Urteil
1 O 155/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0930.1O155.16.00
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Tenor
Das am 17.06.2016 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn – 1 O 155/16 – wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das am 17.06.2016 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn – 1 O 155/16 – wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Mit notariellem Vertrag vom 21.07.2015 (Urkundenrolle Nummer ####/#### H des Notars I in T, Anlage Nr 1 = Bl.# – ## d.A.) veräußerte der Verfügungsbeklagte den im Tenor des Versäumnisurteils vom 17.06.2016 bezeichneten Grundbesitz an die Verfügungsklägerin. Der mit 227.680,00 € vereinbarte Kaufpreis war mit einer ersten Rate von 30.000,00 € sofort nach Beurkundung fällig und unmittelbar an den Verfügungsbeklagten zu überweisen. In Ziffer V.6. des notariellen Vertrages war ferner bestimmt, dass der Verfügungsbeklagte das Objekt unabhängig von der Kaufpreiszahlung gegen Leistung der Anzahlung von 30.000,00 € übergibt. Unter Ziffer V.3.a) des Vertrages war darüber hinaus vereinbart, dass die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten für die Dauer von drei Jahren an der im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung ein Wohnungsrecht einräumt. Diese Wohnung wird von dem Verfügungsbeklagten bewohnt. Am 21.07.2015 überwies die Verfügungsklägerin die Anzahlung von 30.000,00 € an den Verfügungsbeklagten. Im Anschluss daran wurde der Verfügungsklägerin durch Übergabe der Schlüssel durch den Verfügungsbeklagten der Besitz an dem Objekt eingeräumt. Nach Übergabe der Kaufsache begann die Verfügungsklägerin mit Sanierungs- und Renovierungsarbeiten. Im folgenden kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Am 07.01.2016 ließ der Verfügungsbeklagte das Schloss an der Haupteingangstür austauschen. Die passenden Schlüssel wurden der Verfügungsklägerin nicht ausgehändigt. Daraufhin wurde dem Verfügungsbeklagten auf Antrag der Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, ihr an dem vorbezeichneten Grundbesitz Mitbesitz durch die Herausgabe von Schlüsseln einzuräumen (Landgericht Bonn, Urteil vom 04.03.2016 – 1 O 40/16 -, Anlage Nr.3 = Bl.## – ## d.A.). Infolge dieses Urteils wurde der Verfügungsklägerin der (Mit-) Besitz an dem Objekt wieder eingeräumt. Mit Schreiben vom 17.05.2016 (Anlage Nr.4 = Bl.## – ## d.A.) kündigte der Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin erneut an, ihr den Zugang zu dem Objekt zu verwehren. Der Verfügungsklägerin bzw. den von ihr beauftragten Handwerkern war der Zugang zum Objekt am Morgen des 19.05.2016 nicht möglich, da der Verfügungsbeklagte wiederum die Schlösser der Hauseingangstür ausgetauscht hatte und ihr keinen Zugang gewährte. An dem Haus an die Eingangstür angeheftet fand sich ein Zettel (Foto Anlage Nr.5 = Bl.## d.A.) mit dem der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin ab sofort das Verbot aussprach, weder das Grundstück noch das Haus zu betreten. Ferner hieß es dort: Es dürfen keinerlei weiteren Arbeiten in meinem Haus von Ihnen mehr ausgeführt werden . Mit am 17.06.2016 verkündetem Versäumnisurteil hat das Gericht dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Verfügungsklägerin an dem im Grundbuch von P Blatt ####, Gemarkung P, Flur #, Flurstück ####/###, Gebäude, Freifläche, Grünanlage, Laubwald, groß 14,18 ar, eingetragenen Grundbesitz Mitbesitz durch die Herausgabe von Schlüsseln einzuräumen. Gegen dieses ihm am 23.06.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Verfügungsbeklagte mit am 04.07.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz den Einspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin beantragt das Versäumnisurteil des Gerichts aufrechtzuerhalten und die weiteren Kosten des Verfahrens dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Gerichts zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten des erkennenden Gerichts 1 O 40/16 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des gemäß § 338 ZPO statthaften sowie im Sinne der §§ 339 Abs.1, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs des Verfügungsbeklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.06.2016 ist das Verfahren in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Danach war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), da begehrte einstweilige Verfügung zu Recht antragsgemäß erlassen worden ist. Denn die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 920 Abs.2, 940, 936 ZPO schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht. 1. Das für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin entfällt nicht bereits aufgrund der durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 04.03.2016 – 1 O 40/16 – erlassenen einstweiligen Verfügung. Zwar fehlt einem Verfügungsklägers grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Verfügung, wenn er bereits über einen Vollstreckungstitel, sei es in Form einer einstweiligen Verfügung oder in Form eines Hauptsachetitels, verfügt (vgl. – für Unterlassungstitel – OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2013 – 6 U 227/12 = GRUR-RR 2014, 277f. (Ls.) ; OLG Köln, Urteil vom 24.08.2012 – 6 U 72/12 = GRUR-RR 2013, 148 (Ls.); OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.1009 – 6 W 145/96 = NJWE-WettbR 1997, 59; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 12 UWG Rd.2.16). Demgegenüber besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse an dem Erlass einer erneuten einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner eines Unterlassungstitels schon dann, wenn und soweit aus der Sicht des Titelgläubigers die ernsthafte Befürchtung besteht, dass der Titelschuldner eine Zuwiderhandlung in Abrede stellt, sei es weil eine bereits erlassene einstweilige Verfügung entweder auslegungsfähig ist oder weil sich der Schuldner darauf berufen werde, mit einer abgewandelten Verletzungshandlung der titulierten Unterlassensverpflichtung Rechnung getragen zu haben (OLG Köln, aaO. ; OLG Frankfurt, aaO.). Überträgt man diese Abgrenzungskriterien auf den vorliegenden Fall, so kann der Verfügungsklägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Denn den Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 1 O 40/16 bildete ein possessorischer Besitzschutzanspruch der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten durch dessen verbotene Eigenmacht in Form des Auswechselns des Türschlosses am 07.01.2016 und der nachfolgenden Zutrittsverweigerung vom 10.02.2016 (S.3 und S.5 des Urteils). Nachdem der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin anschießend den (Mit-) Besitz an dem Objekt wieder eingeräumt hat, endete diese Besitzstörung. Gegen die Verhängung eines Zwangsmittels im Sinne von § 888 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 888 Rd.3 Stichwort « Zugangsgewährung « ) aus diesem Titel hätte der Verfügungsbeklagte deshalb mit Erfolg den Erfüllungseinwand erheben können (vgl. nur Zöller/Stöber, aaO., § 887 Rd.7). Das Verhalten des Verfügungsbeklagten vom 17.05. bzw. 19.05.2016 stellt demgegenüber eine neue Besitzstörung und damit auch einen neuen Streitgegenstand im zivilprozessualen Sinne dar. Denn der zur Begründung des neuen Begehrens der Verfügungsklägerin gemäß Antragsschrift vom 20.05.2016 herangezogene Lebenssachverhalt unterscheidet sich inhaltlich und zeitlich von der in dem Verfahren 1 O 40/16 behandelten Besitzstörung. Schon vor diesem Hintergrund hätte die Verfügungsklägerin bei einem auf diese neue Besitzstörung gestützten Zwangsmittelantrag aus dem Urteil 1 O 40/16 den erfolgreichen Erfüllungseinwand des Verfügungsbeklagten ernsthaft befürchten müssen. Diese Erwägungen gelten erst Recht in Anbetracht des Umstandes, dass die zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstiteln formulierte Theorie, dass eine Zwangsvollstreckung hieraus nicht nur bei einem Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung, sondern zusätzlich auch bei kerngleichen Verstößen zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2013, aaO. (Ls. 2.); Köhler/Bornkamm, aaO., § 12 UWG Rd.6.4), im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. 2. Die Verfügungsklägerin kann von dem Verfügungsbeklagten die (Wieder-) Einräumung ihres Mitbesitzes durch die Herausgabe von Schlüsseln zu der streitgegenständlichen Immobilie verlangen. Das erkennende Gericht hat hierzu in der am 04.03.2016 verkündeten Entscheidung – 1 0 40/16 – folgendes ausgeführt: Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 861 Abs.1, 866 BGB, da der Verfügungsbeklagte den der Verfügungsklägerin durch die Übergabe der ursprünglich vorhandenen Schlüssel zu dem Objekt eingeräumten unmittelbaren Mitbesitz (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 854 Rd.5 m.w.N.) der Verfügungsklägerin mit dem Auswechseln des Türschlosses und der nachfolgenden Zutrittsverweigerung durch verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs.1 BGB wieder entzogen hat. Denn diese Besitzentziehung geschah ohne den Willen der Verfügungsklägerin und war dem Verfügungsbeklagten auch nicht durch das Gesetz gestattet. a) Soweit der Verfügungsbeklagte sein Verhalten auf ein Notwehrrecht wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen stützen möchte, steht dies dem Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin nicht entgegen. Die Entziehung des Mitbesitzes durch den Verfügungsbeklagten war nämlich nicht durch Notwehr im Sinne von § 227 Abs.1 BGB geboten. Es fehlt bereits an einem die Notwehrlage begründenden gegenwärtigen Angriff (§ 227 Abs.2 BGB) der Verfügungsklägerin auf notwehrfähige Rechtsgüter des Verfügungsbeklagten und dessen Ehefrau. Denn die Durchführung der beanstandeten Baumaßnahmen war ihrerseits nicht rechtswidrig, da Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Übergangs der Immobilie (Ziffer V.6. des notariellen Kaufvertrages) auch die Durchführung von Sanierungsarbeiten an dem brandgeschädigten Objekt (vgl. Ziffer II. und V.1.a), ebenda) war, was der Verfügungsbeklagte insoweit auch nicht in Abrede stellt. Damit handelte die Verfügungsklägerin ihrerseits vertragskonform und innerhalb des ihr eingeräumten Mitbesitzes. Etwaige hieraus resultierende Lärmbeeinträchtigungen rechtfertigen die Entziehung des Mitbesitzes durch den Verfügungsbeklagten nicht, da es schon an der Erforderlichkeit dieser Notwehrhandlung (§ 227 Abs.2 BGB) fehlt. Denn der Verfügungsbeklagte hätte das am wenigsten schädliche und die Verfügungsklägerin nicht vollständig von ihrem Mitbesitz ausschließende Mittel wählen können, beispielsweise das Verlangen einer verbindlichen Absprache zur Einhaltung von Ruhezeiten oder die vorherige Ankündigung besonders lärmintensiver Arbeiten. Dass dem Verfügungsbeklagten dies nicht möglich gewesen wäre, ist von ihm weder überprüfbar dargelegt noch glaubhaft gemacht worden (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 227 Rd.13). b) Gleiches gilt für die von dem Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang behauptete Störung seines Teilbesitzes (§§ 865, 862 BGB) an der ihm zur Weiternutzung überlassenen Wohnung im Erdgeschoß links (vgl. Ziffer V.3. des notariellen Kaufvertrages). Im Übrigen ist ihm die räumliche Nutzung dieser Wohnung in vollem Umfange eingeräumt worden. c) Im Hinblick auf den dem Verfügungsbeklagten an den übrigen Räumen des Objektes zusammen mit der Verfügungsklägerin eingeräumten Mitbesitz (§ 866 BGB) findet ein Besitzschutz nur insoweit statt, als der Mitbesitz durch eine völlige Besitzentziehung gestört beziehungsweise aufgehoben wird (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2012, 625ff.; Palandt/Bassenge, aaO., § 866 Rd.4). Dem Verfügungsbeklagten stehen deshalb im Hinblick auf die weiteren Räume schon dem Grunde keine Besitzschutzansprüche gegen die Verfügungsklägerin wegen der beanstandeten Baumaßnahmen zu. Anderes gilt indes für die Verfügungsklägerin, der von dem Verfügungsbeklagten der Mitbesitz an diesen Räumlichkeiten vollständig entzogen worden ist. d) Einwendungen aus dem notariellen Kaufvertrag und dem sonstigen materiellen Recht kann der Verfügungsbeklagte dem possessorischen Anspruch der Verfügungsklägerin gemäß § 863 BGB nicht entgegensetzen. Die Frage, ob dies auch für den Verwirkungseinwand (§ 242 BGB) gilt (vgl. Palandt/Bassenge, aaO., § 863 Rd.2), bedarf hier keiner Vertiefung, da der Verfügungsbeklagte diesen Einwand ausschließlich aus der Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages und damit aus dem im Besitzschutz insoweit nicht zu berücksichtigenden materiellen Schuldrecht ableitet. Im Übrigen liegen weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen einer Verwirkung oder eines Rechtsmissbrauchs der Verfügungsklägerin vor. Denn diese handelt in Wahrnehmung ihres berechtigten Besitzes (oben unter 1. a)). Darauf, dass die Verfügungsklägerin diesen Mitbesitz zum Zwecke der Renovierungsarbeiten nicht ausüben würde, konnte und durfte der Verfügungsbeklagte nicht vertrauen (§ 242 BGB). Diese Erwägungen, denen der Verfügungsbeklagte nicht entgegen getreten ist, gelten auch für den vorliegenden Fall. 3. Der Verfügungsgrund folgt aus § 940 ZPO, da die hier ausgesprochene Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Verfügungsklägerin, die an der Wahrnehmung ihres berechtigten Mitbesitzes seit dem 17.05.2016 grundlos gehindert ist, nötig erscheint. Im Übrigen indiziert schon der Wortlaut von § 861 Abs.1 BGB („Wiedereinräumung“) und die in dem vorstehenden Urteilszitat unter 1.d) beschriebene Rechtsnatur des possessorischen Besitzschutzanspruches das Eilbedürfnis für die Verfügungsklägerin (vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 861 Rd.12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die sich bereits unmittelbar aus den §§ 929 Abs.1, 936 ZPO ergebende vorläufige Vollstreckbarkeit ist lediglich klarstellend ausgesprochen worden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 925 Rd.9f.). Streitwert: 76.000,00 € (vgl. Landgericht Bonn, Urteil vom 04.03.2016 – 1 O 40/16 – m.w.N.).