Urteil
16 O 14/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2014:1217.16O14.14.00
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Leitsätze
Die Kennzeichnungspflichten nach § 7 S. 1, 2 ElektroG sind keine Marktverhaltensregeln i. s. d. § 4 Nr. 11 UWG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kennzeichnungspflichten nach § 7 S. 1, 2 ElektroG sind keine Marktverhaltensregeln i. s. d. § 4 Nr. 11 UWG. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Kopfhörern durch die Beklagte. Der Kläger ist Inhaber der Marke „Y“ und Hersteller von Kopfhörern, die er u.a. über seinen Internetshop Y.com und über die Handelsplattform eBay verkauft. Zu seinem Angebot gehören Waren, wie aus dem übersandten Angebotsausdruck (Anl. FN8) ersichtlich (siehe auch die beiden als Anlage zur Klageschrift übersandte Kopfhörermuster). Die Beklagte ist Herstellerin von Kopfhörern, die sie unter ihrer Marke „Y2“ an gewerbliche Wiederverkäufer verkauft. Die Beklagte und die Marke Y2 sind seit 2008 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (F-Stiftung) registriert (vgl. Anl. B2 Bl. ## d.A.), die Marke „Y3“ ist seit Januar 2014. Der Kläger erwarb zu Testzwecken am 13.02.2014 über einen Dritten ein J-Stereo-Headset sowie am 04.03.2014 einen Stereo Kopfhörer $$ ### (vgl. Anl. FN4b). Mit Anwaltsschreiben vom 03.04.2014 (Anl. FN16) mahnte der Kläger drei Wettbewerbsverstöße ab und setzte eine Frist zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung bis zum 11.04.2014. Mit Schreiben vom 17.04.2014 (Anl. FN17) lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handle, indem sie ihre Kennzeichnungspflicht nach § 7 S. 1 ElektroG verletze. Die Kopfhörer verfügten nicht über eine ausreichende Kennzeichnung, die eine Identifizierung des Herstellers ermögliche. Die Aufbringung der Zeichenfolge „Y3“ auf dem Stereo-Kopfhörer $$ ### und einem der beiden J-Kopfhörer genüge nicht zur Kennzeichnung, denn diese Zeichenfolge sei bei der Stiftung F nicht registriert. Auch die Nichtkennzeichnung des anderen J-Kopfhörers verstoße gegen die Kennzeichnungspflicht. Hierdurch sei die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG indiziert. Der Kläger weiter der Auffassung, dass die Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG und § 5 Abs. 2 ElektrostoffV verstoße. Es fehle an der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG erforderlichen Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Kopfhörer oder seiner Verpackung. Angaben im Sinne der Vorschrift fänden sich bei dem Kopfhörer „Y2 – Stereo Headset“ (Anl. FN1) weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung. Bei dem Stereo-Kopfhörer $$ ### (Anl. FN3) fänden sich die Angaben nur auf der Verpackung, obwohl eine Anbringung problemlos auf dem Produkt möglich und auch marktüblich sei. Der Kläger meint, dass die Beklagte außerdem unzulässigerweise das CE-Kennzeichen verwende, weil das Konformitätsverfahren nicht durchgeführt worden sei, so dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliege. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB i.V.m. §§ 3, 9 UWG. Der Kläger ist der Ansicht, er müsse die Vertriebswege der ungenügend gekennzeichneten Ware aufdecken, um gegen Unlauterkeiten vorgehen und den Vertrieb im Endkundengeschäft verhindern zu können. Der Kläger hat seinen inhaltsgleich mit der Klageschrift vom 17.06.2014 gestellten Antrag im Schriftsatz vom 21.11.2014 umformuliert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kopfhörer zu Zwecken des Wettbewerbs in den Verkehr zu bringen, 1. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert, wie beispielhaft bei den Kopfhörern „Y2 – Stereo Headset“ (Anl. FN1) und/oder „Y2 – Stereo Headset for J2 3/4/5“ (Anl. FN2) und/oder „Y2 Bluetooth Stereo Headset $$ ###“ (Anl. FN3) geschehen; 2. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt, wie beispielhaft bei den Kopfhörern „Y2 Bluetooth Stereo Headset $$###“ (Anl. FN3) geschehen oder, wenn dies nicht möglich ist, dessen Verpackung gekennzeichnet sind, wie bei den Kopfhörern „Y2 – Stereo Headset for J2 3/4/5“ (Anl. FN2) geschehen; 3. und dabei ein CE-Kennzeichen zu verwenden, wenn dieses nicht geführt werden darf, wie beispielhaft bei den Kopfhörern „Y2 – Stereo Headset“ (Anl. FN1) und / oder „Y2 – Stereo Headset for J2 3/4/5“ (Anl. FN2) und/oder „Y2 Bluetooth Stereo Headset $$###“ (Anl. FN3). 4. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung im Antrag zu 1 - 3 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Nennung gewerblicher Abnehmer Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die vertriebenen Kopfhörer mit den bezeichneten Verletzungshandlungen gehandelt wurden und dies in einem geordneten Verzeichnis darzulegen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.642,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2014 sowie Testkaufkosten in Höhe von 21,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Testkaufkosten in Höhe von weiteren 99,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig. Die Unterlassungsanträge seien zu unbestimmt, da sie lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholten. Vor allem erhebt die Beklagte den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 UWG; sie behauptet insoweit, dass der Kläger mit der Geltendmachung seiner Ansprüche überwiegend sachfremde Interessen verfolgt, nämlich die Erzielung von Gebühren. Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Zwischen den Parteien sei kein Wettbewerbsverhältnis gegeben, weil sie auf unterschiedlichen Handelsstufen agierten. Sie verstoße nicht gegen § 7 ElektroG, weil die Kopfhörer mangels eigener Stromversorgung keine Elektrogeräte im Sinne dieses Gesetzes seien und daher dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Jedenfalls liege kein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten vor, denn die von ihr vorgenommene Kennzeichnung auf der Verpackung der Kopfhörer sei ausreichend. Davon abgesehen sei § 7 S. 1 ElektroG keine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschrift habe weder eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion, noch diene sie der Kontrolle und praktischen Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Registrierung der Hersteller nach § 6 Abs. 2 ElektroG durch die F-Stiftung. Auch im Hinblick auf die Kostenfolge der Kennzeichnungsverpflichtung bestehe kein Marktbezug, ebenso wenig aus Gründen des Nachahmerschutzes, des Verbraucherschutzes oder des Gesundheitsschutzes. Schließlich sei ein wettbewerblicher Abwehranspruch jedenfalls wegen mangelnder Spürbarkeit eines etwaigen Verstoßes ausgeschlossen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf den Headsets zulässig sei. Die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung ergebe sich auch aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 12 der ElektroStoffVO. Die Beklagte hält den Einwand des Klägers außerdem deshalb für unzulässig, weil er (unstreitig) seine eigenen Kopfhörer ebenfalls mit dem CE-Kennzeichen versieht. Der Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG sei durch die Angabe der Herstellerdaten auf der Verpackung ebenfalls Genüge getan. Da die Abmahnung des Klägers nach Auffassung der Beklagten unberechtigt war, bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Schließlich beruft die Beklagte sich auf Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelt der Kläger mit der Klageerhebung nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG. Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist der Verletzer, d.h. hier die Beklagte. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Anspruchsteller, diese Umstände zu widerlegen (vgl. BGH GRUR 2006, 243; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 4.25). Hier hat die Beklagte zwar behauptet, dass der Kläger in erster Linie ein Gebührenerzielungsinteresse verfolge. Dieser Umstand ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen, weil der Kläger jedenfalls auch Kopfhörer herstellt und vertreibt und damit Mitbewerber nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist. Insofern hat er sowohl ein wirtschaftliches als auch ein wettbewerbliches Interesse an der Rechtsverfolgung von Wettbewerbsverstößen der Beklagten. Die Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt. Wegen der Bezugnahme der Anträge auf die konkreten Kopfhörer ist die beanstandete Verletzungshandlung hinreichend konkretisiert (vgl. OLG Celle, GRUR 2014, 152, 154; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14, BeckRS 2014, 19387, Rn. 27). II. Die Anträge sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 S. 1 ElektroG verlangen, es zu unterlassen, Kopfhörer ohne Herstellerkennzeichnung in Verkehr zu bringen. a) Der Kläger ist Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und damit antragsbefugt. Es ist unerheblich, dass der Kläger seine Geräte an Endabnehmer verkauft, die Beklagte hingegen an gewerbliche Weiterveräußerer, da sie sich zumindest im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 33ff.). b) Das ElektroG ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch auf Kopfhörer anwendbar. Sie benötigen zu ihrem Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder und sind daher Elektrogeräte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG / Anhang I (vgl. LG Bonn, Urteil vom 03.07.2014 – 14 O 7/14). c) Es fehlt jedoch an einem subjektiven Recht des Klägers auf Einhaltung des § 7 S. 1 ElektroG durch die Beklagte, da es sich bei der Vorschrift entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht um eine Marktverhaltensregelung handelt. Durch die Herstellerkennzeichnung soll das Konzept der abfallrechtlichen Produktverantwortung, d.h. der Herstellerverantwortung für die Entsorgung, umgesetzt werden. Die Regelung dient damit vorrangig dem Umweltschutz und ist als solche wettbewerbsneutral (vgl. BGH NJW-RR 2007, 335, 336). Sie kann auch nicht deshalb als Marktverhaltensregelung eingestuft werden, weil sie eine sekundäre wettbewerbsrechtliche Relevanz i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG hat. Soweit eine sekundäre wettbewerbsrechtliche Relevanz in der Rechtsprechung bisher überweigend bejaht wurde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014 – 4 U 77/14, BeckRS 2014, 22054, Rn. 59; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14, BeckRS 2014, 19387, Rn. 33; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14, BeckRS 2014, 11992; OLG Celle GRUR-RR 2014, 152; LG Bonn, Urteil vom 03.07.2014 – 14 O 7/14 - offengelassen in OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 49), wird dies darauf gestützt, dass mit der Regelung vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte in gleicher Weise wie bei fehlender Registrierung des Herstellers mit Entsorgungskosten belastet wird. Gegen diese Bewertung spricht, dass eine Marktverhaltensregelung sich allenfalls dann annehmen ließe, wenn und soweit durch die Kennzeichnungspflicht tatsächlich (auch) der Schutz von Mitbewerbern vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten bezweckt würde. Dies ist jedoch nicht der Fall: Die zentrale abfallrechtliche Regelung, an die alle weiteren Herstellerpflichten und deren Kontrollmöglichkeiten anknüpfen, ist die Verpflichtung jedes Herstellers zur Registrierung nach § 6 Abs. 2 ElektroG, die durch die Pflicht zur regelmäßigen Mitteilung der in Verkehr gebrachten Gerätemenge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ergänzt wird (vgl. Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958). Demgegenüber hat § 7 S. 1 ElektroG, der anders als die Registrierungspflicht bei Verstößen weder mit einem Absatzverbot (vgl. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG) noch mit einem Bußgeld (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4a ElektroG) oder in anderer Weise sanktioniert ist, entgegen der Darstellung des Klägers für die Regelung des Marktverhaltens nur eine untergeordnete Bedeutung und weist allenfalls im Hinblick auf die Identifizierbarkeit des Herstellers in Sortier- oder Behandlungsanlagen einen Marktbezug auf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014- I-15 U 69/14, BeckRS 2014, 16068, Rn. 12). In diesem Zusammenhang regelt § 14 Abs. 5 S. 3 ElektroG die Berechnung der Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte. Diese richtet sich je nach Wahl des Herstellers entweder nach seinem nachgewiesenen Anteil eindeutig identifizierbarer Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder aber nach seinem Anteil an der gesamten, im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Neugeräten . Nur bei einer Mengenberechnung nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge träte die vom Kläger behauptete Folge ein, dass nicht gekennzeichnete Altgeräte nicht einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden können, so dass der nichtkennzeichnende Hersteller Entsorgungskosten spart und sämtliche Hersteller nach § 14 Abs. 5 S. 7 i.V.m. S. 2 ElektroG zusätzliche Abholverpflichtungen mit höheren Entsorgungskosten treffen. Diese Variante wird jedoch tatsächlich nicht praktiziert, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. Stattdessen richtet sich nach der vom Gesetz zugelassenen praktischen Handhabung der Regelung (§ 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG) ganz allgemein die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Geräte bzw. sein Anteil an den Entsorgungskosten nach seinem Anteil an im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Neugeräten (vgl. schon Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959). Eine fehlende Kennzeichnung der Altgeräte führt somit gerade nicht dazu, dass andere Hersteller stärker mit Entsorgungskosten für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte belastet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014 – I-15 U 69/14, BeckRS 2014, 16088, Rn. 8ff., 14). d) Selbst wenn eine Marktverhaltensregelung vorläge, so fehlt es nach Auffassung der Kammer zumindest an einem Kennzeichnungsverstoß auf Seiten der Beklagten. Die Kennzeichnung der Kopfhörer mit den Zeichen „Y3“ ist ausreichend, da dieses Zeichen nach dem widersprochenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 ebenfalls seit Januar 2014 bei der F-Stiftung registriert ist. Auch führt die Eingabe dieser Zeichen auf der von der F-Stiftung geführten Herstellerliste im Internet zu der unter „Y2“ verzeichneten Beklagten. Dies hat eine von der Kammer durchgeführte und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterte Recherche bestätigt. Die zusätzliche Angabe der Adressdaten ist nicht erforderlich, weil diese zum einen auf der Verpackung enthalten sind und zum anderen über das F-Register in Erfahrung gebracht werden können. Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden und gibt auch zuverlässig Auskunft über die Anschrift der dort registrierten Beklagten. Soweit die Kopfhörer der Beklagten selbst nicht gekennzeichnet sind (vgl. das Modell nach Anl. FN1), sondern sich eine Kennzeichnung mit den Herstellerdaten auf der Verpackung befindet, ist dies nach Auffassung der Kammer ausreichend, um dem Schutzinteresse des Gesetzes Rechnung zu tragen. e) Ein wettbewerbsrechtlicher Abwehranspruch des Klägers würde davon abgesehen zumindest daran scheitern, dass es an der Spürbarkeit der Verstöße fehlt. Weil die Abholmenge bzw. die anteiligen Entsorgungskosten der jeweiligen Händler nicht nach einer individuell festgestellten Rücklaufmenge berechnet werden, wird das Interesse des Klägers daran, nicht mit Entsorgungskosten für die Produkte anderer Hersteller belastet zu werden, durch die Nichtkennzeichnung nicht beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 25ff.). Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist faktisch nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, solange der Hersteller seiner Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachkommt, weil der Umfang der Abholverpflichtungen und die Höhe der eigenen Entsorgungskosten dann im Einklang mit den in Verkehr gebrachten Geräten stehen und Mitbewerber nicht mit zusätzlichen, eigentlich vom nichtkennzeichnenden Hersteller zu tragenden Entsorgungskosten belastet werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 29). Hier hat die Beklagte vorgetragen und belegt, dass sie ihre Registrierungspflichten erfüllt hat. Der Kläger hat auch keine Verstöße der Beklagten gegen die Registrierungspflicht behauptet. 2. Der Kläger hat auch nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihr hergestellten Produkte mit ihrem Namen kennzeichnet. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG hat der Hersteller eines Verbraucherprodukts bei der Bereitstellung dieses Produkts auf dem Markt seinen Namen und seine Kontaktanschrift anzubringen. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG sind diese Angaben auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies dort nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzugeben. Das ProdSG ist auf Kopfhörer anwendbar, denn Kopfhörer sind ein Verbraucherprodukt i.S.d. § 2 Nr. 26 ProdSG. Es ist allerdings zweifelhaft, ob es sich bei der Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG eine Marktverhaltensregelung darstellt (bejahend: OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014 – 4 U 77/14, BeckRS 2014, 22054, Rn 74) und ob für die Pflicht, die Identifizierung des Herstellers zu ermöglichen, nicht § 7 S. 1 ElektroG die speziellere Regelung ist (vgl. LG Bonn, Urteil vom 03.07.2014 – 14 O 7/14). Jedenfalls liegt kein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht vor. Zwar werden auf den streitgegenständlichen Kopfhörern selbst die Kontaktdaten der Beklagten nicht angegeben. Die Angabe der registrierten Marke „Y3“ auf dem Kopfhörer reicht jedoch zur Kennzeichnung aus, da wegen der Registrierung der Marke bei der F-Stiftung die Beklagte als Herstellerin ermittelt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014 – I-2 U 33/14, BeckRS 2014, 19271, Rn. 52). Soweit die Beklagte einen Kopfhörer vertreibt, der nicht mit „Y3“ gekennzeichnet ist (Modell Anl. FN1), reicht es nach Auffassung der Kammer aus, dass die Kontaktdaten der Beklagten auf der Verpackung angegeben sind, wie es § 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG vorsieht. Diese Angabe ermöglicht ausreichend sicher eine Rückverfolgbarkeit des Herstellers, wie sie § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG bezweckt. Soweit der Kläger die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung darüber hinaus auf § 5 ElektrostoffV stützt, vermag auch dies den Klageantrag nicht zu stützen. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 ElektrostoffV muss der Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts sicherstellen, dass sein Name (…) und seine Anschrift auf dem Gerät angegeben sind. Auch insoweit ist allerdings nach § 5 Abs. 2 S. 2 ElektrostoffV unter bestimmten Umständen die Angabe dieser Daten auf der Verpackung ausreichend. Insofern entspricht die Angabe „Y3“ auf dem Kopfhörer in Verbindung mit den weiteren Herstellerangaben auf der Verpackung (bzw. hinsichtlich des einen Kopfhörers die Herstellerangabe allein auf der Verpackung) der gesetzlichen Vorschrift. III. Schließlich kann der Kläger auch nicht von der Beklagten verlangen, dass sie es unterlässt, ihre Produkte mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, wenn das Produkt oder seine Verpackung mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne dass Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller gemäß EU-Verordnung 765/2008, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind. Ungeachtet der Frage, ob die CE-Kennzeichnung zu Recht verwendet wird oder nicht, kann der Kläger sich für sein Begehren nicht auf §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2 stützen. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung unzulässig. Die CE-Kennzeichnung stellt jedoch kein Qualitätskennzeichen und auch kein ähnliches Zeichen dar, weil sie vom Hersteller in eigener Verantwortung angebracht wird (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 2.2). Auf §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG (Verbot irreführender Angaben) kann der Anspruch ebenfalls nicht gestützt werden, denn eine Irreführung durch die CE-Kennzeichnung ist nicht ersichtlich. Soweit in der Rechtsprechung die Verwendung des CE-Kennzeichens wegen Irreführung mit Erfolg angegriffen wird, beziehen sich die Entscheidungen auf Fällen, in denen die Kennzeichnung „CE-geprüft“ lautet und somit der irreführende Eindruck einer unabhängigen Prüfstelle hervorgerufen wird (z.B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.2014 – 4 U 193/13, BeckRS 2014, 18830 m.w.N.). Auch ein Anspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung ist nicht gegeben. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte kein EU-Konformitätsverfahren durchgeführt habe und daher die CE-Kennzeichnung zu Unrecht verwendet werde. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Da selbst für die Marktüberwachungsbehörden nach § 13 ElektrostoffV eine widerlegliche Konformitätsvermutung gilt, trägt der Hersteller auch gegenüber dem einzelnen Wettbewerber keine Darlegungs- und Beweislast für die Konformität seiner Produkte. Vielmehr obliegt es dem Wettbewerber, aufgrund konkreter Anhaltspunkte darzulegen, inwiefern Zweifel daran bestehen, dass das Konformitätsverfahren durchgeführt wurde. Hierzu hat der Kläger (der bei seinen eigenen Kopfhörern eine CE-Kennzeichnung angebracht hat, vgl. Anl. B4 Bl. ## d.A.) trotz ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 nichts vorgetragen. IV. Da dem Kläger keine Ansprüche auf Abwehr des als wettbewerbswidrig gerügten Verhaltens zustehen, besteht auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die von der Beklagten getätigten Geschäfte. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ist nicht begründet, weil die Abmahnungen nicht berechtigt waren. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Erstattung der Testkaufkosten. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Streitwert : 30.000,00 EUR (für jeden gerügten Wettbewerbsverstoß wurden 10.000,00 EUR angesetzt)