Urteil
6 U 72/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gewöhnliches Mehrfamilienhaus ist regelmäßig kein Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG, weil ihm die erforderliche persönliche geistige Schöpfung fehlt.
• Die Ausführung eines Bauwerks nach fremden Entwürfen ist nur dann urheberrechtswidrig, wenn das ausgeführte Bauwerk die für Urheberschutz notwendige Individualität aufweist.
• Bei Arbeitsverhältnissen wird dem Arbeitgeber in der Regel insoweit ein ausschließendes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen zugestanden, das ihm eigene Ansprüche bei Verletzung eröffnen kann.
• Die Frage der Schutzfähigkeit kann das Gericht ohne Sachverständigengutachten entscheiden, wenn die erforderliche Beurteilung nach dem Durchschnittsurteil eines kunstverständigen Betrachters möglich ist.
• Ein Mahnbescheidsantrag hemmt die Verjährung nur, wenn die Forderung hinreichend individualisiert bezeichnet ist.
Entscheidungsgründe
Kein Urheberrechtsschutz für überwiegend funktionales Mehrfamilienhaus • Ein gewöhnliches Mehrfamilienhaus ist regelmäßig kein Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG, weil ihm die erforderliche persönliche geistige Schöpfung fehlt. • Die Ausführung eines Bauwerks nach fremden Entwürfen ist nur dann urheberrechtswidrig, wenn das ausgeführte Bauwerk die für Urheberschutz notwendige Individualität aufweist. • Bei Arbeitsverhältnissen wird dem Arbeitgeber in der Regel insoweit ein ausschließendes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen zugestanden, das ihm eigene Ansprüche bei Verletzung eröffnen kann. • Die Frage der Schutzfähigkeit kann das Gericht ohne Sachverständigengutachten entscheiden, wenn die erforderliche Beurteilung nach dem Durchschnittsurteil eines kunstverständigen Betrachters möglich ist. • Ein Mahnbescheidsantrag hemmt die Verjährung nur, wenn die Forderung hinreichend individualisiert bezeichnet ist. Die Klägerin, ein Planungsunternehmen in Liquidation, macht Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unbefugter Verwendung ihrer Planungsunterlagen für das Wohngebäude "Haus 3" geltend. Sie war für die Entwürfe beauftragt; die Pläne gelangten über den Insolvenzverwalter des Bauträgers an die Beklagten, die das Bauvorhaben fertigstellten. Die Klägerin verlangt Ersatz in Höhe von 49.275 EUR und beruft sich auf ein angeblich bestehendes ausschließliches Nutzungsrecht und auf Urheberrechtsschutz der Entwürfe als Werk der Baukunst. Die Beklagten bestreiten Schutzfähigkeit und rügen Verjährung; sie behaupten, das Gebäude sei ein übliches, funktional gestaltetes Mehrfamilienhaus und hätten die Planunterlagen berechtigt genutzt. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht prüfte. • Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet; das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch nach § 97 Abs.2 UrhG verneint. • Urheber ist der Mitarbeiter, der die Planung erstellte; die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese für betriebliche Zwecke erforderlich sind. • Entscheidend ist, ob das nach den Plänen ausgeführte Bauwerk eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs.2 UrhG darstellt; Maßstab ist der ästhetische Eindruck nach dem Durchschnittsurteil eines kunstverständigen Betrachters. • Vergleich der Pläne mit dem ausgeführten Bauwerk zeigt Übereinstimmung; dennoch fehlt es an individueller Schöpfungshöhe, weil die verwendeten Gestaltungselemente (Rücksprung, versetzte Pultdächer, hochformatige Fenstergruppen, Balkonnischen) typische, seit langem gebräuchliche Stilmittel sind. • Kombination bekannter Elemente begründet Schutz nur, wenn daraus überraschend abweichender Gesamteindruck entsteht; hier ist das Gebäude ein überwiegend funktional gestaltetes Mehrfamilienhaus wie in vielen Neubaugebieten und ragt nicht über das alltägliche Bauschaffen hinaus. • Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, weil die rechtliche Beurteilung anhand des Durchschnittsurteils eines kunstverständigen Betrachters und der vorgelegten Unterlagen möglich war. • Folge: Es besteht kein urheberrechtlicher Schutz des Entwurfs; damit fehlt die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs.2 UrhG und auch für eine Eingriffskondiktion nach § 812 Abs.1 BGB. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage blieb damit erfolglos, weil das streitgegenständliche Mehrfamilienhaus keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts darstellt und somit kein Werk der Baukunst nach § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG ist. Zwar steht der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch bei Verletzung zu, dieser Anspruch scheitert hier jedoch an der fehlenden Schutzfähigkeit der Entwürfe. Die Beklagten haben daher nicht gegen Urheberrechte verstoßen; ein Anspruch aus Eingriffskondiktion kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.