Urteil
9 O 181/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:1014.9O181.15.00
14Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger beantragte am 26.03.1999 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung, die auch Risikozusatzversicherungen beinhaltete. Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie weitere Informationen, was dem Kläger auch zuging. Hinsichtlich des Wortlauts der Widerspruchsbelehrung wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Ablaufdatum der Versicherung war der 01.04.2014. Im Jahre 1999 trat der Kläger die Todesfall-Ansprüche aus der streitigen Versicherung an die C AG ab. Im Jahre 2002 zeigte der Kläger eine Adressänderung an. In den Jahren 2007 bis 2009 fragte Kläger mehrfach die Höhe der aktuellen Vertragswerte schriftlich bei der Beklagten an. Er wurde jährlich über die Wertentwicklung informiert. Mit Schreiben vom 30.09.2013 beantragte der Kläger eine Beitragsreduzierung. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 01.04.2014 die Versicherung zum Ablaufdatum ab und zahlte im Ergebnis 26.802,22 € (Berechnung Bl. ## d.A.) an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 01.04.2015 widersprach der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Versicherungsvertrag. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund des Widerspruchs die Auszahlung der gesamten von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen abzüglich des geleisteten Betrags - insgesamt ein Betrag i.H.v. 10.093,62 € (Berechnung Bl. ## d.A.) - zu. Denn die von der Beklagten verwendete Widerspruchsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.093,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. zunächst und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, welcher Betrag aus den eingezahlten Prämien tatsächlich verwendet wurde und aus welchem Anteil der eingezahlten Prämien Nutzungen gezogen werden konnten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerspruch sei verfristet erklärt worden. Der Anwendungsbereich von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei nicht eröffnet. Der Versicherungsvertrag sei bereits nach Maßgabe des § 5a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Im Übrigen liege Verwirkung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückerstattung und Verzinsung der geleisteten Versicherungsbeiträge. Die Beiträge und die daraus gezogenen Nutzungen sind von der Beklagten nicht nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB zu erstatten. Denn diese wurden nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in Erfüllung der Verpflichtung zur Beitragszahlung aus dem Versicherungsvertrag geleistet. Ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers war bei Ausübung im Jahre 2015 verwirkt (§ 242 BGB). Zwar ist in der Rechtsprechung bisher in den Fällen des fraglichen Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. auch in Fällen einer bereits vor Erklärung des Widerspruchs erklärten Kündigung und/oder des vollständigen beiderseitigen Leistungsaustausches nur im Falle einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung anerkannt, dass Verwirkung bei Vorliegen bestimmter Umstands- und Zeitmomente vorliegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2015; IV ZR 445/13; Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11; Urteil vom 24.06.2015, IV ZR 445/13; Urteil vom 07.01.2015, IV ZR 334/15; OLG Köln, Urteil vom 17.04.2015, 20 U 218/14). Die hier in Rede stehende Widerspruchsbelehrung ist auch nicht als ordnungsgemäß anzusehen, weil diese nur unvollständig über der Unterschriftszeile im Versicherungsantrag und nicht hinreichend deutlich hervorgehoben – eher versteckt – in der „Schlusserklärung“ enthalten ist (Anlage K 3). Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass die bisherige Auffassung des Bundesgerichtshofs insoweit nicht alle maßgeblichen Aspekte berücksichtigt, namentlich nicht Sinn und Zweck der Vorschrift von § 5a VVG a.F. auch unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzgeberischen Wertung des § 8 Abs. 3 VVG n.F., jedenfalls nicht für den vorliegenden Fall einer vollständigen Durchführung des Vertrags und Erklärung des Widerspruchs erst ein Jahr nach vollständiger Abrechnung des Vertrags infolge Ablauf der Vertragszeit und Auszahlung der Vertragsleistung. Im Kern hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bisher immer nur das Wahlrecht des Versicherungsnehmers betont, welches nicht durch Kündigung oder Ablauf der Vertragszeit in Unkenntnis seines Widerspruchsrechts unterlaufen werden dürfe (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, Rn. 36 nach „juris“ m.w.N.) und dass insoweit die Regelungen der §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht als Argument für eine mögliche Verwirkung herangezogen werden könnten, nachdem diese Regelungen außer Kraft getreten seien. Diese Argumentation greift nach Auffassung der Kammer zu kurz. Hinsichtlich letzterem Argument ist zunächst zu entgegnen, dass die gesetzgeberische Wertung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (ungeachtet der europarechtlichen Fragen) und die gesetzgeberische Wertung des § 8 Abs. 3 VVG n.F. sowie insgesamt die Grundidee des Policenmodells deutlich dafür sprechen, dass das Widerspruchsrecht nicht zeitlich unbegrenzt gelten soll und kann. Die gesetzgeberische Wertung des nationalen Gesetzgebers ist für die Frage der Verwirkung auch durchaus entscheidend, ungeachtet dessen, ob dem Bundesgerichtshof darin gefolgt werden kann, dass § 5a VVG richtlinienkonform dahingehend auszulegen sei, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf Lebensversicherungen keine Anwendung finde, woran erhebliche Zweifel bestehen, weil der Bundesgerichtshof nach Auffassung der Kammer damit die Grenzen der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung überschritten haben dürfte. Auch wenn unterstellt wird, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. in dieser Weise richtlinienkonform auszulegen sei, ändert dies nichts am nach dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien deutlich zu Tage getretenen Willen des Gesetzgebers, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. gerade verhindern sollte, dass eine nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ein zeitlich unbegrenztes, „ewiges“ Widerspruchsrecht zur Folge haben sollte. Die gesetzgeberische Grundidee des Policenmodells, welches der Bundesgerichtshof als solches als europarechtskonform bezeichnet hat (BGH, aaO), war vielmehr, dass dem Versicherungsnehmer nach Erhalt sämtlicher relevanter Vertragsunterlagen, also nach Kenntnis aller „essentialia negotii“, eine gewisse Überlegungsfrist dahingehend eingeräumt werden sollte, ob er an den Vertrag gebunden sein will oder nicht. Keinesfalls steht im Einklang mit der Grundidee des Policenmodells, dass eine nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ein zeitlich unbegrenztes, „ewiges“ Widerspruchsrecht zur Folge haben sollte. Gerade dies sollte die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. verhindern. Diese gesetzgeberische Wertung kommt aktuell auch in der Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 VVG n.F. zum Vorschein, wonach das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt worden ist. § 8 VVG betrifft zwar nicht das Policenmodell, sondern das Widerrufsrecht hinsichtlich eines „normal“ geschlossenen Versicherungsvertrags, aber der Rechtsgedanke ist für die Frage des gesetzgeberischen Willens fruchtbar zu machen. Es kommt also nicht darauf an, dass die Regelungen der §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG außer Kraft getreten sind. Der darin enthaltene Rechtsgedanke tritt in der sachlich aktuell „nächsten“ Vorschrift des § 8 VVG n.F. erneut zu Tage. Dabei wird nicht verkannt, dass die neue Vorschrift des § 8 VVG n.F. nicht das entscheidende Argument für das Verständnis einer älteren Vorschrift – des § 5a VVG n.F. – sein kann. Dies stellt aber ein Indiz für den unveränderten gesetzgeberischen Willen dar, der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ausgedrückt wird und der ungeachtet der europarechtlichen Wirksamkeit bzw. der richtlinienkonformen Auslegung dieser Regelung bei der Frage der Verwirkung zu berücksichtigen ist. Nicht zuletzt ist auch die Schutzwürdigkeit der Versicherung zu berücksichtigen angesichts der erheblichen Zeitabläufe, um die es bei einer vollständigen Durchführung des Vertrags mit beiderseitigem vollständigen Leistungsaustausch geht und die eher geringe Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers, der selber von der Wirksamkeit des Vertrags ausgegangen ist und jahrelang die Vorteile des Versicherungsschutzes genießt und ggf. einseitig noch nach Jahrzehnten den Widerspruch erklären können soll, „wann es ihm gerade passt“ und wenn er bereits viele Jahre lang vom (vielfach vorliegenden Todesfall-)Versicherungsschutz, etc. profitiert hat, während die Versicherung andererseits lediglich eine objektiv unzureichende Widerspruchsbelehrung verwendet hätte. Letzteres reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um der Versicherung jegliche Schutzbedürftigkeit abzusprechen, auch in Abwägung mit dem grundsätzlich durchaus schutzwürdigen Wahlrecht des Versicherungsnehmers. Warum vor diesem Hintergrund pauschal niemals Verwirkung des Widerspruchsrechts möglich sein soll, „nur“ wegen des Schutzes des Wahlrechts des Versicherungsnehmers, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Dies wird der Regelung des § 242 BGB nicht gerecht. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die aberwitzige Rechtsfolge hätte, dass im Extremfall noch in hundert Jahren das Widerspruchsrecht ausgeübt werden könnte bei solchen Altverträgen - allein wegen des Schutzes des Wahlrechts des (mutmaßlich dann bereits längst gestorbenen) Versicherungsnehmers. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass jedenfalls die vollständige Durchführung des Versicherungsvertrags bis zum vereinbarungsgemäßen Vertragsende mit beiderseitigem Leistungsaustausch dazu führt, dass die Verwirkung des Widerspruchsrechts in der Regel zu bejahen, jedenfalls grundsätzlich möglich, ist. Darüber hinaus ist die Kammer übrigens der Auffassung, dass auch in den Fällen der Kündigung durch Versicherungsnehmer und erst später erklärtem Widerspruch grundsätzlich die Verwirkung des Widerspruchsrechts unabhängig von der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung möglich sein muss, allerdings abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom jeweiligen Zeitablauf und den vorliegenden Umstandsmomenten - worauf es hier aber nicht ankommt. Die Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung ist lediglich ein Aspekt, der zugunsten der Annahme von Verwirkung spricht; das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ist hingegen kein pauschaler Ausschlussgrund für die Annahme von Verwirkung. Aufgrund der hier konkret vorliegenden Umstände – komplette Durchführung des Vertrags mit vollständigem beiderseitigen Leistungsaustausch von 1999 bis 2014, Abtretung der Versicherung, mehrfache aktive Abfrage des Stands der Versicherung durch den Kläger, Antrag auf Beitragsreduzierung, Ausübung des Widerspruchs erst ein Jahr nach Auszahlung – ist die Kammer der Auffassung, dass das etwaige Widerspruchsrecht des Klägers im Jahre 2015 verwirkt war (vgl. zu den grundsätzlich ausreichenden Umstandsmomenten bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung OLG Köln, Urteil vom 17.04.2015, 20 U 218/14 und BGH, Urteil vom 24.06.2015; IV ZR 445/13). Es kann daher offen bleiben, ob außerdem die europarechtlichen Bedenken, die hinsichtlich der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 19. Dezember 2013 (Rs. C-209/12, NJW 2014, 452) geteilt, im Übrigen ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2014, IV ZR 73/13) verworfen wurden, berechtigt sind, also insbesondere auch, ob eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in der Weise, dass zumindest § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. wegen der vom Europäischen Gerichtshof festgestellten Richtlinienwidrigkeit auf Lebensversicherungen keine Anwendung findet, stattzufinden hat (so BGH, aaO; a.A. Oberlandesgericht München, Urteile vom 20. Juni 2013, 14 U 103/13, VersR 2013, 1025 und vom 10. Oktober 2013, 14 U 1804/13), wobei die Kammer weiterhin der Auffassung ist, dass dem OLG München zu folgen ist, weil die Grenzen der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung überschritten sein dürften (s.o.). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Klage allerdings nicht an fehlender Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Erklärung des Widerspruchs im Hinblick auf die Abtretung scheitert. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abtretung nur die Todesfallleistungen und nicht die sonstigen Rechte aus der Versicherung betraf, so dass der Kläger hinsichtlich eines etwaigen Widerspruchsrechts verfügungsbefugt gewesen sein dürfte, jedenfalls in Ansehung des Inhalts der Anlage K 9. Auch der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2), über den nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden war, erweist sich als unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Die Beklagte ist weder kraft Vertrages noch von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes vor Abzug von Abschluss- und Stornokosten bzw. des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder Auskunft über die genaue Nutzungsziehung zu erteilen. Insbesondere lässt sich der Auskunftsanspruch nicht aus § 242 BGB herleiten. Eine allein auf Treu und Glauben gestützte Auskunftspflicht setzt voraus, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist (OLG Köln, 20 U 149/12, Urteil vom 30. November 2012, juris Rn. 24). Daran fehlt es hier. Der Kläger zeigt nicht auf, dass ihm ein Nachzahlungsanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines dem Kläger kraft ergänzender Auslegung des Versicherungsvertrages im Hinblick auf die unwirksamen Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten zustehenden Mindestrückkaufswertes in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGH, IV ZR 162/03, Urteil vom 12. Oktober 2005). Dieser Mindestrückkaufswert wird durch den von der Beklagten ausgezahlten Betrag jedenfalls erreicht, weil dieser die Hälfte der Beitragszahlungen deutlich übersteigt. Im Sinne der Rechtsprechung zum Mindestrückkaufswert ist die Hälfte des Deckungskapitals stets geringer als die Hälfte der eingezahlten Prämien (BVerfG, 1 BvR 1317/96, Beschluss vom 15. Februar 2006, NJW 2006, 1783 ff., juris Rn. 83; OLG Köln, aaO, juris Rn. 32; BGH, IV ZR 39/10, Urteil vom 26. Juni 2013, NJW 2013, 3580 ff., juris Rn. 56 ff.). Dem Kläger steht ein weiterer Rückkaufswert auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit der Stornoklausel zu, weil die Beklagte nach ihrer unwiderlegten Auskunft bei der Berechnung des Rückkaufswertes keinen Stornoabzug vorgenommen hat, was naheliegt, weil die Auszahlung deutlich nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, IV ZR 201/10, Urteil vom 25. Juli 2012) erfolgte. Auch im Hinblick auf ein etwaiges Interesse wegen der Berechnung der Anteile seiner Prämien, welche für die Altersvorsorge genutzt wurden, ist ein Auskunftsanspruch nicht ersichtlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 10.093,62 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.