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Urteil

17 O 230/15

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsbelehrung in dem angebotenen Darlehensvertrag genügt den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen, auch wenn sie nicht wortgleich der Musterbelehrung entspricht. • Bei Fernabsatzverträgen im Angebotsverfahren beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten; die verwendete Formulierung zum Fristbeginn ist ausreichend eindeutig. • Ein verspätet erklärter Widerruf wandelt das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis; daher bestehen keine Ansprüche auf Saldierung oder Nutzungsersatz.
Entscheidungsgründe
Widerruf Darlehensvertrag im Angebotsverfahren: Belehrung wirksam, Widerruf verfristet • Die Widerrufsbelehrung in dem angebotenen Darlehensvertrag genügt den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen, auch wenn sie nicht wortgleich der Musterbelehrung entspricht. • Bei Fernabsatzverträgen im Angebotsverfahren beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten; die verwendete Formulierung zum Fristbeginn ist ausreichend eindeutig. • Ein verspätet erklärter Widerruf wandelt das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis; daher bestehen keine Ansprüche auf Saldierung oder Nutzungsersatz. Die Beklagte übersandte den Klägern im August 2007 ein Angebot für ein Wohnungsbaudarlehen über 230.000 €; die Kläger unterzeichneten und zahlten Zinsen, Tilgung und Sondertilgungen. Der Vertragsurkunde war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die Fristbeginn und Widerrufsfolgen regelte sowie Hinweise zu verbundenen Geschäften enthielt. Die Darlehensvaluta wurde im September 2007 ausgezahlt. Am 13.01.2015 erklärten die Kläger den Widerruf und forderten eine Saldierung der wechselseitigen Zinsansprüche; die Beklagte lehnte ab. Die Kläger rügten Fehler in der Widerrufsbelehrung, insbesondere Abweichungen vom Muster, Unklarheiten zum Fristbeginn und unvollständige Angaben zu Widerrufsfolgen und verbundenen Geschäften. Die Kläger begehrten Feststellungen und Zahlungen im Zusammenhang mit einer angenommenen offenen Valuta; die Beklagte beantragte Abweisung und hielt das Widerrufsrecht für erloschen bzw. verwirkt. • Anwendbares Recht war die zum Vertragsschluss (August 2007) geltende Fassung des BGB und der BGB-InfoV gemäß Art.229 §22 Abs.2 EGBGB. • Die Kammer prüfte die Widerrufsbelehrung nach §§ 495, 355 BGB a.F. und den Vorgaben für Fernabsatzverträge (§§ 312c, 312d BGB a.F.) sowie den Informationspflichten der BGB-InfoV. • Die Belehrung musste nicht wortgleich mit der Musterbelehrung sein; eine fakultative Abweichung ist zulässig, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. • Zur gesetzlichen Wirksamkeit genügt, dass die Belehrung in verständlicher, deutlicher Form das Ereignis benennt, das den Fristlauf auslöst; die streitgegenständliche Formulierung erfüllt das Deutlichkeitsgebot. • Die besonders gestaltete Aufzählung mit Spiegelstrichen und die Hervorhebung des Wortes "und" machen deutlich, welche Voraussetzungen kumulativ und welche alternativ sind; ein durchschnittlicher Verbraucher kann dies erkennen. • Der Zusatz "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" entspricht dem Gesetzeswortlaut für Fernabsatzfälle und führt nicht zu einer Irreführung; es besteht keine Pflicht, über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Fristbeginns zu belehren. • Hinweise zu verbundenen Geschäften sind in diesem Fall nicht irreführend, da deutlich kenntlich gemacht wurde, dass sie nur bei Vorliegen eines solchen Geschäfts einschlägig sind; selbst mögliche inhaltliche Fehler dieses Abschnitts wären hier unbeachtlich, da kein verbundenes Geschäft vorlag. • Da die Widerrufsbelehrung wirksam war, war der am 13.01.2015 erklärte Widerruf verfristet und blieb ohne rechtliche Wirkung; damit ist kein Rückgewährschuldverhältnis begründet und keine Saldierung vorzunehmen. • Mangels wirksamem Widerruf bestehen keine Ansprüche der Kläger auf Nutzungsersatz, besondere Verzinsung oder Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Klage wird abgewiesen. Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages von 2007 entsprach den gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weshalb der am 13.01.2015 erklärte Widerruf verfristet und unwirksam war. Daraus folgt kein Übergang in ein Rückgewährschuldverhältnis, sodass die Kläger keinen Anspruch auf Saldierung, Nutzungsersatz oder anderweitige Zahlungen haben. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.