Beschluss
13 U 219/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Darlehensvertrags ist wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht der gesetzlichen Musterbelehrung entspricht, weil dadurch die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.
• Auf Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich ein Verwender nicht berufen, wenn die verwendete Belehrung nicht vollständig dem Muster entspricht.
• Eine Verwirkung des Widerrufs ist dann nicht gegeben, wenn zwischen Widerrufserklärung und Rückführung des Darlehens nur ein kurzer Zeitraum liegt; eine Rückführung erst 16 Monate nach Widerruf begründet keine Verwirkung.
• Bei verbundenen Verträgen (z. B. Darlehensvertrag und Beteiligung) ist der Rückabwicklungsanspruch des Verbrauchers entsprechend § 358 BGB zu prüfen und durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung; Vertrauensschutz verneint • Ein Widerruf eines Darlehensvertrags ist wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung nicht der gesetzlichen Musterbelehrung entspricht, weil dadurch die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. • Auf Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich ein Verwender nicht berufen, wenn die verwendete Belehrung nicht vollständig dem Muster entspricht. • Eine Verwirkung des Widerrufs ist dann nicht gegeben, wenn zwischen Widerrufserklärung und Rückführung des Darlehens nur ein kurzer Zeitraum liegt; eine Rückführung erst 16 Monate nach Widerruf begründet keine Verwirkung. • Bei verbundenen Verträgen (z. B. Darlehensvertrag und Beteiligung) ist der Rückabwicklungsanspruch des Verbrauchers entsprechend § 358 BGB zu prüfen und durchsetzbar. Der Kläger finanzierte 40,5 % seiner Beteiligung an einer Filmproduktion durch einen Darlehensvertrag mit der Beklagten; er zahlte einen Teil aus eigenen Mitteln. Nach Erhalt des Darlehens erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben den Widerruf des Darlehensvertrags. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt und erkannte dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung abzüglich bereits geleisteter Beträge zu. Die Beklagte rief Berufung ein und machte geltend, die verwendete Widerrufsbelehrung weiche nicht derart vom Muster ab, dass Vertrauensschutz zu versagen sei; außerdem rügte sie Verwirkung. Das Berufungsgericht prüfte insbesondere, ob die Belehrung der Musterbelehrung gemäß BGB-InfoV entsprach und ob Verwirkung vorlag. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. • Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, weil die verwendete Widerrufsbelehrung nicht vollständig der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprach; dadurch ist der Widerruf wirksam. • Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kommt der Beklagten nicht zugute, weil der verwendete Text nicht vollständig mit dem Muster übereinstimmte und somit keine hinreichende Rechtssicherheit für die Verwender besteht. • Eine Verwirkung des Widerrufs scheidet aus: Für Verwirkung bedarf es sowohl eines Zeitmoments als auch eines Umstandsmoments; hier fehlte das Zeitmoment, da die Rückführung des Darlehens erst etwa 16 Monate nach Widerrufserklärung erfolgte und damit nicht als lang zurückliegendes Verhalten zu werten ist. • Der Darlehensvertrag und die Beteiligung sind als verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB zu behandeln; daher kann der Kläger die Rückabwicklung verlangen, abzüglich geleisteter Zahlungen (hier 1.600 EUR) und ohne Anrechnung steuerlicher Vorteile. • Die Kammer hielt eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich, da die Rechtslage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eindeutig ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt; die Berufung hatte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 07.09.2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger kann den Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben, weil die Widerrufsbelehrung nicht der gesetzlichen Musterbelehrung entsprach, sodass die Widerrufsfrist nicht begann zu laufen. Die Beklagte kann sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, und eine Verwirkung des Widerrufs liegt nicht vor. Der Kläger hat daher Anspruch auf Rückabwicklung und Rückgewähr der gezahlten Beträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.