Urteil
3 O 478/13 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:1127.3O478.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.567,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrem außergerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.567,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrem außergerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Zinsen aufgrund einer Zinsvereinbarung in Anspruch, die ein Angestellter der Q AG, der Zeuge T, mit Wirkung für die Beklagte abgeschlossen haben soll. Die Beklagte ist eine große deutsche Privatkundenbank. Die Q, AG, die frühere Beklagte zu 1), nimmt als Tochterunternehmen der Beklagten vertriebliche Aufgaben für Letztere wahr und unterhält zu diesem Zweck in ganz Deutschland so genannte Finanzcenter. Der Zeuge T, ein Angestellter der Q AG, wurde mit Wirkung zum 01.08.2008 Filialleiter und Kundenberater des Q2 in M2. In dieser Funktion sagte er ab dem Jahr 2009 mehreren hundert Kunden Sonderkonditionen für ihre Konten, insbesondere in Bezug auf die Verzinsung, zu. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter S und L sind. Herr S ist das Familienoberhaupt der sich selbst als „Familienclan“ bezeichnenden Familien S und M, bestehend u.a. aus dem Vater, Herrn S und dessen Kindern L2 S und L3 M, welche ihrerseits mit Herrn M verheiratet ist. Mit Frau M unterhält S überdies die S + M Gbr. Frau M ist beruflich, u.a. für ihren Vater und ihren Bruder, als Steuerberaterin tätig. Beim Landgericht Bonn sind neben dem vorliegenden Verfahren jeweils zwischen der Beklagten und Herrn S (Az. 3 O 481/13), L2 S (Az. 3 O 479/13), L3 M (Az. 3 O 196/14) sowie M (Az. 3 O 195/14) und der S + M Gbr. (Az. 3 O 482/13) Rechtsstreitigkeiten anhängig, die im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte betreffen und die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Gesellschafter und Geschäftsmann S, der geschäftlich wie privat größere Beträge möglichst gewinnbringend anlegen wollte, trat im Jahr 2009 telefonisch mit dem Zeugen T in Kontakt, nachdem er von einem bekannten Reeder erfahren hatte, dass der Zeugen T Sonderkonditionen gewähre. Im Oktober 2009 eröffneten der Gesellschafter S und dessen Sohn L2 S jeweils Konten bei der Beklagten. Im Dezember 2009 erfolgten die ersten schriftlichen Zusagen von Sonderzinskonditionen in Höhe von 5,0 % p.a.. Die Klägerin beantragte am 12.06.2010 die Eröffnung eines Q3 Kontos bei der Beklagten. Zinskonditionen waren im Kontoeröffnungsantrag nicht genannt, es wurde insofern auf die AGB der Beklagten nebst Zusatzbedingungen für den Sparverkehr und die besonderen Bedingungen für das Q3 Konto verwiesen. Das Modell „Q3“ wurde von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt mit einem variablen Zinssatz zwischen 1,10 % und 1,50 % p.a., abhängig von der Höhe des Anlagebetrages, verzinst. In den beigefügten AGB der Beklagten (AGB Q) heißt es u.a. wie folgt: „ 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen (2) Änderungen Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden […] in Textform angeboten. (Bl. ##)“ Ziffer 6 AGB für den Sparverkehr (Sparverkehrsbedingungen) lautet wie folgt: „(1) Die jeweils geltenden Zinssätze und sonstigen Vergütungen (z.B. Prämiensatz) ergeben sich aus dem ´Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft´. Änderungen gelten jeweils auch für die zum Zeitpunkt der Änderung bestehenden Sparverträge, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. […] (3) Die Zinsen werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zum Ende jedes Kalenderjahres der Spareinlage gutgeschrieben.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kontoeröffnungsantrags, der AGB Q sowie der Zusatzbedingungen für den Sparverkehr und der besonderen Bedingungen für das Q3 Konto wird auf die zu den Akten gereichten Dokumente (Bl. ## ff., ## ff. d.A.) Bezug genommen. Das Konto erhielt die Nr. ##########. Die zu dem Vertragsschluss führenden sowie die sonstigen im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung getroffenen Absprachen zwischen der Klägerin und dem Zeugen T sind zwischen den Parteien umstritten. Mit Schreiben vom 05.11.2010, welches mit „Q – Q2 M2“ überschrieben war, dankte der Zeuge T der Klägerin für den Auftrag und sagte für das Konto eine Verzinsung von 5 % p.a. bis zum 31.01.2011 zu (Anl. K2, Bl. ##). Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2011 sagte er für das Konto bei einer Mindestanlagesumme von 50.000,00 EUR eine Guthabenverzinsung von 5,5 % p.a. vom 01.02.2011 bis zum 31.07.2011 zu (Anl. K3, Bl.##). Dem Konto wurde zunächst am 25.06.2010 ein Betrag von 10,00 EUR gutgeschrieben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um ein vom Zeugen T gewährtes Begrüßungsgeld oder aber eine Ersteinlage der Klägerin handelte. Das Kontoguthaben des Kontos wurde in voller Höhe an die C Landesbank verpfändet, was diese der Beklagten mit Verpfändungsanzeige vom 08.11.2010 anzeigte. Über die Verpfändung und deren Folgen informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2010 (B7, Bl. ##). In der Folge wurden dem Konto durch Einzahlungen der beiden Gesellschafter der Klägerin Beträge in Höhe von insgesamt 467.010,00 EUR im Jahr 2010 und 517.890,12 EUR im Jahr 2011 gutgeschrieben. Darüber hinaus erfolgte unter dem 13.07.2011 eine Gutschrift über 8.030,69 EUR und unter dem 22.01.2013 eine Gutschrift über 47.508,89 EUR. Die Klägerin erhielt für ihr Konto am 31.07.2011 (Anl. K1, Bl. ## d. A.) ein mit dem Q Logo versehenes Schriftstück, welches mit „Finanzstatus“ überschrieben war und einen Kontoauszug enthielt, der inhaltlich nicht mit dem Jahreskontoauszug übereinstimmte (vgl. B8, Bl. ## ff. d. A.). Zwischen den Parteien u.a. streitig, ob die nicht von der Klägerin veranlassten o.g. Gutschriften auf tatsächlichen Bareinzahlungen beruhen oder ob lediglich durch eine Manipulation ein entsprechender Geldfluss simuliert wurde. Die von der Beklagten berechneten und gutgeschriebenen Zinsen entsprachen den bei ihr hinterlegten Konditionen für das eröffnete Sparkonto. Es wurden entsprechend Abzüge gemäß SolZ und KapSt vorgenommen. Die Klägerin erhielt von der Beklagten, namentlich der Q I, Jahressteuerbescheinigungen für die Jahre 2010 bis 2012 und eine Einzelsteuerbescheinigung vom 12.11.2013. Für das Jahr 2010 erhielt Herr S (Az. 3 O 481/13) im März 2011 Jahressteuerbescheinigungen über Kapitalerträge, die Frau M in ihrer Eigenschaft als Steuerberaterin nach Vornahme entsprechender Nachrechnung als deutlich fehlerhaft einstufte und sodann bei dem Filialleiter T beanstandete. Mit Schreiben vom 17.08.2011 erhielt sie daraufhin eine, vom Filialleiter T manipulierte, korrigierte Fassung, die Kapitalerträge in mehr als doppelter Höhe auswiesen (vgl. dazu Bl. ###, Az. 3 O 481/13). Darin hieß es u.a. wie folgt: „[…] mit diesem Schreiben erhalten Sie die die noch fehlende Steuerbescheinigung für das Jahr 2010. Die hier aufgeführten Summen enthalten auch die Ihnen bereits vorliegenden bescheinigten Beträge. Um es für sie einfacher zu machen, wurden alle Beträge mit der beigefügten Bescheinigung vereint. Die Ihnen vorliegende Bescheinigung kann vernichtet werden.“ In Abweichung zu der ursprünglichen Jahressteuerbescheinigung wies die neue Bescheinigung statt einem Betrag an Kapitalerträgen von 77.619,50 EUR einen Betrag von 256.791,69 EUR auf (vgl. Bl. ###, ### d. A. 3 O 481/13). Mit Schreiben vom 05.04.2013 informierte die Beklagte die Klägerin, dass durch einen Mitarbeiter der Filiale M2 unberechtigte Zusagen gemacht worden und es hierdurch in unrechtmäßiger Weise zu zwei Buchungen durch einen Nichtberechtigten in Höhe von insgesamt 55.539,59 EUR (Gutschrift vom 13.07.2011 in Höhe von 8.030,69 EUR und Einzahlung vom 22.01.2013 in Höhe von 47.508,89 EUR) gekommen sei (Anl. K5 Bl. ## f. d. A.). Gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Sparkonto einstweilen in dieser Höhe gegen Abverfügungen gesperrt worden sei. Mit Schreiben vom 06.09.2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für das Sparkonto derzeit 0,60 % Zinsen gewährt würden und kündigte eventuell zugesagte Sonderkonditionen unter gleichzeitigem Verweis auf die fehlende Verbindlichkeit etwaiger Zusagen mit sofortiger Wirkung. Im November 2013 wurde das Konto aufgelöst. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 18.09.2013 und 30.09.2013 wurde die Beklagte unter Fristsetzung erfolglos zur Wiedergutschrift bzw. Zahlung des Betrages von 55.539.59 EUR auf ein Konto des Gesellschafters S bei der Dbank aufgefordert. Die Klägerin begehrt mit der Klage im Wesentlichen die Zahlung der Differenz aus den zugesagten (nach der klägerseitigen Berechnung: 130.122,23 EUR) und den nach erfolgter Abbuchung verbleibenden gutgeschriebenen Zinsen (32.475,58 EUR), mithin einen Betrag in Höhe von 71.892,30 EUR (97.646,65 EUR abzüglich der Kapitalertragssteuer von 24.411,30 EUR und dem Solidaritätszuschlag von 1.342,68 EUR). Sie behauptet, der Zeuge T habe ihr vor dem Eröffnungsantrag auf telefonische Nachfrage und unter Verweis auf die hohe Anlagesumme Sonderkonditionen für ein beliebiges Konto der Beklagten zugesagt, welche sich bis zum 31.01.2011 auf einen Zinssatz von 5 % p.a., bis zum 31.07.2011 auf 5,5 % p.a. und ab dem 01.01.2012 auf 5,75 % p.a. habe belaufen sollen. Sie behauptet, der Zeuge T habe im Namen der Beklagten gehandelt und sei mit allen erforderlichen Befugnissen und Zugriffsmöglichkeiten, Konten zu eröffnen und Konditionen zu verhandeln, ausgestattet gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Sonderkonditionen bis zur Kündigung Geltung beanspruchen. Die Klägerin habe keinen Grund gehabt, an der Wirksamkeit der mit dem Zeugen T geschlossenen Vereinbarung zu zweifeln, nachdem die Zinszahlungen erfolgt und Kapitalertragssteuern sowie der Solidaritätszuschlag abgezogen worden seien. Zudem habe sie auf die Zusagen des Zeugen, der seit Jahren Filialleiter des Q2 in M2 gewesen sei, vertraut. Da die Jahressteuerbescheinigungen immer sofort an den Steuerberater weitergereicht worden seien, seien die Abweichungen zu den Finanzberichten erst im April 2013 nach Übersendung der Kontoauszüge aufgefallen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die gemäß der AGB der Beklagten geltenden Zinskonditionen irrelevant seien, da mündliche und schriftliche Individualvereinbarungen nach Maßgabe des § 305 b BGB Vorrang hätten. Die Beklagte hafte jedenfalls unter Rechtsscheingesichtspunkten, nachdem innerhalb von vier Jahren in über 300 Fällen Sonderkonditionen gewährt worden seien. Eine etwaige Kompetenzüberschreitung des Zeugen T im Innenverhältnis sei unerheblich, da die Beklagte das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen habe und die Klägerin mangels massiver Verdachtsmomente oder eines evidenten Missbrauchs nicht bösgläubig sei. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, die ihr vom Zeugen T übersandten Dokumente zu überprüfen, zumal es keine Verdachtsmomente gegeben habe; ihr sei daher auch kein Mitverschuldensvorwurf zu machen. Letztlich resultiere eine Haftung auch aus der Verletzung eines Beratervertrages, nachdem die Klägerin nicht über den Umstand aufgeklärt worden sei, dass ihr ein nicht autorisiertes Produkt empfohlen wurde. So hätte sie bei entsprechender Kenntnis des Erfüllungsrisikos eine sichere Anlage gewählt und eine Rendite von mindestens 2,3 % erzielt. Die Beklagte hafte auch unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung und müsse sich die Falschberatung durch den Zeugen T, die ein Alternativgeschäft vereitelt habe, gemäß §§ 278, 31 BGB zurechnen lassen. Aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit sei eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,3 berechtigt. Nachdem die Klägerin die Klage zunächst nur gegenüber der früheren Beklagten zu 1), der Q AG, erhoben und die Klage mit Schriftsatz vom 23.02.2015 auf die damalige Beklagte zu 2), die jetzige Beklagte, erweitert hat, hat sie die Klage unter dem 27.02.2015 gegenüber der früheren Beklagten zu 1) zurückgenommen und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.892,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend Jahressteuerbescheinigungen über einen Zinsbruttobetrag von 97.646,65 EUR vom 25.06.2010 bis 12.11.2013 zu erstellen und die fälligen Steuern an die Finanzverwaltung abzuführen. 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von ihrem außergerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 3.904,87 EUR freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin unter Verweis auf die Verpfändung des Kontoguthabens an die C Landesbank. Die Höhe der klägerseitig errechneten Zinsen wird mit Nichtwissen bestritten. Sie bestreitet ferner sämtliche zwischen der Klägerin und Herr T zustande gekommenen Absprachen mit Nichtwissen. Seitens der Beklagten würden für Sparkonten grundsätzlich keine Sonderzinskonditionen eingeräumt. Der Zeuge T habe dementsprechend mit wenigen Ausnahmen keine Befugnisse zum Abschluss von Zahlungsdienstrahmenverträgen gehabt. Er sei weder zum Abschluss von Zinssondervereinbarungen bevollmächtigt gewesen, noch sei er im Namen der Beklagten aufgetreten. Bei den mit „Finanzstatus“ überschriebenen Auszügen handele es sich nicht um offizielle, von der Beklagten erstellte Kontoauszüge, sondern um unautorisiert und ohne Wissen der Beklagten manipulierte Fälschungen des Zeugen T. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, eine etwaige Zinszusage stelle keine für sie rechtlich bindende Erklärung dar, da Sonderkonditionen jedenfalls von ihr gemäß ihrer AGB schriftlich hätten bestätigt werden müssen. Eine Zurechnung des Handelns des Zeugen T analog § 166 BGB scheide angesichts der zahlreichen Merkwürdigkeiten aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht oder des § 54 HGB komme eine Zurechnung nicht in Betracht, da aufgrund der außergewöhnlichen Handlung kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin bestanden habe, zumal die Klägerin den sich förmlich aufdrängenden Mangel der Vollmacht fahrlässig ignoriert habe. Überdies sei der Beklagten keine Verletzung von Sorgfaltspflichten nachzuweisen, da die ungewöhnlichen und als „Einzahlungen“ verbuchten Zinsgutschriften vom Buchungssystem nicht hätten erkannt werden können. Die Rechtsanwaltskosten seien übersetzt; zudem fehle es sowohl an den Verzugsvoraussetzungen als auch an der Kausalität. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.04.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, M3, J sowie durch Parteivernehmung des Herrn T2 als Vorstandsmitglied der Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2015 (Bl. ### ff. d. A.). Der Zeuge T hat unter Verweis auf sein durch die strafrechtlichen Ermittlungen bedingtes Aussageverweigerungsrecht die Aussage verweigert. Für die weiteren Einzelheiten sowie das Ergebnis der Parteianhörung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015 (Bl. ### f. d. A.) und verwiesen. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 1) mit Beschluss vom 27.01.2015 der Klägerin auferlegt. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch in Höhe von 30.567,88 EUR gemäß §§ 700, 488 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit den zwischen ihr und dem Zeugen T über den Gesellschafter S zustande gekommenen Zinsabreden. a. An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Zweifel, da sich die Verpfändung ausdrücklich auf jetziges und künftiges Kontoguthaben bezieht, nicht aber den hier streitgegenständlichen Zinszahlungsanspruch erfasst. Die Beklagte geht insofern ausweislich ihres Schreibens vom 16.11.2010 zwar davon aus, dass infolge der Verpfändung Auszahlungen des Guthabens und der Zinsen der schriftlichen Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfen; vorliegend steht aber angesichts der zwischenzeitlichen Auflösung des Kontos noch nicht einmal eine Wiedergutschrift in Streit. b. Mit der Eröffnung des Sparkontos ist ein Sparvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, der als Darlehensvertrag anzusehen ist (vgl. auch Hanseatisches OLG, Az. 13 U 96/14, S. 5; Palandt/Sprau § 808 Rn. 6). Aufgrund des Darlehensvertrags ist die Beklagte zur Zahlung der zugesagten Zinsen verpflichtet. Die Klägerin hat den Beweis geführt, dass der Zeuge T ihr über den Zeugen S für die erbrachten Geldeinlagen ab Kontoeröffnung bis zum 31.01.2011 Zinsen in Höhe von 5,0 % p.a. und – eine Mindestanlagesumme von 50.000,00 EUR vorausgesetzt – vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 Zinsen in Höhe von 5,5 % p.a. zugesagt hat. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Gesellschafters S fest, die durch die schriftlichen Bestätigungen vom 05.11.2010 (Anl. K2, Bl. ## d. A.) und 11.02.2011 (Anl. K3, Bl. ## d.A.) sowie die unter dem 13.07.2011 erfolgte Gutschrift von 8.030,69 EUR auf das streitgegenständliche Konto gestützt wird. Der Gesellschafter S hat bekundet, es sei mit dem Zeugen T zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu einer Absprache dahingehend gekommen, dass für gewisse Zeiträume Sonderkonditionen eingeräumt werden sollten. Nachdem der Zeuge T dem Gesellschafter S zunächst einen Zinssatz von 3,2 % p.a. angeboten habe und nach entsprechenden Verhandlungen im Rahmen mehrerer Gespräche zuletzt auf 4,75 % p.a. erhöht habe, sei zuletzt der von Herrn S geforderte Zinssatz von 5,0 % zugesagt worden (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015, Az. 3 O 481/13, Bl. ### R. d. A. 3 O 481/13). Dabei habe er den Eindruck gehabt, dass sich Herr T vor der Zusage zunächst bei einer anderen Stelle rückvergewissert habe. Die 5 % p.a. hätten für alles Geld gelten sollen, dass von Mitgliedern des S-Clans angelegt werden würde. In der Folge sei um eine schriftliche Bestätigung gebeten worden, da dem Filialleiter T in der Zwischenzeit schließlich etwas hätte zustoßen können, so dass evtl. keiner mehr etwas von den Zinsen wisse. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Aussagen des Gesellschafters zu zweifeln, zumal seine Schilderung dem zwischen den Parteien unstreitigen und kammerbekannten Umstand entspricht, dass der Zeuge T in dem streitigen Zeitraum gegenüber einer Vielzahl anderer Kunden ebenfalls entsprechende Zinszusagen tätigte. Wenngleich dies klägerseitig im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgebracht worden ist und sich die Klägerin auf die Behauptung beschränkt hat, es habe darüber hinaus eine mündliche Zusage gegeben, wonach ab dem 0.01.2012 ein Zinssatz von 5,75 % p.a. geschuldet sei, geht die Kammer des Weiteren davon aus, dass nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen T für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 ebenfalls 5,5 % p.a. geschuldet sein sollten. Dies folgt aus dem Schreiben vom 11.10.2011, welches seitens des Gesellschafters S im Rechtsstreit betreffend sein privates Konto bei der Beklagten als Anlage K10 eingeführt wurde (vgl. Bl. ## d.A. 3 O 481/13), in dem diesem für drei seiner Sparkonten, dabei u.a. dem hier streitgegenständlichen Konto mit der Endziffer -###, rückwirkend vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2011 eine Verzinsung von 5,5 % p.a. zugesagt wurde. c. Für die Klägerin ergab sich auch zumindest nach den Umständen, dass der Zeuge T unternehmensbezogen im Namen der Beklagten handelte, vgl. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Unklarheiten über die Identität des vertretenen Unternehmens sind im Wege der Auslegung zu lösen (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2000, Az. VII ZR 99/99, NJW 2000, 3344, 3345). Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass die im Streit stehenden Zinskonditionen auf den zwischen der Klägerin und der beklagten Bank geschlossenen Girokontovertrag bezogen waren. Auch wenn die Klägerin gewusst hätte, dass es sich bei dem Zeugen T um einen Angestellten der Q AG handelte, musste dies aus ihrer Sicht nicht dafür sprechen, dass diese und nicht die das Girokonto führende Bank mit der Zusage von Sonderzinskonditionen verpflichtet werden sollte. Denn ein Kunde, der Konten bei der Beklagten eröffnen will, kann und muss nicht allein aus ihm in diesem Zusammenhang übermittelten Schreiben, die das Firmenlogo „Q“, die Bezeichnung „Q“ und „Q2“ sowie den Stempelaufdruck „Q AG“ enthalten und deren wesentlicher Firmenbestandteil somit auf die Beklagte hindeutet, auf eine andere – von der Beklagten verschiedene – Rechtspersönlichkeit als Vertragspartner schließen (vgl. insofern auch OLG Köln, Urteil vom 26.08.2015, Az. 13 U 100/14). d. Die Beklagte muss sich das Handeln des Zeuge T auch zurechnen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar zur Überzeugung der Kammer fest, dass er nicht über eine positive Vollmacht zum Abschluss von Sonderkonditionen verfügte. Dies kann jedoch ebenso wie die Frage, ob eine Vollmacht gemäß § 56 HGB oder nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht bestand, dahinstehen. Denn jedenfalls lagen vorliegend die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. (1) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 09.05.2014, Az. V ZR 305/12, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09 m. w. N., juris; Palandt-Ellenberger, BGB, § 173 Rn. 11 m. w. N.; Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 32 Rn. 42 m. w. N.) kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht eines Vertreters dann nicht berufen, wenn er das wiederholte und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende Verhalten des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (BGH, Urteil vom 15.02.1982, Az. II ZR 53/81, juris). Ausgehend davon erzeugte das Verhalten des Filialleiters T im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme des jeweiligen Vertretergeschäfts spätestens durch die Übersendung der jeweiligen schriftlichen Zinszusagen (BGH NJW 2004, 2745; Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 167 BGB Rn. 38; Münchener Kommentar/Schubert, 7. Auflage 2015, § 167 BGB Rn. 120) einen Rechtsschein dahingehend, dass er von der Beklagten zu den streitgegenständlichen Zinszusagen bevollmächtigt war. Dieser Rechtsschein war auch von der in diesem Zusammenhang erforderlichen Dauer und Häufigkeit. Abgesehen davon, dass es innerhalb des S-Clans ab 2010 zu vielzähligen schriftlichen Zinszusagen kam, und die Vornahme entsprechender Zinszusagen durch den Filialleiter ab dem Jahre 2009 zwischen den Parteien unstreitig und überdies gerichtsbekannt ist, hatte der Gesellschafter S nach dessen glaubhafter Angabe bereits bei der ersten Kontaktaufnahme im Jahr 2009 über einem anderen Kunden, den Reeder C2, von den eingeräumten Sonderzinskonditionen erfahren. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte die Beklagte das Handeln des – letztlich in ihrer Sphäre stehenden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.05.2014, Az. V ZR 305/12 m. w. N., juris) – Filialleiters T voraussehen und verhindern können und müssen. In dem hier streitigen Zeitpunkt kam es nicht nur zu einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen. Es hätte der Beklagten auch auffallen müssen, dass es in der Filiale in M2 zu ungewöhnlich vielen Geldanlagen in einer ebenso ungewöhnlichen Größenordnung gekommen war. Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass es der Beklagten unmöglich war, die nicht autorisierten Zusagen und deren Eingabe in das Buchungssystem bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu erkennen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 26.08.2015, Az. 13 U 100/14). Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass Herr T die Zinsen bewusst und zielgerichtet als „Zahlungen/Gutschrift“ mit einem gänzlich anderen Buchungsschlüssel getarnt hat und daher systemisch keinen Anlass zur Überprüfung der Buchungen auf dem Girokonto gegeben hat, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Filialleiter der Q unbemerkt möglich war, einen Buchungstext für Vorgänge zu verwenden, die nach den klägereigenen Angaben nur von der Niederlassung I, nicht aber von der Vertriebsfiliale aus veranlasst werden konnten. Das von der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt verwandte Buchungssystem ist zur Vermeidung entsprechender Manipulationen durch Mitarbeiter offensichtlich unzureichend (gewesen). Von einer wirkungsvollen Kontrolle bzw. Kontrollmöglichkeit kann nämlich dann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Kontrollmechanismus, wie hier, allein darauf beschränkt, zu überprüfen, ob eine zulässige Kennziffer verwendet wurde, gleichsam aber atypische Zu- oder Umbuchungen aus einer – offensichtlich allenfalls rudimentär geprüften – Schwarzkasse des Filialleiters gänzlich unbemerkt lässt. Damit aber erweist es sich als in jeder Hinsicht unzulänglich (OLG Köln, a.a.O.), um ein stets denkbares, manipulatives oder untreues Verhalten eigener oder in Tochterunternehmen tätiger Mitarbeiter zu Lasten von der Beklagten anvertrauten Kundengelder aufzudecken. So wurden im Zusammenhang mit den Zinszusagen des Herrn T nach dem beklagteneigenen Vorbringen Sparkonten einiger weniger sehr wohlhabender Kunden ohne deren Mitwirkung und Wissen belastet, um die zur Erfüllung der Zinszusagen getätigten Buchungen und Bareinzahlungen zu Gunsten anderer Kunden zu tarnen, buchhalterisch abzudecken und einen ausgeglichenen Kassenbestand zu erhalten Nach alldem ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln des Herrn T hätte voraussehen und verhindern können (vgl. auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2014, Az. 330 O 550/13; Urteil vom 11.07.2014, Az. 330 O 385/13). (2) Die Klägerin war im Zeitpunkt der Zinszusagen vom 05.11.2010, vom 11.02.2011 und vom 11.10.2011 auch nicht etwa bösgläubig, wobei sie sich die Gut- bzw. Bösgläubigkeit ihrer Gesellschafter analog § 31 BGB zurechnen lassen muss. Bei der Prüfung der Gutgläubigkeit des Geschäftspartners im Falle einer Rechtsscheinvollmacht obliegt dem Geschäftspartner zwar grundsätzlich keine Kontrolle der Vollmacht seines Gegenübers. Dies gilt insbesondere in Bereichen wie dem Geschäftsverkehr mit Banken, auf deren seriöses Verhalten der Kunde grundsätzlich vertrauen darf. Soweit jedoch besondere Umstände Anlass zu Vorsicht und Misstrauen bieten, darf sich der Vertragspartner diesen nicht verschließen, im Zweifel muss er sich beim Vertretenen erkundigen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 172, Rn. 15), da der Leichtgläubige, der vor einem evidenten Mangel der Vollmacht die Augen verschlossen hat, keinen Schutz genießt. Bestehen konkrete Zweifel, muss sich der Geschäftsgegner bei dem Vertretenen erkundigen. Es kommt darauf an, ob einem vernünftigen Menschen in der Lage des Geschäftsgegners der Mangel der Vollmacht nicht verborgen geblieben wäre (vgl. MüKo BGB/Schubert § 167 Rn. 18; Hanseatisches OLG, Urteil vom 08.07.2015, Az. 13 U 114/14, S. 13). Die Beweislast für eine mangelndes Gutgläubigkeit liegt dabei bei der Beklagten (vgl. Beck Ok BGB/Valenthin § 167 Rn. 58; MüKo BGB/Schubert § 167 Rn.121). Bei Anlegung dieses Maßstabs musste die Klägerin die mangelnde Vertretungsmacht des Zeugen T jedenfalls zum Zeitpunkt der bis zum Ende des Jahres 2011 getätigten Zinsabsprachen nicht kennen. So erfolgten die Zinszusagen durch einen Filialleiter und für eine seriöse deutsche Großbank, der gegenüber die Klägerin grundsätzlich kein Misstrauen entgegenbringen musste (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 08.07.2015, Az. 13 U 114/14, S. 13). Bei einem Filialleiter durfte die Klägerin auch grundsätzlich davon ausgehen, dass er die Kompetenz zur Vereinbarung von Sonderkonditionen besitzt, weil dies für die Stellung als Filialleiter so üblich ist (s.o.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin andere Personen bekannt waren, die ähnliche Absprachen getroffen hatten, die sodann vermeintlich unproblematisch vollzogen wurden, reicht das Verhalten des Filialleiters bis zu dem o.g. Zeitpunkt erst recht nicht für die Annahme eines objektiv evidenten, massive Verdachtsmomente voraussetzenden Vollmachtsmissbrauchs aus (OLG Köln, a.a.O). Der Gutgläubigkeit der Klägerin steht weder entgegen, dass die schriftliche Annahme des Kontoeröffnungsantrags von der Niederlassung der Beklagten in I ohne Erwähnung von Sonderkonditionen erfolgte, noch dass der Kontoeröffnungsantrag keine Zinskonditionen nannte, sondern vielmehr auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwies (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 08.07.2015, Az.13 U 96/14, S.12). Zunächst einmal gehen gemäß § 305 b BGB etwaige Individualvereinbarungen AGB vor, wobei in Ziffer 6 Abs.1 der AGB für den Sparverkehr die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen ausdrücklich erwähnt wird. Ferner lassen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen für den Sparverkehr keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass Individualvereinbarungen zur Zinshöhe nicht vorkommen können (vgl. Hanseatisches OLG, a.a.O.). Auch lag der versprochene Zinssatz nicht derart weit über dem marktüblichen Niveau, dass der Klägerin Zweifel an der Vertretungsmacht des Zeugen T hätten kommen müssen. Die Behauptung der Beklagten, angesichts der Höhe der versprochenen Zinssätze habe die Klägerin nicht annehmen dürfen, dass solche Konditionen in Deutschland von einem seriösen Bankinstitut angeboten würden, rechtfertigt daher für sich genommen nicht die Feststellung, Letztere sei in Bezug auf die Bevollmächtigung des Herrn T bösgläubig gewesen bzw. hätte das Fehlen der Vollmacht fahrlässig nicht erkannt (vgl. OLG Köln, a.a.O.) So warb die Q in den vorangegangenen Jahren – wenn auch für andere Produkte – unstreitig mit einer überdurchschnittlichen Verzinsung und bot sogar im Jahr 2009 Zinsen von 4,00 % p.a. bzw. im Jahr 2011 Zinssätze bis zu 5,00 % p.a. an. Dass diese Zinssätze jeweils nur unter speziellen Bedingungen gelten sollten, ist unschädlich, da sie doch aufzeigen, dass eine Verzinsung von über 4,00 p.a. % aus der Sicht eines durchschnittlichen Bankkunden im fraglichen Zeitraum durchaus noch im Rahmen des Marktüblichen lag. Es kann für sich genommen nicht beanstandet werden, dass die Gesellschafter der Klägerin als vermögende Geschäftsleute davon ausgingen, dass ihnen aufgrund ihres hohen Anlagevolumens Zinsen über dem marktüblichen Niveau gewährt würden. Die Tatsache, dass der Zeuge T seine Kunden gebeten hatte, nur mit ihm persönlich als exklusivem Ansprechpartner über die getroffenen Zinszusagen zu sprechen, in der Folgezeit aber schwer erreichbar war, ist zwar geeignet, Zweifel zu erwecken, begründet aber ebenfalls noch keine fahrlässige Unkenntnis von dem Mangel der Vertretungsmacht. Die Klägerin hatte keine Kenntnis von den internen Organisationsstrukturen der Beklagten und der Q AG, die sie hätten annehmen lassen müssen, dass der Zeuge T nicht ihr exklusiver Ansprechpartner sein könne. Ferner haben der Gesellschafter S sowie die Zeugin M glaubhaft ausgesagt, dass sie den Eindruck hatten, der Zeuge T sei als Filialleiter sehr beschäftigt und leide überdies unter familiären und gesundheitlichen Problemen, die seine schwere Erreichbarkeit begründeten. Letztlich konnte die Klägerin auch davon ausgehen, dass eine deutsche Großbank aufgrund ihrer internen Kontrollmechanismen eine unautorisierte Zusage und Buchung von Sonderzinsen – insbesondere in der vorliegenden Art und Weise durch eigenmächtige Umbuchungen von Konten Dritter – unterbinden kann. (3) Zum 31.12.2011 schuldete die Beklagte nach der – nicht substantiiert angegriffenen – nachvollziehbaren Berechnung der Klägerseite (vgl. Anl. K13, Bl. ## d. A.) Zinsen in Höhe von 43.341,39 EUR brutto (ohne Abzug von KapSt und SolZ). Dahingegen berechnete die Beklagte der Klägerin für den gleichen Zeitraum bei Außerachtlassen von KapSt und SolZ lediglich Zinsen in Höhe von 12.773,51 EUR, so dass der Klägerin der Differenzbetrag in Höhe von 30.567,88 EUR brutto zusteht. (4) Dieser Betrag ist unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog zu verzinsen, nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 30.09.2013 unter Fristsetzung bis zum 25.10.2013 erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat. e. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Zinszahlungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 bestehen indes nicht. (1) Was den Zeitraum ab dem 01.01.2012 anbelangt, so erachtet die Kammer bereits den Nachweis, dass eine Zinsabsprache über einen Zinssatz von nunmehr 5,75 % p.a. erfolgt sein soll, für nicht erbracht. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung, der Aussagen der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Entscheidung zu entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Für die tatrichterliche Überzeugung ist dabei ein für das praktische Leben erhobener Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, erforderlich, § 286 ZPO (BGH NJW 1993, 935, 937). Mit der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich der erforderliche Grad der Gewissheit unter Berücksichtigung der Partei- und Zeugenaussagen zugunsten der klägerseitigen Behauptung nicht gewinnen. Substantiierte Angaben zu dem konkreten Zeitpunkt und den Umständen der vermeintlich getätigten Zusage konnte der Gesellschafter S im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ebenso wenig machen wie zu den Gründen für die fehlende Verschriftlichung der Zusage. Abgesehen davon, dass ein schriftliches Dokument entgegen der vorherigen Handhabe, auf die seitens der Klägerin nach eigenem Bekunden großer Wert gelegt wurde, für diesen gesamten Zeitraum von immerhin über einem Jahr fehlt, kam es im Jahr 2012 auch nicht zu einer entsprechenden Gutschrift auf dem Konto der Klägerin. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach den Angaben des Gesellschafters S zunächst die ihm gegenüber getätigten Zinszusagen stillschweigend für alle anderen „Clanmitglieder“ geltend sollten. So hat Letzterer ausdrücklich bekundet, die Zinszusage über 5,75 % p.a. habe nicht mehr im Rahmen einer Clan-Absprache stattgefunden; zum damaligen Zeitpunkt hätten vielmehr alle Kontoinhaber separate Bestätigungen erhalten. Damit kann dahinstehen, dass die gegenüber Herr M im kammerbekannten Schreiben vom 15.11.2012 (Anl. K4, Bl. ## d. A. 3 O 195/14) gemachte Zinszusage über 5,75 % p.a. nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens ausdrücklich lediglich auf die Qkonten mit der Kontonummer ########## und ########## bezogen war. Letztlich entsprach es auch nicht der praktischen Handhabe, schriftliche Bestätigungen anzufordern, dass die Klägerin über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine solche Bescheinigung anforderte bzw. übersandt erhielt. Gemessen daran verbleiben aus Sicht der Kammer erhebliche Zweifel, ob es für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 zwischen der Klägerin und dem Zeugen T überhaupt zu einer weiteren Zinsabsprache gekommen ist. Auf die Frage, ob eine etwaige mündliche Zusage der Schriftform bedurft hätte, kommt es daher vorliegend nicht an. (2) Selbst für den Fall, dass der Nachweis einer Zinsabsprache für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 als erbracht erachtet würde, bestünde ein Anspruch dennoch nicht. So durfte die Klägerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Häufung der zahlreichen atypischen Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr ohne Fahrlässigkeit annehmen, die Beklagte kenne und dulde das Verhalten des für sie auftretenden Vertreters. Spätestens ab Übersendung der korrigierten Jahressteuerbescheinigung 2010 betreffend das Privatkonto des Gesellschafters S mit Schreiben vom 17.08.2011, welches eine zahlenmäßige eklatante Abweichung zu der vorher erstellten Jahressteuerbescheinigung erkennen ließ, lagen insofern besondere Umstände vor, die der Klägerin Anlass zu erhöhter Vorsicht und Misstrauen gegeben hätten. Dem waren ein Nachrechnen der Zinsen und die Feststellung vorausgegangen, dass die Jahresbescheinigung fehlerhaft war. Zwar kann von einem durchschnittlichen Kunden grundsätzlich nicht erwartet werden, dass die Jahressteuerbescheinigungen jeweils exakt nachgerechnet werden. Wenn aber in einer Geschäftsbeziehung – wie hier mit Hilfe der Steuerberaterin L2 M – festgestellt wird, dass in einer Jahressteuerbescheinigung erheblich zu niedrige Kapitalerträge angegeben wurden (Differenz von über 179.000,00 EUR), so gibt dies auch im Falle der späteren Korrektur Anlass zu größerer Vorsicht und genauerer Überprüfung der folgenden Vorgänge. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass angesichts der behaupteten Clan-Absprache für alle Beteiligten die gleichen Zinszusagen gelten sollten, fehlerhafte Berechnungen also auf der Hand lagen. Dass der Gesellschafter S nach eigenen Angaben trotz der – später korrigierten – Ungereimtheiten nicht weiter nachgehakt und die Jahressteuerbescheinigungen seiner weiteren Konten nicht nachgerechnet hat bzw. hat nachrechnen lassen und die weiteren Umstände, etwa die sehr erschwerte Erreichbarkeit des Herrn T und die (rückdatierte) Zinszusage für sich überschneidende Zeiträume in der Zusage vom 11.10.2011 betreffend das streitgegenständliche Konto, nicht zum Anlass nahm, bei der Beklagten Erkundigungen betreffend dessen Bevollmächtigung anzustellen, war in der Gesamtschau der vielen atypischen Gegebenheiten fahrlässig. Nichts anderes folgt daraus, dass innerhalb des S-Clans unzweifelhaft mit sehr großen Anlagevolumen operiert wurde und es eine Vielzahl von Kontobewegungen gab. Allein der Umstand, dass ein Anleger über erhebliche Vermögenswerte verfügt bzw. in unterschiedliche Anlagemodelle investiert und dementsprechend zahlreiche Bescheinigungen über Kontobewegungen erhält, entbindet ihn noch nicht von den allgemeinen Sorgfaltsanforderungen im Bankenverkehr. Mag auch ein solcher Großanleger möglicherweise gegenüber einer Bank eine vorzugsweise Behandlung bzw. die Gewährung besserer Konditionen erwarten können, so gelten ihm bezüglich gerade angesichts der hohen Anlagesummen keine geringeren Sorgfaltsmaßstäbe als bei Kleinanlegern. Zwar ist nachvollziehbar und der Klägerin nicht vorwerfbar, dass angesichts der Vielzahl der geschäftlichen Angelegenheiten möglicherweise nicht jedes Schreiben genau auf seine Richtigkeit hin überprüft wurde. Dennoch ist es einem Großanleger – insbesondere sobald ein konkretes Verdachtsmoment auftaucht - zumutbar, entsprechende Überprüfungen anzustellen und sich dabei ggf. der Hilfe Dritter zu bedienen, so etwa eines Steuerberaters. Werden – wie hier – etwa eklatante und mit den üblichen Gepflogenheiten des Bankenverkehr unvereinbare Abweichung zwischen vermeintlicher Zinszusage und Jahressteuerbescheinigung sichtbar, so muss dies den Bankkunden jedenfalls so misstrauisch machen, dass eine Überprüfung der bestehenden Geschäftsbeziehung in angemessenem Zeitraum vorgenommen wird. Es darf dann aber nicht vor den sich aufdrängenden Auffälligkeiten die Augen verschlossen werden. Ausgehend davon hätten nach Übersendung der korrigierten Steuerbescheinigung im August 2011 bis spätestens Dezember 2011 Erkundigungen im Hinblick auf die Bevollmächtigung des Filialleiters T angestellt werden können und müssen. Nach alledem ist die Schwelle zur Fahrlässigkeit ab dem 01.01.2012 nach Überzeugung der Kammer überschritten. (3) Der Zinsanspruch ab dem 01.01.2012 kann angesichts des unsubstantiierten Vortrages zu dem Zustandekommen der vermeintlichen Zinsabsprachen und deren Inhalt auch nicht etwa auf eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung des Beratervertrages durch Herrn T gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB gestützt werden. Damit kann dahinstehen, dass die Klägerin sich ab diesem Zeitpunkt aus den oben genannten Erwägungen aufgrund der Erkennbarkeit der fehlenden Vollmacht des Herrn T ohnehin ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen müsste, § 254 BGB. (4) Für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 schuldete die Beklagte in Ermangelung einer anderweitigen vertraglichen Absprache lediglich den gemäß den AGB für den geschlossenen Sparvertrag geltenden Zinssatz. Bei der gebotenen, anhand des hypothetischen Parteiwillens vorzunehmenden ergänzenden Auslegung der zwischen der Klägerin und dem Zeugen T getroffenen Vereinbarung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB sollte nach Überzeugung der Kammer nach dem Auslaufen einer besonderen Zinszusage der vertraglich geschuldete Zinssatz gelten. Die Klägerin hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass im Falle des fehlenden Abschlusses konkreter, für einen bestimmten Zeitraum geltender Zinsabsprachen der jeweils zuvor oder der ursprünglich zugesagte Zinssatz Geltung beanspruchen sollte. Gegen diese Annahme streitet auch der Umstand, dass die Familienmitglieder übereinstimmend betont haben, im Hinblick auf die schriftlichen Zinszusagen dem Zeugen T hinterher telefoniert zu haben. Dies manifestiert bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont das Verständnis, dass irgendwie geartete Sonderkonditionen jeweils nur nach Absprache gelten sollten. Dafür spricht auch die Aussage des Gesellschafters S in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015, wonach er auf eine schriftliche Zinsbescheinigung bestanden habe, da er befürchtet habe, wenn Herr T vielleicht nicht mehr da ist, sonst „vielleicht wieder bei den (ursprünglich angebotenen) 3,2 % oder noch woanders“ zu stehen (vgl. das Protokoll zu dem Az. 3 O 481/13, Bl. ### der Beiakte). Die Geltung der üblichen Vertragskonditionen entspricht auch den üblichen Gepflogenheiten, wonach Sonderkonditionen nur für einen bestimmten Zeitraum gelten und nicht „ewig“ bzw. bis zu einer etwaigen Kündigung. Dass eine Bindung an die jeweils gewährten Konditionen nur auf die festgelegte Zeit beschränkt sein sollte, ergibt sich aus dem – teilweise auf wenige Monate begrenzten Zeitraum – der jeweiligen Zinszusage, welche stets ein Enddatum für die versprochene Verzinsung beinhaltete. Hat ein Bankkunde über das Ende der ursprünglichen Absprache hinaus den Wunsch, besondere Konditionen in Anspruch zu nehmen, so liegt es in seinem Verantwortungsbereich, diese neu zu verhandeln und ggf. zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, so kann er nach dem Auslaufen der Sonderkonditionen lediglich die üblichen Konditionen, hier also die in den AGB normierten Zinsen für die Anlageform des Sparkontos beanspruchen. Damit ergab sich ab dem 01.01.2012 ein Zinssatz von zwischen 1,00 % p.a. bis 0,5 % p.a. (vgl. zu den genauen Zinssätzen Anlage B5, Bl. ## d.A.). Da diese Beträge dem Konto der Klägerin korrekt gutgeschrieben wurden, von der Korrekturbuchung in Höhe von 55.539,59 EUR ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 05.04.2013 nicht betroffen waren und bei der Berechnung der geschuldeten Zinsdifferenz nicht in Ansatz gebracht wurden, ist der Anspruch insofern bereits erfüllt, § 362 BGB. 2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, rückwirkend Jahressteuerbescheinigungen über den Zeitraum 25.06.2010 bis zum 12.11.2013 zu erstellen, § 45a Abs. 6 EStG. Voraussetzung für eine Berichtigung der Bescheinigung oder der Ausstellung einer Ergänzungsbescheinigung ist, dass die Kapitalerträge und/oder die hierauf einbehaltene Kapitalertragsteuer falsch bescheinigt wurden, § 45a Abs. 2 bis 5 EStG. Ob dies der Fall ist, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Der Klagevortrag, es seien weniger Zinsen gezahlt worden als infolge der Absprachen mit Herr T geschuldet gewesen wären, ist für die Frage unbeachtlich. Soweit auf der Grundlage einer Sonderkondition vermeintlich geschuldete Zinsen nämlich – wie hier etwa im Jahr 2010 oder 2012 – niemals dem Konto gutgeschrieben wurden, war die Beklagte nicht verpflichtet, hierauf Abgaben zu entrichten; die Jahressteuerbescheinigung war mithin nicht falsch. Dass die Beklagte tatsächlich abgeführte Steuern falsch ausgewiesen, sie also entgegen der gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben etwa höhere Steuern einbehalten haben soll, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan. Damit ist davon auszugehen, dass die angegebenen Beträge tatsächlich den abgeführten Steuern entsprachen. Selbst wenn die Beklagte die Steuer zu niedrig berechnet hätte, würde sie dies letztlich nicht zur Erstellung einer neuen Jahressteuerbescheinigung verpflichten, wenn die Angaben – wie vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmen – den tatsächlich abgeführten Beträgen entsprechen. Damit kann dahinstehen, dass mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Angaben, etwa betreffend einen ggf. erteilten Sparerpauschbetrag oder etwaige Verlustvorträge der Bank, weder ersichtlich noch für die Kammer überprüfbar ist, ob die abzuführenden Steuern seitens der Beklagten falsch berechnet worden sind. 3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, für vergangene Zeiträume weitere Steuern an das Finanzamt abzuführen. Abgesehen davon, dass sich auf der Grundlage des Tatsachenvortrages nach den obigen Ausführungen nicht überprüfen lässt, ob die dem Konto gutgeschriebenen Zinsen falsch berechnet wurden, ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2, 3 EStG die Kapitalertragssteuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem der Bank die Kapitalerträge zufließen. Da die Zinsen vorliegend aber bereits gutgeschrieben worden sind, ohne dass hierauf Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in der klägerseitig angenommenen Höhe abgeführt wurden, kommt eine Verpflichtung der Beklagten zum nachträglichen Abführen an die Finanzverwaltung nicht in Betracht. Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Beklagten durch das Finanzamt ist insofern nur noch im Wege eines Haftungsverfahrens auf der Grundlage von § 44 Abs. 5 EStG möglich. 4. Die Beklagte schuldet unter Zugrundelegung des berechtigten Streitwerts gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Freistellung der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR, die sich wie folgt berechnen: 1,3 Geschäftsgebühr VV2300 1.219,40 EUR Auslagen VV7001, 7002 20,00 EUR USt: 235,49 EUR 1.474,89 EUR. Der Ansatz einer 2,3 Gebühr ist vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH übersetzt. Zwar bestimmt grundsätzlich bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr jedoch – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011, Az. VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509, 2511). Dabei ist bereits eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 195/12, Rn. 8, juris). Die Gebühr ist durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei Berücksichtigung finden kann, dass der Klägervertreter neben der Klägerpartei eine Vielzahl von Anlegern in Parallelverfahren vertreten hat oder vertritt (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 345/10, Rn. 61, juris). Dass der Klägervertreter mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle befasst ist, ist kammerbekannt. Dementsprechend wurden auch in den zahlreichen Parallelverfahren in großen Teilen identische standardisierte Anschreiben an die Beklagte bzw. die Q2 AG versandt. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 61; OLG Jena, OLGR 2006, 81, 83). Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die dennoch eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat der Klägervertreter, der nach eigenen Angaben über eine fachspezifische Ausrichtung verfügt, nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass zur Rekonstruktion eines bankenrechtlichen Sachverhaltes die Sichtung diverser Unterlagen, die einen längeren Zeitraum umfassen, erforderlich ist, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie das Erfordernis, zur Vornahme von Berechnungen – hier der vermeintlich vereinbarten Sollzinsen – ggf. die Buchhaltung hinzuziehen zu müssen. Daher kommt bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, da eine solche ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8), woran es vorliegend fehlt. II. Die Entscheidung zu den Kosten resultiert aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 92.495,78 EUR (71.892,30 EUR + 20.603,48 EUR an = 80 % der Summe aus den Kapitalertragssteuern (24.411,67 EUR) und dem Solidaritätszuschlag (1.342,68 EUR), der nach der klägerseitigen Berechnung von dem Zinsbetrag i.H.v. 92.495,78 EUR noch abzuführen ist) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.