Beschluss
5 T 352/13
LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2013:1030.5T352.13.0A
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Leitsätze
1. § 802b ZPO, welcher bei Ratenzahlungsvereinbarungen etc. einen Vollstreckungsaufschub festlegt, gilt auch für die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882c, 882d ZPO.
2. Weist der Schuldner den Abschluss eines Zahlungsplans / einer Ratenzahlungsvereinbarung nach, darf keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis mehr erfolgen bzw. ist eine bereits erfolgte Eintragung ggf. zu löschen.
3. Der Schuldner kann den Zahlungsplan/die Ratenzahlungsvereinbarung noch mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geltend machen. Gegenstand der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht (mehr) die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17.06.2013 (Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) aufgehoben.
Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers […] betreffend die Schuldnerin vom 04.06.2013 zu Az. DR II 798/13 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 802b ZPO, welcher bei Ratenzahlungsvereinbarungen etc. einen Vollstreckungsaufschub festlegt, gilt auch für die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882c, 882d ZPO. 2. Weist der Schuldner den Abschluss eines Zahlungsplans / einer Ratenzahlungsvereinbarung nach, darf keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis mehr erfolgen bzw. ist eine bereits erfolgte Eintragung ggf. zu löschen. 3. Der Schuldner kann den Zahlungsplan/die Ratenzahlungsvereinbarung noch mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geltend machen. Gegenstand der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht (mehr) die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17.06.2013 (Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) aufgehoben. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers […] betreffend die Schuldnerin vom 04.06.2013 zu Az. DR II 798/13 wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Gläubiger vollstreckt aus einem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 11.11.2010, welches der Schuldnerin am 13.11.2010 zugestellt worden ist sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Prüm vom 17.02.2011 (beides Az. 6 C 291/10). Der Gerichtsvollzieher forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 13.05.2013 zur Zahlung auf und lud sie zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 31.05.2013. Das Schreiben wurde am 14.05.2013 im Briefkasten der Schuldnerin eingelegt. Am 31.05.2013 erschien die Schuldnerin - unentschuldigt - nicht. Der Gerichtsvollzieher legte am 05.06.2013 seine Eintragungsanordnung vom 04.06.2013 in den Briefkasten der Schuldnerin ein. Gegen diese Eintragungsanordnung hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 05.06.2013 (Bl. 1 d.A.), am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Widerspruch eingelegt. Sie behauptete - ohne nähere Darlegung oder Vorlage von Nachweisen - eine Ratenzahlungsvereinbarung. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Widerspruch der Schuldnerin mit Beschluss vom 17.06.2013 (Bl. 2 f. d.A.) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 22.06.2013 (Bl. 4 d.A.), beim Amtsgericht eingegangen am 24.06.2013, sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Schreiben waren Fotokopien zweier Überweisungsaufträge sowie ein Schreiben des Gläubigervertreters (Bl. 7 d.A.) beigefügt. Die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis erfolgte am 27.06.2013. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.07.2013 (Bl. 8 f. d.A.) nicht abgeholfen und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Löschung im Schuldnerverzeichnis ausschließlich an das zentrale Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Hünfeld) zu richten ist. Gegenüber der Beschwerdekammer des Landgerichts teilte der Gläubiger auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 18.07.2013 (Bl. 10 d.A.) mit, dass die Parteien sich auf eine Ratenzahlung geeinigt hatten und seit Mai drei Ratenzahlungen eingegangen sind. Es bestehe derzeit kein Bedürfnis für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Es stellte sich sodann heraus, dass der Gläubiger bereits am 06.06.2013 an den Gerichtsvollzieher ein Telefax mit dem Inhalt übersandt hatte, dass eine Ratenzahlung vereinbart worden ist und daher zunächst das Ruhen des Verfahrens – bis zum Eingang der Julirate - beantragt wird. Der Gerichtsvollzieher hatte sich jedoch zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befunden und das Schreiben deshalb zunächst nicht an das Gericht weitergeleitet. II. A. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 ff. ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. B. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Eintragungsanordnung ist aufzuheben, da - wegen der zwischen der Schuldnerin und dem Gläubiger geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung – ein Eintragungshindernis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bereits bestand und auch weiterhin im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung besteht. 1. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis lagen zwar grundsätzlich vor, da die Schuldnerin – unentschuldigt - ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen und deshalb nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen war. 2. Die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis hatte jedoch vorliegend im Hinblick auf die mit dem Gläubiger geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung zu unterbleiben. Die Annahme des Amtsgerichts, aus § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergäbe sich, dass der Ratenzahlungsplan die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nur dann verhindern könne, „wenn die Vermögensauskunft bereits abgegeben wurde“, wird von der Kammer nicht geteilt. a) Die Vorschrift des § 802b ZPO, welche bei Ratenzahlungsvereinbarungen etc. einen Vollstreckungsaufschub festlegt, gilt auch für die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882c, 882d ZPO. (1) Nach § 802b ZPO ist, wenn eine Ratenzahlung mit Zustimmung des Gläubigers wirksam vereinbart worden ist, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung, Verwertung etc.) abzusehen. Während dieser Zeit darf z.B. auch nicht die Abnahme einer Vermögensauskunft erfolgen (so Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10). Diese prozeduralen Wirkungen eines Zahlungsplans oder einer Ratenzahlungsvereinbarung treten ex nunc, d.h. ab dann ein, so dass die zuvor bereits getroffenen Maßnahmen nicht aufgehoben werden (vgl. Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10). Der Vollstreckungsaufschub wird – wiederum „ex nunc“– u.a. hinfällig, wenn der Schuldner mit der Ratenzahlung über einen Zeitraum von zwei Wochen in Rückstand gerät (§ 802b Abs. 3 S. 3 ZPO). Ob die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Zweifel hieran könnten bestehen, weil die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis als solche keine Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinne darstellen dürfte. Sie führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern dient der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und damit einem öffentlichen Zweck (vgl. Utermark in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 882b Rn. 1 und § 882e Rn. 11). Allerdings handelt es sich dabei teilweise um ein Auskunftsregister über die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners im Vollstreckungsverfahren, und es ist weniger auf das Merkmal der Vollstreckungsmaßnahme, als auf den Gesetzeswortlaut „in jeder Lage des Verfahrens“– wozu auch das Eintragungsverfahren gehört - abzustellen (so Wasserl, DGVZ 2013, S. 85, 86, 89). Zudem soll die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach der Gesetzesbegründung auch als Druckmittel im Vollstreckungsverfahren dienen (siehe den Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 16/10069, Seite 37, zu § 882c, rechte Spalte, erster Absatz). In der Literatur wird hierzu dementsprechend bislang einhellig die Ansicht vertreten, dass auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in den Geltungsbereich des § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO fällt, also nach Abschluss eines Zahlungsplans bzw. einer Ratenzahlungsvereinbarung keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgen darf bzw. eine bereits erfolgte Eintragung ggf. zu löschen ist (so etwa Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10; Utermark in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 882d Rn. 6 und § 882e Rn. 5; Wasserl, DGVZ 2013, S. 89; Eickmann in MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 882c Rn. 10 ). (2) In § 882c ZPO sind die – alternativen - Voraussetzungen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis geregelt: - Nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Schuldner insbesondere in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. - Nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn er zwar die Vermögensauskunft abgegeben hat, eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses jedoch nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen. - Nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zwar abgegeben hat, jedoch dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist. Allein in § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Einschränkung dahingehend enthalten, dass die Eintragung nicht erfolgt, „solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist“. Hierzu stellt sich die Frage, ob mit diesem Zusatz der Geltungsbereich des § 802b ZPO für § 882c ZPO auf die Nr. 3 begrenzt werden soll oder ob der Zusatz lediglich deklaratorisch gemeint ist, also damit – der sonst uneingeschränkt im Anwendungsbereich des § 882c ZPO geltende - § 802b ZPO nur wiederholend bzw. klarstellend zitiert wird. Hiervon hängt ab, ob ein Zahlungsplan (bzw. alternativ eine Ratenzahlungsvereinbarung) nach § 802b ZPO auch die Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entfallen lässt. Für die erstgenannte Auslegungsvariante spricht zunächst der ausdrückliche Wortlaut des § 882c ZPO. Danach wird § 802b ZPO nur im Rahmen des § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO erwähnt. Für die zweite Auslegungsvariante lassen sich hingegen insbesondere der Wortlaut des § 802b Abs. 1 ZPO („soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein“) sowie die Gesetzesbegründung zu §§ 882c ff. ZPO anführen. Gegen eine Anwendbarkeit des § 802b ZPO im Bereich des gesamten § 882c ZPO spricht jedenfalls nicht die Gesetzesbegründung zu § 882e Abs. 2 Nr. 1 ZPO, in der es ausdrücklich heißt (Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 16/10069, Seite 40, zu § 882e, zu Absatz 2, im zweiten Absatz): „Der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers führen nicht zur Löschung der Eintragung, da diese nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigen.“ Die bloße Stundungsbewilligung oder ein entsprechendes Einverständnis des Gläubigers lassen das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs hinsichtlich der fehlenden Kreditwürdigkeit des Schuldners nicht entfallen, da sie an der Annahme dieser fehlenden Kreditwürdigkeit nichts ändern bzw. diese nicht entfallen lassen. Im Gegensatz dazu dienen der Zahlungsplan und die Ratenzahlungsvereinbarung nicht nur dazu, die Befriedigung des Gläubigers binnen eines angemessenen Zeitraums sicherzustellen, sondern auch gerade dazu, die Annahme der Kreditunwürdigkeit zu widerlegen . Zudem hält die Gesetzesbegründung zu § 882c Abs. 1 ZPO ausdrücklich fest (siehe den Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 16/10069, Seite 38, rechte Spalte, vierter Absatz): „Klargestellt wird in Satz 2, dass auch in diesem Vollstreckungsstadium der Vorrang gütlicher Erledigung (§ 802b ZPO-E) gilt. Kommt es zu einer Stundungsvereinbarung nach dieser Vorschrift, hindert der Vollstreckungsaufschub auch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, allerdings nur bezogen auf die jeweilige Verbindlichkeit.“ (Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer) Wenn § 802b ZPO auch im Stadium nach Abgabe der Vermögensauskunft gilt, dürfte er seinem Sinn und Zweck nach jedoch erst recht in den vorherigen Stadien gelten. Dass § 802b Abs. 2 ZPO letztlich auch für die Alternativen Nr. 1 und 2 des § 882c Abs. 1 ZPO gilt, ergibt sich auch recht deutlich aus der Gesetzesbegründung zu § 882d ZPO (siehe den Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 16/10069, Seite 39, zu § 882d, zu Absatz 1, rechte Spalte, erster Absatz). Dort heißt es: „Die zwischen Eintragungsanordnung und Widerspruchsentscheidung erfolgte Abgabe der Vermögensauskunft lässt den Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E entfallen. In diesem Fall hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob nicht auf Grund des Inhalts des Vermögensverzeichnisses der Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E gegeben ist. Eine zwischenzeitlich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO-E führt zu einem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintragungshindernis. “ (Hervorhebung durch Fettdruck durch die Kammer) In der Literatur wird dementsprechend bislang – soweit ersichtlich – nur die Auffassung vertreten, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung ein Eintragungshindernis bzw. (nach Eintragung) einen Löschungsgrund begründet (so etwa Utermark in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 882d Rn. 6 und § 882e Rn. 5; Wasserl, DGVZ 2013, S. 89; Eickmann in MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 882c Rn. 10; Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10). b) Im vorliegenden Verfahren lag dem Vollstreckungsgericht bis zum Erlass des Beschlusses vom 17.06.2013 kein Nachweis über einen Zahlungsplan oder eine Ratenzahlungsvereinbarung vor (für einen solchen ist grundsätzlich der Schuldner selbst gegenüber dem Gericht darlegungs- und beweisbelastet), war es davon ausgegangen, dass die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis zu Recht erfolgt war, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorlagen. In der Beschwerdeinstanz ist allerdings nun die Ratenzahlungsvereinbarung durch verschiedene Schreiben des Gläubigers nachgewiesen und zu berücksichtigen. Gegenstand der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht (mehr) die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts . Die Eintragungsanordnung ist deshalb aufzuheben und die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis betreffend die in diesem Verfahren maßgebliche Forderung zu löschen. C. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da die sofortige Beschwerde Erfolg hat. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war nicht veranlasst. D. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO zugelassen.