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Beschluss

8 S 83/16

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0830.8S83.16.00
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Tenor

I.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers einstimmig durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 3.093,53 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht zu.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind seine Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Der erst mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 06.10.2015 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist zwar erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Das Amtsgericht hat die Überlassung des Versicherungsscheins nebst Widerspruchsbelehrung, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen im Dezember 2004 zutreffend als unstreitig nach § 138 Abs. 3, 4 ZPO behandelt. Der Kläger hat den Erhalt der Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. teilweise mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO bestritten. Das Berufen auf fehlende Erinnerung ist als Erklärung mit Nichtwissen zu bewerten. Ein Bestreiten eigener Wahrnehmungen mit Nichtwissen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang nicht mehr erinnern zu können (BGH NJW-RR 2002, 612). Dies setzt allerdings voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 31.08.2011 – Aktenzeichen 20 U 81/11 –, BeckRS 2011, 22831, beck-online). Andernfalls ist die Erklärung wie Nichtbestreiten zu behandeln (OLG Hamm aaO). Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht für eine plausible Darlegung nicht aus (BGH NJW 1995, 130). Der Kläger hat vorliegend nicht nach der Lebenserfahrung glaubhaft gemacht, warum er sich an den Erhalt der Unterlagen nicht mehr erinnern kann. Er beruft sich lediglich auf die fehlende Erinnerung bezüglich der streitgegenständlichen Geschehnisse im Dezember 2004. Der Vertragsschluss liegt hier zwar unzweifelhaft längere Zeit zurück. Alleine dieses Zeitmoment genügt aber nicht, um ein fehlendes Erinnerungsvermögen glaubhaft darzustellen (LG Köln, Urteil vom 16. Juni 2014 – 26 O 465/13 –, Rn. 44, juris). Hinzu kommt, dass sich eine Partei gegenüber der Behauptung von Tatsachen ihrer eigenen Wahrnehmung nicht schlechthin auf fehlende Kenntnis zurückziehen darf, sondern alle ihr gegebenen Möglichkeiten nutzen muss, sich die Kenntnis (wieder) zu verschaffen oder sich zu vergewissern. Aus § 138 Abs. 4 ZPO folgt, dass die nicht mit dem Darlegungs- und Beweisrisiko belastete Partei, die keine eigene präsente Kenntnis mehr von Geschehnissen ihrer eigenen Wahrnehmung hat, verpflichtet ist, sich zu informieren, bevor sie sich erklärt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1994 – 7 U 78/93 –, Rn. 8, juris). Dass sich der Kläger erfolglos bemüht hat, seine Erinnerung durch eine Durchsicht der von ihm üblicherweise gewählten Ablageorte für solche Unterlagen, aufzufrischen, hat er indes nicht dargetan. Die Kammer geht dabei davon aus, dass es sich bei dem Abschluss der Lebensversicherung mit Vertragslaufzeit bis zum Jahr 2051 um keinen Alltagsvorgang handelt, der leicht in Vergessenheit geraten kann. Der Kläger hat schließlich nicht in Abrede gestellt, dass ihm der Versicherungsschein zugegangen ist. Da die Widerspruchsbelehrung aber in dem Versicherungsschein enthalten ist, bestehen auch deshalb Zweifel an einem nicht erfolgten Zugang.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Einhaltung der nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. einzuhaltenden Formalien bejaht. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Widerrufsbelehrung dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Letzteres fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (BGH NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (BGH NJW 2009, 3060). Dem ist hier ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Widerspruchsbelehrung auf der Seite 2 von 3 des Versicherungsscheins vollständig – sowohl die seitlich angebrachte Überschrift als auch der gesamte Belehrungstext –  in Fettdruck hervorgehoben ist (OLG Köln, Urteil vom 17. April 2015 – 20 U 218/14 –, Rn. 11, juris). Eine Widerspruchsbelehrung kann zwar, auch wenn sie in Fettdruck erfolgt, ausnahmsweise dann nicht ausreichen, wenn dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein auch ein Konvolut von Vertragsunterlagen übersandt wird und die Belehrung darin nahezu untergeht. Das hat der Bundesgerichtshof in dem vom Klägervertreter zitierten Fall bejaht, in dem der Versicherungsschein, der die Belehrung enthielt, aus 8 Seiten bestand und weitere 17 Seiten mit AVB und sonstigen Hinweisen mitübersandt wurden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, Rn. 18, juris). Hier besteht der Versicherungsschein jedoch nur aus drei Seiten, so dass der auf Seite 2 mit Fettdruck hervorgehobene Widerspruchstext bei aufmerksamer Durchsicht nicht übersehen werden kann (OLG Köln aaO). Darüber hinaus ist auch die Stellung der Widerspruchsbelehrung auf der zweiten Seite des Versichererungsscheins nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte „Abstumpfungseffekt“ besteht nicht, da lediglich die streitgegenständliche Textpassage in den Unterlagen vollständig in Fettdruck hervorgehoben ist. Die klare Abgrenzbarkeit der Widerspruchsbelehrung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Andere Textpassagen sind in den gesamten Unterlagen nicht in dieser Weise hervorgehoben. Die Belehrung ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sie lediglich auf die „o. g. Unterlagen“ in Satz 2 der Belehrung verweist. Diese Information ist nicht irreführend, da dem Versicherungsnehmer deutlich zu erkennen gegeben wird, dass auf die unmittelbar zuvor in Satz 1 der Belehrung aufgeführten Unterlagen Bezug genommen wird. In dem vom Kläger zitierten Fall war lediglich von „Unterlagen“ die Rede. Auch der fehlende Verweis auf die Rechtsfolge eines ausgeübten Widerspruchs in der Belehrung führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, dies nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. erforderlich wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Daher geht auch der erstinstanzlich geltend gemachte Einwand fehl, aus der Belehrung sei nicht ersichtlich, gegen wen der Widerspruch erklärt werden muss. Für einen verständigen Versicherungsnehmer ist ersichtlich, an wen er den Widerspruch zu richten hat. Die Kontaktdaten sind u. a. in der Fußzeile der die Widerspruchsbelehrung beinhaltenden Seite 2 des Versicherungsscheins aufgeführt. Schließlich muss in der Belehrung der gesetzliche Begriff der Textform nicht erläutert werden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – IV ZR 105/13 –, juris). Entgegen den klägerischen Ausführungen beinhaltet die Widerspruchsbelehrung ausdrücklich den Hinweis auf diese Textform.

Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kläger gab der Beklagten erstmals im Jahr 2008 zu verstehen, dass er sich vom streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis lösen wolle, indem er die „Kündigung“ erklärte. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die am 07.01.2008 erklärte „Kündigung“ als Widerspruch zu werten ist, weil die Erklärung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist abgegeben wurde. Wegen des Ablaufs der Widerspruchsfrist kommt es ferner nicht darauf an, ob ein Widerspruch nach einer (bereits abgewickelten) Kündigung noch möglich ist.

Ob § 5a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung, da es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, Rn. 32, juris). Die Treuwidrigkeit liegt darin begründet, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – IV ZR 105/13 –, Rn. 12, juris). Der Kläger verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die ordnungsgemäß vertraglich eingeräumte sowie bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss im Jahr 2004 ungenutzt. Bis zur „Kündigung“ im Januar 2008 zahlte der Kläger drei Jahre die Versicherungsprämien und ließ – nach Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 265,36 € – danach nochmals über sieben Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs im Oktober 2015 vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Dezember 2004 über die Möglichkeit, die Verträge nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers und seine trotz dieser Belehrung zunächst nur für die Zukunft ausgesprochene Beendigung im Januar 2008 haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Verträge für die Vergangenheit begründet, was für den Kläger auch erkennbar war. Die Beklagte durfte schließlich berechtigt annehmen, dass es mit der Beendigung des Vertrags durch Kündigung sein Bewenden hat und musste nicht damit rechnen, dass der Kläger trotz längst erfolgter Vertragsabwicklung Jahre später noch den Widerspruch erklärt (OLG Köln, Urteil vom 22. August 2014 – 20 U 150/10 –, Rn. 28, juris).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Es wird vorsorglich auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme hingewiesen. Statt 4 Gerichtsgebühren fallen nur 2 Gebühren an (KV Nr. 1222 zum GKG).

Entscheidungsgründe
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers einstimmig durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 3.093,53 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers sind seine Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Der erst mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 06.10.2015 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist zwar erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Das Amtsgericht hat die Überlassung des Versicherungsscheins nebst Widerspruchsbelehrung, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen im Dezember 2004 zutreffend als unstreitig nach § 138 Abs. 3, 4 ZPO behandelt. Der Kläger hat den Erhalt der Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. teilweise mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO bestritten. Das Berufen auf fehlende Erinnerung ist als Erklärung mit Nichtwissen zu bewerten. Ein Bestreiten eigener Wahrnehmungen mit Nichtwissen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang nicht mehr erinnern zu können (BGH NJW-RR 2002, 612). Dies setzt allerdings voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 31.08.2011 – Aktenzeichen 20 U 81/11 –, BeckRS 2011, 22831, beck-online). Andernfalls ist die Erklärung wie Nichtbestreiten zu behandeln (OLG Hamm aaO). Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht für eine plausible Darlegung nicht aus (BGH NJW 1995, 130). Der Kläger hat vorliegend nicht nach der Lebenserfahrung glaubhaft gemacht, warum er sich an den Erhalt der Unterlagen nicht mehr erinnern kann. Er beruft sich lediglich auf die fehlende Erinnerung bezüglich der streitgegenständlichen Geschehnisse im Dezember 2004. Der Vertragsschluss liegt hier zwar unzweifelhaft längere Zeit zurück. Alleine dieses Zeitmoment genügt aber nicht, um ein fehlendes Erinnerungsvermögen glaubhaft darzustellen (LG Köln, Urteil vom 16. Juni 2014 – 26 O 465/13 –, Rn. 44, juris). Hinzu kommt, dass sich eine Partei gegenüber der Behauptung von Tatsachen ihrer eigenen Wahrnehmung nicht schlechthin auf fehlende Kenntnis zurückziehen darf, sondern alle ihr gegebenen Möglichkeiten nutzen muss, sich die Kenntnis (wieder) zu verschaffen oder sich zu vergewissern. Aus § 138 Abs. 4 ZPO folgt, dass die nicht mit dem Darlegungs- und Beweisrisiko belastete Partei, die keine eigene präsente Kenntnis mehr von Geschehnissen ihrer eigenen Wahrnehmung hat, verpflichtet ist, sich zu informieren, bevor sie sich erklärt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1994 – 7 U 78/93 –, Rn. 8, juris). Dass sich der Kläger erfolglos bemüht hat, seine Erinnerung durch eine Durchsicht der von ihm üblicherweise gewählten Ablageorte für solche Unterlagen, aufzufrischen, hat er indes nicht dargetan. Die Kammer geht dabei davon aus, dass es sich bei dem Abschluss der Lebensversicherung mit Vertragslaufzeit bis zum Jahr 2051 um keinen Alltagsvorgang handelt, der leicht in Vergessenheit geraten kann. Der Kläger hat schließlich nicht in Abrede gestellt, dass ihm der Versicherungsschein zugegangen ist. Da die Widerspruchsbelehrung aber in dem Versicherungsschein enthalten ist, bestehen auch deshalb Zweifel an einem nicht erfolgten Zugang. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Einhaltung der nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. einzuhaltenden Formalien bejaht. Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Widerrufsbelehrung dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Letzteres fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (BGH NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (BGH NJW 2009, 3060). Dem ist hier ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Widerspruchsbelehrung auf der Seite 2 von 3 des Versicherungsscheins vollständig – sowohl die seitlich angebrachte Überschrift als auch der gesamte Belehrungstext – in Fettdruck hervorgehoben ist (OLG Köln, Urteil vom 17. April 2015 – 20 U 218/14 –, Rn. 11, juris). Eine Widerspruchsbelehrung kann zwar, auch wenn sie in Fettdruck erfolgt, ausnahmsweise dann nicht ausreichen, wenn dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein auch ein Konvolut von Vertragsunterlagen übersandt wird und die Belehrung darin nahezu untergeht. Das hat der Bundesgerichtshof in dem vom Klägervertreter zitierten Fall bejaht, in dem der Versicherungsschein, der die Belehrung enthielt, aus 8 Seiten bestand und weitere 17 Seiten mit AVB und sonstigen Hinweisen mitübersandt wurden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, Rn. 18, juris). Hier besteht der Versicherungsschein jedoch nur aus drei Seiten, so dass der auf Seite 2 mit Fettdruck hervorgehobene Widerspruchstext bei aufmerksamer Durchsicht nicht übersehen werden kann (OLG Köln aaO). Darüber hinaus ist auch die Stellung der Widerspruchsbelehrung auf der zweiten Seite des Versichererungsscheins nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte „Abstumpfungseffekt“ besteht nicht, da lediglich die streitgegenständliche Textpassage in den Unterlagen vollständig in Fettdruck hervorgehoben ist. Die klare Abgrenzbarkeit der Widerspruchsbelehrung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Andere Textpassagen sind in den gesamten Unterlagen nicht in dieser Weise hervorgehoben. Die Belehrung ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sie lediglich auf die „o. g. Unterlagen“ in Satz 2 der Belehrung verweist. Diese Information ist nicht irreführend, da dem Versicherungsnehmer deutlich zu erkennen gegeben wird, dass auf die unmittelbar zuvor in Satz 1 der Belehrung aufgeführten Unterlagen Bezug genommen wird. In dem vom Kläger zitierten Fall war lediglich von „Unterlagen“ die Rede. Auch der fehlende Verweis auf die Rechtsfolge eines ausgeübten Widerspruchs in der Belehrung führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, dies nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. erforderlich wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Daher geht auch der erstinstanzlich geltend gemachte Einwand fehl, aus der Belehrung sei nicht ersichtlich, gegen wen der Widerspruch erklärt werden muss. Für einen verständigen Versicherungsnehmer ist ersichtlich, an wen er den Widerspruch zu richten hat. Die Kontaktdaten sind u. a. in der Fußzeile der die Widerspruchsbelehrung beinhaltenden Seite 2 des Versicherungsscheins aufgeführt. Schließlich muss in der Belehrung der gesetzliche Begriff der Textform nicht erläutert werden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – IV ZR 105/13 –, juris). Entgegen den klägerischen Ausführungen beinhaltet die Widerspruchsbelehrung ausdrücklich den Hinweis auf diese Textform. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kläger gab der Beklagten erstmals im Jahr 2008 zu verstehen, dass er sich vom streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis lösen wolle, indem er die „Kündigung“ erklärte. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die am 07.01.2008 erklärte „Kündigung“ als Widerspruch zu werten ist, weil die Erklärung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist abgegeben wurde. Wegen des Ablaufs der Widerspruchsfrist kommt es ferner nicht darauf an, ob ein Widerspruch nach einer (bereits abgewickelten) Kündigung noch möglich ist. Ob § 5a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung, da es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, Rn. 32, juris). Die Treuwidrigkeit liegt darin begründet, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – IV ZR 105/13 –, Rn. 12, juris). Der Kläger verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die ordnungsgemäß vertraglich eingeräumte sowie bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss im Jahr 2004 ungenutzt. Bis zur „Kündigung“ im Januar 2008 zahlte der Kläger drei Jahre die Versicherungsprämien und ließ – nach Auszahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 265,36 € – danach nochmals über sieben Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs im Oktober 2015 vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Dezember 2004 über die Möglichkeit, die Verträge nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers und seine trotz dieser Belehrung zunächst nur für die Zukunft ausgesprochene Beendigung im Januar 2008 haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Verträge für die Vergangenheit begründet, was für den Kläger auch erkennbar war. Die Beklagte durfte schließlich berechtigt annehmen, dass es mit der Beendigung des Vertrags durch Kündigung sein Bewenden hat und musste nicht damit rechnen, dass der Kläger trotz längst erfolgter Vertragsabwicklung Jahre später noch den Widerspruch erklärt (OLG Köln, Urteil vom 22. August 2014 – 20 U 150/10 –, Rn. 28, juris). II. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Es wird vorsorglich auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme hingewiesen. Statt 4 Gerichtsgebühren fallen nur 2 Gebühren an (KV Nr. 1222 zum GKG).