Beschluss
4 T 303/14
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2014:1027.4T303.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe : 2 I. 3 Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom ##.09.2010 (# U ###/##) wegen einer Hauptforderung von 17.512,40 € nebst Zinsen und Kosten sowie wegen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Koblenz vom ##.12.2010 (## O ###/##) wegen weiterer Forderungen von 2.681,78 € sowie 3.282,82 €, jeweils nebst Zinsen und Kosten. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Nachdem ausweislich der Forderungsaufstellung Bl. ## d.A. seitens der Ehefrau des Schuldners Teilzahlungen erbracht worden waren, erteilte die Gläubigerin dem zuständigen Gerichtsvollzieher unter dem 27.03.2014 einen Vollstreckungsauftrag dahingehend, zunächst das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft durchzuführen und ggfls. sodann Pfändungsmaßnahmen zu versuchen. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Gesamtforderung rund 12.000 €. 4 Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass der Betroffene bereits am 18.12.2013 die Vermögensauskunft abgegeben hatte und nach dieser Auskunft eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein werde. An diese leitete er die im Dezember 2013 erteilte Vermögensauskunft weiter. Zudem ordnete er gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter dem 01.04.2014 die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an (vgl. Bl. # d. A.). 5 Gegen diese Anordnung erhob der Schuldner unter dem 08.04.2014 Widerspruch und kündigte zugleich an, diesen mit separater Post zu begründen. Letzteres geschah indes nicht, sodass das Amtsgericht mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 08.08.2014, auf welche Bezug genommen wird (Bl. ## ff. d. A.), den Widerspruch zurückwies. 6 Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde. Zur Begründung trägt der Schuldner vor, mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen und auch bereits Teilzahlungen erbracht zu haben. Ausweislich der vorgelegten Überweisungsbelege (Bl. ## f. d.A.) wurden am 28.07. sowie am 25.08.2014 von dem Konto einer Frau U 1.500 € bzw. 750 € an den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mit dem Verwendungszweck „C“ überwiesen. Die Gläubigerin wurde zu dem Rechtsmittel angehört und erklärte, dass „ein weiterer Vollstreckungsauftrag nicht verfolgt“ werde, nachdem der Schuldner über einen Dritten Ratenzahlungen aufgenommen habe. 7 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt, wobei insoweit auf Bl. ## d.A. Bezug genommen wird. 8 Im Beschwerdeverfahren konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die in Bezug genommene Ratenzahlungsvereinbarung mit der Ehefrau des Schuldners abgeschlossen wurde (vgl. Bl. ## d. A.) und Zahlungen tatsächlich von einem Konto der Ehefrau sowie von einem Konto der bereits erwähnten Frau U erfolgen. Der Schuldner behauptet hierzu, diese Zahlungen erfolgten aus seinem Vermögen. Trotz Aufforderung durch die Kammer hat er hierzu jedoch keine näheren Ausführungen gemacht, obwohl die Leistungserbringung durch Dritte diese Behauptung als eher fernliegend erscheinen lässt. 9 II. 10 Die gemäß § 793 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 11 Gemäß § 882 c ZPO ordnet der Gerichtsvollzieher – von Amts wegen – die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis unter anderem dann an, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. 12 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. An der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend auf der Grundlage einer mit der Ehefrau des Schuldners getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung Zahlungen erbracht werden. Zwar beruht die Eintragungsanordnung auf einem individuellen Vollstreckungsvorgang, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis als Auskunftsregister soll jedoch dem allgemeinen Rechtsverkehr Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person geben und verfolgt insoweit einen über die einzelne Vollstreckung hinausgehenden Zweck. Angesichts dieses Schutzzweckes erlaubt § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Eintragung nur dann nicht, wenn ein formalisierter Zahlungsplan im Sinne des § 802 b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig geworden ist. In diesem Fall kann sogar eine Löschung selbst dann gefordert werden, wenn eine solche Ratenzahlungsvereinbarung erst während eines Beschwerdeverfahrens getroffen wird (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, 5 T 352/13). 13 An einer solchen formalisierten Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher fehlt es vorliegend. Diese ist im Übrigen daran geknüpft, dass der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festgesetzten Zahlungen tatsächlich auch erbringen zu können. Letzteres ist weder substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht. 14 Dem Widerspruch des Schuldners ist auch nicht deshalb abzuhelfen, weil ausweislich der Auskunft der Gläubigerin vom 07.10.2014 (Bl. ## d.A.) dem Schuldner im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dessen Ehefrau eine Stundung bewilligt wurde, § 775 Nr. 4 ZPO. Soweit das Landgericht Berlin (dortiger Beschluss vom 22.08.2013, 51 T 529/13) dies für möglich erachtet, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung in Anbetracht der Funktion des Vermögensverzeichnisses nicht. Wie bereits erwähnt, soll dieses den Rechtsverkehr vor solchen Personen schützen, die ihre rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen mutmaßlich nicht erfüllen können. Dies ist in Bezug auf den Schuldner vorliegend der Fall. Eigene Zahlungen an die Gläubigerin behauptet der Beschwerdeführer nicht substanziell. Sollte er – wie er pauschal vorträgt – tatsächlich über Vermögen verfügen, welches er über Konten seiner Ehefrau oder der Frau U leitet, würde er seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse erkennbar verschleiern und bewusst vor einem unmittelbaren Zugriff durch Gläubiger bewahren. 15 Zum Schutz der Rechtsgemeinschaft hält die Kammer es daher für nicht angezeigt, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis davon abhängig zu machen, dass keine private Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Dies deckt sich mit der Wertung des Gesetzgebers in § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, welcher die Löschung einer Eintragung vom Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers abhängig macht. 16 Da die angesprochenen Rechtsfragen zwar von großer praktischer Relevanz, jedoch obergerichtlich nicht abschließend geklärt sind, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 17 Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO. 18 Beschwerdewert: 3.000 €