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Beschluss

70b C 38/16

AG Wedding, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBEWE:2017:0331.70BC38.16.0A
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Leitsätze
1. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuMVVO bestimmt, dass die Verordnung nicht anzuwenden ist auf die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii"). Die Frage der Staatenimmunität ist zuallererst und noch vor der Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu klären. Ob ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates verklagt werden kann, ist vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in höheren Instanzen, zu prüfen.(Rn.20) 2. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, also auch in einer Verfahrensart wie dem Europäischen Mahnverfahren, bei dem das Gericht grundsätzlich nur aufgrund der Angaben des Antragstellers entscheidet, ohne den Antragsgegner zu hören.(Rn.22) 3. Dem entsprechend kann sich das Europäische Mahngericht Deutschland nicht auf eine Offenkundigkeitsprüfung beschränken, sondern muss die Frage der Immunität schon vor Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls zu Ende prüfen.(Rn.25) 4. Für die Frage der Staatenimmunität kommt es nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten.(Rn.28) 5. Wenn eine Rechtsbeziehung zunächst international justiziabel erscheint (nur "acta iure gestionis" involviert sind), dann aber durch hoheitliches Eingreifen ("acta jure imperii") ein Erlöschenstatbestand eingeführt wird, so dass der Fortbestand des ursprünglichen Anspruches nur möglich ist, wenn das fremdstaatliche Gericht auch die hoheitliche Maßnahme beseitigt, fehlt es an der Justiziabilität insgesamt.(Rn.35) 6. Nach diesen Grundsätzen ist ein Antrag eines deutschen Kapitalanlegers auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die Hellenische Republik bei dem Europäischen Mahngericht Deutschland wegen Ansprüchen aus griechischen Staatsanleihen unzulässig, da die EuMVVO keine Anwendung findet, weil der griechische Staat durch hoheitlichen Eingriff, nämlich im Gesetzeswege mit anschließendem Ministerratsbeschluss über die Allgemeinverbindlichkeit das eigene, die Grundlage der Schuldverschreibungen bildende Recht rückwirkend geändert hat (vergleiche BGH, 8. März 2016, VI ZR 516/14, NJW 2016, 1659 und OLG Schleswig, 7. Juli 2016, 5 U 84/15, ZIP 2016, 1501).(Rn.28) (Rn.33)
Tenor
Die sofortige Erinnerung des Erinnerungsführers vom 3.8.2016 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Wedding - Europäisches Mahngericht Deutschland - vom 20.7.2016 (Az. EU 3773-15-5) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuMVVO bestimmt, dass die Verordnung nicht anzuwenden ist auf die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii"). Die Frage der Staatenimmunität ist zuallererst und noch vor der Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu klären. Ob ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates verklagt werden kann, ist vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in höheren Instanzen, zu prüfen.(Rn.20) 2. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, also auch in einer Verfahrensart wie dem Europäischen Mahnverfahren, bei dem das Gericht grundsätzlich nur aufgrund der Angaben des Antragstellers entscheidet, ohne den Antragsgegner zu hören.(Rn.22) 3. Dem entsprechend kann sich das Europäische Mahngericht Deutschland nicht auf eine Offenkundigkeitsprüfung beschränken, sondern muss die Frage der Immunität schon vor Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls zu Ende prüfen.(Rn.25) 4. Für die Frage der Staatenimmunität kommt es nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten.(Rn.28) 5. Wenn eine Rechtsbeziehung zunächst international justiziabel erscheint (nur "acta iure gestionis" involviert sind), dann aber durch hoheitliches Eingreifen ("acta jure imperii") ein Erlöschenstatbestand eingeführt wird, so dass der Fortbestand des ursprünglichen Anspruches nur möglich ist, wenn das fremdstaatliche Gericht auch die hoheitliche Maßnahme beseitigt, fehlt es an der Justiziabilität insgesamt.(Rn.35) 6. Nach diesen Grundsätzen ist ein Antrag eines deutschen Kapitalanlegers auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die Hellenische Republik bei dem Europäischen Mahngericht Deutschland wegen Ansprüchen aus griechischen Staatsanleihen unzulässig, da die EuMVVO keine Anwendung findet, weil der griechische Staat durch hoheitlichen Eingriff, nämlich im Gesetzeswege mit anschließendem Ministerratsbeschluss über die Allgemeinverbindlichkeit das eigene, die Grundlage der Schuldverschreibungen bildende Recht rückwirkend geändert hat (vergleiche BGH, 8. März 2016, VI ZR 516/14, NJW 2016, 1659 und OLG Schleswig, 7. Juli 2016, 5 U 84/15, ZIP 2016, 1501).(Rn.28) (Rn.33) Die sofortige Erinnerung des Erinnerungsführers vom 3.8.2016 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Wedding - Europäisches Mahngericht Deutschland - vom 20.7.2016 (Az. EU 3773-15-5) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Die sofortige Erinnerung ist zurückzuweisen, da der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls unzulässig war. Der Erlass eines entsprechenden Titels ist dem Gericht von vornherein verwehrt, weil dies gegen den Grundsatz der Staatenimmunität als allgemeine Regel des Völkerrechts verstieße. I. Der Erinnerungsführer beantragte beim Amtsgericht Wedding - Europäisches Mahngericht Deutschland - den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die Hellenische Republik (Az. EU 3773-15-5). Verfahrensgegenständlich sind Ansprüche wegen griechischer Staatsanleihen. Die Rechtspflegerin wies den Antrag am 20.7.2016 mit Verweis darauf, dass es um einen hoheitlichen Akt der Hellenischen Republik gehe, auf den die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (im Folgenden: EuMVVO) nicht anzuwenden sei, zurück. Gegen die am 26.7.2016 zugestellte Entscheidung hat der Erinnerungsführer mit Eingang bei Gericht am 8.08.2016 sofortige Erinnerung eingelegt. II. Die sofortige Erinnerung ist statthaft. Allerdings bestimmt Art. 11 Abs. 2 EuMVVO, dass gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, was letztlich auch dadurch weitgehend kompensiert wird, dass der Antrag nach Art. 11 Abs. 3 EuMVVO nach Zurückweisung jederzeit wiederholt werden kann (allein darauf abstellend: Sujecki, Mahnverfahren, Rn. C 384; Leible/Freitag, Forderungsbeitreibung in der EU, Rn. 250; Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., Art. 11 EuMVVO Rn. 1; Tschütscher/Weber ÖJZ 2007, 27; Weber, ZaK 2006, 428; Einhaus, IPRax 2008, 323; Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Art. 11 Rn. 54). Das Gericht ist bislang gleichfalls davon ausgegangen, dass gegen die Zurückweisung des Mahnantrags generell kein Rechtsmittel möglich ist, gibt diese Ansicht hiermit aber auf. Erwägungsgrund 17 der Verordnung enthält eine Öffnungsklausel, der zufolge trotz Art. 11 Abs. 2 EuMVVO eine Überprüfung der zurückweisenden Entscheidung in derselben Instanz im Einklang mit dem nationalen Recht nicht ausgeschlossen sein soll. Dieser Fall ist im deutschen Zivilprozessrecht gegeben. Art. 11 Abs. 2 RPflG (i.V.m. Art. 26 EuMVVO) enthält eine Bestimmung, die gerade auf prozessuale Situationen wie die vorliegende zugeschnitten ist, nämlich auf eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. Das Rechtspflegergesetz (hier: in §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 7) überträgt dem Rechtspfleger originär richterliche Geschäfte. Es ist daher nach dem Rechtsstaatsprinzip und im Rahmen der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, dass es möglich sein muss, die Entscheidung des Rechtspflegers richterlich überprüfen zu lassen (BVerfGE 101, 397). Diese Sicht korrespondiert auch damit, dass die Prüfung des Antrages auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls gemäß Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung ausdrücklich nicht von einem Richter durchgeführt werden muss. Da es den Mitgliedstaaten also frei steht, die Prüfung richterlich, durch Rechtspfleger, Notare oder ggf. auch Behörden durchführen zu lassen, ist es rechtsstaatlich geboten, zur Angleichung der Maßstäbe die richterliche Prüfung zumindest zuzulassen. Dies gilt um so mehr angesichts der Tatsache, dass die sonst von § 11 Abs. 2 RPflG erfassten Sachverhalte meist auf Werte bis zum 200,- Euro beschränkt sind, während es in den hier (parallel in über 20 Verfahren) entschiedenen Sachverhalten um Werte bis zum Millionenbereich geht. Dem steht auch nicht entgegen, dass Erwägungsgrund 17 gesonderte Rechtsbehelfe nur “in derselben Instanz” zulässt. Denn die Rechtspflegererinnerung hat keinen Devolutiveffekt und ist deshalb als Verfahren in derselben Instanz anzusehen (zum Ganzen ebenso Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 11 Rn. 7; Rauscher, EuZPR-EuIPR, 4. Aufl., Art. 11 Rn. 19). III. Die sofortige Erinnerung ist auch zulässig, denn die zweiwöchige Rechtsbehelfsfrist ist ersichtlich gewahrt. IV. Die sofortige Erinnerung ist jedoch unbegründet. 1. Zum Gegenstand des Verfahrens: Der Antragsteller erwarb über seine Bank unverbriefte griechische Staatsanleihen. Bei deren Emission wurden in die Zeichnungsvereinbarung (Subscription Agreement) Bestimmungen über einen Immunitätsverzicht aufgenommen. Die griechische Regierung entschied im Rahmen ihrer schweren Schuldenkrise, in die von ihr beabsichtigte Umschuldung und den dazu erforderlichen Schuldenschnitt auch private Gläubiger mit einzubeziehen (“Private Sector Involvement”). An diejenigen Investoren, die direkt am Girosystem der griechischen Zentralbank beteiligt waren (vor allem Banken), erging ein freiwilliges Umtauschangebot (“Invitation Memorandum”). Das griechische Parlament verabschiedete ferner am 23.2.2012 das Gesetz 4050/2012 (“Greek Bondholder Act”). Dieses Gesetz regelte, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert werden und dann durch Beschluss des Ministerrates für allgemeinverbindlich erklärt werden konnten (“collective action” - Prozess). Auch Privatanleger, die ein Angebot auf Umtausch ihrer Staatanleihen nicht angenommen hatten, konnten also über einen Mehrheitsentscheid hierzu gezwungen werden. Es fand danach eine Abstimmung der Anleihegläubiger statt. Die griechische Regierung teilte am 9.03.2012 mit, dass nach dem Abstimmungsergebnis die Voraussetzungen des o.g. Gesetzes für einen Zwangsumtausch erfüllt seien. Der griechische Ministerrat billigte daraufhin am 9.03.2012 die Entschädigung der Gläubiger. Dadurch wurde die Mehrheitsentscheidung auch für den Rest der Wertpapiergläubiger allgemeinverbindlich. Aufgrund dessen erging am gleichen Tag eine Anweisung an die griechische Zentralbank, den Zwangsumtausch durchführen. Am 12.3.2012 wurden die alten Anleihen in andere Anleihen mit deutlich (um 53,5%) verringertem Nennwert und mit längerer Laufzeit umgetauscht, die alten bei der Zentralbank ausgebucht und gleichzeitig die neuen Anleihen eingebucht. Die (ursprünglichen) Staatsanleihen wären mittlerweile endfällig. Kapital oder Zinsen wurden aber an den Erinnerungsführer nicht ausgezahlt. 2. Der Erinnerung steht entgegen, dass der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht ohne Verletzung der Staatsimmunität der Hellenischen Republik möglich wäre. a. Jeder Staat genießt, abgeleitet aus den völkerrechtlichen Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Gleichheit und der Würde des Staates, Immunität. Dieses Prinzip ist auch im deutschen nationalen Recht (Art. 25 GG, § 20 Abs. 2 GVG) niedergelegt. Ursprünglich galt, dass aufgrund des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten völkerrechtlich anerkannt war, dass ein Staat generell nicht der nationalen Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterworfen ist, d.h. dass Staaten nicht über einen anderen Staat zu Gericht sitzen (vgl. LG Osnabrück RIW 2016, 76). Nach der heute herrschenden, eingeschränkten Lehre von der restriktiven Staatsimmunität (zur Geschichte Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 2 Rn. 2 ff.) ist aber zu unterscheiden, wie der Staat konkret tätig wird. Diesem neueren Verständnis entsprechend, bestimmt auch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuMVVO, dass die Verordnung nicht anzuwenden ist auf die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (“acta jure imperii”). Ein Staat kann dagegen vor Gerichten in einem anderen Staat für nicht hoheitliche Handlungen (“acta iure gestionis”) in Anspruch genommen werden. Für die Abgrenzung, ob hoheitliche oder nicht hoheitliche Akte vorliegen, ist nicht auf Motiv und Zweck staatlichen Handelns abzustellen, sondern nur auf die Natur des staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt also darauf an, ob der Staat aufgrund seiner Hoheitsgewalt öffentlich-rechtlich handelt oder wie eine Zivilperson (grundlegend: BVerfGE 16, 27; ebenso BGH NJW 2016, 1659; OLG Düsseldorf 5.04.2016, I-21 U 164/15; OLG Schleswig, 7.07.2016, 5 U 84/15; OLG München MDR 2017, 169). b. Die Frage der Staatenimmunität ist zuallererst und noch vor der Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zu klären (BGHZ 209, 290; OLG Köln ZIP 2016, 1249). Ob ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates verklagt werden kann, ist vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in höheren Instanzen, zu prüfen. Auch die sonst akzeptierte prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei verschiedenen Prozessvoraussetzungen, bei der zunächst die schlüssige Darlegung ausreichen kann und die eigentliche Prüfung erst später erfolgt, kann auf die Frage des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden (BGH 24.03.2016, VII ZR 150/15). Denn ein deutsches Gericht muss bei einer Klage gegen einen fremden Staat schon so früh wie möglich davon absehen, seine Jurisdiktion auszuüben. Die Prüfung hat daher von Amts wegen zu erfolgen, also auch in einer Verfahrensart wie dem Europäischen Mahnverfahren, bei dem das Gericht grundsätzlich nur aufgrund der Angaben des Antragstellers entscheidet, ohne - was auch hier unterblieben ist - den Antragsgegner zu hören. Die amtswegige Prüfung der Immunität erweist sich vorliegend sogar als noch wichtiger als in einem kontradiktorischen Verfahren, in dem eine gerichtliche Entscheidung erst am Ende eines Austausches von Positionen stattfindet, denn hier wird der spätere Vollstreckungstitel gleich anfänglich erlassen. Es stellt sich hier daher nicht nur die Frage, ob ein fremder Staat mit einem Klageverfahren überzogen werden darf, sondern viel weiter gehend die Frage, ob es angängig ist, dem fremden Staat gleich einen Titel zuzustellen. Das Europäische Mahnverfahren, das vor Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls eigentlich auf die Prüfung eines sehr beschränkten Kreises von Fragen zugeschnitten ist, kommt in einem solchen Fall als Verfahrensart sicher an die Grenzen. Da die sofortige Erinnerung keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob es im Einzelfall auch im Europäischen Mahnverfahren geboten sein kann, den Antragsgegner vor Erlass einer Entscheidung anzuhören. c. Das Gericht folgt nicht dem Argument der Erinnerung, dass sich schon aus der Entscheidung des EuGH vom 11.06.2015 (C-226/13 u.a.) ergebe, dass beim Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls doch ein milderer Prüfungsmaßstab anzulegen sei. Der EuGH hatte a.a.O. nicht zur Europäischen Mahnverordnung zu entscheiden, sondern es lag die Frage vor, ob eine Klage (wiederum betreffend Staatsanleihen an die Hellenische Republik) nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (EUZustVO) zugestellt werden könne, konkret ob es sich um eine Zivil- und Handelssache handelte. Der EuGH hat ausgeführt, dass die Einstufung, ob eine Zivil- und Handelssache vorliegt, oft schwierig sei, insb. erst nach Vorliegen von Schriftsätzen beider Parteien abschließend möglich werde. Gleichzeitig solle eine Zustellung zügig veranlasst werden, was einer langen Prüfung entgegenstehe. Es müsse daher im Rahmen der EuZustVO ausreichen, dass es nicht offenkundig sei, dass die Klage keine Zivil- und Handelssache sei. Dieses Ergebnis steht schon deshalb mit der Gewichtung der EuZustVO in Einklang, als auch auf Seiten der Empfangsstelle gemäß Art. 6 Abs. 3 EuZustVO als Prüfungsmaßstab gilt, dass die übermittelten Schriftstücke (nur) dann zurückzusenden sind, wenn der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Dieser Rechtsprechung folgt zwar auch das erkennende Gericht. Sie ist aber nicht auf die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 EuMMVO übertragbar. Im Rahmen der EuZustVO sollte lediglich eine verfahrenseinleitende Klageschrift zugestellt werden. Der Gegner - die Hellenische Republik - hatte dann jede Gelegenheit darzulegen, ob Staatenimmunität eingewandt oder die Nichtanwendbarkeit der Zustellungsverordnung gerügt werden sollte, bevor eine gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand erfolgte. Im Europäischen Mahnverfahren wird dagegen ein Vollstreckungstitel geschaffen, ohne dass es zuvor zur Anhörung des Antragsgegners über die Frage, ob er Immunität genießt, kommen kann; dem Gegner wird gleich die Entscheidung des Gerichts übersandt. Dem entsprechend kann sich das Europäische Mahngericht nicht auf eine Offenkundigkeitsprüfung beschränken, sondern muss die Frage der Immunität schon vor Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls zu Ende prüfen. d. Mit der Erinnerung wird zunächst zutreffend vorgetragen, dass die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen als solche grundsätzlich keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt, sondern dass ein Staat, der wie andere kapitalsuchende Personen Schuldverschreibungen emittiert und damit am Wertpapiermarkt teilnimmt, in der Regel privatrechtlich handelt (allg. Meinung; EuGH ZIP 2015, 1250; BGH NJW 2016, 1659; BVerfGE 117, 141). Um die Bewertung des Geschehens nach privat/staatlich handelnd im anfänglichen Zeitpunkt der Emission geht es aber nicht allein. Die jetzt eingeforderten Ansprüche des Antragstellers leiten sich nicht unmittelbar aus der Emission der Papiere ab, sondern zusätzlich aus ihrem weiteren Schicksal, insbesondere der nach Zeitablauf eingetretenen Fälligkeit. Innerhalb dieses Zeitrahmens hat die Hellenische Republik regelnd eingegriffen und die Anspruchslage hoheitlich massiv verändert. Gerade um die Frage, ob die Anleihen überhaupt fällig geworden sind, oder ob sie nicht vielmehr durch hoheitlichen Eingriff untergegangen sind, geht es aber. Daraus, dass bei isolierter Betrachtung die anfängliche Emission unter die EuMVVO fallen würde, folgt also entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unmittelbar, dass Ansprüche auch nach den späteren Ereignissen noch so qualifiziert werden können (ebenso LG Konstanz IPRspr 2013, Nr. 172, 369). Es bedarf also einer genaueren Betrachtung. e. Der BGH (NJW 2016, 1659) hat aufgezeigt, dass jedenfalls für eine Klage, die so zu verstehen ist, dass sie sich in der Begründung überhaupt nicht auf vertragliche Auszahlungsansprüche, sondern allein auf Schadensersatzansprüche wegen Eigentums- oder Besitzverletzungen durch den griechischen Staat beziehen soll, die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei, da ihr der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen stehe. Die Hellenische Republik habe im Gesetzeswege mit anschließendem Ministerratsbeschluss über die Allgemeinverbindlichkeit das eigene, die Grundlage der Schuldverschreibungen bildende Recht rückwirkend geändert und damit unzweifelhaft hoheitlich gehandelt. Wenn oder soweit eine Klage nur auf diesen Aspekt abstelle, stehe ihr der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Denn für die Frage der Staatenimmunität komme es nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Die durch den BGH a.a.O entschiedene Klage richtete sich im Kern gegen das Gesetz und den Ministerratsbeschluss und damit gegen die hoheitliche Maßnahme (vgl. a. Grünberg, WuM 2016, 1621). Entsprechend ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn oder soweit die Klage sich mit dem Ziel der Zahlung von Schadensersatz nur auf ähnliche rein hoheitliche Maßnahmen wie vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, rechtswidrige Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff stützt (OLG Köln ZIP 2016, 1249; OLG Oldenburg, 18.04.2016, 13 U 43/15; OLG Düsseldorf, 5.04.2016, I-21 U 164/15). Diesem Ansatz ist, wie auch die Erinnerung nicht in Abrede stellt, jedenfalls zu folgen. f. Wie es sich mit der Staatenimmunität verhält, wenn ein Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichteerfüllungsansprüche geltend macht, hat der BGH in seinem Urteil allerdings ausdrücklich offen gelassen. Aus der Entscheidung des BGH folgt also noch nicht unmittelbar, dass im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls zu recht zurückgewiesen wurde. Denn anders als in dem durch den BGH entschiedenen Fall stützt der Erinnerungsführer sein Begehren jetzt ausdrücklich auf die ihm zivilrechtlich zustehenden Zahlungsansprüche. Dem entsprechend hat der Erinnerungsführer seinen Anspruch im Formblatt A des Europäischen Mahnverfahrens mit der Begründung “Die Staatsanleihen sind seit dem 12.03.2012 zur Rückzahlung fällig, Anspruch des Antragstellers gem. Art. 15 Abs. 8 c griechisches Gesetz Nr. 2469/1997.” versehen und damit sehr kurz, aber (wohl) ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er nur aus Vertrag bzw. unmittelbar aus der Anleihe vorgehen wolle, nicht aber irgendwie im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen wegen des (im Antrag überhaupt nicht erwähnten) Eingriffs des griechischen Staates. g. Das OLG Oldenburg (a.a.O.) und das OLG Köln (a.a.O.) haben diese Konstellation bereits aufgegriffen. Sie haben ausgeführt, dass den dort zu entscheidenden Klagen der Grundsatz der Staatenimmunität nicht vollständig entgegen stehe. Denn soweit es in den Klagen ausdrücklich um allein aus dem Emissionsverhältnis abgeleiteten Rückzahlungsansprüche gehe, sei der beklagte Staat nicht in seinem hoheitlichen Aufgabenbereich betroffen. Da die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet werde, genieße ein Staat in diesem Rahmen keine Immunität. Weil dem so sei, könne sich der beklagte Staat gegenüber einer auf die Staatsanleihen gestützten Klage nicht mit dem Einwand der Staatenimmunität zur Wehr setzen. Daran änderten die späteren Maßnahmen des griechischen Gesetzgebers und der griechischen Regierung zum Zweck des Zwangsumtauschs nichts. Ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis könne diesen Charakter grundsätzlich nicht durch spätere Maßnahmen verlieren, möchten diese auch hoheitlicher Art sein. Vielmehr könne das angerufene Gericht tätig werden und habe dann, ggf. nach dem anzuwendenden ausländischen Recht, zu prüfen, ob die behaupteten Verbindlichkeiten durch das neue Gesetz wieder erloschen seien. Das OLG Köln und das OLG Oldenburg haben nachfolgend aber ihre internationale und örtliche Zuständigkeit verneint. h. Dem folgt das Gericht nicht. Vielmehr steht dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls nach wie vor die Staatenimmunität der Hellenischen Republik entgegen. Mehrere Gerichte (OLG Schleswig 7.07.2016, 5 U 84/15; LG Bonn, 20.04.2016, 1 O 72/13; LG Osnabrück RIW 2016, 76) führen zu recht aus, dass die nicht-hoheitliche Emission der Anleihen überhaupt nicht abstrahiert von dem späteren hoheitlichen Eingriff durch das Gesetz 4550/2012 und den Ministerratsbeschluss gesehen und geprüft werden kann. Das zur Entscheidung berufene Gericht kann nicht so tun, als ob es sich allein im Bereich der “acta iure gestionis” bewegte, den Anspruch allein aus der Staatsanleihe heraus prüfen und die geänderte Gesetzeslage ignorieren. Denn auch die Erinnerung bestreitet nicht, dass es ein Gesetz und nachfolgende Entscheidungen zum Entzug der Anleihen gab, und dass seine Staatsanleihe daraufhin schlicht ausgebucht wurde. Die Prüfung von Ansprüchen allein aus der Staatsanleihe müsste daher zwangsläufig fiktiv sein. Einen von allen störenden gesetzlichen Änderungen bereinigten Anspruch kann das Gericht aber offenkundig gar nicht prüfen. Das bedeutet, dass das Gericht, egal in welcher Reihenfolge, das Gesetz 4550/2012 und den Ministerratsbeschluss in seine Prüfung mit einzubeziehen hat. Da das Gericht keine Möglichkeit hat, die griechischen Zwangsmaßnahmen hinwegzudenken und nach einem virtuellen Geschehensablauf zu urteilen, macht der beantragte, auf Zahlung gerichtete Europäische Zahlungsbefehl aus Sicht der Erinnerung zunächst nur Sinn, wenn das Gericht auch die (Un-)Wirksamkeit der staatlichen Maßnahmen überprüft. Denn ein Zahlungsanspruch kann i.S.d. Art. 8 EuMVVO (“Erlass des Zahlungsbefehls nur, wenn die Forderung begründet erscheint”) nur bestehen, wenn die griechischen Zwangsmaßnahmen unwirksam waren. Aus Sicht des Gerichts kann es also das, was die Erinnerung postuliert, hier überhaupt nicht geben: Wenn eine Rechtsbeziehung zunächst international justiziabel erscheint (nur “acta iure gestionis” involviert sind), dann aber durch hoheitliches Eingreifen (“acta jure imperii”) ein Erlöschenstatbestand eingeführt wird, so dass der Fortbestand des ursprünglichen Anspruches nur möglich ist, wenn das fremdstaatliche Gericht auch die hoheitliche Maßnahme beseitigt, fehlt es an der Justiziabilität insgesamt. Das erkennende Gericht folgt daher auch nicht der in der Literatur diskutierten Ansicht, dass es keine “überholende Immunität” geben dürfe, d.h. dass ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren könne, weil die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers dem Grundverhältnis nicht seine fiskalische Natur nähmen (Geimer, Internationales Prozessrecht, 7. Aufl., Rn. 584 “once a trader always a trader”; Müller, NJW 2016, 1659, OLG Köln a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.). Zwar ist es moralisch nachvollziehbar, wenn es bei v. Schönefeld (NJW 1986, 2980, 2984) heißt: “Problematisch sind nur diejenigen Fälle, in denen der Staat mit privaten Wirtschaftspartnern zunächst auf der Ebene der Gleichordnung verkehrt, dann jedoch plötzlich die Abwicklung eines Vertrages mit hoheitlichen Mitteln stört. (...) Es wäre verfehlt, hier den Rechtsschutz mit der Begründung zu versagen, der betreffende Staat habe seine Hoheitsmacht ausgeübt. In Wirklichkeit handelt es sich um einen Bruch der auf der Ebene der Gleichordnung eingegangenen Vertragsbeziehung.” Die Formel, dass es “verfehlt” wäre, wenn das Gericht dann den Rechtsschutz versagt, ist zwar eingängig, geht aber nicht auf das ein, was das Gericht dann praktisch zu tun hätte: Nämlich z.B. ein Gesetz eines anderen Staates (wenigstens für diesen Fall) außer Kraft setzen. Hinzu kommt folgender Aspekt: Wenn es um die hoheitliche Haftung eines Staates geht, dann geht es regelmäßig auch darum, dass der in Anspruch genommene Staat aus Sicht des Klägers Unrecht verübt haben soll, sei es durch eine behördliche Anordnung, die den Verlust von Vermögenswerten nach sich gezogen hat, sei es durch einen polizeiliche Beschlagnahme oder sei es durch Erlass eines Gesetzes, durch das Vermögenswerte entzogen wurden. Der Staat handelt dabei hoheitlich und kann durch ein Gericht eines anderen Staates nicht belangt werden, weil die Immunität zu beachten ist. Es kann dann keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der unrechtmäßig handelnde Staat mit dem Geschädigten zuvor (wegen des entzogenen Vermögenswertes) vertraglich verbunden war oder nicht. Denn wenn es dem Gericht im Staat des Rechtsstreits aus Immunitätsgründen verwehrt ist, ein Urteil über einen gewaltsam oder durch legislatives Unrecht entzogenen Gegenstand zu fällen, fehlt es an einem tragfähigen Ansatz für die Ausübung der Gesetzgebung gegen den anderen Staat, wenn es zufällig zuvor einen Vertrag hierüber gab. Das Gericht versteht im Übrigen auch die Entscheidung des BGH in ZIP 2016, 789, am Ende, im hiesigen Sinn. Der BGH führt aus: “Der Anwendung des Grundsatzes der Staatenimmunität steht schließlich nicht entgegen, dass Staatenimmunität in der Literatur mitunter versagt wird, wenn ein Staat die Abwicklung eines privatrechtlich geschlossenen Vertrages stört (...) Denn hier geht es um die Frage, ob der griechische Gesetzgeber - als Herr über das Vertragsstatut - berechtigt ist, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern, die beim Erwerb der Anleihen in die Geltung seiner Zivilrechtsordnung eingewilligt haben, neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen, welche früher geltende Normen ersetzen oder ergänzen. Gerade dadurch ist aber der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt.” Im Übrigen verweist das Gericht auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des OLG Schleswig a.a.O. Dieses weist auch auf folgende wichtige praktische Erkenntnis hin: Ein Staat bleibt, auch wenn er als Marktteilnehmer handelt, ein spezieller Vertragsteilnehmer. Das fiskalische Handeln des Staates kann nicht völlig losgelöst von seiner Staatseigenschaft und der ihm zustehenden Hoheitsgewalt gesehen werden. Wenn der Staat gezielt durch hoheitliches Handeln das Vertragsverhältnis stört, entsteht in vielen Fällen eine Gemengelage hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Bestandteile, die man zwar theoretisch getrennt betrachten kann, damit aber den Lebenssachverhalt nicht mehr richtig erfasst. Wenn das Gericht in einer solchen Lage, bei der das hoheitliche Handeln ausschlaggebend ist für die Frage, ob der alte vertragliche Anspruch noch besteht, meint, dass keine Staatenimmunität bestehe, dann muss das Gericht auch gegen den Staat einen Prozess durchführen. Wenn aber - wie hier - die Klage sowieso nur Erfolg haben soll, wenn der hoheitliche Eingriff (hier: das Gesetz) beseitigt wird, wird das Gericht schnell an den Punkt kommen, an dem es die Klage zwar in der Prüfungsstufe “Staatenimmunität” für durchführbar erachtet hat, dann aber inhaltlich überhaupt nicht urteilen kann, ohne völkerrechtliche Grundsätze zu verletzen. Da das Urteil also von einem Eingriff in hoheitliche Befugnisse des anderen Staates abhängt, kann die Klage schon im ersten Prüfungsschritt wegen entgegenstehender Staatenimmunität nicht für zulässig gehalten werden. Natürlich hat die Erinnerung recht damit, dass diese Ansicht zur Folge hat, dass es der fremde Staat “in der Hand hat”, durch einseitigen hoheitliche Maßnahme eine vormals schuldrechtliche Anspruchsgrundlage in einen hoheitlichen Akt umzuwandeln. Es ist sowieso ein Faktum, dass ein Staat durch entsprechende Gesetze (oder andere hoheitliche Maßnahmen, z.B. durch Behörden, Polizei, Militär) etwas wegnehmen oder kaputt machen kann. Es ist aber nicht an dem, dass ein Staat, der sich so geriert, dies unbeschadet von weiteren Folgen tun kann. Ob Reputationsverlust, wirtschaftliches Misstrauen oder anhaltender Ansehensverlust im Inneren und Äußeren: Folgenlos bleibt ein solches Vorgehen nicht. Aus diesen wirtschaftlichen und politischen Folgen kann aber entgegen der Erinnerung nicht gefolgert werden, dass ein Gericht eines anderen Staates dann auch weite Entscheidungsbefugnisse mit Wirkung über den handelnden Staat haben müsse. i. Keine Lösung ergibt sich auch aus der Forderung der Erinnerung, das erkennende Gericht müsse den Sachverhalt dann ggf. nach griechischem Recht und unter Berücksichtigung der griechischen Rechtsprechung und Lehre prüfen und dabei das Eingriffsgesetz Nr. 4050/2012 anwenden, aber dabei inzident prüfen, ob es mit der griechischen Verfassung vereinbar ist (so auch Müller, Anm. zu BGH a.a.O., NJW 2016, 1659 ff.). Sicher muss ein Gericht, wenn denn der Klage keine Staatenimmunität entgegensteht und die Klage zulässig ist, einen Sachverhalt gelegentlich auch nach ausländischem Recht prüfen, wenn sich dies aus der Anwendung internationalen Privatrechts, Rechtswahl usw. ergibt. Der Erinnerungsführer stützt sein Begehren aber mit keinem Wort darauf, dass das Gesetz 4050/2012 ihm zum Erfolg verhelfen kann, wenn es wirksam ist und bleibt. Er geht vielmehr, genau wie das Gericht, davon aus, dass in dem Gesetz genau das steht, was dann passiert ist, nämlich das Ausbuchen der Staatsanleihen samt Zwangsumtausch. Tatsächlich zielt sein Rechtsschutzbegehren also nicht einfach auf die Anwendung seines Vertrages inkl. der geänderten Rechtslage ab, sondern darauf, dass das Gesetz aufgehoben oder für ungültig erklärt werden soll. Nun weiß das erkennende Gericht nicht, ob selbst ein griechisches Gericht über die Wirksamkeit des Gesetzes befinden könnte, und auch nicht, ob ein griechisches Gericht das Gesetz dem dortigen Verfassungsgericht zur Prüfung vorlegen könnte. Jedenfalls aber kann ein deutsches Gericht beides nicht tun, denn es ist offensichtlich, dass dem die Staatenimmunität entgegen stünde. Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Prüfung nach griechischem Rechtsverständnis schon stattgefunden hat. Die Rechtmäßigkeit der Folgen des Gesetzes wurde bereits in rund 150 Klagen von ca. 10.000 Klägern durch die griechische Rechtsprechung geprüft, und der Staatsrat (Greek Council of State) hat die Maßnahmen für rechtmäßig befunden (Urteile vom 21.3.2014, 1116/14 und 1117/14, Zusammenfassung der Entscheidungen unter: http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2015/510014/IPOL_STU(2015)510014_EN.pdf). Es ist also nicht ersichtlich, dass das erkennende Gericht, wenn es aus der Sicht der griechischen Rechtslage entscheiden müsste, zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. k. Gegen dieses Ergebnis kann die Erinnerung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der BGH am 20.7.2016 (VersR 2016, 1184) ausgeführt habe, dass der dortige Kläger sich nicht gegen eine hoheitliche Maßnahme wende, “wenn er einen Anspruch verfolgen und durchsetzen will, der bereits unabhängig von der enteignenden Maßnahme entstanden ist und durchgesetzt werden soll und dem eine hoheitliche Maßnahme lediglich im Wege einer Einwendung entgegengehalten wird.” Der BGH hatte in dieser Entscheidung gerade keine umfangreiche Analyse der Argumente beider Prozessparteien durchzuführen, sondern es ging nur darum, ob der beklagte Rechtsschutzversicherer dem Kläger für eine erst beabsichtigte Klage gegen die Hellenische Republik Deckungsschutz gewähren musste. Der BGH hat dabei festgehalten, dass die Auslegung der versicherungsrechtlichen Klausel daran zu messen sei, was der Kläger durchzusetzen beabsichtige, und nicht daran, was der Kläger im Antrag schon an möglichen Einwendungen Griechenlands erwähnt habe. Es handelte sich nicht um eine Klage gegen die Hellenische Republik, sondern lediglich um die Frage, was im Rahmen von Versicherungsbedingungen schon vor der Klage berücksichtigt werden darf. l. Nicht zutreffend ist auch, dass sich aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Preservatrice fonciere TI (C-266/01), Rich (C-190/89) und Owens Bank (C-129/92) etwas anderes ergibt. Es ging dort darum, ob der jeweilige Rechtsstreit in den Anwendungsbereich einer EU-Verordnung fiele. Dazu hat der EuGH ausgeführt, dass diese Frage im Wesentlichen aus Sicht der Behauptungen des Klägers zu klären sei und nicht aus Sicht von Vorfragen oder möglichen Einwendungen des Gegners. Darum geht es hier aber nicht, sondern um die Frage, ob das erkennende Gericht überhaupt seine Gerichtsbarkeit über einen fremden Staat ausüben darf. Diese Frage kann nicht allein nach den Behauptungen der klagenden Partei geklärt, sondern muss, wie ausgeführt, von Amts wegen entschieden werden, denn das Gericht ist verpflichtet, hoheitliche Eingriffe gegenüber einem anderen Staat außerhalb des erlaubten Bereichs schon anfänglich zu unterlassen. m. Die Erinnerung macht nun - zumindest in einem Teil der Verfahren - zuletzt geltend, der Grundsatz der Staatenimmunität greife überhaupt nicht, da die Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit des Gesetzes Nr. 4050/2012 überhaupt nicht in Frage gestellt werde. Anders als in den bisher ergangenen Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte im Tatsächlichen zugrunde gelegt, würden die nicht in Urkunden verkörperten, sondern entmaterialisiert emittierten Staatsanleihen nicht in einem Register bei der griechischen Zentralbank listenmäßig geführt, sondern auf Depotkonten von Intermediären (Firmen Clearstream Luxemburg SA und Euroclear SA) in Luxemburg und Belgien geführt. Maßgeblich sei für die Staatsanleihen daher - was die Erinnerung im Einzelnen ausführt - das luxemburgische bzw. belgische Recht der Belegenheit dieser Wertpapiersammelbanken. Diese Maßnahmen des griechischen Gesetzgebers seien nur insoweit wirksam gewesen, wie auf das Wertpapiersachstatut der konkreten Anleihe auch griechisches Recht Anwendung finde. Da die Anleihen aber nicht dem griechischen Recht unterlägen, betreffe das Gesetz 4050/2012 die Anleihen auch überhaupt nicht. Auch bei Wirksamkeit des Gesetzes und der sonstigen darauf folgenden Maßnahmen seien die schuldrechtlichen Erfüllungsansprüche aus den Anleihen daher überhaupt nicht tangiert worden. Dem ist nicht zu folgen. Es ist offensichtlich, dass die Hellenische Republik die Geltung ihres Gesetzes Nr. 4050/2012 auch über die hier in Rede stehenden Staatsanleihen für sich in Anspruch nimmt. Denn freiwillige Zahlungen auf die Anleihen, die in Luxemburg und Belgien gehalten werden (was dem Vortrag der Erinnerung nach sogar sämtliche Anleihen wären), hat es augenscheinlich nicht gegeben; im Gegenteil hat die Hellenische Republik auf die Geltung ihrer Maßnahmen in diversen Rechtsstreitigkeiten mindestens in Griechenland und Deutschland bestanden. Das erkennende Gericht würde daher nicht nur die Staatenimmunität verletzen, wenn es das Gesetz für anwendbar, aber unwirksam ansähe, sondern auch dann, wenn es entgegen der ersichtlichen Rechtsposition der Erinnerungsgegnerin das Gesetz für den Sachverhalt insgesamt für irrelevant ansehen würde. Egal ob das Gericht einen fremdstaatlichen Hoheitsakt außer Kraft setzt, oder ob es - wie die Erinnerung fordert - den Hoheitsakt gegen das Rechtsverständnis des fremden Staates für völlig unbeachtlich erklären würde (und zwar nicht nur für einen Einzelfall, sondern global), wäre damit jedenfalls eine Entscheidung über acta jure imperii verbunden. Das aber steht dem erkennenden Gericht nicht zu. n. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der durch die Erinnerung angeführten weiteren Verfahren: aa. In dem seitens der Erinnerung angeführten Verfahren vor dem internationalen Schiedsgericht ICSID in Washington, D.C. (ICSID Case nr. ARB/13/8, Postová Banka ./. Hellenische Republik) hat sich das Schiedsgericht in seiner Entscheidung, soweit in Übersetzung eingereicht, nicht mit der Frage der Staatenimmunität befasst. Das Schiedsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen der klagenden Bank der Hellenischen Republik kein direktes Vertragsverhältnis bestanden habe, weil die Bank auf dem Sekundärmarkt gekauft habe - das sähe auch das erkennende Gericht so -, sondern nur zwischen der Klägerin und dem Intermediär. Das Gericht hat also materiell-rechtlich argumentiert, was vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die Hellenische Republik sich - da es sich um ein Schiedsverfahren handelte - dieser Gerichtsbarkeit auch freiwillig unterworfen hat. Wenn dem so ist, kann man aus der Entscheidung auch für die Frage der Staatenimmunität für den hiesigen Fall nichts entnehmen. bb. Die Erinnerung kann sich auch nicht darauf berufen, dass - wozu dem erkennenden Gericht keine Einzelheiten bekannt sind - das Bezirksgericht Wien - Europäisches Mahngericht für Österreich - zum Az. 008 014 EuM2394/15f einen Europäischen Zahlungsbefehl gleichen Hintergrunds erlassen haben soll, und dass die Hellenische Republik dem nicht entgegengetreten sein soll. Aufgrund welcher Überlegungen der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wurde, und ob die Antragsgegnerin dort bewusst oder nur versehentlich keinen Einspruch eingelegt hat, kann hier nicht beurteilt werden. Falsch ist jedenfalls die Schlussfolgerung der Erinnerung, dass die Hellenische Republik die Forderungen offenbar akzeptiere - eine ganze Reihe hier zitierter obergerichtlicher Entscheidungen besagen das Gegenteil. cc. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht Wedding - Europäisches Mahngericht Deutschland - in mehreren Fällen, u.a. zum seitens der Erinnerung zitierten Az. EU 3978-15-9, bei gleicher Sachlage den Europäischen Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen hat. Nicht nur sind im Europäischen Mahngericht verschiedene Rechtspfleger tätig - bei in den letzten Jahren auch wiederholter personeller Veränderung -, bei denen wie bei Richtern verschiedene Rechtsauffassungen möglich sind. Außerdem hat sich die Auffassung im Hause, ob der Erlass eines solchen Zahlungsbefehls möglich ist, schlicht gewandelt. 3. Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Erinnerung, dass die Hellenische Republik in einem hier relevanten Umfang auf ihre Immunität verzichtet habe. Zwar enthielt die Zeichnungsvereinbarung, die mit den erstkaufenden Banken (Managern) geschlossen wurde, in Ziff. 3.1.e. einen Immunitätsverzicht. Jede vertragliche Vereinbarung bedarf jedoch im Streitfall der Auslegung. Es ist aber festzustellen, dass die Parteien des Begebungsvertrags im Jahr 2002 jedenfalls nicht vor Augen hatten und damit auch nicht vorhatten, jedwede drittstaatliche Jurisdiktion gegen die Hellenische Republik bereits im Vorwege zulassen zu wollen. Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass das Handeln eines Staates, der Staatsanleihen emittiert, sowieso - wie oben ausgeführt - nicht hoheitlicher Natur ist. Nach der Lehre von der restriktiven Staatenimmunität hat, wie gleichfalls schon erörtert, der Staat, der Staatsanleihen auf den Markt bringt, also sowieso keine Immunität zu beanspruchen. Der (wie die Erinnerung selbst ausführt: demgemäß auch völlig übliche) Immunitätsverzicht in einem solchen Begebungsvertrag ist also schon nicht konstitutiver Natur, sondern dient nur als Bestätigung dessen, wovon sowieso alle als geltende völkerrechtliche Lage ausgehen. Es ist klar, dass der Immunitätsverzicht trotzdem ausdrücklich aufgenommen zu werden pflegt, zumal er auch nach außen hin dem späteren Zeichner der Anleihen gegenüber als vertrauensbildende Maßnahme wirken mag. Gleichwohl ist der Immunitätsverzicht hier im wesentlichen deklaratorischer Natur. Nichts aber in der Zeichnungsvereinbarung deutet darauf hin, dass der Immunitätsverzicht auch so gemeint war, dass die Hellenische Republik sich auch im Hinblick auf hoheitliches Unrecht einer fremden Gerichtsbarkeit unterwerfen wollte, und dass er damit die Wirksamkeit eines nationalen Gesetzes der fremdstaatlichen gerichtlichen Kontrolle unterwerfen wollte. Dass ein Staat dies in so pauschaler Form täte, ist völlig fern liegend, ebenso wie es kein Argument dafür gibt, dass nach außen hin dieser Eindruck erweckt worden wäre oder werden sollte. 4. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Oberlandesgerichte Köln und Oldenburg a.a.O. verneint haben - das Amtsgericht Wedding örtlich und international zuständig wäre. Keiner näheren Prüfung bedarf es daher auch, ob es für die Bestimmung der Zuständigkeit auf griechisches Recht, luxemburgisches oder belgisches Recht oder auch - entsprechend der Rechtswahl in der Zeichnungsvereinbarung - auf englisches Recht ankäme. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG. VI. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (Dörndorfer, RPflG, 2. Aufl., § 11 Rn. 100). Zwar verweist die Kommentierung bei Arnold, Meyer-Stolte u.a., RPflG, 8. Aufl., § 11 Rn. 80, darauf, dass § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG ergänzend auf die Vorschriften über die sofortige Beschwerde in der ZPO verweist, und dass es daher abhängig von der Höhe der Beschwer in seltenen Fällen auch eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Richters geben könne. Diese Frage ist hier grundsätzlich relevant, da es sich ausnahmsweise um sofortige Rechtspflegererinnerungen mit hohem Wert handelt. Auch wenn daher aus Sicht der deutschen Gesetzeslage an eine Beschwerdeberechtigung zu denken wäre, steht dem aber die Tatsache entgegen, dass Erwägungsgrund 17 zur EuMVVO die Rechtsmittelfähigkeit schon für die hiesige Entscheidung nur als Ausnahme zulässt, und dies eben nur in derselben Instanz.