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Urteil

3 O 247/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2015:0710.3O247.14.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aus den Darlehen der Beklagten mit der Nummer ########## und ########## bis zum Ende der Zinsbindung am 30.09.2016 Leistungsraten zu erbringen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aus den Darlehen der Beklagten mit der Nummer ########## und ########## bis zum Ende der Zinsbindung am 30.09.2016 Leistungsraten zu erbringen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des ihm durch die verweigerte Ablöse zweier Darlehen nach erklärtem Widerruf entstandenen Zinsdifferenzschadens in Anspruch. Der Kläger beantragte am 28.07.2006 ein Wohnungsbaudarlehen i.H.v. 140.000,00 EUR mit einem Zinssatz von 4,62 % und einer Zinsbindung bis zum 30.09.2016. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag (Nr. ##########) unter dem 28.08.2006 an. Darüber hinaus übersandte die Beklagte dem Kläger ein Darlehensangebot vom 31.08.2006 über ein weiteres Immobiliendarlehen nach dem KfW-Wohneigentum-Programm über 54.000,00 EUR mit einer Nominalverzinsung i.H.v. 4,45 % und einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2016. Der Kläger nahm dieses Angebot an. In beiden Vertragsformularen verwandte die Beklagte im Zusammenhang mit der Belehrung über die Widerrufsfrist folgende Formulierung: „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.11.2013 widerrief der Kläger die auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, eine Löschungsbewilligung in Bezug auf die Grundschuld auf dem Objekt C ## in X über 194.000,00 EUR Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zu erteilen und bat um Mitteilung der aktuellen Restschuld des Darlehens. Zum 31.12.2013 belief sich die Darlehensforderung insgesamt noch auf einen Betrag i.H.v. 169.604,05 EUR (Anl. K4. Bl. ##). Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2013 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Erteilung der Löschungsbewilligung unter Nachfristsetzung bis zum 10.01.2014 auf. Mit Schreiben vom 20.12.2013 vertrat die Beklagte die Ansicht, die Belehrung über das Widerrufsrecht in den streitgegenständlichen Verträgen sei ordnungsgemäß gewesen und kündigte an, einen außergerichtlichen Einigungsvorschlag zu unterbreiten. Ein solcher erfolgte aber in der Zwischenzeit nicht. Der Kläger behauptet, er hätte die Darlehen abgelöst, wenn die Grundschuld per 11.12.2013 freigegeben worden wäre und die Beklagte die Ablösung der Restvaluta zugelassen hätte, da er über einen Betrag auf einem Festgeldkonto i.H.v. 310.000,00 EUR verfüge. Ihm sei durch die verweigerte Ablöse der Darlehen ein monatlicher Zinsdifferenzschaden vom 01.04.2014 bis zum Ende der Zinsbindungsfrist, dem 30.09.2016, entstanden. Diesen bezifferte er in dem Schriftsatz vom 13.03.2015 bis zum 31.07.2014 mit einem Betrag von 9.112,56 EUR und ab dem 31.03.2015 mit künftigen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 11.486,54 EUR (zuvor: bis 31.07.2014: 4.848,42 EUR; ab dem 01.08.2014: 15.750,68 EUR), wobei sich der geltend gemachte Betrag aus den einzelnen Raten entsprechend dem Tilgungsplan, die jeweils zum Monatsersten und Monatsletzten in einem Zeitraum bis zum 30.09.2016 beansprucht werden, zusammen setzt. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot aus §§ 355 Abs. 2 S. 1, 360 BGB. Durch die Formulierung „frühestens“ sei der Fristbeginn nicht hinreichend eindeutig für den Verbraucher bestimmbar. Dies gelte unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer ein bereits unterbreitetes Angebot annehme oder ein solches abgebe. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Info VO könne sich die Beklagte nicht berufen, da mehrfache eindeutige Abweichungen textlicher und inhaltlicher Art vorgenommen worden seien. Auch sei der Anspruch nicht verwirkt, da hierfür ein bloßer Zeitablauf nicht ausreiche und die Beklagte darüber hinaus aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht schutzwürdig sei. Da keine Nachbelehrung erfolgt sei, habe die Beklagte jederzeit damit rechnen müssen, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht ausüben wird. Der Anspruch beruhe auf §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, Abs. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB, da der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, der aus der Nichterfüllung der der Beklagten obliegenden Verpflichtung resultiere. Diesen Anspruch könne der Kläger anstelle einer Rückabwicklung der Darlehensverträge geltend machen. Die bis zum Ablauf der Zinsbindung zu zahlenden Zinsen stellten für ihn eine Aufwendung dar, die nicht entstanden wäre, wenn die Beklagte die Löschungsbewilligung in Bezug auf die Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Ablösesumme erteilt hätte. Der Schaden belaufe sich auf die Summe der bis zum Ende der Zinsbindung teils bereits gezahlten und teils künftig noch zu zahlenden Zinsen. Dabei sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger Erträge oder Nutzungen aus dem Kapital von 310.000,00 EUR anrechnen lassen müsse, da nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung der Wegfall oder die Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum schädigenden Ereignis stünden, woran es hier fehle. § 814 BGB greife nicht, da die Beklagte die Widerrufserklärung für rechtlich wirkungslos erachte und der Kläger die Zinszahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt erbringe. Jedenfalls habe der Kläger hilfsweise einen Anspruch auf Feststellung, dass er zur weiteren Ratenzahlung aufgrund des wirksam erklärten Widerrufes nicht verpflichtet sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.112,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Maßgabe von Ziffer I im dem Klageantrag zu Ziffer I. im Schriftsatz vom 13.03.2015 (Bl. ### f. d. A.) zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn künftig die im Klageantrag unter II. im Schriftsatz vom 13.03.2015 (Bl. ### d. A.) aufgeführten Zahlungen zu leisten. 3. hilfsweise zum Antrag zu 2., festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aus den Darlehen der Beklagten mit der Nummer ########## und ########## bis zum Ende der Zinsbindung am 30.09.2016 Leistungsraten zu erbringen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.137,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufes über Geldmittel zur Tilgung der Darlehnsvaluten verfügt habe. Bei der überreichten Anlage handele es sich insofern lediglich um eine Momentaufnahme. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unschlüssig und, soweit eine künftige Leistung gefordert werde, unzulässig. Die Ausübung des Widerrufes sei darüber hinaus verspätet erfolgt, da die Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Insbesondere stimme sie inhaltlich mit der Musterbelehrung überein, wobei deren Schutzwirkung greifen müsse, da eine absolute Veränderungssperre nicht gefordert sei und der wesentliche Regelungsinhalt in der Widerrufsbelehrung mit dem Muster übereinstimme. Insofern habe auch keine inhaltliche Bearbeitung stattgefunden, sondern lediglich eine Umformulierung, die zudem noch verbraucherfreundlich gewesen sei. Darüber hinaus sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich und verwirkt, nachdem der Abschluss der Darlehensverträge bereits mehr als sieben Jahre zurück liege. Diese Zeitkomponente sei so gravierend, dass das Umstandsmoment zugleich anzunehmen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die offensichtliche Motivation für die Ausübung des Widerrufsrechts die veränderten wirtschaftlichen Umstände bezüglich der Zinskonditionen seien. Da der Kläger der Beklagten nach erfolgtem Widerruf keine Darlehenszinsen schulde, sei die Zinszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt, wobei dem bereicherungsrechtlichen Anspruch § 814 BGB entgegenstehe. Letztlich scheitere ein Anspruch auch an der fehlenden ordnungsgemäßen Schadensdarlegung. So müsse sich der Klägers auf einen vermeintlichen Schadenersatzanspruch jedenfalls die Erträge und Nutzungen anrechnen lassen, die aus dem vermeintlich vorliegenden Kapital von 310.000,00 EUR gezogen würden, da dieser Betrag ihm im Falle der Rückführung der Darlehensvaluten nicht ertragbringend zur Verfügung gestanden hätte. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sei es dem Kläger darüber hinaus verwehrt, die Darlehensverträge als fiktiv bestehend zu betrachten und hierin einen Schaden zu sehen. Letztlich lägen die Voraussetzungen des § 346 Abs. 4 BGB demnach nicht vor. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und dem vom Kläger geschuldeten Nutzungsersatzanspruch auf. Für die Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2015 (Bl. ### f d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die nur teilweise zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass er zur Erbringung weiterer Darlehensraten bis zum Ende der Zinsbindungsfrist nicht verpflichtet ist. a. Der Antrag ist zulässig gemäß § 256 ZPO, da der Kläger an der Feststellung, zu weiteren Zahlungen nicht mehr verpflichtet zu sein, ein rechtlich schützenwertes Interesse hat, da er auf diese Weise im Falle der Einstellung der Zahlungen nicht befürchten muss, dass die Beklagte aus der an sie abgetretenen Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung vorgeht. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass der Antrag für sich genommen die Rechtsfolgen des Widerrufes insofern nur unvollständig abbildet, als er letztlich auf die isolierte Feststellung einer einzigen mittelbaren Widerrufsfolge (Ende des Vertrages und Wegfall vertraglicher Leistungspflichten) abzielt und negiert, dass durch den Widerruf die Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden, wodurch nur noch die in §§ 346 ff. BGB normierten Pflichten – Zug um Zug Rückgewähr der wechselseitig empfangenen Leistungen – bestehen. b. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, konnte der Kläger die Willenserklärungen noch im November 2013 wirksam widerrufen. Dem Kläger stand im Hinblick auf die Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung mit Schreiben vom 07.11.2014 nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab war die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Belehrung verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, juris, Rn. 15; vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11). Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Der Verbraucher vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH WM 2010, 721; WM 2010, 2126; WM 2011, 86; WM 2011, 474; WM 2011, 1799; NZG 2012, 427). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag – wie hier – im Antragsverfahren zustande gekommen ist, oder ob der Darlehensnehmer ein Angebot der Bank annimmt. Denn auch in der erstgenannten Konstellation ist unklar, ob die Frist möglicherweise erst mit Annahme des Angebotes durch die Beklagte, durch Abgabe des Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer oder zu einem anderen Zeitpunkt zu laufen beginnt. c. Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F.. Danach genügte eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig sondern weist mehrere redaktionelle und inhaltliche Änderungen auf. Während die Musterbelehrung (Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung vom 02.12.2004) u.a. verlangte, dass der Verwender über "Finanzierte Geschäfte" aufklärte, Zwischenüberschriften mit dem Inhalt „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsfolgen“ vorsah, und auf das Formerfordernis „Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)“ verwies, fehlten in der streitgegenständlichen Belehrung nicht nur die Überschriften. Auch der Hinweis zur Form weicht deutlich von dem Muster ab („schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen Datenträger“). In der Belehrung betreffend die Rechtsfolgen fehlt ferner u.a. der in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Hinweis auf die Verpflichtung zur Erstattung binnen 30 Tagen und auf die Rückabwicklung der „beiderseits empfangenen Leistungen“. Der Inhalt der Belehrung entspricht damit offensichtlich nicht mehr vollständig der Musterbelehrung. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799). d. Der Kläger hat sein Recht zur Ausübung des Widerrufs auch nicht etwa verwirkt. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris). Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az. V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83). Gemessen daran fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Zwar wurde der Vertrag im Jahr 2006 und damit sieben Jahre vor Ausübung des Widerrufsrechts geschlossen. Da im Zeitpunkt des Widerrufs die Darlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt waren und damit die wechselseitigen Vertragspflichten noch nicht endgültig erfüllt waren, fehlt es bereits am Umstandsmoment; für eine Verwirkung ist unter diesen Umständen kein Raum (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013, Az.13 U 219/12 Rn. 10, juris; Umkehrschluss zu OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11 Rn. 24, juris). Gründe, aus denen die Beklagte ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Nachbelehrung vor bzw. nach Vertragserfüllung nicht ausgesprochen hat, nicht mehr mit einem Widerruf zu rechnen brauchte und daher schutzwürdig wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. 2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.137,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 31.07.2014, gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ist durch die als innerprozessuale Bedingung analog § 388 BGB zulässige Hilfsaufrechnung der Beklagtenseite mit dem hinreichend bestimmbaren Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta , die sich zum 31.12.2013 noch auf 169.604,05 EUR belief (Anl. K4, Bl. ## d. A.), erloschen, § 389 BGB. 3. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 9.112,56 EUR für bereits geleistete Zinszahlungen besteht indes nicht. a. Ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 281 BGB besteht entgegen der Annahme des Klägers nicht. Zwar kann der Gläubiger gemäß § 346 Abs. 4 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 BGB Schadensersatz verlangen, da es sich bei dem Rückgewährschuldverhältnis um ein eigenes Schuldverhältnis handelt. Ab Zugang der Rücktrittserklärung sind die Vertragspartner verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren, § 346 Abs. 1 BGB. Der Anwendungsbereich der §§ 346 Abs. 4, 280 ff. BGB ist daher etwa dann eröffnet, wenn die Rückgewähr der empfangenen Leistung daran scheitert, dass die zurückzugebende Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Bei Verzögerung der Rückgewähr kann der Rückgewährgläubiger mithin etwa dem Rückgewährschuldner eine angemessene Nachfrist setzen und anschließend Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 281 BGB verlangen. Mit dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 281 Abs. 4 BGB und dem Schadenersatzverlangen endet die Pflicht des Rückgewährschuldners zur Rückgewähr der Sache aus § 346 Abs. 1 BGB (Kaiser in Staudinger, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 290), so dass über den Schadenersatz statt der Leistung letztlich partiell die Rechtsfolgen eines (grundsätzlich unzulässigen) Rücktritts vom Rückgewährschuldverhältnis herbeigeführt werden. Der Rückgewährgläubiger beendet damit zwar die Rückgewährpflicht des Vertragspartners, bleibt aber gleichzeitig selbst zur Rückgewähr der seinerseits geschuldeten Leistungen verpflichtet. Denn es besteht weder für den Rücktrittsgegner noch für den Rücktrittsberechtigten die Möglichkeit, sich vom Rückgewährschuldverhältnis zu lösen. Verzögert ein Rückgewährschuldner die Rückgabe, löst dies kein Recht zum Rücktritt vom Rückgewährschuldverhältnis nach § 323 BGB aus. Dies folgt daraus, dass § 346 Abs. 4 BGB gerade nicht auf § 323 BGB verweist. Abgesehen davon ist § 323 BGB auch deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei den im Rückgewährschuldverhältnis gegenüberstehenden Leistungen nicht um vollumfänglich synallagmatische Leistungen handelt (vgl. dazu Kaiser in Staudinger, Neubearb. 2012, § 346 BGB Rn. 283 mwN). Der vom Kläger beanspruchte Schadenersatz statt der Leistung würde sich zudem nach der Surrogationsmethode berechnen (Kaiser in Staudinger, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 290, 284), wobei auf das Leistungsinteresse des Gläubigers an der ausgefallenen Leistung abzustellen wäre. Der Anspruch auf Ersatz dieses Interesses tritt bei Aufrechterhaltung des Vertrages an die Stelle des Leistungsanspruchs, so dass insbesondere der Anspruch auf die Gegenleistung erhalten bleibt. Besteht die Gegenleistung in einer Geldschuld, kann ggf. der Schadensersatzanspruch gegen die Gegenleistung aufgerechnet werden. Da die ausgefallene Leistung hier die rückabzuwickelnden Zahlungen an die Beklagte betrifft, wird der vorliegend konkret geltend gemachte „Zinsschaden“ für die nach dem Widerruf vom Kläger weitergeleisteten Zahlungen nicht von der Anspruchsgrundlage der §§ 280 Abs. 1, 2, 281 BGB erfasst. Der hier geltend gemachte Anspruch, die Rückzahlung der nach der Rücktrittserklärung und bis zur Klageerhebung geleisteten Zinszahlungen beruht nämlich letztlich nicht auf einer schuldhaften Verletzung der Rückabwicklungspflichten der Beklagten. Vielmehr hat der Kläger trotz des Widerrufes die Zahlungen fortgesetzt, womit der Schaden nicht auf der fehlenden Erteilung der Löschungsbewilligung bzw. der unterlassenen Rückzahlung der bereits auf die Darlehen gezahlten Raten durch die Beklagte beruht, sondern auf der Fortsetzung der Zahlung durch den Kläger. Ein Anspruch auf Rückzahlung der ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen nach erklärtem Widerruf kann daher nach der Gesetzesdogmatik nicht auf einen Schadenersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB gestützt werden. Abgesehen davon gilt, dass der Rückgewährgläubiger, der mit seinem Schadensersatzverlangen die Rückgewährpflicht des Vertragspartners beendet, selbst zur Rückgewähr verpflichtet bleibt (s.o., vgl. Kaiser in Staudinger, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 290). Dass der jeweilige Rückgewährgläubiger die Sache – hier also die Darlehensvaluta – trotz Aufforderung nicht zurücknimmt, berechtigt den Rückgewährschuldner nicht zum Weitergebrauch, also nicht zur weiteren „Nutzung“ der Darlehensvaluta. Selbst der Umstand, dass die Beklagte die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht ausdrücklich akzeptiert hat, und damit gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug geraten ist, berechtigt den Kläger zur Hinterlegung der Sache, nicht aber zum weiteren Gebrauch (vgl. dazu Kaiser a.a.O. Rn. 287). Damit müsste sich der Kläger im Rahmen etwaiger Rückzahlungsansprüche zum Antrag zu 1) jedenfalls die Erträge und Nutzungen anrechnen lassen, die er aus dem Kapital erlangt hat, welches er ansonsten für die Rückführung der offenen Restdarlehensschuld von weit über 100.000,00 EUR aufgewandt hätte. Diese Rückzahlung schuldete er ab erklärtem Widerruf. Zu den gezogenen Nutzungen ist indes bislang nichts vorgetragen. b. Auch ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB wegen rechtsgrundlos erfolgter Leistungen des Klägers an die Beklagte scheidet aus. Der Anspruch ist insoweit der Höhe nach bereits nicht substantiiert dargetan. Für die Bezifferung des Bereicherungssaldos müsste sich der Kläger nämlich die ausgezahlte Darlehensvaluta anrechnen lassen, da die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028; OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1981, Az. 2 U 43/81, MDR 1982, 141 zu § 325 BGB a. F.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2004, Az. 17 U 301/03 Rn. 33, juris; a. A. MüKoBGB/ Gaier, 6. Aufl. 2012, § 348 BGB Rn. 4, der aber eine Aufrechnungsmöglichkeit bejaht). Durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile ist danach im Wege der Differenzmethode zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss (Saldo) ergibt. Der Beteiligte, zu dessen Gunsten sich der Überschuss ergibt, ist Gläubiger eines einheitlichen, von vorne herein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (vgl. BGH, NJW 1999, 1181). Gemessen daran kann der Kläger, der nach erklärtem Widerruf seinerseits die Rückzahlung der Darlehensvaluta schuldet, welche vorliegend unstreitig den geltend gemachten Zahlungsanspruch wesentlich übersteigt, keine Zahlung seitens der Beklagten beanspruchen. Damit kann dahinstehen, dass ein etwaiger Anspruch ohnehin durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem Anspruch auf Rückzahlung der noch nicht getilgten Darlehensvaluta (zum 31.12.2013 noch 169.604,05 EUR), in dem Zeitpunkt erloschen wäre, in dem sich die Ansprüche nach Ausübung des Widerrufs erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, § 389 BGB. Auf § 814 BGB, der im Falle einer – hier unbestritten – unter Vorbehalt erfolgten Zahlung ohnehin nicht greift, kommt es daher nicht entscheidend an. c. Zwar stünde dem Kläger ggf. ein durch die Verzögerung der Rückgewähr der dem Kläger zustehenden Leistungen entstandener Verzögerungsschaden zu. Auf den Ersatz eines solchen Verzögerungsschadens, etwa in Form eines Ersatzes entgangener Nutzungen oder eines entgangenen Gewinns, ist der Antrag des Klägers aber ersichtlich nicht gerichtet. Da die Klägerseite trotz des dahingehenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung die Klageanträge zu 1. und zu 2. nicht umgestellt hat, war die Klage insofern abzuweisen. 4. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Rückzahlung künftiger, vom Kläger zu erbringender Zinszahlungen. Weder liegen die Voraussetzungen des § 257 ZPO vor, noch besteht für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 257 ZPO kann Klage auf künftige Zahlung erhoben werden, wenn die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist. Hier fehlt es bereits an dem Vorliegen einer einseitigen Geldforderung, die an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist. Der hier geltend gemachte Zahlungsanspruch ist zum einen von der jeweils zuvor vorzunehmenden Zahlung durch den Kläger abhängig. Auf noch bedingte Ansprüche ist § 257 ZPO allerdings nicht anwendbar (Reichold in Thoma Putzo, 36 Aufl. 2015, § 257 ZPO Rn. 4). Der Anspruch auf Rückzahlung ist zum anderen nicht an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, sondern an den Tag, an dem die jeweilige Rate durch den Kläger geleistet wird. Dem Antrag fehlt im Übrigen das Rechtsschutzbedürfnis, da es der einfachere Weg wäre, auf Feststellung zu klagen, dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind. Der Kläger könnte die Zahlungen in diesem Fall risikolos einstellen. Das Begehren des Klägers, die Beklagte im Vorhinein dazu zu verurteilen, künftig (möglicherweise) eingehende Zahlungen, die ohne Rechtspflicht durch ihn erbracht werden, unmittelbar zurück zu zahlen, erscheint insofern weder zweckmäßig noch schutzwürdig. Damit kann dahinstehen, dass ein – unterstellter – Anspruch überdies jedenfalls an der Hilfsaufrechnung der Beklagtenseite scheitern würde, da der zurückzuzahlende offene Darlehensbetrag die hier geltend gemachten Zahlungen um ein Vielfaches übersteigt (vgl. zu der Zulässigkeit der Aufrechnung im Rückgewährschuldverhältnis insofern BGH, Urteil vom 03.02.1959, Az. VIII ZR 14/58, juris; BGHZ 115, 47, 56, NJW 1991, 2484, 2486; OLG Köln, Urteil vom 30.01.2002, Az. 11 U 71/01, juris; Staudinger/ Kaiser (2012), § 348 BGB, Rn. 2; MüKoBGB/ Gaier, a.a.O. m.w.N.). II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 20.599,10 EUR Der Hilfsantrag, über den entschieden wurde, wirkte sich nicht streitwerterhöhend aus, da der Anspruch denselben Gegenstand betraf wie der im Antrag zu 2) geltend gemachte Rückzahlungsanspruch (künftige Zinszahlungen) und auf den Wert des höheren Anspruchs abzustellen ist, § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.