung bestimmter Risiken getroffen haben. Solch ein Verzicht, der allein bestimmte Gründe für das Kündigungsrecht betrifft, ist zulässig (vgl. auch Maier-Reimer in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts, 2004, S. 140 f.). Ein solcher begrenzter Ausschluss ist grundsätzlich auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht allein durch Individualvereinbarung möglich. Insofern ist ein Ausschluss nur dann unwirksam, wenn die konkrete Einschränkung des Kündigungsrechts unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist (vgl. BGH NJW 2012, 1431 ; BGH NJW 1986, 3134 ). Zwar sind die Einschränkungen des Kündigungsrechts vorliegend nicht im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern spezifisch in den Anleihebedingungen der Schuldverschreibung erfolgt (zu dem in § 2 S. 1 SchVG legal definierten Begriff und der Rechtsnatur von Anleihebedingungen siehe Friedl/Hartwig-Jacob, SchVG, § 2 Rz. 14 ff.). Allerdings stellen auch Anleihebedingungen, weil sie das Rechtsverhältnis zwischen den Emittenten als Schuldnern und den Inhabern der Schuldverschreibung als Gläubigern regeln, Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und unterliegen einer nach dem Maßstab des SchVG modifizierten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az. XI ZR 364/08, juris Rz. 23; R. Müller, in: Baums/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rz. 15.340 m.w.Nw.). Sie können jedoch abweichend von § 305 Abs. 2 BGB in vereinfachter Form durch allgemeine Veröffentlichung nach kapitalmarktrechtlichen Vorschriften in das Vertragsverhältnis einbezogen werden (BGH NJW 2005, 2917 ); eine Einbeziehung ist hier unstreitig erfolgt. (2) Eine nach der Wertung des § 307 BGB unangemessene Benachteiligung der Gläubiger nach den Geboten von Treu und Glauben besteht vorliegend nicht. Die Anleihebedingungen sehen in § 9 Abs. 1 d-f Regelungen zur außerordentlichen Kündigung seitens der Anleihegläubiger im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten vor. Diese Regelungen in § 9 Abs. 1 d-f der Anleihebedingungen enthalten den konkludenten Ausschluss einer Kündigung der Anleihe, die daran anknüpft, dass eine Insolvenz der Emittentin eingetreten ist oder droht und deshalb der Leistungsanspruch des Anleihegläubigers gefährdet ist. Die Regelungen sind dahin auszulegen, dass im Fall eines Eintritts solcher Umstände ein Gläubiger die Anleihen erst dann kündigen können soll, wenn einer der dort genannten weiteren Tatbestände eintritt, nämlich Zahlungseinstellung, Insolvenz u.ä. oder Liquidation. Die Überschrift „Insolvenz u.ä.“ zeigt, dass mit dieser Bestimmung die Rechte der Gläubiger im Fall einer den Zahlungsanspruch gefährdenden Vermögensverschlechterung geregelt werden sollen. Es handelt sich ersichtlich um eine abschließende Regelung des Kündigungsrechts für diesen Fall. Denn in der Aufzählung bestimmter ein gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren einleitender Tatbestände kommt erkennbar der Wille zu einer abschließenden Regelung zum Ausdruck, nämlich, dass die gefährdende Vermögensverschlechterung als solche noch nicht zu einer Kündigung berechtigen soll. Diese sich aus insbesondere aus § 9 Abs. 1 e ergebende Beschränkung des Kündigungsrechts für den Fall der Insolvenz der Beklagten oder der den Zahlungsanspruch gefährdenden Vermögensverschlechterung verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Dass der Anleihegläubiger bei objektiv eingetretener oder drohender Insolvenz der Emittentin noch nicht kündigen darf, sondern erst die Einleitung bestimmter Verfahren abwarten muss, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeichner einer Unternehmensanleihe, mit der keine besonderen Sicherungsrechte verbunden sind, von Anfang an das Bonitätsrisiko des Unternehmens trägt. Dieses Risiko und die Laufzeit bestimmen wesentlich die Zinshöhe von Anleihen. Ein Recht auf Rückgängigmachung der mit der Anleihe verbundenen Anlage wegen nachträglich eingetretener Vermögensverschlechterung des Emittenten wäre zudem mit der Unsicherheit belastet, ab welchem Grad der Verschlechterung bereits ein Recht zur Rückgabe entstehen soll. Eine solche Unsicherheit wäre mit dem Rechtscharakter der Schuldverschreibung als verbrieftem und an der Börse handelbarem Wertpapier nicht vereinbar. Hinzu kommt, dass der Handelspreis bei der Weiterveräußerung der Schuldverschreibungen wesentlich von der Einschätzung des Marktes über die aktuelle Bonität der Emittenin bestimmt wird. Dieses System handelbarer Anleihen würde gestört, wenn ein Anleihegläubiger seine Anleihe bei jeder seinen Leistungsanspruch (scheinbar) gefährdenden Vermögensverschlechterung kündigen und sofortige Zahlung verlangen könnte. Es ist deshalb sach- und interessegerecht, ein Kündigungsrecht erst zu gewähren, wenn ein formelles Verfahren wegen Insolvenz oder drohender Zahlungsunfähigkeit von der Emittentin selbst oder Dritten eingeleitet wird. Damit ist das Kündigungsrecht aus § 314 Abs. 1 BGB durch die getroffenen Regelungen in § 9 Abs. 1 d-f der Anleihebedingungen und die dort enthaltene enumerative Aufzählung bestimmter Kündigungsgründe, die teilweise auch außerordentlichen Charakter haben, von den Parteien konkludent vertraglich ausgeschlossen worden. dd) Die Klägerin war auch nicht wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach § 490 Abs. 1 BGB zur Kündigung berechtigt. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob dieser Kündigungsgrund auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar ist. An der Anwendbarkeit bestehen trotz des wirtschaftlichen Charakters der Inhaberschuldverschreibung als Darlehen Zweifel, weil der Gesetzgeber sich im Interesse der Verkehrsfähigkeit von Inhaberschuldverschreibungen bewusst dafür entschieden hat, diese in den §§ 793 ff. BGB getrennt von den §§ 488 ff. BGB zu regeln. Inhaberschuldverschreibungen sind verkehrsfähige als Wertpapiere verbriefte Darlehen von Emittenten, die am Kapitalmarkt Fremdkapital aufnehmen und hierbei zu einer Vielzahl von Gläubigern in inhaltlich gleiche Rechtsbeziehungen treten. Insofern sieht das BGB als Spezialregelungen die §§ 793 ff. BGB und die Einordnung der Schuldverschreibungen als Wertpapiere vor, wobei weitere Regelungen im SchVG enthalten sind. Diese Spezialregelungen schließen einen Rückgriff auf die Bestimmungen zum Darlehensvertrag und insbesondere auf § 490 BGB wohl aus (s. etwa Staudinger- Freitag/Mülberg , BGB, Neubearb. 2011, § 488 Rz. 48 m.w.Nw.). Die Kündbarkeit von Inhaberschuldverschreibungen dürfte sich deshalb ausschließlich nach allgemeinen, alle Dauerschuldverhältnisse betreffenden Regeln und den Anleihebedingungen richten. Ein etwaiges, abdingbares Kündigungsrecht aus § 490 Abs. 1 BGB ist aber jedenfalls aus denselben Gründen ausgeschlossen wie das auf denselben Umstand gestützte Kündigungsrecht aus § 314 BGB. Denn auch § 490 Abs. 1 BGB ist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abdingbar, sofern keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders iSd § 307 BGB vorliegt (Palandt -Weidenkaff, BGB, 73.A., § 490 Rz. 1), was vorliegend der Fall ist. b) Die von der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2013 ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist wirksam, da ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen vorlag. aa) Die Regelung des § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen ist dahingehend auszulegen, dass den Gläubigern ein Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin ihnen einen Beschlussvorschlag iSd. §§ 5 ff. SchVG unterbreitet, wonach die Anleihebedingungen in einer Weise geändert werden sollen, dass den Gläubigern nicht mehr der volle nach den bisherigen Anleihebedingungen zustehende Leistungsanspruch zusteht. Der in § 9 Abs. 1 e Var. 4 der Anleihebedingungen eingeräumte Kündigungsgrund für den Fall, dass die Emittentin „eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet“, ist – jedenfalls bei der gebotenen Auslegung im Zweifel zu Lasten der Beklagten – auch gegeben, wenn die bisherige Rechtsposition der Anleger im Verfahren nach den §§ 5 ff. SchVG zu ihren Lasten geändert werden soll. Ein Angebot ist spätestens mit der Einladung vom 12.07.2013 (Anlage BK 1, Bl. 462 d.A.) zu der Gläubigerversammlung am 05.08.2013 erfolgt. Die vorgesehenen Beschlussfassungen im Sinne des § 11 Abs. 1-3 der Anleihebedingungen (entspricht § 5 Abs. 6 SchVG) sahen auch mit den Regelungen über die Änderung und den Ausschluss von Zinsen, die Verringerung der Hauptforderung und dem Umtausch der Schuldverschreibungen in andere Wertpapiere (vgl. auch § 5 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1, 3 und 5 SchVG) Veränderungen zu Lasten der Anleihegläubiger vor. (1) Die allgemeinen Anleihebedingungen unterliegen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB modifiziert durch das SchVG 2009. Durch eine AGB-Kontrolle werden entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht generell Regelungen des SchVG unterlaufen. Es ist lediglich den Besonderheiten des SchVG in der Weise Rechnung zu tragen, als die Auslegung der Anleihebedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen nach dem Maßstab eines sachkundigen Anlegers im Sinne des § 3 SchVG zu erfolgen hat. Bezugspunkt für die gebotene objektive Auslegung ist nicht ein durchschnittlicher Kunde, sondern ein sachkundiger Anleger (vgl. Verannemann- Oulds , SchVG 2010, § 3 Rz. 5). Auch die Tatsache, dass die Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss geändert werden können, spricht nicht gegen die Möglichkeit einer AGB-rechtlichen Kontrolle. Gerade der Umstand, dass bei der Abstimmung unterlegenen Anlegern eine Änderung ihrer Rechtsposition gegen ihren Willen auferlegt werden kann, macht den allgemeinen Schutz nach den §§ 305 ff. BGB nicht obsolet. Für die gebotene objektive Auslegung ist vom Wortlaut der Urkunde auszugehen. Er ist aus sich heraus, ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen, wobei es auf das Verständnis eines typischen Erklärungsempfängers ankommt. Die allgemeine Verkehrsauffassung, die sich in den Anschauungen der maßgeblichen Wirtschaftskreise, namentlich der Börse und der Banken, niederschlägt, ist zu berücksichtigen (s. etwa Staudinger- Marburger , BGB, Neubearb. 2009, § 793 Rz. 9). (2) Diese den Wortlaut und die Verständnismöglichkeiten der beteiligten Verkehrskreise berücksichtigende Auslegung führt bei Anwendung der Regelung des § 305c Abs. 2 BGB dazu, dass der Beschlussvorschlag zur Abänderung der Anleihebedingungen im Verfahren nach den §§ 5 ff. SchVG als ein Angebot der Beklagten zu einer „allgemeinen Schuldenregelung zugunsten der Gläubiger“ verstanden werden muss (so auch bereits LG Bonn, Urteil vom 25.3.2014, Az. 10 O 299/13, Seite 5 f., Bl. 352 ff. d.A.). Das nach dem Restrukturierungskonzept der Beklagten angestrebte Verfahren nach den §§ 5 ff. SchVG stellt eine „Schuldenregelung“ dar, denn es zielt darauf ab, die Forderungen der Anleihegläubiger teilweise herabzusetzen bzw. gegen nicht in diesem Umfang Zahlungsansprüche gewährende Rechte einzutauschen. Das Verfahren erfolgt insofern auch zugunsten der Gläubiger, als es (zunächst) das Risiko einer Insolvenz der Beklagten abwendet, nach welcher ihre Ansprüche in weit größerem Umfang gefährdet oder gemindert werden könnten als durch die mit dem Restrukturierungsverfahren angestrebten Änderungen der Anleihebedingungen. Die Schuldenregelung stellt auch eine „allgemeine“ dar, weil sie einer großen Zahl von Gläubigern, zumindest allen Anleihegläubigern, in abstrakter Weise unter strikter Gleichbehandlung angeboten wurde. Der Begriff „allgemein“ ist nicht notwendig dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die Schuldenregelung allen ihren Gläubigern anbieten müsste, also etwa auch Lieferanten. Zwar könnte dafür die Bezeichnung „ihre“ sprechen. Dagegen spricht aber, dass nach der Definition des Begriffs „Gläubiger“ in den Anleihebedingungen (dort § 1 Abs. 5) damit jeder Inhaber einer Schuldverschreibung bezeichnet ist. Für eine unmissverständliche Bezeichnung im Sinne der Auffassung der Beklagten hätten aber „alle ihre Gläubiger“ aufgeführt werden oder sich das Angebot zur Schuldenregulierung an „sämtliche Gläubiger der Beklagten“ richten müssen. Zu Lasten der Beklagten ist die Bestimmung deshalb dahin auszulegen, dass ein Angebot an alle Anleihegläubiger für das Vorliegen des Tatbestands von § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen genügt. Entgegen der Meinung der Beklagten fehlt es im Text an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass mit dem Begriff einer allgemeinen Schuldenregelung nur ein staatliches (Zwangs-)Verfahren gemeint sein könne. Die Überschrift „Insolvenz u.ä.“ spricht vielmehr dafür, dass die Regelung nur an einen faktischen Zustand des Vermögens der Beklagten (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) anknüpft. In welcher Weise die Gefahr eines solchen Zustandes abgewendet werden soll, indiziert die Überschrift nicht. Hätte die Regelung ausweislich ihrer Überschrift auf staatliche (Zwangs-) Verfahren eingegrenzt werden sollen, hätte die Überschrift „Insolvenz verfahren u.ä.“ lauten müssen. Gegen die vorgenannte Auslegung des Begriffs „Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung“ in den Anleihebedingungen spricht nicht der Zweck des Verfahrens nach den §§ 5 ff. SchVG, im Falle einer Gefährdung einer vollständigen Rückzahlung an alle Gläubiger eine begrenzte Abänderung der Bedingungen zu ermöglichen. Zwar mag ein Kündigungsrecht, das gerade an ein Angebot zur Schuldenregulierung für ein Verfahren nach den §§ 5 ff. SchVG anknüpft, letztlich den Erfolg dieses Verfahrens gefährden. Für die hier maßgebliche objektive Auslegung vermag dieser Gesichtspunkt jedoch nicht das sich aus dem Text der Anleihebedingungen ergebende Verständnis der Regelung ausschlaggebend zu beeinflussen. Denn auch ein sachkundiger Anleger vermag diesen Zusammenhang zwischen dem in den Anleihebedingungen eingeräumten Kündigungsrecht und den Regelungszielen des SchVG sowie den sich daraus (möglicherweise) ergebenden Wertungswidersprüchen nicht zu durchschauen. bb) Die Kündigung der Klägerin vom 18.07.2013 ist innerhalb des einschlägigen Zeitfensters zwischen Übermittlung des Angebots an die Anleihegläubiger und erfolgter Beschlussfassung hierüber ausgesprochen worden. Die Klägerin hat die Einladung zu den Gläubigerversammlungen erhalten (Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger der Anleihe 2011/2016 im Bundesanzeiger am 19.06.2013; sodann auch die Einladung vom 12.07.2013 zur 2. Gläubigerversammlung, Anlage BK 1, Bl. 462 d. A.), in der ihr der später auch vollzogene Beschlussvorschlag im Wege eines Angebots zur Änderung der Anleihebedingungen unterbreitet wurde. Die Beschlussfassung erfolgte sodann in der 2. Gläubigerversammlung vom 05.08.2013 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 08.08.2013, Anlage K 10, Bl. 41 ff. d.A.). Mit dem Beschlussvorschlag hat die Beklagte der Klägerin ein Angebot zu einer allgemeinen Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger im Sinne des § 9 Abs. 1 e Var. 4 der Anleihebedingungen gemacht, so dass ihr im Zeitpunkt der Kündigung vom 18.07.2013 ein Kündigungsrecht zustand. Zwar dürfte dieses Kündigungsrecht mit dem auch für die Klägerin nach § 5 Abs. 2 S. 1 SchVG bindenden Beschluss der Gläubigerversammlung vom 05.08.2013, der auch einen zeitlich begrenzten Verzicht auf das Kündigungsrecht nach § 9 der Anleihebedingungen enthält, erloschen sein. Da die Klägerin aber in dem Zeitraum nach Erhalt der Einladungen mit der Unterbreitung des Angebots und noch vor der bindenden Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gekündigt hat, ist ihre Kündigung wirksam. Der durch den Beschluss erfolgte Ausschluss von Kündigungsrechten und seine Bindungswirkung nach § 5 Abs. 2 S. 1 SchVG ergreifen nicht rückwirkend eine zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits wirksam ausgesprochene Kündigung (arg. § 4 SchVG). cc) Die Kündigung der Klägerin vom 18.07.2013 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 S. 2 der Anleihebedingungen nach § 125 S. 2 BGB formunwirksam. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei dem Nachweiserfordernis der Anleiheinhaberschaft bei Kündigung durch Beifügung einer Bescheinigung der Depotbank aus § 9 Abs. 2 S. 2 und 3 der Anleihebedingungen um ein konstitutives, also die Wirksamkeit der Kündigung beeinflussendes rechtsgeschäftlich vereinbartes Formerfordernis oder eine bloße die Wirksamkeit nicht berührende Obliegenheit des Anleihegläubigers handelt. Inhalt und Tragweite von Formvereinbarungen sind durch Auslegung zu ermitteln (Palandt- Ellenberger , BGB, 73.A., § 125 Rz. 17), wobei aufgrund der Einordnung der Anleihebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen wiederum für die gebotene objektive Auslegung vom Wortlaut der Urkunde auszugehen ist. Dieser ist aus sich heraus, ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Anschauungen der maßgeblichen Wirtschaftskreise nach dem Verständnis eines typischen Erklärungsempfängers auszulegen (s. etwa Staudinger- Marburger , BGB, Neubearb. 2009, § 793 Rz. 9). Da die Anleihebedingungen in § 9 Abs. 2 die Beifügung eines Nachweises nicht ausdrücklich als konstitutives Formerfordernis bezeichnen, neigt der Senat dazu, dieses Erfordernis bei der im Zweifel zulasten der Verwenderin vorzunehmenden Auslegung als lediglich der Beweissicherung dienend einzuordnen. Insofern dürften der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 S. 2 der Anleihebedingungen darin zu sehen sein, der beklagten Emittentin den Aufwand einer Überprüfung der Gläubigerstellung bei Ausspruch einer Kündigung zu ersparen. Bei dieser Auslegung wäre die von der Klägerin erklärte Kündigung auch ohne Beifügung eines Nachweises der Anleiheinhaberschaft wirksam, ohne dass die Zweifelsregelung des § 125 S. 2 BGB zum Tragen käme. Zumindest nach dem vorangehenden Kündigungsschreiben vom 31.05.2013 hat die Klägerin einen nach § 9 Abs. 2 S. 2 und 3 der Anleihebedingungen erforderlichen Nachweis ihrer Anleiheinhaberschaft durch Beifügung eines Depotauszuges beigebracht und damit den Formanforderungen entsprochen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Nachweis auch der Kündigung vom 18.07.2013 beigefügt war. Denn die Klägerin bezieht sich in dieser Kündigung ausdrücklich – auch im Hinblick auf die Kündigungsgründe - auf die in einem thematisch und zeitlich engen Zusammenhang stehende Kündigung vom 31.05.2013. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Kündigung auch nicht wegen Formmangels zurückgewiesen hat. Dies kann im Ergebnis letztlich dahinstehen, da die Beklagte sich auf eine mögliche Formunwirksamkeit der Kündigung vom 18.07.2013 nicht mehr berufen kann. Denn diesem an eine vermeintliche Formunwirksamkeit dieser Kündigung anknüpfenden neuen Verteidigungsvorbringen der Beklagten in zweiter Instanz steht § 531 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 ZPO entgegen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 10.09.2014 erstmals vorgetragen, ein solcher Nachweis der Anleiheinhaberschaft der Klägerin sei der Kündigung vom 18.07.2013 nicht beigefügt gewesen. Im Kündigungsschreiben der Klägerin vom 18.07.2013 wird indes auf einen beigefügten Depotauszug Bezug genommen (Anlage K 16, Bl. 87 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist das erst in der Berufungsinstanz erfolgte streitige neue Verteidigungsvorbringen der Beklagten als nachlässig zu werten, da das prozessuale Verhalten der Beklagten, erst im Rahmen des Berufungsverfahrens diesen neuen Vortrag zu halten, gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO verstößt (s. Zöller- Heßler , ZPO, 30.A., § 531 Rz. 30). Die Beklagte ist mit diesem neuen Vortrag daher nach § 531 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen. dd) Das Kündigungsrecht der Klägerin ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen. Zum einen hat die Klägerin aufgrund der Kündigung keinen unzulässigen Sondervorteil erlangt, sondern lediglich von den ihr nach den Anleihebedingungen zustehenden Rechten Gebrauch gemacht, die bis zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung auch allen anderen Anleihegläubigern in gleicher Weise zugestanden haben. Eine Treue- oder Sanierungspflicht der Anleihegläubiger dahingehend, der Emittentin im Krisenfall nicht aufgrund formal bestehender Rechte Kapital zu entziehen, besteht nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Anleihen frei handelbar waren und die Anleihegläubiger damit lediglich Fremdkapitalgeber sind. Es widerspricht auch nicht der Intention des SchVG, Gläubigern in bestimmten Phasen von Restrukturierungsmaßnahmen (hier zwischen Zugang des Angebots einer allgemeinen Schuldenregelung und Beschlussfassung hierüber seitens der Gläubigerversammlung) die Möglichkeit zu gewähren, der Emittentin ihr Kapital durch Kündigung zu entziehen. Zwar sieht das SchVG die Möglichkeit von finanziellen Restrukturierungsmaßnahmen vor, wobei diese auch im Wege von für alle Gläubiger bindenden Mehrheitsbeschlüssen erfolgen können. Soweit die Beklagte daraus aber folgert, eine Berufung auf sämtliche Kündigungsrechte scheide aus, sobald die Emittentin eine notwendige finanzielle Restrukturierung bekanntgebe, ist dies nicht der Fall. Zum einen ist in den Anleihebedingungen in § 9 Abs. 1 e gerade eine Kündigungsmöglichkeit für solche Konstellationen vorgesehen, von der die Klägerin Gebrauch gemacht hat. Zum anderen bildet die Möglichkeit, sich durch Kündigung von der Anleihe zu lösen, gerade das Korrelat dazu, dass Mehrheitsbeschlüsse für alle Anleihegläubiger verbindlich sind. Auch der Kaufzeitpunkt der Anleihen durch die Klägerin erst nach Bekanntgabe finanzieller Schwierigkeiten der Emittentin Anfang 2013 zu einem Marktpreis von nur 22 % des Nennwertes ist für die Ausübung des Kündigungsrechts unerheblich. Die Handelbarkeit entspricht dem Wesen der Schuldverschreibung, die insofern einen spekulativen Charakter hat. Mit dem Kauf der Anleihen Anfang des Jahres 2013 hat die Klägerin Risiken und Chancen übernommen. So hätten die Anleihen auch weiter an Wert verlieren oder die Emittentin insolvent werden können. Vorliegend hat die Klägerin lediglich durch Ausübung des ihr nach den Anleihebedingungen zustehenden Kündigungsrechts im zutreffenden Zeitfenster zwischen Übermittlung des Angebots zur Restrukturierung und der hierüber erfolgten Beschlussfassung ihre bestehenden Chancen genutzt. Das diesbezügliche Vorgehen eines Ankaufs wirtschaftlich gefährdeter Anleihen war riskant, aber im vorliegenden Fall für die Klägerin im Ergebnis erfolgreich, ohne dass ihr der Vorwurf der Treuwidrigkeit gemacht werden kann. c) Da das Vertragsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 18.07.2013 beendet wurde, kommt es auf die Wirksamkeit der zeitlich danach erklärten außerordentlichen Kündigungen vom 08.08.2013 und vom 13.08.2013 nicht mehr an. In diesen Kündigungsschreiben beruft sich die Klägerin erstmals auch auf ein Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 a der Anleihebedingungen wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung der fälligen Zinsforderungen. Zwar neigt der Senat dahin, ein diesbezügliches Kündigungsrecht zu verneinen, da zunächst unstreitig die Zahlung der fälligen Zinsen innerhalb der 30-Tage-Nachfrist nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt ist (§ 9 Abs. 1 a iVm § 4 der Anleihebedingungen) und lediglich später nach Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung verrechnet wurde. Diese Frage kann jedoch vorliegend dahinstehen. 3) Aufgrund der wirksamen außerordentlichen Kündigung steht der Klägerin nach § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen der begehrte Zahlungsanspruch zu, dies aber grundsätzlich nur gegen Aushändigung der substituierten Wertpapiere. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des nach § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen bestehenden Zahlungsanspruchs durch die nach Rechtshängigkeit unstreitig erfolgte Durchführung der Restrukturierungsmaßnahmen (Vollzug der Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 05.08.2013 iSd § 21 SchVG) nicht berührt worden. Denn das rechtliche Schicksal der Anleihen betrifft allein die Gegenforderung auf Aushändigung der Anleihen (Erteilung der Quittung iSd § 368 BGB), die keinen selbständigen Gegenanspruch darstellt. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch insofern nach wie vor zu. Insbesondere ist dieser der Klägerin zustehende Zahlungsanspruch als Hauptleistungspflicht der Beklagten durch den Umtausch der Anleihen im Rahmen des Vollzugs der Restrukturierung nicht unmöglich geworden, da sich dieser Umtausch auf die Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Zahlung nicht auswirkt, sondern allein die Gegenleistungspflicht der Klägerin betrifft. Insofern ist der Ansatz des Landgerichts Bonn in seinem Urteil vom 25.03.2014, Az. 10 O 299/13, Bl. 352 ff. d. A., unzutreffend, soweit es in vergleichbarer Konstellation einen Untergang des Zahlungsanspruchs nach § 275 BGB annimmt und einen Schadensersatzanspruch des Anleihegläubigers gegen die Beklagte in gleicher Höhe bejaht. Soweit dieser Zahlungsanspruch teilweise durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB), hat die Klägerin dies in ihrem Klageantrag zutreffend berücksichtigt und von der eingeklagten Summe in Höhe von EUR 50.000,- die unstreitig seitens der Beklagten bereits ausgezahlten Beträge abgezogen. b) Der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht nur gegen Aushändigung der substituierten Wertpapiere, deren Identität und Umfang – auch im Hinblick auf die in diesem Verfahren geltend gemachte Teilklage – zwischen den Parteien unstreitig ist. In den Anleihebedingungen selbst ist eine Rückgabe oder Herausgabe der Schuldverschreibungen im Falle einer Kündigung nicht geregelt. Ein Anspruch der Beklagten auf Aushändigung der Anleihen folgt aber aus § 797 BGB, wonach die Leistungsverpflichtung der Ausstellerin (begründet durch Zeitablauf oder wie hier durch Kündigung) nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibungen besteht. Bei dem Anspruch der Beklagten handelt es sich nicht um einen selbstständigen Gegenanspruch, sondern um eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung (§ 368 BGB; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az. VII ZB 64/07, juris Rz. 12; Palandt- Sprau , BGB, 73.A., § 797 Rz. 1). Denn das Wertpapier besitzt selbst keinen eigenen Vermögenswert, sondern stellt lediglich ein Präsentations- und Einlösepapier dar. Aus diesem Grund besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung grundsätzlich nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung (s. BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az. VII ZB 64/07, juris Rz. 12). Vorliegend wurden diese auszuhändigenden Inhaberschuldverschreibungen nach dem Ausspruch der wirksamen Kündigung seitens der Klägerin durch Parteivereinbarung umgetauscht. Insofern sind die auf der Gläubigerversammlung vom 05.08.2013 nach §§ 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 SchVG iVm § 11 Abs. 1 und 2 der Anleihebedingungen gefassten und mittlerweile vollzogenen Mehrheitsbeschlüsse hinsichtlich des Umtauschs der Schuldverschreibungen auch für die Klägerin bindend. Der Vollzug dieser Beschlüsse hat dazu geführt, dass an die Stelle der ursprünglichen Schuldverschreibungen die neuen Wertpapiere getreten sind, auf die sich nunmehr die Verpflichtung der Klägerin zur Aushändigung nach § 797 BGB bezieht. 4) Hinsichtlich der begehrten Zinsen ist die Klage teilweise abzuweisen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen besteht erst ab dem 22.08.2013. Soweit die Klägerin Verzinsung bereits ab dem 03.06.2013 beantragt und auf den Zugang des Kündigungsschreibens vom 31.05.2013 abstellt, war diese Kündigung zum einen nicht wirksam, zum anderen trat Verzug nicht bereits mit Zugang der Kündigung ein. Die Klägerin hat insofern eine wirksame Kündigung erst mit Schreiben vom 18.07.2013 erklärt, welches allerdings keine verzugsbegründende Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung enthält. Abzustellen ist somit auf die in der weiteren Kündigung mit Schreiben vom 08.08.2013 erfolgte Fristsetzung bis zum 21.08.2013, sodass Verzug der Beklagten nach §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1BGB erst nach Ablauf dieser gesetzten Frist eingetreten ist, da hierin eine konkludente Mahnung zu sehen ist (s. hierzu Palandt- Grüneberg , BGB, 73.A., § 286 Rz. 18). 5) Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Denn die Klägerin als Gläubigerin kann die Kosten für die den Verzug begründende Erstmahnung (Kündigung) nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründet (BGH NJW-RR 2013, 487 ; Palandt- Grüneberg , BGB, 73.A., § 286 Rz. 44). Eine schuldhafte Vertragsverletzung seitens der Beklagten lag nicht vor. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob der Kündigungsgrund des § 9 Abs. 1 e der Anleihebedingungen auch bei einem Änderungsverfahren nach §§ 5 ff. SchVG gegeben ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und zudem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts abweichender untergerichtlicher Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.