Urteil
17 O 433/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2016:0901.17O433.15.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen ihnen im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Darlehensvertrages. 3 Die Beklagte übersandte den Klägern ein von ihr am 09.07.2007 vorunterzeichnetes Darlehensangebot für ein Wohnungsbaudarlehen (Forward-Darlehen) über 70.000,- € mit einer Nominalverzinsung von 5,610 % und einer Zinsbindungsfrist bis zum 31.12.2018 (Kontonummer: ##########). Die Kläger nahmen dieses Angebot durch Unterzeichnung am 25.07.2007 an. Auf Blatt 5 und 6 war als Anlage zum Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung enthalten, die auszugsweise wie folgt lautet: 4 WIDERRUFSBELEHRUNG 5 […] 6 Beginn der Widerrufsfrist 7 Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer 8 ein Exemplar dieser Belehrung 9 eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält – im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen 10 und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) 11 erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.Zu Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 12 Adressat des Widerrufs 13 […] 14 Widerrufsfolgen 15 […] 16 Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung und des Darlehensvertrages wird auf die als Anlage K 1 mit der Klageschrift überreichte Kopie Bezug (Bl. # ff d.A.) genommen. 17 Zusammen mit dem Darlehensangebot war den Klägern von der Beklagten ein „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ übersandt worden. Am Anfang des Dokuments ist die Vertragsnummer ########## eingetragen und in der „Vorbemerkung“ dieses Merkblatts heißt es: 18 „ Die nachfolgenden Ausführungen und Hinweise enthalten die Informationen gemäß den Pflichten nach § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV vor Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts und die Angaben nach dem „Europäischen Standardisierten Merkblatt“ […]“ 19 Unter „C. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzgesetzes“ ist unter Ziffer 2. eine Widerrufsbelehrung enthalten, die auszugsweise wie folgt lautet: 20 „ Widerrufsrecht 21 Sie können Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der Bank widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung und Information. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. […]“ 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Merkblatts wird auf die als Anlage K 3 zur Akte gereichte Kopie (Bl. ## ff d.A.) Bezug genommen. 23 Die Darlehensmittel dienten zur Ablösung eines anderen Darlehens der Kläger per 30.12.2008 und wurden vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Die Kläger erbrachten in der Folgezeit die vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsraten. 24 Mit Schreiben vom 23.06.20015 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 04.08.2015 zurück. Zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem ausgeübten Widerruf meldete sich sodann mit Schreiben vom 27.08.2015 (Anlage K 8, Bl. ## f d.A.) der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten. 25 Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei im Juni 2015 noch nicht erloschen gewesen, da die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages aus mehreren Gründen fehlerhaft sei. 26 So sei eine Unwirksamkeit bereits aufgrund der Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen anzunehmen. Durch die Bezugnahme auf die Informationen zu Fernabsatzverträgen unter dem dritten Gliederungspunkt der Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist im Darlehensvertrag einerseits und die Individualisierung des Infoblatt auf den Darlehensvertrag Nr. ########## sowie die dort enthaltenen Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages andererseits müsse ein durchschnittlicher Darlehensnehmer die Regelungen im Infoblatt als die speziellere Regelung auffassen. Die dort verwendete Widerrufsbelehrung sei jedoch bereits wegen der zum Beginn der Widerrufsfrist verwendeten „frühestens- Formulierung“ unwirksam. 27 Auch die Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist im Darlehensvertrag seien fehlerhaft. Durch die dort verwendete Formulierung „zu dem Zeitpunkt“ werde unzulässigerweise der Eindruck erweckt, der Tag der dort aufgeführten Ereignisse werde bei der Berechnung der Widerrufsfrist mitgerechnet. 28 Die Kläger beantragen, 29 1. festzustellen, dass sich das Schuldverhältnis zum Darlehensvertrag zum Konto ########## zu einem Ausgangsdarlehen von 70.000,- € aufgrund Widerrufs ab dem 29.06.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat; 30 2. die Beklagte zu verurteilen, wegen der außergerichtlichen Kosten des RA M, Rechnungs-Nr. ########## an die E Rechtsschutz Versicherung zu Leistungs Nr. #########-#########-##### einen Betrag von 689,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Erhebung der Klage zu bezahlen und an die Kläger einen weiteren Betrag von 150,00 € nebst 5% über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Erhebung der Klage zu bezahlen und die Kläger wegen eines weiteren Betrages von 150 € frei zu stellen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Widerruf der Klägers sei verfristet, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist eingegangen sei. Die Wirksamkeitsbedenken der Kläger würden nicht verfangen. Die Belehrung genüge in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen. Die Kläger hätten auch nur eine maßgebliche Widerrufsbelehrung zu ihren Vertragserklärungen erhalten, nämlich die auf Blatt 5 und 6 des Darlehensvertrages. Bei den Hinweisen in dem dem Darlehensvertrag beigefügten Informationsblatt handele es sich nicht um eine zu einer Vertragserklärung gehörende Belehrung sondern nur um eine allgemeine Information. 34 Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass - selbst wenn die Wirksamkeitsbedenken der Kläger zutreffend wären - jedenfalls im Juni 2015 ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verwirkt gewesen sei und ferner eine unzulässiger Rechtsausübung vorliege. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 (Bl. ## f d.A.) Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe 37 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 38 I. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 1.) bestehen keine Bedenken. Die Kläger verlangen Feststellungen zum (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses und nicht nur die Klärung bezüglich einer Vorfrage. Das Feststellungsinteresse der Kläger entfällt auch nicht im Hinblick auf den Vorrang einer Leistungsklage. Auf eine solche Leistungsklage sind die Kläger nicht zu verweisen, denn im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses wird sich bei einer Aufrechnung der wechselseitigen Zahlungsansprüche aufgrund der Höhe der von Klägerseite zu erstattenden Darlehensvaluta im Ergebnis ein negativer Saldo zu Lasten der Kläger ergeben. Auch ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bankinstitut im Falle eines zusprechenden Urteils der tenorierten Feststellung bei der Darlehensabwicklung Rechnung tragen wird. 39 II. Die Klage hat mit diesem Antrag jedoch in der Sache keinen Erfolg. 40 Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrte Feststellung. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 23.06.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. 41 Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Juli 2007 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV (nachfolgend: a.F.) anzuwenden. 42 Der im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist im Angebotsverfahren zustande gekommen und nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss und bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung zu. 43 Der von den Klägern am 23.06.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei der Beklagten ein. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Juni 2015 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und die Beklagte hat die ihr gem. § 312c Abs. 2 Nr. BGB iVm § 1 BGB-InfoV obliegenden Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt. 44 Die Belehrung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. 45 Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. 46 Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird; wobei - da es sich vorliegend um einen Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes handelt - gem. § 312 d Abs. 5, Abs. 2 BGB a.F. die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB und nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginnt. 47 Der Abschnitt der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben und verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. 48 Die in der Anlage auf Blatt 5 und 6 des Darlehensvertrages enthaltene Belehrung ist optisch deutlich hervorgehoben. 49 Auch die Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist begegnen keinen Wirksamkeitsbedenken. Aus der optischen und sprachlichen Gestaltung der Belehrung ist klar erkennbar, welche Voraussetzungen für den Fristbeginn alternativ und welche kumulativ erfüllt sein müssen. 50 Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch im Hinblick auf § 187 BGB die von der Beklagtenseite verwendete Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem…“ nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997, VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG (BeckRS 9998, 167541); OLG Köln a.a.O), was in der Widerrufsbelehrung so umgesetzt worden ist. Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagte anstelle der Formulierung in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ( „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem“) die Formulierung „beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem“ verwendet hat. Die Verwendung der Worte „zu“ oder „mit“ sind in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne Weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändert (OLG Köln, Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374 Rz. 7). 51 Nach Auffassung der Kammer führt es auch nicht zu einer Verwirrung des Verbrauchers – hier der Kläger – , dass in den „Informationen und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“, welches die Kläger von der Beklagten zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c BGB und § 1 BGB-InfoV erhielten, eine anders lautende Widerrufsbelehrung enthalten war. Dabei handelte es sich um die sog. „frühestens“-Belehrung, die als solche – sofern sie in einem Darlehensvertrag selbst als Widerrufsbelehrung enthalten wäre – fehlerhaft und nicht ordnungsgemäß wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010, VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013, 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N.). Vorliegend gestaltet sich die Konstellation jedoch anders. Dem Darlehensantrag ist auf den Seiten 5 und 6 des durchnummerierten Vertragswerks eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die die Kläger am 25.07.2007 in den vorgesehenen Feldern direkt unterhalb der Belehrung unterzeichneten (Seite 6 des Vertragswerks). Der Darlehensvertag selbst ist abschließend durchnummeriert. Demgegenüber dienen die separat zu dem Vertragswerk überreichten „Informationen und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ „nur“ der weiteren Information des Verbrauchers. Wie schon durch die separate Fassung, ohne Einbeziehung in die Nummerierung der Vertragsurkunde, verdeutlicht, sind sie eben gerade nicht Bestandteil des Darlehensvertrages. Insoweit ist es unschädlich, wenn in diesem Merkblatt eine anders lautende Widerrufsbelehrung enthalten ist. Es handelt sich - für den Verbraucher durch die Überschrift sowie der in der „Vorbemerkung“ enthaltenen ausdrücklichen Angaben zum Sinn des Merkblatts deutlich erkennbar - nur um die Informationen, die die Beklagte zur Erfüllung ihrer Pflichten gem. § 312 c BGB iVm § 1 BGB-InfoV dem Verbraucher erteilen muss. Zwar ist diese Information mit individuellen Angaben auf den jeweiligen Darlehensvertrag zugeschnitten, dies führt aber nicht dazu, dass sie Bestandteil des Darlehensvertrages wird. Aus der Systematik ergibt sich unzweifelhaft, dass die für die Vertragserklärung maßgebliche Widerrufsbelehrung für den Verbraucher diejenige ist, welche sich in dem Darlehensvertrag selbst befindet (vgl. LG Köln, Urt. v. 05.08.2010, 15 O 601/09, Rn. 19 - juris). Dass zwischen den Vertragsbestandteilen einerseits und der Information gem. § 312 c BGB andererseits zu differenzieren ist, wird dem Verbraucher auch durch die Widerrufsbelehrung im Darlehensantrag nochmals deutlich vor Augen geführt. Dort ist unter bei den Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist unter dem zweiten Gliederungspunkt das Darlehensangebot, das alle Vertragsbestimmungen enthält, aufgeführt, während unter dem dritten Gliederungspunkt die Informationen zu Fernabsatzverträgen benannt sind. Damit ist nochmals klar gestellt, dass dem Merkblatt lediglich Informationscharakter zukommt und es nicht Bestandteil des Darlehensvertrages ist. 52 Es bestehen auch ansonsten keine Wirksamkeitsbedenken gegen die streitgegenständlich verwendete Widerrufsbelehrung (vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer z.B. Urteile v. 17.03.2016, 17 O 350/15; 07.01.2016, 17 O 10/15; v. 17.12.2015, 17 O 53/15; v. 24.11.2015, 17 O 230/15; sowie des OLG Köln: vgl. Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14, BeckRS 08374 zu LG Bonn v. 5.11.2014, 3 O 278/14, BeckRS 2015,07086; Beschluss v. 02.05.2016, 13 W 86/15 zu LG Bonn 17 O 252/15; Beschluss v. 10.06.2016, 13 U 33/15 zu 17 O 197/15). 53 Da eine wirksame Widerrufsbelehrung von der Beklagten erteilt worden ist, so dass der erst am 23.06.2015 erklärte Widerruf deutlich nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgt ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des Rechtmissbrauchs durchgreifen. 54 III. Mangels eines wirksamen Widerrufs scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls aus. 55 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. 56 Streitwert: bis 45.000,- € (Zins- und Tilgungsleistungen bis Klageerhebung) 57 Rechtsbehelfsbelehrung: 58 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.