Urteil
3 O 368/14
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrungen müssen eindeutig erkennen lassen, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang der Belehrung und zugleich der Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift der eigenen Vertragserklärung zu laufen beginnt.
• Fehlerhafte Formulierungen, die beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken können, die Frist beginne bereits mit Zugang des Angebots, setzen die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang.
• Eine bereits abgabe- oder teilweise erfüllte vertragliche Regelung über vorzeitige Ablösung stellt nicht notwendigerweise eine vollständige Aufhebung des Vertrags dar; ein Widerruf kann weiterhin möglich sein, wenn keine klare Aufhebungsvereinbarung vorliegt.
• Das aus Rechtsmissbrauch oder Treu und Glauben folgende Institut der Verwirkung schließt die Ausübung eines formell unbefristeten Widerrufsrechts aus, wenn der Berechtigte dieses Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht und der Vertragspartner darauf vertrauen durfte, das Recht nicht mehr geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Verwirkung des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung und nach vorzeitiger Ablösung • Widerrufsbelehrungen müssen eindeutig erkennen lassen, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang der Belehrung und zugleich der Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift der eigenen Vertragserklärung zu laufen beginnt. • Fehlerhafte Formulierungen, die beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken können, die Frist beginne bereits mit Zugang des Angebots, setzen die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang. • Eine bereits abgabe- oder teilweise erfüllte vertragliche Regelung über vorzeitige Ablösung stellt nicht notwendigerweise eine vollständige Aufhebung des Vertrags dar; ein Widerruf kann weiterhin möglich sein, wenn keine klare Aufhebungsvereinbarung vorliegt. • Das aus Rechtsmissbrauch oder Treu und Glauben folgende Institut der Verwirkung schließt die Ausübung eines formell unbefristeten Widerrufsrechts aus, wenn der Berechtigte dieses Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht und der Vertragspartner darauf vertrauen durfte, das Recht nicht mehr geltend zu machen. Die Kläger zahlten 2009 zur vorzeitigen Ablösung zweier Darlehen eine vergleichsweise vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.000 EUR an die Beklagte. Die Darlehensangebote der Beklagten vom 16.10.2008 enthielten Widerrufsbelehrungen, die die Kläger am 22.10.2008 unterschrieben. Im Mai 2009 verhandelten die Parteien über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und einigten sich am 18.06.2009 auf 6.000 EUR, die am 22.09.2009 gezahlt wurden. Mit Schreiben vom 01.08.2014 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge und forderten Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts; die Beklagte verweigerte dies. Die Kläger rügen die Fehlerhaftigkeit der Belehrungen nach §§ 355, 492 BGB a.F. und machen geltend, die Frist sei daher nicht abgelaufen. Die Beklagte hält dem entgegen, es liege keine rückabzuwickelnde Hauptpflicht mehr vor und ggf. sei das Widerrufsrecht verwirkt. • Zunächst steht den Klägern formal ein Widerrufsrecht nach den bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften zu; die verwendeten Belehrungen sind jedoch wegen Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S.1 BGB a.F. fehlerhaft. Insbesondere konnte beim durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck entstehen, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten, unabhängig davon, ob der Verbraucher eine eigene Vertragserklärung erhalten oder abgegeben habe. • Nach § 355 Abs. 2 S.3 BGB a.F. beginnt die Frist bei Schriftform des Vertrags erst, wenn dem Verbraucher zudem die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der eigenen Vertragserklärung vorliegt; diese Anforderung lässt die streitige Belehrung nicht eindeutig erkennen, sodass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. • Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung von Juni 2009 stellt keine ausdrückliche Aufhebung der Darlehensverträge dar, sondern eine Änderung der Rückzahlungsmodalitäten und Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung; daraus folgt nicht automatisch der Ausschluss des Widerrufsrechts. • Trotz des formell unbefristeten Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung greift das Institut der Verwirkung: Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht erst knapp sechs Jahre nach Belehrung und fast fünf Jahre nach vollständiger Ablösung geltend gemacht. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) durfte die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen und durfte darauf vertrauen, dass das Geschäft abgeschlossen ist. • Eine Nachbelehrungspflicht der Beklagten bestand nicht in unbedingter Weise, insbesondere nicht bei einer rein formalen Ungenauigkeit der Belehrung und nachdem der Vertrag seit Jahren vollständig erfüllt war; die Einigung über die Ablösesumme verstärkte das Vertrauen der Bank, dass keine spätere Widerrufsausübung zu erwarten sei. • Mangels eines durchsetzbaren Hauptanspruchs auf Rückzahlung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen. • Die Klage ist somit unbegründet; die Kläger haben ihr Widerrufsrecht verwirkt, sodass die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückzuzahlen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von 6.000 EUR, weil ihr zwar grundsätzlich bestehendes Widerrufsrecht wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung formell fortbestand, die Kläger dieses Recht jedoch verwirkt haben. Das Verhalten der Kläger und der lange Zeitraum zwischen Ablösung der Darlehen (2009) und dem Widerruf (2014) begründen ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf, dass kein Widerruf mehr erfolgen werde; eine solche verspätete Geltendmachung widerspricht Treu und Glauben. Eine nachträgliche Belehrung durch die Beklagte war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.