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Urteil

20 U 150/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0822.20U150.10.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 221/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 221/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2006 ab. Er kündigte die Versicherung mit Schreiben vom 18. Mai 2007. Einen Rückkaufswert zahlte die Beklagte nicht aus. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2009 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien (2.500,- €) sowie die Feststellung der Wirksamkeit des Widerspruchs. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2009 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er habe beim Vertragsschluss die Verbraucherinformationen seiner Erinnerung nach nicht erhalten. Die Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sowie das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell als solches würden gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn nicht über alle „vertragsrelevanten Informationen“, über das Widerspruchsrecht und über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen aufgeklärt habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.031,01 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.574,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Widerspruch auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mit der Nummer 0xxV-xx43xx8 gegenüber der Beklagten wirksam ausgesprochen wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe mit der Übersendung des Versicherungsscheins sämtliche Unterlagen (insbesondere auch die Verbraucherinformationen) erhalten. Sie ist der Ansicht gewesen, die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. § 5a VVG a.F. sei europarechtskonform. Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2010 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, hat der Senat – nach vorherigem Hinweis gem. Beschluss vom 22. Juli 2011 – in Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 29. August 2011 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 10. Juni 2014 – 1 BvR 669/14 – aufgehoben. Der Kläger vertritt mit der Berufung weiterhin die Auffassung, § 5a VVG a.F. sei nicht europarechtskonform. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2006 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2009 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und insbesondere auch die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, ist als nicht streitig zu behandeln. Ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus. Das hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Juli 2011 sowie im Beschluss vom 29. August 2011 eingehend ausgeführt; daran wird auch nach erneuter Prüfung festgehalten. Die Widerspruchsbelehrung, die sich auf S. 2 des Versicherungsscheins vom 4. Dezember 2006 (Anlage K 1) befindet, lautet: Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen. Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Diese Belehrung ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat ebenfalls im Hinweisbeschluss vom 22. Juli 2011 sowie im Beschluss vom 29. August 2011 im Einzelnen unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers dargelegt; auch daran hält der Senat weiter fest. Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die erforderlichen Unterlagen mit Zusendung der Versicherungsscheine überlassen hat, hätte dieser das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Das Policenmodell steht auch im Einklang mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Das hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 – entschieden, und dies entspricht auch der bisherigen ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt etwa Urt. v. 11. Juli 2014 - 20 U 68/14 -, Urt. v. 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 -). Der Senat hält hieran – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 3. Juli 2014 – fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den vorstehend zitierten Entscheidungen. 2. Der Senat ist auch nicht gehalten, die Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dazu besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Europarechtskonformität des Policenmodells außer Zweifel steht (so jetzt ausdrücklich BGH, aaO, Rz. 16; das hat auch der Senat in früheren Entscheidungen so vertreten, s. etwa Urt. v. 22. März 2013 - 20 U 178/12 -). Eine Vorlagepflicht scheidet darüber hinaus jedenfalls deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu auch BVerfG, WM 2014, 647, Rz. 48 f.) Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, aaO, Rz. 32 ff.). Dem schließt sich der Senat an. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers lässt sich vorliegend zwar noch nicht alleine aus der Dauer des Vertrags herleiten, weil der Kläger den Versicherungsvertrag schon nach wenigen Monaten gekündigt hat. Treuwidrig war es allerdings, den Widerspruch erst etwa 2 ½ Jahre nach der Vertragsbeendigung zu erklären. Das Vertrauen eines Versicherers auf den Bestand des Vertrags ist gleichermaßen auch dann schutzwürdig, wenn dieser nach kurzer Vertragslaufzeit – trotz ordnungsgemäßer Belehrung – vom Versicherungsnehmer nicht durch Widerspruch, sondern durch Kündigung beendet wird. Der Versicherer durfte in diesem Fall berechtigt annehmen, dass es mit der Beendigung des Vertrags durch Kündigung sein Bewenden hat, und er musste nicht damit rechnen, dass der Versicherungsnehmer trotz längst erfolgter Vertragsabwicklung Jahre später noch den Widerspruch erklärt. 3. Dem Kläger stehen ferner keine Schadensersatzansprüche zu. Auch hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 22. Juli 2011, an denen festgehalten wird. 4. Der Antrag auf Feststellung, dass der Widerspruch wirksam ausgesprochen wurde, ist unzulässig, weil damit kein Rechtsverhältnis festgestellt werden soll, sondern nur eine rechtliche Vorfrage; das aber kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. etwa BGH, NJW 2000, 354, Rz. 44; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 3). 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 zur Europarechtskonformität des Policenmodells keine Veranlassung mehr. Auch im Übrigen stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Streitwert für beide Instanzen wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im landgerichtlichen Urteil und der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 29. August 2011 auf 5.031,01 € festgesetzt. Zur Bemessung des Gegenstandswertes für den Feststellungsantrag mag grundsätzlich auf § 9 ZPO unter Ansatz der Prämien abgestellt werden. Entsprechend § 9 Satz 2 ZPO sind dann aber bei kurzer Laufzeit – wie vorliegend – nur die tatsächlich entrichteten Prämien (hier 2.500,- €) unter Abzug eines Feststellungsabschlags von 20% zu berücksichtigen, so dass der Streitwert für den Feststellungsantrag mit 2.000,- € anzusetzen ist.