Beschluss
4 U 77/14
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0610.4U77.14.0A
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Leitsätze
Der Rechtsanwalt, dem eine Berufungsschrift zur Unterzeichnung vorgelegt wird, muss überprüfen, ob der Ablauf der Berufungsfrist richtig ermittelt und festgehalten wurde.(Rn.23)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. März 2014 (Az. 2 O 241/13 Sch) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird verworfen.
4. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.149,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsanwalt, dem eine Berufungsschrift zur Unterzeichnung vorgelegt wird, muss überprüfen, ob der Ablauf der Berufungsfrist richtig ermittelt und festgehalten wurde.(Rn.23) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. März 2014 (Az. 2 O 241/13 Sch) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird verworfen. 4. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.149,28 € festgesetzt. I. 1. Der Kläger hat gegen das am 27.03.2014 verkündete (Verkündungsprotokoll Bl. 90) und seinen Prozessbevollmächtigten am 01.04.2014 in vollständiger Form zugestellte (Empfangsbekenntnis Bl. 101) klagabweisende Urteil des Landgerichts mit am 05.05.2014 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 106 ff.) Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.05.2014 wurde der von dieser mit Schriftsatz vom 13.05.2014 gestellte Antrag auf Zurückweisung der Berufung damit begründet, die Berufung sei verspätet eingelegt worden (Bl. 121). Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.05.2014 (Bl. 123) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist mit dem 02.05.2014 abgelaufen war, seine Berufung aber erst am 05.05.2014 einging. 2. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2014 - am selben Tage beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangen - beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, die verspätete Einlegung der Berufung beruhe auf einem Verschulden einer Angestellten der Prozessbevollmächtigten, ohne dass ein eigenes Verschulden oder ein solches seiner Prozessbevollmächtigten mitursächlich gewesen sei. In der Anwaltskanzlei seiner Prozessbevollmächtigten sei die Zuständigkeit derart geregelt, dass jede Rechtsanwaltsfachangestellte ihre eigenen Akten zugeteilt bekomme, welche sie ausschließlich bearbeite. Hinsichtlich der Fristen bestehe die allgemeine Anweisung, dass diese nach Eingang des Dokuments durch die Fachangestellte selbst berechnet würden. Nehme der Rechtsanwalt das Dokument sofort nach Eingang und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses an sich, werde die Frist von ihm selbst berechnet und durch eine mündliche Einzelweisung per Diktat oder schriftsätzlich mit Handzettel an die Fachangestellt mitgeteilt. Diese notiere die Frist anschließend sowohl auf dem Dokument selbst als auch in ihrem eigenen handschriftlichen Kalender. Darüber hinaus werde die Frist in einem elektronischen Kalender notiert. Die Eintragung der Frist im Fristenkalender werde von der Fachangestellten durch einen Erledigungsvermerk auf den Dokumenten deutlich gemacht. Rechtsmittelfristen würden zusätzlich markiert. Hier habe Rechtsanwalt W. von der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten das klagabweisende Urteil nach dessen Zustellung am 01.04.2014 an sich genommen und ihn hinsichtlich der Einlegung der Berufung kontaktiert. Er habe diesen am 16.04.2014 mit der Einlegung der Berufung beauftragt. Rechtsanwalt W. habe den Berufungsentwurf am 22.04.2014 diktiert und in demselben Diktat eine Abschrift an ihn und an die Rechtsschutzversicherung - jeweils unter Beifügung der bereits vollständig gefertigten Berufungsschrift inklusive Berufungsbegründung - verfügt. Am Schluss des Diktats habe dieser die Wiedervorlage der Akte eine Woche ab Diktat zur Überprüfung der Frage, ob zwischenzeitlich die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die zweite Instanz vorliege, verfügt sowie die Fachangestellte angewiesen, die Berufungsfrist auf den 02.05.2014 zu notieren und die Akte am selben Tage (02.05.2014) „erneut wieder vorzulegen“, worauf sich dieser verlassen habe. Die zuständige Fachangestellte, Frau R, habe die Schreiben an Mandant und Rechtsschutzversicherung noch am selben Tage versandt, die Eintragung der auf den 02.05.2014 diktierten Frist jedoch weisungswidrig unterlassen. Bei Frau R handle es sich um eine geschulte und zuverlässig arbeitende Angestellte, die als Rechtsanwaltsfachangestellte ausgebildet sei und bereits seit einem halben Jahr bei seinen Prozessbevollmächtigten arbeite. In dieser Zeit habe sie sich als äußerst zuverlässige und kompetente Mitarbeiterin bewährt. Sie sei von diesen auch sorgfältig ausgewählt und hinsichtlich der Themen Zustellung und Fristen ausführlich belehrt und von Rechtsanwalt W mittels regelmäßiger Stichproben laufend überwacht worden, weshalb dieser Frau R die Eintragung der Frist zur selbständigen Erledigung habe übertragen dürfen und die Ausführung seiner Anweisung nicht habe überprüfen müssen. Nachdem Frau R im Hinblick auf die Deckungsanfrage am 30.04.2014 bei der Rechtsschutzversicherung nachgefragt habe, sei die Deckungszusage am 02.05.2014 eingegangen und Rechtsanwalt W am 05.05.2014 „gemeinsam mit der Handakte, entsprechender Ausfertigung der Berufungsschrift vorgelegt“ worden. Dieser habe die Ausfertigung umgehend unterzeichnet und den Versand an das OLG Stuttgart - vorab per Fax - veranlasst. Kenntnis von der nicht fristgerecht eingelegten Berufung hätten seine Prozessbevollmächtigten erst durch den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 20.05.2014 erlangt. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die S. 2 - 5 des Schriftsatzes vom 26.05.2014 (Bl. 126 ff.) verwiesen. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung von Frau R vorgelegt (Bl. 130 f). 3. Ferner hat der Kläger im Schriftsatz vom 26.05.2014 hinsichtlich einer etwaigen Verfristung des Wiedereinsetzungseintrags vorsorglich ebenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (S. 5, Bl. 129). Zur Begründung hat er im u. a. ausgeführt, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Berufungsschrift habe für Rechtsanwalt W. kein Anlass bestanden, an der Einhaltung der Berufungsfrist zu zweifeln. 4. Der Beklagte ist dem Wiedereinsetzungsantrag entgegengetreten (Schriftsatz vom 05.06.2014, Bl. 133). II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist zu verwerfen, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Oberlandesgericht eingegangen ist (nachfolgend 1.). Wegen der Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ist dem Kläger keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da er nicht ohne Verschulden an deren Einhaltung i. S. v. § 233 Satz 1 ZPO verhindert war (nachfolgend 2.). Dies hat zur Folge, dass die Berufung wegen Versäumung der Notfrist des § 517 ZPO, die mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils des Landgerichts Heilbronn am 01.04.2014 zu laufen begann und (wegen des Maifeiertags) am 02.05.2014 ablief und damit durch die erst am 05.05.2014 eingegangene Berufungsschrift nicht mehr gewahrt werden konnte, gem. § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO zu verwerfen ist. 1. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann am 05.05.2014 zu laufen und lief mithin am 19.05.2014 ab, da am 05.05.2014 das „Hindernis“ i. S. v. § 234 Abs. 2 ZPO behoben war. Mithin war der erst am 26.05.2014 eingegangene Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verfristet. a) Eine Hindernisbehebung i. S. v. § 234 Abs. 2 ZPO liegt ab dem Zeitpunkt vor, in dem die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung der Frist hätte erkennen können, wenn also Anlass bestand zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war (BGH NJW-RR 2005, 76, 77 und Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 234 Rn. 5, jeweils m.w.N.; BGH VersR 1987, 463). b) Für den verantwortlichen Rechtsanwalt W bestand am 05.05.2014 ein solcher Anlass zu prüfen, ob der Ablauf der Berufungsfrist richtig festgehalten war. Hätte er diese Prüfung durchgeführt, hätte er bemerkt, dass die Berufungsfrist entgegen seiner Anweisung gar nicht notiert war und in der Folge auch, dass diese bereits abgelaufen war. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der verantwortliche Rechtsanwalt dann, wenn ihm die Sache anlässlich eines bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt wird, eigenverantwortlich prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (BGH, Beschl. v. 29.09.1998, VI TB 16/98 Rn. 5 in Juris m.w.N.; BGH VersR 1995, 238 - dort als st. Rspr. bezeichnet). Eine solche Pflicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn dem Rechtsanwalt die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zur Bearbeitung vorgelegt wird und dieser eine fristgebundene Prozesshandlung vorzubereiten bzw. vorzunehmen hat (BGH NJW 1964, 106; BGH NJW 1976, 627, 628; BGH VersR 1985, 552; BGH VersR 1987, 463; BGH NJW 1992, 1632), mithin nicht nur dann, wenn er die Berufungsbegründung zu fertigen hat, sondern auch bei anderen fristgebundenen Prozesshandlungen wie der Einlegung der Berufung (BGH NJW 1964, 106; BGH VersR 1974, 385 Rn. 9 in Juris; BGH NJW 2001, 1578, 1579; BGH NJW-RR 2005, 76, 77), des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil (BGH, Beschl. v. 14.10.1987, VIII ZB 16/87) oder der sofortigen Beschwerde (BGH VersR 1991, 119). Darauf, ob zu diesem Zeitpunkt (also dem der Hindernisbehebung) die Frist für die vorzunehmende Prozesshandlung bereits abgelaufen war, kommt es nicht an (BGH VersR 1995, 238; BGH VersR 1990, 543). Von dieser Pflicht zur eigenverantwortlichen Nachprüfung der Frist kann sich der Rechtsanwalt nicht durch Anweisungen an sein Büropersonal betreffend die Fristwahrung befreien (BGH NJW 1992, 841 und NJW 1992, 1632). bb) Da dem verantwortlichen Rechtsanwalt W nach eigener Darstellung des Klägers die Akte am 05.05.2014 nach Eingang der Rechtsschutzversicherung (jedenfalls auch) zur Unterzeichnung der Berufungsschrift vorgelegt worden ist, hätte er überprüfen müssen, ob der Ablauf der Berufungsfrist richtig ermittelt und festgehalten wurde. Nachdem ausweislich des eigenen Vorbringens des Klägers die zuständige Angestellte Frau R die Frist weisungswidrig überhaupt nicht festgehalten hatte - weder im (elektronischen) Kalender noch in der Akte -, hätte ihm dieses auffallen und ihm Anlass zur eigenständigen Berechnung der Frist geben müssen, bei welcher er erkannt hätte, dass die Berufungsfrist bereits mit dem 02.05.2014 abgelaufen war. Mithin war bei Anwendung der von einem verantwortlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt bereits am 05.05.2014 die Versäumung der Berufungsfrist erkennbar und damit das Hindernis i. S. v. § 233 Satz 1 ZPO auch zu diesem Zeitpunkt behoben, nachdem der Kläger für das Verhalten (hier: Unterlassen) seines Prozessbevollmächtigten einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). cc) Dem kann der Kläger nicht den Grundsatz entgegenhalten, der Prozessbevollmächtigte könne sich darauf verlassen, dass eine erfahrene und erprobte Bürokraft die von ihm berechnete Rechtsmittelfrist zutreffend in den Fristenkalender eintragen wird, was er nicht überprüfen müsse. Dieser Grundsatz findet - wie oben unter aa) dargelegt - seine Grenze in der bei Vorlage der Sache zur Vornahme einer fristgebundenen Prozesshandlung (hier: Berufungseinlegung) eingreifenden Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Nachprüfung der Frist und ihrer Notierung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung BGH NJW 2001, 1578. Vielmehr bekräftigt der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung den Grundsatz, dass der Rechtsanwalt bei der Aktenvorlage prüfen muss, ob die Berufungsfrist richtig eingetragen ist, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung der Berufung vorgelegt werden (a.a.O., 1579). 2. Mithin ist über die vom Kläger vorsorglich beantragte, nach § 233 Satz 1 erster Halbsatz letzte Alt. ZPO grundsätzlich mögliche, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Dies kann jedoch ebenfalls nicht gewährt werden, da die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den verantwortlichen Rechtsanwalts W., für dessen Verschulden der Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, nicht unverschuldet i. S. v. § 233 Satz 1 ZPO war, denn Rechtsanwalt W. hätte aus den oben unter 1. b) dargelegten Gründen am 05.05.2014 erkennen können und müssen, dass die Berufungsfrist versäumt und damit auch das Hindernis i. S. v. § 234 Abs. 2 ZPO behoben war. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist mithin nicht dargelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.