Urteil
17 O 517/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:1027.17O517.15.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags. Die Kläger und die Beklagte, vertreten durch einen Mitarbeiter der E AG, schlossen am 28.02.2003 einen Darlehensvertrag über 180.000,00 EUR zur Darlehensnummer ###$##### (später geändert in: $######/##). Sie vereinbarten einen Nominalzinssatz von 4,60 Prozent p.a. bei einer Zinsbindungsfrist bis Februar 2013. Der Vertragsschluss erfolgte unter gleichzeitiger Anwesenheit der Kläger und des Vertreters der Beklagten in den Räumen der E. Als zu stellende Sicherheiten sah der Darlehensvertrag die Verpfändung der Todesfallansprüche einer neu abzuschließenden Lebensversicherung mit einer Todesfallsumme von 133.174,46 EUR sowie die Stellung einer erstrangigen Briefgrundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 180.000 EUR betreffend das Objekt C Weg ###, ##### G vor. Neben einer Ausfertigung des Darlehensvertrags erhielten die Kläger auch eine Widerrufsbelehrung, die sie ebenfalls am 28.02.2003 unterzeichneten und die in Auszügen wie folgt lautete: " Widerrufsrecht Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des nachstehenden Vertrages gerichtete Willenserklärung [ ... ] nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Form des Widerrufs [ ... ] Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. [ ... ] Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von meinem Vertragspartner erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an meinen Vertragspartner zurück gewähren und ihm die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben." Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1, Bl. # – # d. A.) sowie auf die Widerrufsbelehrung (Anlage B1, Bl. ## d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte das Darlehen aus. Die Kläger führten sodann das Darlehen zum Ende der Zinsbindung im März 2013 vollständig zurück. Die Beklagte löschte im Anschluss das Darlehenskonto und gab die entsprechenden Sicherheiten frei. Mit Schreiben vom 29.06.2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags vom 28.02.2003 gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Mit Schreiben vom 29.07.2015 wies die Beklagte den Widerruf als verfristet zurück. Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe ein Anspruch auf Nutzungsersatz in der im Klageantrag zu 1) geltend gemachten Höhe aufgrund eines wirksamen Widerrufs zu. Sie seien auch im Juni 2015 noch zum Widerruf berechtigt gewesen, weil die vorgelegte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben genüge und sie nicht hinreichend über ihr Widerrufsrecht belehre. Insbesondere rügen die Kläger, die Beklagte habe nicht die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Musterwiderrufsbelehrung verwendet, die Widerrufsbelehrung hebe sich nicht vom übrigen Vertragstext ab, die Beklagte habe hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs irreführend und unvollständig belehrt, die Widerrufsfolgen behandelten nämlich ausschließlich die Pflichten des Darlehensnehmers im Falle der Rückabwicklung, und die Widerrufsbelehrung kläre nicht jeden Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht gesondert, sondern nur beide Darlehensnehmer zusammen auf, und sei daher missverständlich. Es entstehe der Eindruck, dass beide Darlehensnehmer nur gemeinsam den Widerruf ausüben könnten. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch nicht aufgrund einer etwaigen Verwirkung ausgeschlossen. Die Bank habe pflichtwidrig von einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung abgesehen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger, als Gesamtgläubiger, 56.808,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Rechtsanwalt D, Lstr. ##, ##### G, in Höhe von 2.399,99 EUR durch Zahlung an diesen freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die erteilte Widerrufsbelehrung habe den zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich genügt. Zudem sei das Widerrufsrecht der Kläger zum einen rechtsmissbräuchlich und zum anderen verwirkt, da die Kläger das Darlehen bereits über zwei Jahre vor Erklärung des Widerrufs im März 2013 vollständig zurückgeführt hätten. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz stehe den Klägern außerdem schon deswegen nicht zu, weil dieser nicht hinreichend konkret und im Übrigen nicht korrekt berechnet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2016 (Bl. ### -### d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Kläger haben mangels wirksamen Widerrufs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrte Zahlung. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 29.06.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis, das Grundlage eines Anspruchs auf Nutzungsersatz wäre, umgewandelt. Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Februar 2003 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV (nachfolgend: a.F.) anzuwenden. 1. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zu der Hauptkontonummer ###$##### über einen Betrag von 180.000,00 EUR ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Klägern kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss und bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung zu. Der von den Klägern am 29.06.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Er wurde nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. erklärt. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Juni 2015 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht. Dies ist jedoch nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall. 2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Belehrung optisch deutlich genug hervorgehoben. Die separat zu unterzeichnende Belehrung ist nicht in die Gliederung des Darlehensvertragstextes einbezogen, sondern von diesem durch eine separate Überschrift in Fettdruck und Großbuchstaben und weiteren Zwischenüberschriften hervorgehoben sowie strukturiert und durch eine Umrahmung und separate Unterschriftenzeile vom Vertragstext deutlich abgetrennt. Hierdurch ist sowohl der Beginn als auch das Ende der Belehrung für den Darlehensnehmer deutlich erkennbar. 3. Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Anforderungen im Einklang. Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Hinweis fehlt, dass im Falle des Widerrufs auch die Beklagte zur Rückgabe der empfangenen Leistungen verpflichtet sei (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 13.04.2016, bestätigt durch Zurückweisungsbeschluss vom 30.05.2016, Az. 13 U 202/15). Eine Belehrung über die Rechtsfolgen sah § 355 BGB a. F. nicht vor, sodass im Gegensatz zu einem Haustürgeschäft (§§ 312 Abs. 2, 357 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F.) keine Verpflichtung bestand, auch auf die Folgen für den Verbraucher hinzuweisen. Vielmehr setzte die Beklagte mit der getroffenen Belehrung die § 312 Abs. 2 BGB a.F. zu Grunde liegende Intention des Gesetzgebers um, besonderen Wert auf die allein die Pflicht des Verbrauchers betreffende Information zu legen, dass eine bereits vor dem Widerruf empfangene Dienstleistung mit der vereinbarten Vergütung als Wertersatz zu bezahlen ist; der Verbraucher solle wissen, was auf ihn zukomme (BT-Drs. 14/7052, S. 190). Eine diese Intention umsetzende Widerrufsbelehrung ist mangels hier – anders als bei § 312 Abs. 2 BGB a. F. – entgegenstehender anderslautender gesetzlicher Lage ordnungsgemäß. Soweit die Widerrufsbelehrung der Beklagten dennoch unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ darauf hinweist, dass in diesem Falle der Darlehensnehmer die empfangene Leistung trotz Widerrufs an die Bank zurückzugewähren hat und gezogene Nutzungen herauszugeben seien, ist dieser Hinweis rechtlich zutreffend und trägt dem Abwicklungsverhältnis nach Widerruf Rechnung. Er bezieht sich erkennbar nur auf die in der Kapitelüberschrift geregelte Situation und ist daher insoweit auch nicht unvollständig (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 13.04.2016, bestätigt durch Zurückweisungsbeschluss vom 30.05.2016, Az. 13 U 202/15). 4. Entgegen der Ansicht der Kläger genügt die Belehrung zweier Darlehensnehmer in einem Formular auch dem Deutlichkeitsgebot. Die Darlehensnehmer müssen nicht gesondert über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Beide Kläger als Darlehensnehmer sind Vertragspartei des Darlehensvertrages, wie ihnen durch die Formulierung des Darlehensvertrags („1. Darlehensnehmer“, „2. Darlehensnehmer“) auch vor Augen geführt wird. Ihnen steht beiden ein Widerrufsrecht für diesen Vertrag zu, dessen Voraussetzungen und Modalitäten identisch sind. Durch die Formulierung der Widerrufsbelehrung erhält der Darlehensnehmer im Falle der Mehrheit von Darlehensnehmern auch nicht den Eindruck, er könne nur gemeinsam mit den weiteren Darlehensnehmern den Widerruf erklären. Vielmehr wird durch die Verwendung der Formulierung „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine (…) Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe“ verdeutlicht, dass jeder Darlehensnehmer seine eigene auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen kann 5. Da der Widerruf der Kläger vom 29.06.2015 verfristet war, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durchgreifen. II. Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR. Es mangelt bereits an einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 56.808,65 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.