Beschluss
13 U 202/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2016:0530.13U202.15.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.9.2015 (17 O 14/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.9.2015 (17 O 14/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung, dass er aus einem mit der Beklagten am 7.2.2008 geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund des von ihm am 4.8.2014 erklärten Widerrufs nur zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 64.578,80 € abzüglich näher bezeichneter zukünftiger monatlicher Zahlungen verpflichtet sei. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag begehrt er die Feststellung, dass sich der genannte Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Darüber hinaus verlangt den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.9.2015, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der vom Kläger erklärte Widerruf unwirksam sei, weil die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 355 Abs. 2 S. 1 BGB entsprochen habe. Das gelte zum einen für den Beginn der Widerrufsfrist. Insoweit sei maßgeblich, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien bei zeitgleicher Anwesenheit geschlossen worden sei. In Anbetracht dessen sei für den Verbraucher ein Fehlverständnis der erteilten Belehrung nicht möglich. Es sei vielmehr eindeutig erkennbar, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist am nächsten Tag und nicht etwa bereits vor der Abgabe einer eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers beginne. Auf die Entscheidung des BGH vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) könne sich der Kläger nicht berufen, da dieser Entscheidung eine andere, mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbare Ausgangssituation zu Grunde gelegen habe. Auch die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen sei nicht zu beanstanden, obwohl eine solche nur im Hinblick auf die Pflichten des Darlehensnehmers, nicht aber im Hinblick auf seine Rechte erfolgt sei. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung des § 355 BGB habe eine Belehrung über die Folgen eines Widerrufs nicht vorgesehen; deshalb habe der Beklagten im Streitfall keine Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung obgelegen. Mit seiner zulässigen Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Beurteilung des Streitfalles durch das Landgericht. Die Annahme, dass die in der genannten Entscheidung des BGH entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien, sei unrichtig. An der geforderten Eindeutigkeit der Widerrufsbelehrung fehle es auch bei einer „persönlichen Anrede des Kunden“. Auch der Umstand, dass der Vertrag in den Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen worden sei, stehe, wie das OLG Hamm (Beschluss vom 2.9.2013 – 5 W 75/13) zutreffend festgestellt habe, der Anwendbarkeit des BGH-Urteils nicht entgegen. Darüber hinaus verkenne das Landgericht aber jedenfalls, dass die Widerrufsbelehrung auch unabhängig davon den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, da sie sich hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die Darstellung der Pflichten des Verbrauchers beschränke, ohne ihn auf seine Rechte hinzuweisen. Das sei nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht vereinbar. Zudem fehle ein Hinweis darauf, dass der Darlehensgeber verpflichtet sei, ihm zugeflossenen Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich innerhalb von 30 Tagen nach der Widerrufserklärung zu erstatten. Im Hinblick darauf, dass die Widerrufsbelehrung dem Muster in der Anl. 2 zur BGB-InfoVO nicht vollständig entspreche, sei es der Beklagten auch verwehrt, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO zu berufen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.9.2015 (17 O 14/15) abzuändern und 1. festzustellen, dass er aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer H 168204/18 und aufgrund seines Widerrufs vom 4.8.2014 nur verpflichtet sei, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 64.578,80 € zu zahlen abzüglich zukünftiger monatlicher Zahlungen jeweils zum 30. des Monats i.H.v. 271,24 € seit dem 6.3.2015 bis zur Rechtskraft des Urteils. 2. hilfsweise festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nummer x 16xx0x/1x in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. 3. die Beklagte zur Zahlung von 2.085,96 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 31.3.2015 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die von der Beklagten dagegen geführten Angriffe unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen rechtlichen Ausführungen zur Frage der Wirksamkeit des Widerrufs bzw. der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung. Dem Begehren des Klägers stehe zudem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sowie der Verwirkung entgegen. Was die Rechtsfolgen betreffe, habe der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Nutzungsersatz. Auch ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Er ergebe sich insbesondere nicht aus Verzug. Sie bestreite auch weiterhin, dass der Kläger die Kosten bezahlt habe und hinsichtlich der Forderung aktivlegitimiert sei. Der angekündigte Hauptantrag sei unzulässig, da nach wie vor nicht erkennbar sei, inwiefern dem Kläger, der die wechselseitigen Ansprüche selbst beziffern könne, ein schützenswertes Feststellungsinteresse zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Klägers unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO. a) Sie ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 13.4.2016, die trotz der dagegen erhobenen Einwendungen die Zurückweisung der Berufung tragen. Der Kläger berücksichtigt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17.5.2016 nicht, dass die rechtlichen Ausführungen des Senats zur Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen sich wesentlich auf die diese Folgen betreffende Überschrift im Rahmen der Widerrufsbelehrung (“Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“) stützen. Daraus ergibt sich, dass es insoweit lediglich um die Darstellung der für den Darlehensnehmer bei einem wirksamen Widerruf zu beachtenden Rechtsfolgen geht. Die Belehrung erweckt dagegen unter Beachtung dieser Vorgabe nicht den Eindruck, dass es nur der Darlehensnehmer sei, der zur Rückzahlung empfangener Leistungen und zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet sei. b) Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die vom Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme angesprochene Frage, inwiefern unvollständige oder einseitige Belehrungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs geeignet sind, den Beginn der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, ist entgegen seiner Auffassung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits geklärt. An der Entscheidung im vorliegenden Fall ändert das aber nichts, weil die Belehrung nach der Auffassung des Senats nicht unvollständig oder einseitig ist. c) Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits im Hinweisbeschluss angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist. d) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und – insoweit in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts – für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis zu 25.000,00 € (Summe der Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung) festgesetzt. Maßgeblich für den Streitwert ist (auch dann, wenn der Darlehensnehmer, wie vorliegend, den Antrag auf die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, nur hilfsweise stellt und in erster Linie die Feststellung begehrt, dass der Bank nur noch ein bestimmter, saldierter Betrag zusteht) die Summe der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Diese belaufen sich auf 22.061,67 €. Neben diesem Wert hat die weiter beantragte Feststellung, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag nur noch den angegebenen Betrag schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2016 – XI ZR 39/15, juris Rdn. 3).