Urteil
8 U 43/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2016:0324.8U43.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3.4.2014 – 14 O 1/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Grunde nach festgestellte Anspruch auf Zahlung an die I GmbH & Co. KG (HRA 8369) gerichtet ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin (im Folgenden: neue Klägerin) begehrt Ersatz der Kosten, die der I GmbH & Co. KG (HRA 593) – im Folgenden: Klägerin – durch einen Produktrückruf entstanden sind, weil die Beklagte mit Schimmelpilz befallenes Wassereis geliefert hatte. 4 Die Parteien standen über Jahrzehnte in ständiger Geschäftsverbindung. Die Beklagte lieferte Wassereis an die Klägerin, das diese u.a. unter der Marke „B“ vertrieb. Am 15.4./4.5.2009 schlossen die Parteien eine von der Klägerin (als Auftraggeber „AG“) vorformulierte Qualitätssicherungsvereinbarung (Bl. 10 ff., im Folgenden: QSV) unter Einbeziehung der Einkaufsbedingungen der Klägerin (Bl. 18). Darin ist u.a. geregelt, die Beklagte („AN“) unterhalte ein Managementsystem und führe die dafür notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen und -prüfungen in eigener Verantwortung durch (Ziff. 2, 3. Abs.). Der AG nehme „lediglich eine Wareneingangsprüfung hinsichtlich Menge und Identität entsprechend Bestellung, Lieferschein und Packliste sowie im Hinblick auf äußerliche Beschädigungen“ vor (Ziff. 3, 4. Abs.). „Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen“ (Ziff. 3, letzter Absatz). Die Beklagte übernahm es, für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe Ausgangsstoffe (Ziff. 4, 1. Abs.) und die vereinbarte Qualität des Vertragsgegenstandes zu haften, sofern sie diesen nach einer eigenen Herstellungsvorschrift fertigt (Ziff. 5, 1. Abs.). In den Einkaufsbedingungen als „mitgeltende Unterlagen“ ist u.a. bestimmt, dass der Lieferant die Haftung für die Vorschriftsmäßigkeit und die Verkehrsfähigkeit der gelieferten Ware übernimmt (Ziff. 17). Zudem ist die Geltung deutschen Rechts vorgesehen, „die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze (CISG) ist jedoch ausgeschlossen“ (Ziff. 22). 5 Am 9.8.2010 unterrichtete die Beklagte die Klägerin, dass in den Niederlanden Produkte reklamiert worden seien, die einen Pilzbefall aufwiesen. Am 12.8.2010 wurde auf Vorschlag der Klägerin mit Zustimmung der Beklagten unter dem Namen der Beklagten eine Pressemitteilung veröffentlicht (Bl. 23), in der es unter der Überschrift „E ruft Wassereis ‚B‘ und ‚M‘ zurück“ u.a. heißt, es sei trotz sorgfältiger Qualitätssicherung vereinzelt eine Verunreinigung der Produkte mit einem Schimmelpilz festgestellt worden. „Aus diesem Grund hat sich E entschlossen, vorsorglich alle im Markt befindlichen Chargen des Produkts umgehend zurückzurufen. Die Auslieferung der Ware wurde bereits gestoppt und die Bestände werden kurzfristig aus dem Handel zurückgeholt. Die Verbraucher werden gebeten, das Produkt nicht zu verzehren, sondern zu vernichten.“ Die Verbraucher wurden aufgefordert, die Produkte – unter Erstattung von Kaufpreis und Porto – zurückzusenden. 6 Die Klägerin nahm die ausgelieferte Ware von ihren Kunden zurück und sandte sie an die Beklagte zurück. Am 25.8.2010 übersandte die Stadt C der L und N GmbH (im Folgenden: LN), die - so behauptet die Klägerin - auf den Produkten als lebensmittelrechtlich Verantwortliche angegeben ist, die Beurteilung einer Produktprobe, nach der diese Fremdbestandteile enthielt. 7 Die Beklagte zahlte an die Klägerin – nach ihrer Behauptung: ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – insgesamt 300.000 € zum Ausgleich der der Klägerin entstandenen Schäden. Die Klägerin behauptet, 74.101,85 Kartons an die Beklagte zurückgeliefert zu haben. 8 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 282.551,90 € nebst Zinsen zu verurteilen. 9 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, die Verunreinigung rühre von einer am 25.6.2010 an sie gelieferten Charge (36 Kartons á 25 kg) Pektin her, die mit einem Schimmelpilz belastet gewesen sei und von der Klägerin ab dem 12.7.2010 verarbeitet worden sei. Ihr Lieferant habe das Produkt von der Streithelferin der Klägerin erhalten, die in der Produktspezifikation ein Produkt mit sehr wenigen biologischen Verunreinigungen und Routinekontrollen zusichere. Die Kontaminierung sei anhand der üblichen Wareneingangskontrollen, die sie vorgenommen habe, nicht festzustellen gewesen. Da der Schimmelpilz hitzeresistent gewesen sei, habe er die ordnungsgemäß durchgeführte Pasteurisierung überlebt. Die Klägerin habe eine weitaus größere Menge des Wassereises zurückgerufen und an die Beklagte zurückgeliefert, als tatsächlich von dem Schimmelbefall betroffen gewesen sei. Die Beklagte habe der Klägerin am 11.8.2010 die fraglichen Chargennummern übersandt. Nach dem 12.7.2010 habe sie lediglich 44.548 Kartons an die Klägerin ausgeliefert, die Klägerin habe aber 72.535,5 Kartons an sie retourniert. 10 Das Landgericht hat erkannt, der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen infolge der Kontamination des von der Klägerin und/oder der Firma L und N GmbH, I2-Straße 1, C, vertriebenen Produktes – Wassereis der Marke „B“ – auf Grund des Produktrückrufs (Pressemitteilung vom 12.8.2010, Anlage K 5 = Blatt 23) in Folge der Lieferung von mit Schimmelpilz befallenem Wassereis sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Soweit die Kostenbescheide an die LN ergangen seien, könne die Klägerin Ansprüche aus der QSV in Verbindung mit der Abtretung oder aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation geltend machen. 11 Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die die Abweisung der Klage beantragt. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe kein Zwischenurteil über den Grund erlassen dürfen, weil die Aktivlegitimation nicht geklärt gewesen sei. Sie habe nämlich die geltend gemachten Aufwendungen aus abgetretenem Recht der LN bestritten, insbesondere die Zusammenstellung der angeblich entstandenen eigenen und fremden Kosten. Das Landgericht habe zu Unrecht Vortrag aus dem Schriftsatz 13.3.2014 und erst recht vom 17.3.2014 – also nach der mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Ein Rückruf sämtlicher Chargen sei nicht erforderlich gewesen; ihr Geschäftsführer sei davon ausgegangen, dass nur die tatsächlich schadhaften Produkte zurückgerufen würden. Das Landgericht habe nicht ohne weiteren Hinweis einen Anspruch aus der QSV herleiten dürfen. Diese sei im Übrigen mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vereinbar, weil sie einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründe. Außerdem sei die QSV widersprüchlich. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ein fehlendes Verschulden nicht hinreichend dargelegt. 12 Die neue Klägerin behauptet, alle Gesellschafter seien aus der (früheren) Klägerin ausgetreten mit Ausnahme der I Verwaltungs GmbH, die dann auf die N2 GmbH & Co. KG verschmolzen sei. Die alte I GmbH & Co. KG (HRA 593) habe den streitgegenständlichen Anspruch an eine neue I GmbH & Co. KG (HRA 8369) abgetreten. Sie beantragt, das Rubrum – wie geschehen – zu berichtigen und die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass Zahlung an die neue I GmbH & Co. KG verlangt wird. 13 Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen. 14 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q und Einsichtnahme in die Urkunde des Notars Dr. L2 mit Amtssitz in C, UR-Nr. 863/2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2015 (Bl. 485) und vom 10.12.2015 (Bl. 535 ff.) Bezug genommen. 15 II. 16 Die Berufung hat keinen Erfolg. Es war allerdings auszusprechen, dass die dem Grunde nach festgestellte Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber der I GmbH & Co. KG (HRA 8369) besteht. 17 1. Das Rubrum war – wie geschehen – nach § 319 ZPO zu berichtigen. Die N2 GmbH & Co. KG ist Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren Klägerin geworden. Nach den vorgelegten Handelsregisterauszügen sind alle Gesellschafter aus der früheren Klägerin ausgetreten mit Ausnahme der I Verwaltungs GmbH, die dann auf die N2 GmbH & Co. KG verschmolzen ist. Der Austritt der übrigen Gesellschafter hat dabei dazu geführt, dass die I Verwaltungs GmbH Alleininhaber des Unternehmens wurde (vgl. Lorz in: Ebenroth u.a., HGB, 3. Aufl., § 131 Rdn. 58). Die Verschmelzung führte dazu, dass die N2 GmbH & Co. KG ohne weiteres in das Verfahren eingetreten ist und das Rubrum gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen war (vgl. BGH NJW 2004, 1528). Eine Verspätung – wie sie die Beklagte geltend macht – kommt insofern nicht in Betracht. Soweit sich die Einwände der Beklagten gegen die Klageänderung nicht nur auf die behauptete Abtretung (dazu unter 3.), sondern auch auf diese Vorgänge beziehen, sind sie nicht näher konkretisiert. 18 2. Nachdem die Klägerin geltend gemacht hat, den streitgegenständlichen Anspruch an die „neue“ I GmbH & Co. KG abgetreten zu haben, war sie gehalten, ihren Antrag auf Zahlung an diese umzustellen, da die Beklagte einer Übernahme des Prozesses durch diese nicht zugestimmt hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 265 Rdn. 6a). 19 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die (alte) Klägerin, die I GmbH & Co. KG (HRA 593), die streitgegenständlichen Ansprüche an die I GmbH & Co. KG (HRA 8369) abgetreten hat. 20 Die Klägerin hat (in Auszügen) den Übertragungsvertrag vom 28.5.2014 vorgelegt (in Auszügen Bl. 493 ff. sowie 533 f.), durch den die frühere Klägerin, die dort ausweislich der Präambel als „I KG“ bezeichnet ist, ihr gesamtes Vermögen (soweit nicht ausdrücklich ausgenommen) an die neue Klägerin, die I Vertriebs GmbH & Co. KG (dort als „I Vertriebs KG“ bezeichnet), übertragen hat. Nach XIV § 2 (1) des Vertrages (Bl. 505) waren Gegenstand der Übertragung die unter XIV § 1 (1) aufgeführten „Wirtschaftsgüter, Vertrags- und Rechtsverhältnisse, Verbindlichkeiten sowie sonstigen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens“, darunter gemäß lit. i) sämtliche dem Geschäftsbereich Vertrieb/Verwaltung zuzuordnenden Vertrags- und sonstige Rechtsverhältnisse, einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten aus solchen Vertrags-, Schuld- und Rechtsverhältnissen (Bl. 503). Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Forderung davon nicht erfasst sein sollte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte einwendet, in Übertragungsverträgen würden üblicherweise „Rechtsstreitigkeiten“ expressis verbis genannt und dezidiert niedergelegt, lässt sich eine derartige Differenzierung dem vorliegenden Vertrag nicht entnehmen. Auch aus dem Vertrag in ungeschwärzter Form sowie aus dem übrigen Vertragsinhalt haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass nicht das „gesamte … Vermögen“ (vgl. XIV § 1 (1), Satz 1) auf die neue Klägerin hätte übertragen werden sollen. 21 Anlass für eine weitere Beweisaufnahme bestand nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklagten erforderlich gewesen sein sollte, den Vertrag in Ablichtung vollständig und ungeschwärzt zur Akte zu reichen. Dass der Beklagtenvertreter eine Einsichtnahme in den Vertrag im Rahmen der Beweisaufnahme verweigert hat, geht insofern zu seinen Lasten. Das Gericht hat in den Vertragsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine Regelung gefunden, die die oben dargestellte Übertragung der Forderung in Frage stellen könnte. Es kann daher festgestellt werden, dass alle für die Beurteilung des Falles relevanten Unterlagen zur Akte gelangt sind, so dass der Beklagten eine Rechtsverteidigung uneingeschränkt möglich war. Ein Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen, denen keine Relevanz für den Rechtsstreit zukommt, lässt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht herleiten. 22 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die neue Klägerin könne Einwendungen und Gegenansprüche der Beklagten mit dem Einwand mangelnder Passivlegitimation abwehren, verkennt sie die Systematik der §§ 404, 406 BGB. Zu einer Unwirksamkeit der Abtretung führt dies nicht. 23 4. Der Erlass eines Grundurteils war zulässig. Soweit die Beklagte einwendet, die Aktivlegitimation der Klägerin stehe nicht fest, weil sie die geltend gemachten Aufwendungen der LN in Höhe von 9.285,02 € bestritten habe, ist dies keine Frage der Zulässigkeit eines Grundurteils, sondern der Höhe, weil es sich dabei um eine der zahlreichen Positionen handelt, die im Einzelnen streitig sind, was im Verfahren zur Höhe des Anspruchs zu klären sein wird. 24 Die Zulässigkeit des Grundurteils könnte allein dann zweifelhaft sein, wenn Feststellungen fehlten, ob der Klägerin noch ein Zahlungsanspruch zusteht, insbesondere ob die der Klägerin zustehenden Ansprüche den bereits gezahlten und den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Betrag übersteigen. Warum dies hinreichend wahrscheinlich ist, hat das Landgericht auf Seite 16 des angefochtenen Urteils dargelegt; dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Erwägungen des Landgerichts würden aber auch dann gelten, wenn der fragliche Betrag unberücksichtigt bliebe. 25 5. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu. 26 a) Das Landgericht hat entsprechend den Einkaufsbedingungen, Ziff. 22, zu Recht deutsches Recht mit Ausnahme des CISG angewandt. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz einwendet, die QSV sei widersprüchlich, weil es darin einerseits heiße, die QSV ersetze die allgemeinen Lieferbedingungen (Ziff. 1), andererseits seien die Einkaufsbedingungen „mitgeltende Unterlagen“ (Ziff. 14), kann dem nicht gefolgt werden. Nach Ziff. 1 der QSV sollten nur die jeweils „entsprechenden Regelungen“ der Lieferbedingungen „präzisiert bzw. ersetzt“ werden, woraus gerade nicht folgt, dass die QSV eine abschließende Regelung wäre. Diese Systematik zeigt sich auch in Ziff. 9 „Geheimhaltung“, wo vollständig auf die „Einkaufsbedingungen“ verwiesen wird. Für die Rechtswahl bedeutet dies, dass die Regelung der allgemeinen Lieferbedingungen weitergilt, weil die QSV zu dieser Frage keine Regelung enthält. 27 b) Die Klägerin war bis zu der unter Ziff. 1. und 2. abgehandelten Abtretung aktivlegitimiert. Dies war lediglich hinsichtlich der der LN entstandenen Aufwendungen in Höhe von 9.285,02 € fraglich, steht aber auch insofern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. 28 aa) Allerdings trägt die Begründung des Landgerichts nicht. Aus einem abgetretenen Recht hätte die Klägerin insoweit Rechte nur herleiten können, wenn die LN einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte gehabt hätte. Unmittelbare Vertragsbeziehungen bestehen zwischen diesen allerdings nicht. Es käme also ein abtretbarer Anspruch der LN nur dann in Betracht, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine Schutzwirkung zugunsten der LN entfaltet hätte. Dass die Voraussetzungen eines solchen Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorlägen, hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Es ist weder ersichtlich, dass die Klägerin für Wohl und Wehe der LN verantwortlich gewesen wäre, noch dass diese bestimmungsgemäß und für die Beklagte erkennbar mit deren Leistung in Kontakt gekommen ist. 29 Auch die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation liegen nicht vor. Diese ist schon wegen des Vorrangs des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter ausgeschlossen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., vor § 249 Rdn. 109). Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, kann das Ergebnis nicht über eine Drittschadensliquidation korrigiert werden. Es liegt aber auch keine der anerkannten Fallgruppen einer Drittschadensliquidation vor (mittelbarer Stellvertreter, berechtigter Besitzer einer fremden Sache, Gefahrübergang). 30 Schließlich genügt auch das Bestehen des von der Klägerin behaupteten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht, um feststellen zu können, dass die Klägerin durch jede einzelne bei der LN entstandene Kostenposition in voller Höhe belastet würde, da der Umfang der abzuführenden Gewinne bzw. der zu tragenden Verluste noch durch weitere Faktoren, etwa steuerrechtlicher Art, beeinflusst werden kann. 31 bb) Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil der Schaden der Klägerin darin liegt, dass sie der LN die durch das Schadensereignis begründeten Aufwendungen erstattet hat und sie hierzu auch verpflichtet war. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge Q hat in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass die Klägerin seit Mitte der 90er Jahre alle Kosten und Lasten der LN trug und ihr alle Nutzen unmittelbar und in voller Höhe zugute kamen. Die Feststellung der Höhe dieser Aufwendungen ist – wie ausgeführt – dem weiteren Verfahren vorbehalten. 32 c) Der Klägerin steht aus Ziff. 3, letzter Absatz der QSV ein (verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Aufwendungsersatz dem Grunde nach zu. Diese Klausel ist – auch wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, was trotz des späten Vortrags der Beklagten hierzu zu unterstellen sein dürfte – wirksam und verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht gegen § 307 BGB. 33 Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von einer AGB-Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Kreise zu beantworten (BGH, NJW-RR 2008, 818 f.). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 34 Nach diesen Maßstäben ist die Klausel nicht unangemessen. Sie begründet entgegen der Auffassung der Beklagten nach ihrem eindeutigen Wortlaut keinen verschuldensunabhängigen umfassenden Schadensersatzanspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf Ersatz aufgrund eines Mangels konkret entstandener („angefallener“) Aufwendungen. Sie ist daher nicht an §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu messen, sondern stellt eine Modifikation/Erweiterung von § 478 Abs. 2 BGB dar. Nach dieser Vorschrift kann ein Unternehmer, der von einem Verbraucher wegen eines Mangels in Anspruch genommen worden ist, von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er dem Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB erstatten musste, also Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die zum Zweck der Nacherfüllung entstanden sind. Darüber hinaus lässt sich vertreten, dass auch Verwaltungs- und Personalkosten des Unternehmers anteilig zu erstatten sind, soweit diese der Nacherfüllung gedient haben (vgl. MünchKomm/Lorenz, BGB, 7. Aufl., § 478 Rn. 30). Daraus folgt, dass es dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht widerspricht, wenn der Unternehmer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit gelieferter Ware entstehen, an den Lieferanten weiterleitet, auch wenn dieser den Mangel nicht zu vertreten hat. Soweit der Anspruch nach der QSV über den in § 478 Abs. 2 BGB normierten Umfang hinausgeht, führt dies – jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien – nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Denn ausweislich der Abwicklungsvereinbarung (Bl. 19) hatte die Klägerin es lediglich unternommen, die von der Beklagten hergestellte Ware zu vertreiben. Die Verantwortlichkeit für die Qualität der Ware lag – wie dies auch aus der QSV folgt – allein bei der Beklagten. Liegt damit zwar auch kein Kommissionsgeschäft vor, so steht es den Parteien doch frei, die Risiken aus einer Mangelhaftigkeit der Ware so zu verteilen, dass konkrete wirtschaftliche Nachteile von demjenigen zu tragen sind, in dessen Verantwortungsbereich die Ursache für den Mangel fällt. Eine unangemessene Benachteiligung entsteht diesem daraus nicht. 35 Soweit die Beklagte geltend macht, der Wortlaut sei nicht eindeutig, weil in Ziff. 4 und 5 der QSV von einer Haftung für Roh- und Hilfsstoffe die Rede sei, woraus sich gerade keine Garantiehaftung ergebe, besteht – bereits nach dem Vorgesagten – kein Widerspruch zur Regelung der Ziff. 3 der QSV. Denn zum einen normiert Ziff. 3, letzter Absatz der QSV gerade keine umfassende Haftung, zum anderen betreffen Ziff. 4 und 5 einen anderen Regelungsbereich, indem sie Anforderungen an die Kontrolle der verwendeten Ausgangsstoffe und das bei der Herstellung zu beachtende Verfahren betreffen, während Ziff. 3, letzter Absatz, allein auf die Folgen von Mängeln abstellt. 36 6. Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, das Landgericht hätte die Prüfung des Mitverschuldens dem Nachverfahren überlassen müssen. Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt der Beklagten, das Landgericht habe ihr „jedwede Möglichkeit abgeschnitten, zur Höhe der Schadensersatzansprüche mindernd im Nachverfahren vortragen zu können“ (Bl. 362). Für den Umfang der Bindungswirkung eines Grundurteils ist „das wirklich Erkannte maßgebend“. Was erkannt worden ist, wird durch die Urteilsformel in Verbindung mit den Urteilsgründen festgelegt (BGH NJW-RR 1997, 188, 189 mwN.). Daraus kann sich (wie in dem zitierten Urteil) auch ergeben, dass über ein Mitverschulden bezüglich einzelner Umstände (dort haftungsausfüllende Kausalität) entschieden ist, während die Frage eines weitergehenden Mitverschuldens offen geblieben ist. So liegt es hier. Das Landgericht hat lediglich ein Mitverschulden der Klägerin insoweit verneint, als die Klägerin alle Chargen zurückgerufen hat, unabhängig davon, ob nach der (im Einzelnen streitigen) Mitteilung der Beklagten von einer Kontamination der konkreten Chargen auszugehen war. Zu der Frage, ob die Klägerin bei der Entstehung einzelner Schadenspositionen in anderer Hinsicht ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, verhält sich das Urteil nicht. 37 Soweit das Landgericht hierüber entschieden hat, hat es jedenfalls im Ergebnis zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Zwar ist es fraglich, ob die Begründung des Landgerichts durchgreift, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass das Heraussuchen der fraglichen Chargen nicht zu höheren Kosten geführt hätte. Dem dürfte entgegenstehen, dass der vertragliche Aufwendungsersatzanspruch entsprechend der Regelung des § 670 BGB sich nur auf solche Aufwendungen beziehen dürfte, die die Klägerin für erforderlich halten durfte, wofür jedoch der Anspruchsinhaber beweisbelastet ist (vgl. zu § 670 BGB Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 670 Rdn. 7). Dies kann jedoch dahinstehen, weil festgestellt werden kann, dass der Rückruf aller im Markt befindlichen Ware erforderlich war, unabhängig davon, ob ein einzelnes Produkt kontaminiert war. Die Beklagte muss sich insoweit an dem Inhalt der Pressemitteilung festhalten lassen, in der es zwar einerseits heißt, es sei nur „vereinzelt“ eine Verunreinigung festgestellt worden; andererseits hat die Beklagte jedoch dort angekündigt, „vorsorglich alle im Markt befindlichen Chargen des Produktes umgehend zurückzurufen“. Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, den Inhalt der Presseerklärung habe die Klägerin vorgegeben. Unstreitig hat aber die Beklagte dieser Erklärung zugestimmt, was die Klägerin dahin verstehen durfte, dass die Beklagte auch mit einem Vorgehen entsprechend dem Inhalt dieser Erklärung, nämlich einem Rückruf aller Chargen, einverstanden war. Der Einwand, der Geschäftsführer der Beklagten habe nicht verstanden, was er erklärt habe, und sei davon ausgegangen, es würden nur die kontaminierten Chargen zurückgerufen, ist unerheblich. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass die Klägerin ein solches Fehlverständnis kannte oder hätte erkennen müssen. Die Beklagte muss sich daher an dem objektiven Inhalt der Erklärung festhalten lassen. 38 Dies entspricht im Übrigen dem üblichen Vorgehen, weil der Verbraucher in derartigen Fällen kein Vertrauen mehr in das Produkt generell hat und nicht bereit ist, einzelne Pakete auf Produktnummern zu untersuchen. Insoweit begründet bereits der – nicht im Rahmen von den Verbrauchern zumutbaren Untersuchungen auszuräumende – Verdacht, die Produkte seien kontaminiert, einen Mangel auch der tatsächlich unbelasteten Chargen (vgl. Berger in Jauernig, BGB, 16. Aufl., § 434 Rdn. 14). 39 7. Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Nachlieferungsrecht berufen. Dieses hätte die Aufwendungen aus dem (wie dargelegt) berechtigen Rückruf nicht verhindert. Im Übrigen war die Klägerin nur zur Abnahme solcher Mengen verpflichtet, die sie ihrerseits vertreiben konnte. Nach dem 1.10.2010 war sie nach der Abwicklungsvereinbarung zu einem Vertrieb in Deutschland jedoch – im Einvernehmen mit der Beklagten – nicht mehr verpflichtet oder berechtigt. Durch eine Nachlieferung hätte daher der ursprüngliche Vertragszweck nicht mehr erreicht werden können und diese wäre der Klägerin daher nicht mehr zuzumuten gewesen. 40 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 97 Rdn. 3 mwN.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Auslegung einer Klausel, für deren verbreitete Verwendung nichts ersichtlich ist, sowie auf tatrichterlicher Beurteilung eines Einzelfalls. 41 Streitwert: 282.551,90