Urteil
3 O 481/13 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:1127.3O481.13.00
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Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 287.241,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinem außergerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 3.701,67 EUR freizustellen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 287.241,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinem außergerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 3.701,67 EUR freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Zinsen aufgrund einer Zinsvereinbarung in Anspruch, die ein Angestellter der Q AG, der Zeuge T, mit Wirkung für die Beklagte abgeschlossen haben soll. Die Beklagte ist eine große deutsche Privatkundenbank. Die Q AG, die frühere Beklagte zu 1), nimmt als Tochterunternehmen der Beklagten vertriebliche Aufgaben für Letzere wahr und unterhält zu diesem Zweck in ganz Deutschland sogenannte Finanzcenter. Der Zeuge T, ein Angestellter der Q AG, wurde mit Wirkung zum 01.08.2008 Filialleiter und Kundenberater des Q2 Filialcenters in M2. In dieser Funktion sagte er ab dem Jahr 2009 mehreren hundert Kunden Sonderkonditionen für ihre Konten, insbesondere in Bezug auf die Verzinsung, zu. Der Kläger ist vermögender Geschäftsmann und Familienoberhaupt der sich selbst als „Familienclan“ bezeichnenden Familien S und M, bestehend u.a. aus dem Kläger S und dessen Kindern L2 S und L3 M, welche ihrerseits mit Herrn M verheiratet ist. Mit Frau M unterhält S die S + M GbR; darüber hinaus ist er Mitgesellschafter der S + L GbR. Frau M ist beruflich, u.a. für ihren Vater und ihren Bruder, als Steuerberaterin tätig. Beim Landgericht Bonn sind insoweit neben dem vorliegenden Verfahren jeweils zwischen der Beklagten und L2 S (Az. 3 O 479/13), L3 M (Az. 3 O 196/14) sowie M (Az. 3 O 195/14), der S + L GbR (3 O 478/13) und der S + M GbR (Az. 3 O 482/13) Rechtsstreitigkeiten anhängig, die im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte betreffen und die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Kläger, der geschäftlich wie privat ebenso wie sein Sohn L2 S größere Beträge möglichst gewinnbringend anlegen wollte, trat im Jahr 2009 telefonisch mit dem Zeugen T in Kontakt, nachdem er von einem bekannten Reeder erfahren hatte, dass der Zeugen T Sonderkonditionen gewähre. In der Folge eröffnete der Kläger bei der Beklagten neben einem unter dem 19.10.2009 eröffneten Referenzkonto, einem so genannten Q3 , in dessen AGB u.a. monatliche Kontoführungsentgelte und keine Verzinsung vorgesehen waren, (Nr. ######### vom 19.10.2009, Anl. B1, Bl. ### f. d. A.) folgende weitere Konten: 1) Am 20.10.2009 ein Sparkonto Q4 mit der Nr. ####### ### (im folgenden -###), wobei nach den AGB neben einem variablen guthabenabhängigen Zins auch ein variabler Gewinn-Bonus gewährt werden sollte, der abhängig von den Endziffern der Aktion N sein sollte. Am 20.10.2009 zahlte der Kläger eine Ersteinlage von 5,5 Mio. EUR ein. 2) Am 03.11.2009 ein weiteres Sparkonto Q4 mit der Nr. ####### ### (im folgenden -###). Es wurde eine Ersteinlage von 500.000,00 EUR eingezahlt. Dieses Konto wurde vom Kläger bei der Dbank verpfändet. Im Januar 2011 wurde das Konto antragsgemäß aufgelöst. Für die Einzelheiten der einzelnen Eröffnungsanträge wird auf die eingereichten Ablichtungen Bezug genommen (Anl. B6, Bl. ### d.A., B17, Bl. ### d. A.). In den Anträgen wurde auf die AGB der Beklagten nebst Zusatzbedingungen für den Sparverkehr verwiesen. Nach den vertraglichen Bedingungen setzte sich der Zinssatz aus einem aus zwei Komponenten bestehenden variablen Guthabenzins zusammen. Die zu dem Vertragsschluss führenden sowie die sonstigen im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung getroffenen Absprachen zwischen dem Zeugen S und dem Zeugen T sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erhielt in der Folgezeit Schreiben, welche mit „Q“, teilweise mit dem Zusatz „Q2 Finanzcenter M2“ überschrieben waren und das Q2 Logo aufwiesen, in denen für die jeweiligen Konten die folgenden Zinssätze zugesagt wurden: 1) Konto -### Schreiben vom 04.12.2009: ab Wertstellung Ersteinlage bis 20.04.2010: 5 % p.a. (K 5, Bl. ## d.A.) Schreiben vom 29.04.2010: bis 20.07.2010 weiterhin 5 % (K 6) Schreiben vom 22.07.2010: bis 20.10.2010 weiterhin 5 % (K 7) Schreiben vom 22.10.2010: bis 01.02.2011 weiterhin 5 % (K 8) mit handschriftlicher Änderung der Laufzeit Schreiben vom 10.02.2011: rückwirkend zum 01.02.2011 bis zum 31.07.2011 bei Mindesteinlagesumme von 50.000,00 EUR 5 % (k 9) Schreiben vom 11.10.2011: rückwirkend vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2011 für alle Sparkonten (auch GbRs) 5,5 % (K 10) 1) Konto -### Schreiben vom 04.12.2009: ab Wertstellung Ersteinlage bis 03.05.2010: 5 % p.a. (K 11, Bl. ## d.A.) Schreiben vom 07.05.2010: vom 03.05.2010 bis 03.08.2010 weiter 5 % (K 12) Schreiben vom 05.08.2010: ab 03.08.2010 für drei Monate 5 % p.a. (K 12) Schreiben vom 05.11.2010: bis zum 03.02.2011 weiter 5 % (K 14) Weiterhin teilte Herr T unter dem erwähnten Briefbogen mit Schreiben vom 18.01.2010 mit, dass bei der Buchung der Ersteinlage für das Sparkonto -### das Wertstellungsdatum um zwei Tage falsch eingegeben worden sei und dies korrigiert werde. In der Folge wurde das Girokonto mit Kontoführungsentgelten belastet, die seitens der Beklagten nicht (wieder) gutgeschrieben wurden. Gleichzeitig wurden dem Kläger für das Girokonto vereinbarungsgemäß Kontoauszüge übersandt. Für die Sparkonten erhielt der Kläger vom Zeugen T erstellte mit dem Logo der Q2 versehene Kontoauszüge unter der Überschrift „Finanzstatus“. Den Konten des Klägers wurden neben den unstreitigen, klägerseitig vorgenommenen Buchungen zudem zahlreiche anderweitige Beträge durch den Zeugen T gutgeschrieben. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Gutschriften, für die im Einzelnen auf die Darstellung in den Schriftsätzen und den beigefügten Auszügen verwiesen wird, tatsächlich sämtlich erfolgt sind oder nur manipulatorisch durch den Zeugen T vorgetäuscht wurden. Die von der Beklagten berechneten und gutgeschriebenen Zinsen entsprachen den bei ihr hinterlegten Konditionen für die eröffneten Sparkonten. Es wurden entsprechend Abzüge gemäß SolZ und KapSt vorgenommen. Der Kläger erhielt von der Beklagten, namentlich der Q2 I, Jahressteuerbescheinigungen. Für das Jahr 2010 erhielt der Kläger von der Beklagten im März 2011 die Jahressteuerbescheinigung, die Frau M in ihrer Eigenschaft als Steuerberaterin nach Vornahme entsprechender Nachrechnung als deutlich fehlerhaft einstufte und sodann bei dem Filialleiter T beanstandete. Mit Schreiben vom 17.08.2011 erhielt sie daraufhin eine, vom Filialleiter T manipulierte, korrigierte Fassung, die Kapitalerträge in mehr als doppelter Höhe auswiesen (vgl. dazu Bl. ### d.A.). In dem Begleitschreiben hieß es u.a. wie folgt: „[…] mit diesem Schreiben erhalten Sie die die noch fehlende Steuerbescheinigung für das Jahr 2010. Die hier aufgeführten Summen enthalten auch die Ihnen bereits vorliegenden bescheinigten Beträge. Um es für sie einfacher zu machen, wurden alle Beträge mit der beigefügten Bescheinigung vereint. Die Ihnen vorliegende Bescheinigung kann vernichtet werden.“ In Abweichung zu der ursprünglichen Jahressteuerbescheinigung wies die neue Bescheinigung statt einem Betrag an Kapitalerträgen von 77.619,50 EUR einen Betrag von 256.791,69 EUR auf (vgl. Anlage zum Protokoll vom 27.02.2015, Bl. ###, ### d. A.). Mit Schreiben vom 05.04.2013 informierte die Beklagte den Kläger über Unregelmäßigkeiten und sperrte das Sparkonto -### in Höhe von 225.418,59 EUR gegen Abverfügungen. Auf Nachfrage übersandte die Beklagte dem Kläger für jedes der beiden Konten Auszüge per 22.04.2014 (K 19 und 20), die von den zuvor übersandten Finanzstatusberichten abwichen. Der Kläger überwies daraufhin das gesamte noch verfügbare Kapital auf ein Konto bei der Dbank W. Mit Schreiben vom 03.09.2013 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beklagte einen Betrag von 274.999,64 EUR von seinem Sparkonto abgebucht habe, da die Buchungen ohne rechtliche Grundlage erfolgt seien. Der Kläger widersprach dieser Handhabe mit Schreiben vom 06.09.2013 und forderte die Wiedergutschrift den genannten Betrages. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 14.10.2013 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.10.2013 erfolglos dazu aufgefordert, den abgebuchten Betrag in Höhe von 274.999,64 EUR zurückzuzahlen, die Rechtmäßigkeit der Zinsvereinbarung anzuerkennen sowie den Differenzbetrag aus den Zinsvereinbarungen nachträglich gutzuschreiben. Der Kläger begehrt mit der Klage im Wesentlichen die Zahlung der Differenz aus den zugesagten Zinsen (nach der klägerseitigen Berechnung 525.251,82 EUR) und den gezahlten Zinsen (157.836,62 EUR) von 270.509,35 EUR netto (367.415,20 EUR abzüglich der Kapitalertragssteuer von 91.853,82 EUR und dem Solidaritätszuschlag von 5.052,03 EUR) sowie Neuerstellung der Steuerbescheinigungen und Abführung der errechneten Steuern. Der Kläger behauptet, der Zeuge T habe ihm vor dem Eröffnungsantrag auf telefonische Nachfrage und unter Verweis auf die hohe Anlagesumme Sonderkonditionen für ein beliebiges Konto bei der Beklagten zugesagt, welche sich bis zum 01.02.2011 auf einen Zinssatz von 5 % p.a., bis zum 31.12.2011 auf 5,5 % p.a. und ab dem 01.01.2012 auf 5,75 % p.a. habe belaufen sollen. Der Zeuge T habe im Namen der Beklagten gehandelt und sei mit allen erforderlichen Befugnissen und Zugriffsmöglichkeiten, Konten zu eröffnen und Konditionen zu verhandeln, ausgestattet gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Sonderkonditionen bis zur Kündigung Geltung beanspruchen. Der Kläger habe keinen Grund gehabt, an der Wirksamkeit der mit dem Zeugen T geschlossenen Vereinbarung zu zweifeln, nachdem die Zinszahlungen erfolgt und Kapitalertragssteuern sowie der Solidaritätszuschlag abgezogen worden seien. Zudem habe er auf die Zusagen des Zeugen, der seit Jahren Filialleiter des Q2 Finanzcenters in M2 gewesen sei, vertraut. Da die Jahressteuerbescheinigungen immer sofort an den Steuerberater weitergereicht worden seien, seien die Abweichungen zu den Finanzstatusberichten erst im April 2013 nach Übersendung der Kontoauszüge aufgefallen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die gemäß der AGB der Beklagten geltenden Zinskonditionen irrelevant seien, da mündliche und schriftliche Individualvereinbarungen nach Maßgabe des § 305 b BGB Vorrang hätten. Die Beklagte hafte jedenfalls unter Rechtsscheingesichtspunkten, nachdem innerhalb von vier Jahren in über 300 Fällen Sonderkonditionen gewährt worden seien. Eine etwaige Kompetenzüberschreitung des Zeugen T im Innenverhältnis sei unerheblich, da die Beklagte das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen habe und der Kläger mangels massiver Verdachtsmomente oder eines evidenten Missbrauchs nicht bösgläubig sei. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, die ihr vom Zeugen T übersandten Dokumente zu überprüfen, zumal es keine Verdachtsmomente gegeben habe; ihm sei daher auch kein Mitverschuldensvorwurf zu machen. Letztlich resultiere eine Haftung auch aus der Verletzung eines Beratervertrages, nachdem der Kläger nicht über den Umstand aufgeklärt worden sei, dass ihm ein nicht autorisiertes Produkt empfohlen wurde. So hätte er bei entsprechender Kenntnis des Erfüllungsrisikos eine sichere Anlage gewählt und eine Rendite von mindestens 2,3 % erzielt. Die Beklagte hafte auch unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung und müsse sich die Falschberatung durch den Zeugen T, die ein Alternativgeschäft vereitelt habe, gemäß §§ 278, 31 BGB zurechnen lassen. Die Pflicht zur Abführung der Steuern an die Finanzverwaltung resultiere aus § 44 Abs. 1 EStG. Aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit sei eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,3 berechtigt. Nachdem der Kläger die Klage zunächst nur gegenüber der früheren Beklagten zu 1), der Q AG, erhoben und die Klage mit Schriftsatz vom 23.02.2015 auf die damalige Beklagte zu 2), die jetzige Beklagte, erweitert hat, hat er die Klage unter dem 27.02.2015 gegenüber der früheren Beklagten zu 1) zurückgenommen und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270.509,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend Jahressteuerbescheinigungen über einen Zinsbruttoertrag von 367.415,20 EUR vom 20.10.2009 bis 04.06.2013 zu erstellen und die fälligen Steuern an die Finanzverwaltung abzuführen. 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von seinem außergerichtlichen Gebührenschaden in Höhe von 7.175,58 EUR freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet Höhe der klägerseitig errechneten Zinsen mit Nichtwissen. Sie bestreitet ferner sämtliche zwischen dem Kläger und Herrn T zustande gekommenen Absprachen mit Nichtwissen. Seitens der Beklagten würden für Sparkonten grundsätzlich keine Sonderzinskonditionen eingeräumt. Der Zeuge T habe dementsprechend mit wenigen Ausnahmen keine Befugnisse zum Abschluss von Zahlungsdienstrahmenverträgen gehabt. Er sei weder zum Abschluss von Zinssondervereinbarungen bevollmächtigt gewesen, noch sei er im Namen der Beklagten aufgetreten. Bei den mit „Finanzstatus“ überschriebenen Auszügen handele es sich nicht um offizielle, von der Beklagten erstellte Kontoauszüge, sondern um unautorisiert und ohne Wissen der Beklagten manipulierte Fälschungen des Zeugen T. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, eine etwaige Zinszusage stelle keine für sie rechtlich bindende Erklärung dar, da Sonderkonditionen jedenfalls von ihr gemäß ihrer AGB schriftlich hätten bestätigt werden müssen. Eine Zurechnung des Handelns des Zeugen T analog § 166 BGB scheide angesichts der zahlreichen Merkwürdigkeiten aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht oder des § 54 HGB komme eine Zurechnung nicht in Betracht, da aufgrund der außergewöhnlichen Handlung kein schützenswertes Vertrauen der Kläger bestanden habe, zumal der Kläger den sich förmlich aufdrängenden Mangel der Vollmacht fahrlässig ignoriert habe. Überdies sei der Beklagten keine Verletzung von Sorgfaltspflichten nachzuweisen, da die ungewöhnlichen und als „Einzahlungen“ verbuchten Zinsgutschriften vom Buchungssystem nicht hätten erkannt werden können. Die Rechtsanwaltskosten seien übersetzt; zudem fehle es sowohl an den Verzugsvoraussetzungen als auch an der Kausalität. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.04.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, M3, J sowie durch Parteivernehmung des Herrn T2 als Vorstandsmitglied der Beklagten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2015 (Bl. ### ff. d. A.). Der Zeuge T hat unter Verweis auf sein durch die strafrechtlichen Ermittlungen bedingtes Aussageverweigerungsrecht die Aussage verweigert. Für die weiteren Einzelheiten sowie das Ergebnis der Parteianhörung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015 (Bl. ### ff. d. A.) und vom 29.09.2015 (Bl. ### ff. d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 1) mit Beschluss vom 27.02.2015 der Klägerin auferlegt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch in Höhe von 270.509,35 EUR brutto gemäß §§ 700, 488 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit den zwischen ihm und dem Zeugen T zustande gekommenen Zinsabreden. a. Mit der Eröffnung der Sparkonten ist ein Sparvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, der als Darlehensvertrag anzusehen ist (vgl. auch Hanseatisches OLG, Az. 13 U 96/14, S. 5; Palandt/Sprau § 808 Rn. 6). Aufgrund des Darlehensvertrags ist die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Zinsen verpflichtet. Der Kläger hat den Beweis geführt, dass der Zeuge T ihm für die erbrachten Geldeinlagen ab Kontoeröffnung bis zum 31.01.2011 Zinsen in Höhe von 5,0 % p.a. und – eine Mindestanlagesumme von 50.000,00 EUR vorausgesetzt – vom 01.02.2011 bis 31.12.2011 Zinsen in Höhe von 5,5 % p.a. zugesagt hat. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen des Klägers und der Kläger der weiteren Verfahren fest, die durch die schriftlichen Bestätigungen zu den Konten -### (Schreiben vom Schreiben vom 04.12.2009, vom 29.04.2010, vom 22.07.2010, vom 22.10.2010, vom 10.02.2011 und vom 11.10.2011), und -### (Schreiben vom 04.12.2009, 07.05.2010, 05.08.2010 und vom 05.11.2010) sowie die erfolgten Gutschriften auf den streitgegenständlichen Konten gestützt wird. Der Kläger hat insoweit glaubhaft geschildert, es sei mit dem Zeugen T zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu einer Absprache dahingehend gekommen, dass für gewisse Zeiträume Sonderkonditionen eingeräumt werden sollten. Nachdem der Zeuge T ihm zunächst einen Zinssatz von 3,2 % p.a. angeboten habe und nach entsprechenden Verhandlungen im Rahmen mehrerer Gesprächen zuletzt auf 4,75 % p.a. erhöht habe, sei zuletzt der vom Kläger geforderte Zinssatz von 5,0 % zugesagt worden. Es habe dabei der Eindruck bestanden, dass sich Herr T vor der Zusage zunächst bei einer anderen Stelle rückvergewissert habe. Die 5 % p.a. hätten für alles Geld gelten sollen, dass von Mitgliedern des S-Clan angelegt werden würde. In der Folge sei um eine schriftliche Bestätigung gebeten worden, da dem Filialleiter T in der Zwischenzeit schließlich etwas hätte zustoßen können, so dass evtl. keiner mehr etwas von den Zinsen wisse. In der Folge hätte es nach der Absprache ausreichen sollen, wenn einer der Clan-Mitglieder eine Zinsbescheinigung hat; der jeweilige Zinssatz habe dann für alle Mitglieder gelten sollen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den schriftlich untermauerten Angaben des Klägers zu zweifeln, zumal seine Schilderung dem zwischen den Parteien unstreitigen und kammerbekannten Umstand entspricht, dass der Zeuge T in dem streitigen Zeitraum gegenüber einer Vielzahl anderer Kunden ebenfalls entsprechende Zinszusagen tätigte und die Absprachen durch die Bestätigungsschreiben für den hier streitgegenständlichen Zeitraum schriftlich dokumentiert wurden. c. Für den Kläger ergab sich auch zumindest nach den Umständen, dass der Zeuge T unternehmensbezogen im Namen der Beklagten handelte, vgl. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Unklarheiten über die Identität des vertretenen Unternehmens sind im Wege der Auslegung zu lösen (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2000, Az. VII ZR 99/99, NJW 2000, 3344, 3345). Dabei ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass die im Streit stehenden Zinskonditionen auf den zwischen dem Kläger und der beklagten Bank geschlossenen Giro- bzw. Sparkontovertrag bezogen waren. Auch wenn der Kläger gewusst hätte, dass es sich bei dem Zeugen T um einen Angestellten der Q AG handelte, musste dies aus seiner Sicht nicht dafür sprechen, dass diese und nicht die das Girokonto führende Bank mit der Zusage von Sonderzinskonditionen verpflichtet werden sollte. Denn ein Kunde, der Konten bei der Beklagten eröffnen will, kann und muss nicht allein aus ihm in diesem Zusammenhang übermittelten Schreiben, die das Firmenlogo „Q2“, die Bezeichnung „Q“ und „Q2 Finanzcenter“ sowie den Stempelaufdruck „Q AG“ enthalten und deren wesentlicher Firmenbestandteil somit auf die Beklagte hindeutet, nicht auf eine andere – von der Beklagten verschiedene – Rechtspersönlichkeit als Vertragspartner schließen (vgl. insofern auch OLG Köln, Urteil vom 26.08.2015, Az. 13 U 100/14). d. Die Beklagte muss sich das Handeln des Zeuge T auch zurechnen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar zur Überzeugung der Kammer fest, dass er nicht über eine positive Vollmacht zum Abschluss von Sonderkonditionen verfügte. Dies kann jedoch ebenso wie die Frage, ob eine Vollmacht gemäß § 56 HGB oder nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht bestand, letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls lagen vorliegend die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. (1) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 09.05.2014, Az. V ZR 305/12, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09 m. w. N., juris; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 173 Rdn. 11 m. w. N.; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 32 Rdn. 42 m. w. N.) kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht eines Vertreters dann nicht berufen, wenn er das wiederholte und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende Verhalten des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (BGH, Urteil vom 15.02.1982, Az. II ZR 53/81, juris). Ausgehend davon erzeugte das Verhalten des Filialleiters T im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme des jeweiligen Vertretergeschäfts spätestens durch die Übersendung der jeweiligen schriftlichen Zinszusagen (BGH NJW 2004, 2745; Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 167 BGB Rn. 38; Münchener Kommentar/Schubert, 7. Auflage 2015, § 167 BGB Rn. 120) einen Rechtsschein dahingehend, dass er von der Beklagten zu den streitgegenständlichen Zinszusagen bevollmächtigt war. Dieser Rechtsschein war auch von der in diesem Zusammenhang erforderlichen Dauer und Häufigkeit. Abgesehen davon, dass es innerhalb des S-Clans ab 2009 zu vielzähligen schriftlichen Zinszusagen kam und die Vornahme entsprechender Zinszusagen durch den Filialleiter ab dem Jahre 2009 zwischen den Parteien unstreitig und überdies gerichtsbekannt ist, hatte der Kläger nach dessen glaubhafter Angabe bereits bei der ersten Kontaktaufnahme im Jahr 2009 über einen anderen Kunden, den Reeder C, von den anderweitig eingeräumten Sonderzinskonditionen erfahren. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte die Beklagte das Handeln des – letztlich in ihrer Sphäre stehenden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.05.2014, Az. V ZR 305/12 m. w. N., juris) – Filialleiters T voraussehen und verhindern können und müssen. In dem hier streitigen Zeitpunkt kam es nicht nur zu einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen. Es hätte der Beklagten auch auffallen müssen, dass es in der Filiale in M2 zu ungewöhnlich vielen Geldanlagen in einer ebenso ungewöhnlichen Größenordnung gekommen war. Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass es der Beklagten unmöglich war, die nicht autorisierten Zusagen und deren Eingabe in das Buchungssystem bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu erkennen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 26.08.2015, Az. 13 U 100/14). Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass Herr T die Zinsen bewusst und zielgerichtet als „Zahlungen/Gutschrift“ mit einem gänzlich anderen Buchungsschlüssel getarnt hat und daher systemisch keinen Anlass zur Überprüfung der Buchungen auf dem Girokonto gegeben hat, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Filialleiter der Q unbemerkt möglich war, einen Buchungstext für Vorgänge zu verwenden, die nach den klägereigenen Angaben nur von der Niederlassung I, nicht aber von der Vertriebsfiliale aus veranlasst werden konnten. Das von der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt verwandte Buchungssystem ist zur Vermeidung entsprechender Manipulationen durch Mitarbeiter offensichtlich unzureichend (gewesen). Von einer wirkungsvollen Kontrolle bzw. Kontrollmöglichkeit kann nämlich dann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Kontrollmechanismus, wie hier, allein darauf beschränkt, zu überprüfen, ob eine zulässige Kennziffer verwendet wurde, gleichsam aber atypische Zu- oder Umbuchungen aus einer – offensichtlich allenfalls rudimentär geprüften – Schwarzkasse des Filialleiters gänzlich unbemerkt lässt. Damit aber erweist er sich als in jeder Hinsicht unzulänglich (OLG Köln, a.a.O.), um ein stets denkbares, manipulatives oder untreues Verhalten eigener oder in Tochterunternehmen tätiger Mitarbeiter zu Lasten von der Beklagten anvertrauten Kundengelder aufzudecken. So wurden im Zusammenhang mit den Zinszusagen des Herrn T nach dem beklagteneigenen Vorbringen Sparkonten einer weniger sehr wohlhabender Kunden ohne dessen Mitwirkung und Wissen belastet, um die zur Erfüllung der Zinszusagen getätigten Buchungen und Bareinzahlungen zu Gunsten anderer Kunden zu tarnen, buchhalterisch abzudecken und einen ausgeglichenen Kassenbestand zu erhalten. Nach alldem ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln des Herrn T hätte voraussehen und verhindern können (vgl. auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2014, Az. 330 O 550/13; Urteil vom 11.07.2014, Az. 330 O 385/13). (2) Der Kläger war im Zeitpunkt der Zinszusagen in den Jahren 2009 bis 2011 auch nicht etwa bösgläubig. Bei der Prüfung der Gutgläubigkeit des Geschäftspartners im Falle einer Rechtsscheinvollmacht obliegt dem Geschäftspartner zwar grundsätzlich keine Kontrolle der Vollmacht seines Gegenübers. Dies gilt insbesondere in Bereichen wie dem Geschäftsverkehr mit Banken, auf deren seriöses Verhalten der Kunde grundsätzlich vertrauen darf. Soweit jedoch besondere Umstände Anlass zu Vorsicht und Misstrauen bieten, darf sich der Vertragspartner diesen nicht verschließen, im Zweifel muss er sich beim Vertretenen erkundigen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 172, Rn. 15), da der Leichtgläubige, der vor einem evidenten Mangel der Vollmacht die Augen verschlossen hat, keinen Schutz genießt. Bestehen konkrete Zweifel, muss sich der Geschäftsgegner bei dem Vertretenen erkundigen. Es kommt darauf an, ob einem vernünftigen Menschen in der Lage des Geschäftsgegners der Mangel der Vollmacht nicht verborgen geblieben wäre (vgl. MüKo BGB/Schubert § 167 Rn. 18; Hanseatisches OLG, Urteil vom 08.07.2015, Az. 13 U 114/14, S. 13). Die Beweislast für eine mangelndes Gutgläubigkeit liegt dabei bei der Beklagten (vgl. BeckOK-BGB/Valenthin § 167 Rn. 58; MüKo BGB/Schubert § 167 Rn.121). Bei Anlegung dieses Maßstabs musste der Kläger die mangelnde Vertretungsmacht des Zeugen T jedenfalls zum Zeitpunkt der bis zum Ende des Jahres 2011 getätigten Zinsabsprachen nicht kennen. So erfolgten die Zinszusagen durch einen Filialleiter und für eine seriöse deutsche Großbank, der gegenüber dem Kläger grundsätzlich kein Misstrauen entgegenbringen musste (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 08.07.2015, Az. 13 U 114/14, S. 13). Bei einem Filialleiter durfte der Kläger auch grundsätzlich davon ausgehen, dass er die Kompetenz zur Vereinbarung von Sonderkonditionen besitzt, weil dies für die Stellung als Filialleiter so üblich ist (s.o.), was die vernommenen Zeugen für die Handhabung bei anderen Banken auch alle bestätigt haben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger andere Personen bekannt waren, die ähnliche Absprachen getroffen hatten, die sodann vermeintlich unproblematisch vollzogen wurden, reicht das Verhalten des Filialleiters bis zu dem o.g. Zeitpunkt erst recht nicht für die Annahme eines objektiv evidenten, massive Verdachtsmomente voraussetzenden Vollmachtsmissbrauchs aus (OLG Köln, a.a.O). Der Gutgläubigkeit des Klägers steht weder entgegen, dass die schriftliche Annahme des Kontoeröffnungsantrags von der Niederlassung der Beklagten in I ohne Erwähnung von Sonderkonditionen erfolgte, noch dass der Kontoeröffnungsantrag keine Zinskonditionen nannte, sondern vielmehr auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwies (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 08.07.2015, Az.13 U 96/14, S.12). Zunächst einmal gehen gemäß § 305 b BGB etwaige Individualvereinbarungen AGB vor, wobei in Ziffer 6 Abs.1 der AGB für den Sparverkehr die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen ausdrücklich erwähnt wird. Ferner lassen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen für den Sparverkehr keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass Individualvereinbarungen zur Zinshöhe nicht vorkommen können (vgl. Hanseatisches OLG, a.a.O.). Auch lag der versprochene Zinssatz nicht derart weit über dem marktüblichen Niveau, dass der Kläger Zweifel an der Vertretungsmacht des Zeugen T hätten bekommen müssen. Die Behauptung der Beklagten, angesichts der Höhe der versprochenen Zinssätze habe der Kläger nicht annehmen dürfen, dass solche Konditionen in Deutschland von einem seriösen Bankinstitut angeboten würden, rechtfertigt daher für sich genommen nicht die Feststellung, Letzterer sei in Bezug auf die Bevollmächtigung des Herrn T bösgläubig gewesen bzw. hätte das Fehlen der Vollmacht fahrlässig nicht erkannt (vgl. OLG Köln, a.a.O.) So warb die Q2 in den vorangegangenen Jahren – wenn auch für andere Produkte – unstreitig mit einer überdurchschnittlichen Verzinsung und bot sogar im Jahr 2009 Zinsen von 4,00 % p.a. bzw. im Jahr 2011 Zinssätze bis zu 5,00 % p.a. an. Dass diese Zinssätze jeweils nur unter speziellen Bedingungen gelten sollten, ist unschädlich, da sie doch aufzeigen, dass eine Verzinsung von über 4,00 p.a. % aus der Sicht eines durchschnittlichen Bankkunden im fraglichen Zeitraum durchaus noch im Rahmen des Marktüblichen lag. Es kann für sich genommen nicht beanstandet werden, dass die Gesellschafter der Kläger als vermögende Geschäftsleute davon ausgingen, dass ihnen aufgrund ihres hohen Anlagevolumens Zinsen über dem marktüblichen Niveau gewährt würden. Die Tatsache, dass der Zeuge T seine Kunden gebeten hatte, nur mit ihm persönlich als exklusivem Ansprechpartner über die getroffenen Zinszusagen zu sprechen, in der Folgezeit aber schwer erreichbar war, ist zwar geeignet, Zweifel zu erwecken, begründet aber ebenfalls noch keine fahrlässige Unkenntnis von dem Mangel der Vertretungsmacht. Der Kläger hatte keine Kenntnis von den internen Organisationsstrukturen der Beklagten und der Q AG, die sie hätten annehmen lassen müssen, dass der Zeuge T nicht ihr exklusiver Ansprechpartner sein könne. Ferner haben der Kläger sowie die Zeugin M glaubhaft ausgesagt, dass sie den Eindruck hatten, der Zeuge T sei als Filialleiter sehr beschäftigt und leide überdies unter familiären und gesundheitlichen Problemen, die seine schwere Erreichbarkeit begründeten. Letztlich konnte der Kläger auch davon ausgehen, dass eine deutsche Großbank aufgrund ihrer internen Kontrollmechanismen eine unautorisierte Zusage und Buchung von Sonderzinsen – insbesondere in der vorliegenden Art und Weise durch eigenmächtige Umbuchungen von Konten Dritter – unterbinden kann. (3) Bis zum 31.12.2011 schuldete die Beklagte nach der – nicht substantiiert angegriffenen – nachvollziehbaren Berechnung der Klägerseite (vgl. Anl. K26, Bl. ## ff. d. A.) für die beiden Sparkonten einen Bruttobetrag in Höhe von 287.241,19 EUR. Dieser ergab sich aus der Differenz der unstreitig für diesen Zeitraum und diese Konten erhaltenen Zinsen in Höhe von 135.179,48 EUR und dem unter Zugrundelegung der mit Herrn T wirksam vereinbarten Zinssätze geschuldeten Betrages von insgesamt 422,420,67 EUR. Dabei geht der vertragliche Zinsanspruch auf einen Bruttobetrag, von dem bei Zufluss an den Gläubiger, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag abgehalten wird. Soweit dieser im Tenor dann ausgewiesene Bruttobetrag den Zahlungsantrag zu 1. von 270.509,35 EUR übersteigt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen § 308 ZPO, da dieser Antrag nur den Nettobetrag nach Abzug von Steuern beinhaltet. Da ein Anspruch des Klägers auf Abzug von Steuern für vergangene Zeiträume jedoch nicht besteht, wie unten noch auszuführen ist, diese Beträge jedoch wirtschaftlich im Antrag zu 2. mit geltend gemacht werden, ist die Gesamtsumme der begehrten Zahlungen immer noch höher, was sich auch im Streitwert abbildet. (4) Dieser Betrag ist unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog zu verzinsen, nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2013 und 14.10.2013 unter Fristsetzung bis zum 25.10.2013 erfolglos zur Wiedergutschrift bzw. Zahlung aufgefordert hatte. e. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Zinszahlungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 bestehen indes nicht. (1) Was den Zeitraum ab dem 01.01.2012 anbelangt, so erachtet die Kammer bereits den Nachweis, dass eine mündliche Zinsabsprache über einen Zinssatz von nunmehr 5,75 % p.a. erfolgt sein soll, für nicht erbracht. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung, der Aussagen der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Für die tatrichterliche Überzeugung ist dabei ein für das praktische Leben erhobener Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, erforderlich, § 286 ZPO (BGH NJW 1993, 935, 937). Mit der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich der erforderliche Grad der Gewissheit unter Berücksichtigung der Partei- und Zeugenaussagen zugunsten der klägerseitigen Behauptung nicht gewinnen. Substantiierte Angaben zu dem konkreten Zeitpunkt und den Umständen der vermeintlich getätigten Zusage konnten der Kläger und die anderen Familienmitglieder ebenso wenig machen wie zu den Gründen für die fehlende Verschriftlichung der Zusage über einen derart langen Zeitraum. Abgesehen davon, dass ein schriftliches Dokument entgegen der vorherigen Handhabe, auf die seitens des Klägers nach eigenem Bekunden großer Wert gelegt wurde, für diesen gesamten Zeitraum von immerhin über einem Jahr fehlt, kam es im Jahr 2012 auch nicht zu einer entsprechenden Gutschriften auf dem Konto der Kläger. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach den Angaben des Klägers jedenfalls zunächst die ihm gegenüber getätigten Zinszusagen stillschweigend für alle anderen „Clanmitglieder“ geltend sollten. So hat er im Rahmen seiner ersten Anhörung im deutlichen Widerspruch zu der späteren Angabe, die letzte Zinszusage sei nicht verschriftlicht worden, da der eine habe bekommen sollen was der andere auch bekommt, ausdrücklich bekundet, die Zinszusage über 5,75 % p.a. habe nicht mehr im Rahmen einer Clan-Absprache stattgefunden; zum damaligen Zeitpunkt hätten vielmehr alle Kontoinhaber separate Bestätigungen erhalten. Damit kann dahinstehen, dass die gegenüber Herr M im kammerbekannten Schreiben vom 15.11.2012 (Anl. K4, Bl. ## d. A. 3 O 195/14) gemachte Zinszusage über 5,75 % p.a. nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens ausdrücklich lediglich auf die Q2konten mit der Kontonummer ########## und ########## bezogen war. Letztlich entsprach es auch nicht der praktischen Handhabe, wonach schriftliche Bestätigungen angefordert wurden, dass der Kläger später über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine solche Bescheinigung anforderte bzw. übersandt erhielt. Dies gilt insbesondere angesichts der vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung angegebenen Praxis, wonach die Zinsabsprachen üblicherweise lediglich für ein viertel Jahr Gültigkeit beanspruchen sollten Gemessen daran verbleiben aus Sicht der Kammer erhebliche Zweifel, ob es für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 zwischen dem Kläger und dem Zeugen T überhaupt zu einer weiteren Zinsabsprache gekommen ist. Auf die Frage, ob eine etwaige mündliche Zusage der Schriftform bedurft hätte, kommt es daher vorliegend nicht an. (2) Selbst für den Fall, dass der Nachweis einer Zinsabsprache für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 als erbracht erachtet würde, bestünde ein Anspruch dennoch nicht. So durfte der Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Häufung der zahlreichen atypischen Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr ohne Fahrlässigkeit annehmen, die Beklagte kenne und dulde das Verhalten des für sie auftretenden Vertreters. Spätestens ab Übersendung der korrigierten Jahressteuerbescheinigung 2010 betreffend das Privatkonto des Klägers mit Schreiben vom 17.08.2011, welches eine zahlenmäßige eklatante Abweichung zu der vorher erstellen Jahressteuerbescheinigung erkennen ließ, lagen insofern besondere Umstände vor, die auch dem Kläger Anlass zu erhöhter Vorsicht und Misstrauen gegeben hätten. Dem waren ein Nachrechnen der Zinsen durch die Tochter des Klägers und Steuerberaterin L3 M und die Feststellung vorausgegangen, dass die Jahresbescheinigung fehlerhaft war. Zwar kann von einem durchschnittlichen Kunden grundsätzlich nicht erwartet werden, dass die Jahressteuerbescheinigungen jeweils exakt nachgerechnet werden. Wenn aber in einer Geschäftsbeziehung – wie hier mit Hilfe der Steuerberaterin L3 M – festgestellt wird, dass in einer Jahressteuerbescheinigung erheblich zu niedrige Kapitalerträge angegeben wurden (Differenz von über 179.000,00 EUR), so gibt dies auch im Falle der späteren Korrektur Anlass zu größerer Vorsicht und genaueren Überprüfung der folgenden Vorgänge. Diese Pflicht zur erhöhten Vorsicht und Überprüfung galt ferner für sämtliche innerhalb des Familienclans bestehende Geschäftsbeziehungen, zumal der Kläger seine Unterlagen ungeprüft an die als Steuerberaterin tätige Frau M weiterleitete. Da der Kontakt zu Herr T über den Kläger zustande kam und sich nach den übereinstimmenden Aussagen die getätigten Absprachen auf den gesamten Familienclan beziehen sollten, müssen sich die Familienmitglieder das Wissen wechselseitig zurechnen lassen, § 166 BGB analog. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass angesichts der behaupteten Clan-Absprache für alle Beteiligten jedenfalls in den ersten Jahren die gleichen Zinszusagen gelten sollten, fehlerhafte Berechnungen auch betreffend die anderen also auf der Hand lagen bzw. jedenfalls nicht ungeprüft ausgeschlossen werden konnten. Dass der Kläger bzw. dessen Steuerberaterin in dem Wissen um die Unregelmäßigkeit in einem Geschäftsverhältnis die Jahressteuerbescheinigungen betreffend seine eigenen Konten nicht nachgerechnet hat bzw. hat nachrechnen lassen und die weiteren Umstände, etwa die sehr erschwerte Erreichbarkeit des Herrn T, die verspätete Zinsbestätigung für das Jahr 2011 und die ausbleibende schriftliche Zinsbescheinigung für das Jahr 2012, nicht zum Anlass nahm, bei der Beklagten Erkundigungen betreffend dessen Bevollmächtigung anzustellen, war in der Gesamtschau der vielen atypischen Gegebenheiten fahrlässig. Nichts anderes folgt daraus, dass innerhalb des S-Clans unzweifelhaft mit sehr großen Anlagevolumen operiert wurde und es eine Vielzahl von Kontobewegungen gab. Allein der Umstand, dass ein Anleger über erhebliche Vermögenswerte verfügt bzw. in unterschiedliche Anlagemodelle investiert und dementsprechend zahlreiche Bescheinigungen über Kontobewegungen erhält, entbindet ihn noch nicht von den allgemeinen Sorgfaltsanforderungen im Bankenverkehr. Mag auch ein Anleger möglicherweise gegenüber einer Bank eine vorzugsweise Behandlung bzw. die Gewährung besserer Konditionen erwarten können, so gelten ihm bezüglich gerade angesichts der hohen Anlagesummen keine geringeren Sorgfaltsmaßstäbe als bei Kleinanlegern. Zwar ist nachvollziehbar und dem Kläger nicht vorwerfbar, dass angesichts der Vielzahl der geschäftlichen Angelegenheiten möglicherweise nicht jedes Schreiben genau auf seine Richtigkeit hin überprüft wurde. Dennoch ist es einem Großanleger – insbesondere sobald ein konkretes Verdachtsmoment auftaucht - zumutbar, entsprechende Überprüfungen anzustellen und sich dabei ggf. der Hilfe Dritter zu bedienen, so etwa eines Steuerberaters. Werden – wie hier – etwa eklatante und mit den üblichen Gepflogenheiten des Bankenverkehr unvereinbare Abweichung zwischen vermeintlicher Zinszusage und Jahressteuerbescheinigung sichtbar, so muss dies den Bankkunden jedenfalls so misstrauisch machen, dass eine Überprüfung der bestehenden Geschäftsbeziehung in angemessenem Zeitraum vorgenommen wird. Es darf dann aber nicht vor den sich aufdrängenden Auffälligkeiten die Augen verschlossen werden. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, dass er über seine Tochter erfahren habe, dass mit einer Steuerbescheinigung etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Ausgehend davon hätten nach Übersendung der korrigierten Steuerbescheinigung im August 2011 bei Anlegung eines zu Gunsten des Klägers großzügigen Maßstabes, der der möglicherweise mit Zeitverzögerungen einhergehenden Informationsaustausches im Clan-Gefüge Rechnung trägt, bis spätestens Dezember 2011 Erkundigungen im Hinblick auf die Bevollmächtigung des Filialleiters T angestellt werden können und müssen. In diesem Zeitpunkt hätte bei der gebotenen Sorgfalt und Achtsamkeit auch auffallen müssen, dass es nicht den banküblichen Gepflogenheiten entsprechen dürfte, dass zwischen schriftlichen Zusagen und Kontoeröffnungen – wie im Falle des Sohnes des Klägers (3 O 479/13) – zeitliche Differenzen bestanden und im Schreiben vom 10.02.2011 und vom 11.10.2011 rückwirkende Zinszusagen getätigt wurden sowie die Art Gutschriften Auffälligkeiten gegenüber dem üblichen Bankverkehr aufwiesen. Dabei ist es entgegen der klägerseitigen Annahme unerheblich, dass die Steuerberaterin M für den Kläger grundsätzlich keine komplette Buchhaltung durchführte, da die vorzunehmende Überprüfung der Vollmacht des Filialleiters T und damit einhergehend die Kontrolle der eigenen Jahressteuerbescheinigungen aufgrund der konkreten Verdachtsmomente durch den Kläger völlig unabhängig von der ursprünglichen Handhabe aufgrund der aktuellen Gegebenheiten hätte initiiert werden müssen. Nach alledem ist die Schwelle zur Fahrlässigkeit und damit dem Verlust des berechtigten Vertrauens in eine Vollmacht nach Überzeugung der Kammer jedenfalls ab dem 01.01.2012 überschritten. (3) Der Zinsanspruch ab dem 01.01.2012 kann angesichts des unsubstantiierten Vortrages zu dem Zustandekommen der vermeintlichen Zinsabsprachen und deren Inhalt auch nicht etwa auf eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung des Beratervertrages durch Herrn T gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB gestützt werden. Damit kann dahinstehen, dass der Kläger sich ab diesem Zeitpunkt aus den oben genannten Erwägungen aufgrund der Erkennbarkeit der fehlenden Vollmacht des Herrn T ohnehin ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen müsste, § 254 BGB. (4) Für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 schuldete die Beklagte in Ermangelung einer anderweitigen vertraglichen Absprache lediglich den gemäß den AGB für die geschlossenen Sparkonten geltenden Zinssatz. Bei der gebotenen, anhand des hypothetischen Parteiwillens vorzunehmenden ergänzenden Auslegung der zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen Vereinbarung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB sollte nach Überzeugung der Kammer nach dem Auslaufen einer besonderen Zinszusage der vertraglich geschuldete Zinssatz gelten. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass im Falle des fehlenden Abschlusses konkreter, für einen bestimmten Zeitraum geltender Zinsabsprachen der jeweils zuvor oder der ursprünglich zugesagte Zinssatz Geltung beanspruchen sollte. Gegen diese Annahme streitet auch der Umstand, dass die Familienmitglieder übereinstimmend betont haben, im Hinblick auf die schriftlichen Zinszusagen dem Zeugen T hinterher telefoniert zu haben. Dies manifestiert bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont das Verständnis, dass irgendwie geartete Sonderkonditionen jeweils nur nach Absprache gelten sollten. Dafür spricht auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015, wonach er auf eine schriftliche Zinsbescheinigung bestanden habe, da er befürchtet habe, wenn Herr T vielleicht nicht mehr da ist, sonst „vielleicht wieder bei den (ursprünglich angebotenen) 3,2 % oder noch woanders“ zu stehen. Die Geltung der üblichen Vertragskonditionen entspricht auch den üblichen Gepflogenheiten, wonach Sonderkonditionen nur für einen bestimmten Zeitraum gelten und nicht „ewig“ bzw. bis zu einer etwaigen Kündigung. Dass eine Bindung an die jeweils gewährten Konditionen nur auf die festgelegte Zeit beschränkt sein sollte, ergibt sich aus dem – teilweise auf wenige Monate begrenzten Zeitraum – der jeweiligen Zinszusage, welche stets ein Enddatum für die versprochene Verzinsung beinhaltete. Hat ein Bankkunde über das Ende der ursprünglichen Absprache hinaus den Wunsch, besondere Konditionen in Anspruch zu nehmen, so liegt es in seinem Verantwortungsbereich, diese neu zu verhandeln und ggf. zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, so kann er nach dem Auslaufen der Sonderkonditionen lediglich die üblichen Konditionen, hier also die in den AGB normierten Zinsen für die Anlageform des Sparkontos beanspruchen. Damit ergab sich ab dem 01.01.2012 ein Zinssatz von zwischen 1,00 % p.a. bis 0,5 % p.a. (vgl. zu den genauen Zinssätzen Anlage B5, Bl. ## d.A.). Da diese Beträge den Konten der Klägers nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in allen Kalenderjahren entsprechend der Konditionen der bei der Beklagten unterhaltenen Sparkonten korrekt gutgeschrieben wurden und von der Korrekturbuchung ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 05.04.2013 nicht betroffen waren sowie vorliegend bei der Berechnung der geschuldeten Zinsdifferenz für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 nicht in Ansatz gebracht wurden, ist der Anspruch insofern bereits erfüllt, § 362 BGB. 2. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, rückwirkend Jahressteuerbescheinigungen über den Zeitraum vom 20.10.2009 bis 28.08.2013 zu erstellen, § 45a Abs. 6 EStG. Voraussetzung für eine Berichtigung der Bescheinigung oder der Ausstellung einer Ergänzungsbescheinigung ist, dass die Kapitalerträge und/oder die hierauf einbehaltene Kapitalertragsteuer falsch bescheinigt wurden, § 45a Abs. 2 bis 5 EStG. Ob dies der Fall ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Der Klagevortrag, es seien weniger Zinsen gezahlt worden als infolge der Absprachen mit Herr T geschuldet gewesen wären, ist für die Frage unbeachtlich. Soweit auf der Grundlage einer Sonderkondition vermeintlich geschuldete Zinsen – wie hier etwa die Zinsen, die über den Betrag hinausgehen, der seitens der Beklagten von den Konten zurückgebucht wurde, – niemals dem Konto gutgeschrieben wurden, war die Beklagte nicht verpflichtet, hierauf Abgaben zu entrichten; die Jahressteuerbescheinigung war mithin nicht falsch. Dass die Beklagte tatsächlich abgeführte Steuern falsch ausgewiesen, sie also entgegen der gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben etwa höhere Steuern einbehalten haben soll, hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan. Damit ist davon auszugehen, dass die angegebenen Beträge tatsächlich den abgeführten Steuern entsprachen. Selbst wenn die Beklagte die Steuer zu niedrig berechnet hätte, würde sie dies letztlich nicht zur Erstellung einer neuen Jahressteuerbescheinigung verpflichten, wenn die Angaben – wie vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmen – den tatsächlich abgeführten Beträgen entsprechen. Damit kann dahinstehen, dass mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Angaben, etwa betreffend einen ggf. erteilten Sparerpauschbetrag oder etwaige Verlustvorträge der Bank, weder ersichtlich noch für die Kammer überprüfbar ist, ob die abzuführenden Steuern seitens der Beklagten falsch berechnet worden sind. 3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, weitere Steuern an das Finanzamt abzuführen. Abgesehen davon, dass sich auf der Grundlage des Tatsachenvortrages nach den obigen Ausführungen nicht überprüfen lässt, ob die dem Konto gutgeschriebenen Zinsen falsch berechnet wurden, ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2, 3 EStG die Kapitalertragssteuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem dem Kunden die Kapitalerträge zufließen. Da die Zinsen vorliegend aber bereits gutgeschrieben worden sind, ohne dass hierauf Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in der klägerseitig angenommenen Höhe abgeführt wurden, kommt eine Verpflichtung der Beklagten zum nachträglichen Abführen an die Finanzverwaltung nicht in Betracht. Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Beklagten durch das Finanzamt ist insofern nur noch im Wege eines Haftungsverfahrens auf der Grundlage von § 44 Abs. 5 EStG möglich. 4. Die Beklagte schuldet unter Zugrundelegung des berechtigten Streitwerts gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Freistellung der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.010,96 EUR, die sich wie folgt berechnen: 1,3 Geschäftsgebühr VV2300 3.084,90 EUR Auslagen VV7001, 7002 20,00 EUR USt: 596,77 EUR 3.701,67 EUR Der Ansatz einer 2,3 Gebühr ist vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH übersetzt. Zwar bestimmt grundsätzlich bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr jedoch – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011, Az. VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509, 2511). Dabei ist bereits eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 195/12, Rn. 8, juris). Die Gebühr ist durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei Berücksichtigung finden kann, dass der Klägervertreter neben der Klägerpartei eine Vielzahl von Anlegern in Parallelverfahren vertreten hat oder vertritt (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 345/10, Rn. 61, juris). Dass der Klägervertreter mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle befasst ist, ist kammerbekannt. Dementsprechend wurden auch in den zahlreichen Parallelverfahren in großen Teilen identische standardisierte Anschreiben an die Beklagte bzw. die Q2 AG versandt. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 61; OLG Jena, OLGR 2006, 81, 83). Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die dennoch eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat der Klägervertreter, der nach eigenen Angaben über eine fachspezifische Ausrichtung verfügt, nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass zur Rekonstruktion eines bankenrechtlichen Sachverhaltes die Sichtung diverser Unterlagen, die einen längeren Zeitraum umfassen, erforderlich ist, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie das Erfordernis, zur Vornahme von Berechnungen – hier der vermeintlich vereinbarten Sollzinsen – ggf. die Buchhaltung hinzuziehen zu müssen. Daher kommt bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, da eine solche ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8), woran es vorliegend fehlt. II. Die Entscheidung zu den Kosten resultiert aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 348.034,03 EUR (270.509,35 + 77.524,68 EUR, d.h. 80 % der errechneten, noch abzuführenden Steuern für den Feststellungszeitraum)