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Urteil

14 O 1/13

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertragliche Qualitätssicherungsvereinbarungen können eine Garantie dahingehend enthalten, dass der Lieferer für Mehraufwendungen bei mangelhafter Beschaffenheit der Ware auch ohne Verschulden haftet. • Ist die gelieferte Ware mangelhaft und hierzu ein Produktrückruf erforderlich, sind vom Rückruf verursachte Aufwendungen als Mehraufwand des Käufers durch den Lieferer zu ersetzen, wenn dies aus der vertraglichen Regelung folgt oder sich aus ergänzender Auslegung ergibt. • Hat der Käufer im Interesse der öffentlichen Sicherheit und im Einvernehmen mit dem Lieferer einen Marktweit-Rückruf durchgeführt, steht dies regelmäßig nicht in unzulässiger Mitverursachung i.S.v. § 254 Abs.1 BGB entgegen. • Kommt der Lieferer seiner vertraglichen Pflicht zu Qualitätskontrollen nicht nach oder legt er nicht substantiiert dar, dass ihn kein Verschulden trifft, bleibt er zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Haftung des Lieferers für Rückrufaufwendungen bei mangelhaftem Lebensmittel • Vertragliche Qualitätssicherungsvereinbarungen können eine Garantie dahingehend enthalten, dass der Lieferer für Mehraufwendungen bei mangelhafter Beschaffenheit der Ware auch ohne Verschulden haftet. • Ist die gelieferte Ware mangelhaft und hierzu ein Produktrückruf erforderlich, sind vom Rückruf verursachte Aufwendungen als Mehraufwand des Käufers durch den Lieferer zu ersetzen, wenn dies aus der vertraglichen Regelung folgt oder sich aus ergänzender Auslegung ergibt. • Hat der Käufer im Interesse der öffentlichen Sicherheit und im Einvernehmen mit dem Lieferer einen Marktweit-Rückruf durchgeführt, steht dies regelmäßig nicht in unzulässiger Mitverursachung i.S.v. § 254 Abs.1 BGB entgegen. • Kommt der Lieferer seiner vertraglichen Pflicht zu Qualitätskontrollen nicht nach oder legt er nicht substantiiert dar, dass ihn kein Verschulden trifft, bleibt er zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet. Die Klägerin vertreibt unter Marke B von der Beklagten geliefertes Wassereis. Nach längerer Geschäftsbeziehung zeigte sich im Sommer 2010 eine Kontamination mit dem Schimmelpilz Paecilomyces variotii; daraufhin wurde ein marktweiter Produktrückruf veranlasst und eine Pressemitteilung vom 12.08.2010 veröffentlicht. Die Parteien hatten zuvor eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen, die umfangreiche Prüfpflichten und eine Haftungsregelung für Mehraufwand bei Mängeln enthielt; die Beklagte behauptete, zertifiziert zu sein. Die Klägerin holte Ware von Kunden zurück, erstattete Kaufpreise und machte Aufwendungen in Höhe von insgesamt rund 282.551,90 Euro geltend; die Beklagte zahlte zuvor 300.000 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bestreitet aber Verschulden und Umfang der kontaminierten Chargen. Die Kernstreitpunkte betrafen die Frage der Mangelhaftigkeit, die Auslegung der Vereinbarungen hinsichtlich der Haftung ohne Verschulden, das Vorliegen bzw. die Durchführung von Qualitätskontrollen und die konkrete Schadenshöhe. • Zuständigkeit: Die vertraglichen Bestimmungen zur Qualitätssicherungsvereinbarung begründen örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts. • Mangel: Die von der Beklagten gelieferte Ware war mangelhaft (§ 434 BGB), da die vereinbarte Beschaffenheit (Schimmelfreiheit/Verkehrsfähigkeit) fehlte. • Vertragliche Haftung/Garantie: Aus Ziffern 3–5 der Qualitätssicherungsvereinbarung ergibt sich eine Garantiewirkung, wonach die Beklagte für Mehraufwendungen aus Mängeln der Liefergegenstände auch ohne Verschulden haftet; die Einschränkung der Wareneingangsprüfung der Klägerin korrespondiert mit dieser Risikoübernahme. • Ergänzende Auslegung und Innenverhältnis: Die Parteien wollten nach Auslegung der Abreden und angesichts öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die Aufwendungen im Innenverhältnis der Beklagten auferlegen; die Klägerin handelte im Interesse beider und im Einvernehmen bei der Rückrufabwicklung. • Anerkenntnis/Beweislast: Die Zahlung von 300.000 Euro durch die Beklagte ohne klaren Nachweis eines Verzichts auf Anerkennung stärkt die Annahme der Verantwortlichkeit oder führt zu einer Beweislastumkehr; die Beklagte hat die Gegenbeweise nicht geführt. • Alternative Anspruchsgründe: Hilfsweise ist entsprechendes Recht nach § 645 Abs.1 BGB anwendbar, weil ein billiger Interessenausgleich für die aufgrund von Risiken im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung entstandenen Aufwendungen gebietet, dass der Verursacher haftet. • Verschulden: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie die vertraglich geforderten Kontrollen durchgeführt hat; insoweit ist ein Verschulden gemäß §§ 280, 276 BGB nicht ausgeschlossen. • Verhältnismäßigkeit des Rückrufs: Der marktweite Rückruf war nicht unverhältnismäßig oder mitverursachend im Sinne von § 254 Abs.1 BGB, zumal öffentliche Melde- und Rückrufpflichten bestanden und eine Chargen-Vorselektion nicht als kostengünstiger nachgewiesen wurde. • Höhe des Anspruchs: Es besteht hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Aufwendungen in einem die Verrechnungspositionen berücksichtigenden Umfang entstanden sind; die endgültige Bemessung verbleibt der weiteren Verfahrenserledigung. Das Gericht hat festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgrund des Produktrückrufs entstandenen Aufwendungen dem Grunde nach besteht. Die Qualitätssicherungsvereinbarung begründet eine Haftung der Beklagten für Mehraufwendungen aus mangelhafter Ware auch ohne Verschulden; ergänzende Auslegung und die öffentliche Verpflichtung zum Rückruf stützen diese Verpflichtung. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie die vertraglich geforderten Qualitätskontrollen ordnungsgemäß durchgeführt hat oder dass sie nicht verantwortlich sei; ihre Teilzahlungen ändern daran nichts Substantielles. Die genaue Höhe des ersatzfähigen Betrags ist im weiteren Verfahren zu klären, ein Zwischenurteil wurde über den Grund des Anspruchs erlassen, sodass die Klägerin hinsichtlich des Grundes obsiegt.