OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 72/13 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0420.1O72.13.00
1mal zitiert
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger machen mit der Klage gegen den Staat Griechenland Ansprüche wegen Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus ihrem Wertpapierdepot geltend. Die Kläger hatten von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen über die E2 AG erworben. Es handelte sich um Wertpapiere mit der ISIN (International Securities Identification Number) GR########## über nominal 19.000 € (Kläger zu 1) und Klägerin zu 2)) sowie 16.000 € (Kläger zu 3)). Über den Erwerb dieser Papiere stellte die E2 AG unter dem 22.11.2011, 24.11.2011, 29.12.2011, 23.01.2012 und 06.02.2012 Geschäftsabrechnungen aus, in denen aufgeführt ist: „Wertpapierrechnung Lagerland Griechenland“ und „Für das Geschäft wurde keine Anlageberatung erbracht“. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf Bl. ## ff d.A. verwiesen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und besonderen Bedingungen der E AG wird unter Ziffer 17 Abs. 3 ausgeführt, dass sich die Bank nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten werde. Hierüber erteile sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland). Die Beklagte hat unter der ISIN GR########## eine Staatsanleihe mit den entsprechenden Anleihebedingungen durch eine Anleihe-Emission festgelegt. Diese Anleihebedingungen wurden durch griechische Gesetze der Beklagten ergänzt. Die Anlage unterlag griechischem Recht. Bei diesen Anleihen handelte es sich um entmaterialisierte Wertpapiere, die als Wertrechte ausgegeben wurden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Das Girosystem der griechischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die an dem System nur mit Zulassung durch den Gouverneur der griechischen Zentralbank teilnehmen können. Eine Anleihe wird durch Gutschrift auf dem Konto des Teilnehmers übertragen. Nur Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank konnten Inhaber und Gläubiger der Anlage ISIN GR########## sein. Von dieser Anleihe hat die von dem Kläger beauftragte E2 AG Anteile auf dem Sekundärmarkt erworben, da weder der Kläger noch die E2 AG Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank waren und sind. Im Zuge der Restrukturierung ihres Staatshaushaltes im Jahre 2012 wurde durch das griechische Gesetz 4050/2012 vom 23.02.2012 geregelt, dass die Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert werden können und dass die überstimmte Minderheit der Anleihegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist. Im Februar des Jahres 2012 unterbreitete die Beklagte den Inhabern der vorbezeichneten Wertpapiere ein Umtauschangebot. Die von der Beklagten im Gegenzug angebotenen Papiere beliefen sich lediglich auf 46,5 % der ursprünglichen nominalen Forderung. 2012 beschlossen die Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen mehrheitlich eine entsprechende Umschuldung, welche zu einer Reduzierung des Nennwertes der Anleihen um 53,5 % führte. Nach dem die E die Kläger mit Schreiben vom 28.02.2012 über das Angebot der Emittentin über die vorbezeichnete Änderung informiert hatte und die Anleihegläubiger in Griechenland diesen Umtauschangebot zugestimmt hatten, wurde den Klägern von der E mit Schreiben vom 14.03.2012 mitgeteilt, dass im Rahmen des Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen den jeweiligen Depots Wertpapiere gutgeschrieben worden seien. Die neuen in der Anlage verzeichneten Wertpapiere verminderten den Zahlungsanspruch der Kläger um 53,5 %. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe bei Erlass des streitgegenständlichen Gesetzes nicht hoheitlich gehandelt. Dies ergebe sich aus der Vorabentscheidung des EuGH zu C-578/13, der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.08.2013 sowie aus einer eigenen Stellungnahme der Beklagten an den griechischen Staatsgerichtshof vom 04.03.2013; sofern die Beklagte sich vorliegend auf Immunität beruft, verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergebe sich aus § 32 ZPO sowie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich aus Art. 38, 40 EGBGB, weil der Schaden bei der depotführenden Bank in Deutschland eingetreten sei. Durch den eigenmächtigen Austausch der Wertpapiere durch die Beklagte seien ihnen bezifferbare Mindestschäden i.H.v. 10.165,00 € (Kläger zu 1) und Klägerin zu 2)) und 8.560,00 € (Kläger zu 3)) entstanden. Die Kläger seien zum Zeitpunkt der Ausbuchung Inhaber der streitgegenständlichen Wertpapiere gewesen. Die von der Beklagten veranlasste Entnahme der Schuldverschreibungen stelle eine verbotene Eigenmacht gemäß §§ 869, 861, 858 BGB dar und begründe zudem einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB sowie § 823 BGB. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und zu 2) ein Betrag i.H.v. 10.165,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 21.12.2012 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen Betrag i.H.v. 8.065,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 21.12.2012 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Zulässigkeit der Klage ihre Staatenimmunität entgegenstehe. Weder die Kläger noch die depotführende E würden zu den Anleihegläubigern zählen, da gemäß griechischem Recht nur die Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank Inhaber und Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihe seien. Die Teilnehmer des Girosystems könnten zwar Dritten (Investoren) Rechtspositionen in Bezug auf eine Anleihe einräumen, was jedoch nur zwischen den Parteien Rechtswirkungen hätte. Ein Investor könne dementsprechend keine eigentums- oder besitzrechtlichen Ansprüche haben. Die Kläger seien mangels Gläubigerstellung nicht berechtigt gewesen, eine Erklärung zur Teilnahme am Umtausch einzureichen. Die Beklagte habe die E auch nicht mit der Übermittlung Ihres Umtauschangebots betraut. Im Girosystem der griechischen Zentralbank sei das Ergebnis der Umschuldung und die gesetzlichen Wirkungen des Gläubigerbeschlusses korrekt in den entsprechenden Konten der Teilnehmer des Girosystems vollzogen worden. Das Begehren der Kläger könne sich demnach nur gegen das Gesetz 4550/2012 richten; dem stehe jedoch die Immunität der Beklagten entgegen, da es sich bei dem Erlass der griechischen Gesetzes 4550/2012 um eine hoheitliche Tätigkeit gehandelt habe. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Klage auch mangels Eröffnung des Rechtsweges zu den deutschen Gerichten unzulässig sei. Die EuGVVO sei nicht anwendbar, da der Rechtsstreit keine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 EuGVVO betreffe. Es liege auch keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne der §§ 13 GVG, 3 EGZPO vor. Zudem sei griechisches Recht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 09.03.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. I. Die deutsche Gerichtsbarkeit gemäß § 20 Abs. 2 GVG ist nicht eröffnet, da ihr der Grundsatz der Staatenimmunität entgegensteht. Hoheitsakte ausländischer Staaten (acta iure imperii) unterfallen nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht uneingeschränkt der Staatenimmunität, soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 152 f.; Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 19 f.). Bei der Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit kommt es darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist. Diese Abgrenzung ist nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12, BAGE 144, 244 Rn. 15 mwN; Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 78/12, NJW 2013, 2461 Rn. 15). Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in Bezug auf Argentinienanleihen ausgeführt, dass eine Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen zum Kreis des nicht hoheitlichen Handelns zu zählen habe (BVerfGE 117, 141-163); hier liegt der Fall jedoch anders, da sich die griechische Regierung durch das Gesetz 4550/2012 die Möglichkeit verschafft hat, nachträglich Anleihebedingungen zu verändern. Somit geht es um die Einziehung der Anleihen, die – im Gegensatz zur ursprünglichen Emmission – als hoheitliche Tätigkeit anzusehen ist. Zudem lag der Fall der Argentinien-Anleihen so, dass die Republik Argentinien bei der Emission der Anleihen einen Immunitätsverzicht erklärt hat, wodurch die Zivilgerichte zumindest unter Immunitätsgesichtspunkten nicht an einer Sachentscheidung gehindert waren. Einen entsprechenden Verzicht der Beklagten haben die Kläger jedoch nicht dargelegt. Die Maßnahme der Beklagten, durch die sie die von den Klägern angegriffene Entnahme der Schuldverschreibungen bzw. deren Zwangsumtausch „veranlasst“ hat, stellt vorliegend das Gesetz 4050/2012 dar, aufgrund dessen die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde. Der Erlass dieses Gesetzes durch die Beklagte ist unzweifelhaft hoheitlicher Natur. Dies gilt auch, soweit die Beklagte die Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen an eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger geknüpft hat sowie im Hinblick auf die Ausbuchung der Wertpapiere durch die griechische Zentralbank als Umsetzungsakt dieses Gesetzes (BGH, Urteil vom 08. März 2016 – VI ZR 516/14). Es muss die gesamte Maßnahme und nicht lediglich die Teilakte bewertet werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. September 2014 – 16 U 32/14). Soweit sich die Kläger auf eine Stellungnahme der griechischen Zentralbank berufen, die geäußert habe, der Anleihentausch sei als fiskalischer Akt zu bewerten, verfängt dies nicht, da die Qualifikation der in Rede stehenden Tätigkeit eines ausländischen Staates als hoheitlich oder nicht hoheitlich grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen ist (BGH NJW 1979, 1101). Der Verweis des Klägers auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung, da diese Erwägungen angestellt hat, die dem deutschen Recht fremd sind; so sieht die Kommission die entscheidende Handlung nicht in dem Gesetz, sondern in dem Gläubigerbeschluss und stellt somit auf die causa proxima-Lehre und nicht auf die conditio sine qua non-Formel ab (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Dezember 2014 – 5 U 89/14). Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (- C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250) nicht entgegen. Dieses befasst sich mit der Zustellung von Klagen, mithin mit der Möglichkeit, einen Sachverhalt überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung zu bringen und die Klärung komplexer juristischer Fragen zu ermöglichen. Demgemäß hat der Gerichtshof in seinem Urteil auf die Besonderheiten des unionsrechtlichen Zustellungsrechts abgestellt, insbesondere auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Schnelligkeit der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke und die damit verbundene Beschränkung auf eine erste Prüfung der vorliegenden Informationen. Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Stufe noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH, Urteil vom 08. März 2016 – VI ZR 516/14). Ohne dass es aus vorstehenden Gründen hierauf ankäme, besteht wegen des Vorliegens einer hoheitlichen Tätigkeit auch keine Zivilsache im Sinne des Art. 1 EuGVVO und damit keine internationale Zuständigkeit. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 zu den verbundenen Verfahren C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13 trifft entgegen der Ansicht der Kläger keine Aussage hierzu; die Vorlagefragen betrafen nämlich die Frage, ob die zu Grunde liegenden Verfahren im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, deren Gesetzeszweck in der Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke liegt, eine Zivil- oder Handelssache darstellen. Der Europäische Gerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass es genügt, wenn das angerufene Gericht zu dem Schluss kommt, dass es nicht offenkundig ist, dass die bei ihm erhobene Klage keine Zivil- oder Handelssache ist. Damit ist weder festgestellt, dass es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt, noch dass es eine solche im Sinne des Art. 1 EuGVVO darstellt. Die Klärung der Frage, ob der beklagte Staat hoheitlich und damit im Rahmen der Staatenimmunität oder privatrechtlich gehandelt hat, soll im Gerichtsverfahren und nicht im Zuge der Zustellung entschieden werden. Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend keine abschließende Entscheidung zum Charakter der Maßnahme der Beklagten getroffen, sondern lediglich entschieden, dass derartige Klagen wie die vorliegende grundsätzlich zuzustellen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2015, I – 11 U 21/15). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 18.725,00 EUR festgesetzt.