Urteil
17 O 43/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:1126.17O43.15.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages geltend. Der Kläger unterzeichnete am 28.10.2004 ein Darlehensangebot der Beklagten vom 25.10.2004 über einen Nennbetrag in Höhe von insgesamt 253.000,00 Euro, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob mehrere, einzeln widerrufbare Darlehensverträge vorliegen. Die Vertragsurkunde beinhaltete anfangs drei Unterkonten (-###, -###, -###), wovon das Unterkonto -### später wiederum in zwei Unterkonten (-### und -###) aufgeteilt wurde mit Schreiben vom 16.11.2004 (Anlage B 1, Bl. ### d.A.). Für das Unterkonto -###/-### über einen Nennbetrag in Höhe von 168.000,00 Euro wurde ein Nominalzinssatz in Höhe von 4,97% p.a. und eine Festzinsperiode bis zum 31.12.2019 vereinbart. Der vertraglich vereinbarte Nominalzinssatz für das Unterkonto -### über einen Nennbetrag in Höhe von 45.000,00 Euro betrug 4,45% p.a., die Festzinsperiode endete zum 31.12.2012. Für das Unterkonto -### über einen Nennbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro wurde ein Nominalzinssatz in Höhe von 3,95% p.a. und eine Festzinsperiode bis zum 31.12.2005 vereinbart. Die Widerrufsbelehrung zu der Vertragsurkunde lautet auszugsweise wie folgt: „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragsurkunde und des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K 1, Bl. # ff. d.A.) verwiesen. Das Darlehen wurde vertragsgemäß an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger leistete in der Folgezeit die vereinbarten Darlehensraten. Am 03./05.08.2006 trafen die Parteien für die Unterkonten -### und -### eine Änderung der Tilgungsvereinbarung. Für die Einzelheiten der Änderung der Tilgungsvereinbarung wird auf die Anlage B 2 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen. Eine weitere Änderung der Tilgungsvereinbarung für das Unterkonto -### wurde zwischen den Parteien am 14./27.12.2012 getroffen. Für die Einzelheiten dieser Änderung der Tilgungsvereinbarung wird auf die Anlage B 3 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen. Am 31.01./07.02.2014 vereinbarten die Parteien eine vorzeitige Vertragsaufhebung, die u.a. auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 11.418,90 Euro beinhaltete. Hinsichtlich des Inhalts und der weiteren Einzelheiten der Aufhebungsvereinbarung wird auf die Anlage B 4 (Bl. ### d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 14.05.2014 (Anlage K 3, Bl. ## ff. d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung für die Unterkonten -### und -###, den die Beklagte zurückwies. Im Schriftsatz vom 14.10.2015 (Bl. ### ff.) erklärte der Kläger auch den Widerruf bzgl. des Unterkontos -###. Der Kläger ist der Auffassung, seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen zu haben, da ihn die Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ in der Widerrufsbelehrung ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 51.425,06 Euro ergebe sich aus der Differenz der gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche und der erfolgten Vertragsabrechnung durch die Beklagte nach der Berechnung gemäß der Anlage K 6 (Bl. ## d.A.). Im Rahmen der Rückabwicklung könne er Nutzungsersatz in Höhe von 6,11%-Punkten über dem Basiszinssatz verlangen. Er selbst habe den Darlehensbetrag abzüglich des jeweiligen Tilgungsanteils zu verzinsen, wobei der dem Wertersatzanspruch der Beklagten zugrundelegende Zinssatz variabel zu berechnen sei. Für die Annahme der Verwirkung fehle es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.425,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kosten zur Bereitstellung eines Anschlussdarlehens in Höhe von 600,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.907,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Widerruf unwirksam sei. Der Kläger könne nicht einzelne Unterkonten widerrufen. Einem Widerruf stehe ohnehin die Erledigungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung entgegen. Auch könne nur ein bestehendes Vertragsverhältnis widerrufen werden. Zudem sei der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die Belehrung sei nicht zu beanstanden, jedenfalls aber könne sie, die Beklagte, sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Darüber hinaus sei die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt, insbesondere wegen der mehrfach getroffenen Änderungsvereinbarungen zwischen den Parteien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 (Bl. ### d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung in Höhe von 51.426,06 Euro nebst Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB verlangen. Die Beklagte hat die Zahlung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Es kann dahinstehen, ob die Abrechnung der Beklagten aufgrund der Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages oder der Darlehensvertrag selbst den Rechtsgrund für die geleistete Zahlung des Klägers bildet und durch den Widerruf entfallen ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages, der sich nach den Berechnungen des Klägers aus den wechselseitigen Rückgewähransprüchen ergibt, da kein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB i.V.m. §§ 357 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 BGB (in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung) vorliegt. Zwar genügte die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt und folglich irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen – weiteren – Umstände dies sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010 − VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N.). Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, da sie das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV einer eigenständigen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger ist indes verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 ,VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004, II ZR 395/01; OLG Köln Urt. v. 25.01.2012, 13 U 30/11). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludentem Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, 16.03.1979, V ZR 38/75). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln a.a.O.). Im Mai 2014 musste die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. Vorliegend sind sowohl das sog. Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben. Bereits im August 2006 und damit rund acht Jahre vor dem Widerruf hat der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Tilgungsvereinbarung zu ändern. Dies setzt – im Gegensatz zu den monatlichen Tilgungsleistungen – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vertrag voraus und dokumentiert, dass sich der Kläger an den Vertrag gebunden fühlt. Aufgrund des Abschlusses der Änderungsvereinbarung ist auf Seiten der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf den gesamten Darlehensvertrag entstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt lediglich ein einheitlicher Darlehensvertrag vor. Die jeweiligen Unterkonten stellen keine getrennten Darlehensverträge dar, da der Vertrag lediglich mit „Darlehensvertrag“, also im Singular, überschrieben ist und über „Darlehen von insgesamt EUR 253.000,00“ geschlossen worden ist. Die jeweilige Bezeichnung „das Darlehen“ auf Seite 3 des Darlehensvertrages ist nach Auffassung des Gerichts bloß als Bezeichnung eines Teildarlehens zu verstehen. Hierfür spricht auch, dass lediglich eine Vertragsurkunde verwendet worden ist und der Kläger nur eine Unterschrift an demselben Tag abgegeben hat, es sich also bei objektiver Auslegung um eine Annahmeerklärung des Klägers gehandelt hat. Dass in der Aufhebungsvereinbarung von „Darlehensverträgen“ die Rede ist, ist schon unbeachtlich, weil es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt und es zudem im Schreiben vom 16.11.2004, also in zeitlicher Nähe zum Vertragsschluss, heißt, dass eine Neuaufteilung der Unterkonten erfolgt und dieses Schreiben als Bestandteils „des Darlehensvertrages“ zu den Unterlagen zu nehmen ist. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass seit Vertragsschluss im Jahr 2004 ungefähr zehn Jahre bis zum Widerruf im Mai 2014 vergangen sind und die Änderung der Tilgungsvereinbarung im August 2006 rund acht Jahre vor dem Widerruf erfolgte. Dabei orientiert sich die Kammer in zeitlicher Hinsicht an der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach Ansicht der Kammer ist dabei die Regelung des Fristbeginns gem. § 199 BGB im Rahmen der Frage nach der Verwirkung des Widerrufsrechts nicht heranzuziehen. Die Anknüpfung der Verjährung an den Schluss des Jahres, mit dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis davon bestand oder hätte bestehen müssen, beruht auf der Überlegung, die subjektiven Kriterien des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch ein objektives Element praktikabel zu machen (Münchener Kommentar zum BGB/Grothe, 7. Auflage 2015, § 199 BGB, Rn. 47). Die dieser Überlegung zugrundliegenden befürchteten Beweisschwierigkeiten entstehen bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages jedoch nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus resultierende – grundsätzliche – Fortbestehen des Widerrufsrechts nach eigenen Angaben nicht bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2007, V ZR 190/06). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu lässt, dass er von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 20.05.2003, XI ZR 248/02). Hier liegt der Fall jedoch anders: In dem dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Fall wurde gar keine Widerrufsbelehrung erteilt, während die Beklagte hier zumindest eine – wenn auch fehlerhafte – Widerrufsbelehrung erteilt hat. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt den durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines zeitlich befristeten Widerrufsrechts als solches jedoch nicht zwangsläufig im Unklaren. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Belehrung das Widerrufsrecht nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft oder gar gänzlich fehlt (vgl. OLG Köln a.a.O.; KG Berlin, Urt. v. 16.08.2012, 8 U 101/12, BeckRS 2012, 21953; LG Bonn, Urt. v. 08.05.2015, 3 O 368/14). Vorliegend konnte der Kläger die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts als solche jedenfalls erkennen. Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte jedenfalls nach Bekanntwerden der am 10.03.2009 verkündeten Entscheidung des BGH (XI ZR 33/08) die Möglichkeit gehabt hätte, den Klägern nachträglich eine Belehrung zu erteilen und dadurch die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. auszulösen. Unabhängig von der Frage, ob von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen auf die Notwendigkeit einer Nachbelehrung zu überprüfen (dies verneinend OLG Köln, a.a.O.), ist dies jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich – wie hier – um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung handelt. Der Annahme der Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Denn der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Aufhebungsvereinbarung einen Rechtsgrund für die Zahlungen des Klägers bildet und ob der Widerruf bezüglich einzelner Unterkonten erklärt werden kann. II. Da die Ausübung des Widerrufs durch den Kläger jedenfalls verwirkt ist, besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Bereitstellungskosten in Höhe von 600,00 Euro nebst Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 241, 288, 291 BGB und auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 6.907,08 Euro aus § 346 BGB i.V.m. §§ 357 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 58.932,14 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.